Europäische Union

1999/43/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von CGA 279 202 (Trifloxystrobin), Clefoxydim (BAS 625H), Etoxazol and Eisen(III)-Phosphat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4355) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0043 1999/43/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von CGA 279 202 (Trifloxystrobin), Clefoxydim (BAS 625H), Etoxazol and Eisen(III)-Phosphat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4355) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 014 vom 19/01/1999 S. 0030 - 0031 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von CGA 279 202 (Trifloxystrobin), Clefoxydim (BAS 625H), Etoxazol and Eisen(III)-Phosphat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4355) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/43/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/47/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen. Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von vier Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie eingereicht. Novaritis Crop Protection UK Ltd hat bei den Behörden des Vereinigten Königreichs am 28. Januar 1998 Unterlagen für den Wirkstoff CGA 279 202 (Trifloxystrobin) eingereicht. BASF AG hat bei den spanischen Behörden am 2. April 1998 Unterlagen für den Wirkstoff Clefoxydim (BAS 625H) eingereicht. Sumitomo Chemical Agro Europe SA hat bei den französischen Behörden am 21. April 1998 Unterlagen für den Wirkstoff Etoxazol eingereicht. W. Neudorff GmbH KG hat bei den deutschen Behörden am 27. August 1998 Unterlagen für den Wirkstoff Eisen(III)-Phosphat eingereicht. Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelten die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2. Die Unterlagen für CGA 279 202 (Trifloxystrobin), Clefoxydim (BAS 625H), Etoxazol und Eisen(III)-Phosphat wurden am 15. Oktober 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen. Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß das Vereinigte Königreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für CGA 279 202 (Trifloxystrobin), Spanien die eingehende Prüfung der Unterlagen für Clefoxydim (BAS 625H), Frankreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für Etoxazol und Deutschland die eingehende Prüfung der Unterlagen für Eisen(III)-Phosphat fortsetzen werden. Das Vereinigte Königreich, Spanien, Frankreich und Deutschland werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - diejenigen von Anhang III der Richtlinie: 1. die von Novaritis Crop Protection UK Ltd bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs CGA 279 202 (Trifloxystrobin) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 15. Oktober 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 2. die von BASF AG bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Clefoxydim (BAS 625H) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 15. Oktober 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 3. die von Sumitomo Chemical Agro Europe SA bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Etoxazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 15. Oktober 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 4. die von W. Neudorff GmbH KG bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Eisen(III)-Phosphat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 15. Oktober 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (2) ABl. L 191 vom 7. 7. 1998, S. 50.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.