Europäische Union

2010/224/,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2008 99 99 – – – – – andere 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:   – Orangensaft: 2009 12 00 – – nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger   – Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits: 2009 21 00 – – mit einem Brixwert von 20 oder weniger   – Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen): 2009 31 – – mit einem Brixwert von 20 oder weniger:   – – – mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht: 2009 31 11 – – – – mit Zusatz von Zucker 2009 31 19 – – – – ohne Zusatz von Zucker   – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:   – – – – Zitronensaft: 2009 31 51 – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend 2009 31 59 – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend   – – – – Saft aus anderen Zitrusfrüchten: 2009 31 91 – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend 2009 31 99 – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend   – Ananassaft: 2009 41 – – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: 2009 41 10 – – – mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend   – – – anderer: 2009 41 91 – – – – zugestzten Zucker enthaltend 2009 41 99 – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2009 50 – Tomatensaft: 2009 50 10 – – zugestzten Zucker enthaltend 2009 50 90 – – anderer   – Traubensaft (einschließlich Traubenmost): 2009 61 – – mit einem Brixwert von 30 oder weniger: 2009 61 10 – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht 2009 61 90 – – – mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht   – Apfelsaft: 2009 71 – – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: 2009 71 10 – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend   – – – anderer: 2009 71 91 – – – – zugestzten Zucker enthaltend 2009 71 99 – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2009 80 – Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):   – – mit einem Brixwert von 67 oder weniger:   – – – Birnensaft: 2009 80 50 – – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend   – – – – anderer: 2009 80 61 – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 80 63 – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 80 69 – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend   – – – anderer:   – – – – mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend: 2009 80 71 – – – – – Kirschsaft 2009 80 73 – – – – – aus tropischen Früchten 2009 80 79 – – – – – anderer   – – – – anderer:   – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: 2009 80 85 – – – – – – aus tropischen Früchten 2009 80 86 – – – – – – anderer   – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger: 2009 80 88 – – – – – – aus tropischen Früchten 2009 80 89 – – – – – – anderer   – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend: 2009 80 95 – – – – – – aus der Frucht der Art Vaccinium macroca 2009 80 96 – – – – – – Kirschsaft 2009 80 97 – – – – – – aus tropischen Früchten 2009 80 99 – – – – – – anderer 2009 90 – Mischungen von Säften:   – – mit einem Brixwert von 67 oder weniger:   – – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: 2009 90 31 – – – – mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 90 39 – – – – andere   – – – andere:   – – – – mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht:   – – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: 2009 90 41 – – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend 2009 90 49 – – – – – – andere   – – – – – andere: 2009 90 51 – – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend 2009 90 59 – – – – – – andere   – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:   – – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: 2009 90 71 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 90 73 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 90 79 – – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend   – – – – – andere:   – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: 2009 90 92 – – – – – – – Mischungen von Säften aus tropischen Früchten 2009 90 94 – – – – – – – andere   – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger: 2009 90 95 – – – – – – – Mischungen von Säften aus tropischen Früchten 2009 90 96 – – – – – – – andere   – – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend: 2009 90 97 – – – – – – – Mischungen von Säften aus tropischen Früchten 2009 90 98 – – – – – – – andere 2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2206 00 10 – Tresterwein   – andere:   – – schäumend: 2206 00 31 – – – Apfelwein und Birnenwein 2206 00 39 – – – andere   – – andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von:   – – – 2 l oder weniger: 2206 00 51 – – – – Apfelwein und Birnenwein 2206 00 59 – – – – andere   – – – mehr als 2 l: 2206 00 81 – – – – Apfelwein und Birnenwein 2206 00 89 – – – – andere 2209 00 Speiseessig:   – Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2209 00 11 – – 2 l oder weniger 2209 00 19 – – mehr als 2 l   – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2209 00 91 – – 2 l oder weniger 2209 00 99 – – mehr als 2 l 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: 2309 10 – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:   – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:   – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:   – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: 2309 10 11 – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 10 13 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 15 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT 2309 10 19 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr   – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: 2309 10 31 – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 10 33 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 39 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr   – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: 2309 10 51 – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 10 53 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 59 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr 2309 10 70 – – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend 2309 10 90 – – andere 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle: 2401 10 – Tabak, nicht entrippt:   – – „flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak: 2401 10 10 – – – „flue-cured“ Virginia 2401 10 20 – – – „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden 2401 10 30 – – – „light-air-cured“ Maryland   – – – „fire-cured“ Tabak: 2401 10 41 – – – – Kentucky 2401 10 49 – – – – anderer   – – anderer: 2401 10 50 – – – „light-air-cured“ Tabak 2401 10 60 – – – „sun-cured“ Orienttabak 2401 10 70 – – – „dark-air-cured“ Tabak 2401 10 80 – – – „flue-cured“ Tabak 2401 10 90 – – – anderer Tabak 2401 20 – Tabak, teilweise oder ganz entrippt:   – – „flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak: 2401 20 10 – – – „flue-cured“ Virginia 2401 20 20 – – – „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden 2401 20 30 – – – „light-air-cured“ Maryland   – – – „fire-cured“ Tabak: 2401 20 41 – – – – Kentucky 2401 20 49 – – – – anderer   – – anderer: 2401 20 50 – – – „light-air-cured“ Tabak 2401 20 60 – – – „sun-cured“ Orienttabak 2401 20 70 – – – „dark-air-cured“ Tabak 2401 20 80 – – – „flue-cured“ Tabak 2401 20 90 – – – anderer Tabak 2401 30 00 – Tabakabfälle ANHANG IIIc ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan auf 50 v. H. gesenkt: — am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Zollsatzes gesenkt. KN-Code Warenbezeichnung 0104 Schafe und Ziegen, lebend: 0104 10 – Schafe:   – – andere: 0104 10 30 – – – Lämmer (bis zu einem Jahr alt) 0104 10 80 – – – andere 0104 20 – Ziegen: 0104 20 90 – – andere 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: 0201 10 00 – ganze oder halbe Tierkörper: ex 0201 10 00 – – von Kälbern ex 0201 10 00 – – von jungen Rindern ex 0201 10 00 – – von anderen 0201 20 – andere Teile, mit Knochen: 0201 20 20 – – „quartiers compensés“: ex 0201 20 20 – – – von Kälbern ex 0201 20 20 – – – von jungen Rindern ex 0201 20 20 – – – von anderen 0201 20 30 – – Vorderviertel, zusammen oder getrennt: ex 0201 20 30 – – – von Kälbern ex 0201 20 30 – – – von jungen Rindern ex 0201 20 30 – – – von anderen 0201 20 50 – – Hinterviertel, zusammen oder getrennt: ex 0201 20 50 – – – von Kälbern ex 0201 20 50 – – – von jungen Rindern ex 0201 20 50 – – – von anderen 0201 20 90 – – anderes: ex 0201 20 90 – – – von Kälbern ex 0201 20 90 – – – von jungen Rindern ex 0201 20 90 – – – von anderen 0201 30 00 – ohne Knochen: ex 0201 30 00 – – – von Kälbern ex 0201 30 00 – – – von jungen Rindern ex 0201 30 00 – – – von anderen 0202 Fleisch von Rindern, gefroren: 0202 10 00 – ganze oder halbe Tierkörper: ex 0202 10 00 – – von Kälbern ex 0202 10 00 – – von jungen Rindern ex 0202 10 00 – – von anderen 0202 20 – andere Teile, mit Knochen: 0202 20 10 – – „quartiers compensés“: ex 0202 20 10 – – – von Kälbern ex 0202 20 10 – – – von jungen Rindern ex 0202 20 10 – – – von anderen 0202 20 30 – – Vorderviertel, zusammen oder getrennt: ex 0202 20 30 – – – von Kälbern ex 0202 20 30 – – – von jungen Rindern ex 0202 20 30 – – – von anderen 0202 20 50 – – Hinterviertel, zusammen oder getrennt: ex 0202 20 50 – – – von Kälbern ex 0202 20 50 – – – von jungen Rindern ex 0202 20 50 – – – von anderen 0202 20 90 – – anderes: ex 0202 20 90 – – – von Kälbern ex 0202 20 90 – – – von jungen Rindern ex 0202 20 90 – – – von anderen 0202 30 – ohne Knochen: 0202 30 10 – – Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet: ex 0202 30 10 – – – von Kälbern ex 0202 30 10 – – – von jungen Rindern ex 0202 30 10 – – – von anderen 0202 30 50 – – als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile: ex 0202 30 50 – – – von Kälbern ex 0202 30 50 – – – von jungen Rindern ex 0202 30 50 – – – von anderen 0202 30 90 – – anderes: ex 0202 30 90 – – – von Kälbern ex 0202 30 90 – – – von jungen Rindern ex 0202 30 90 – – – von anderen 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren: 0204 10 00 – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt   – anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt: 0204 21 00 – – ganze oder halbe Tierkörper 0204 22 – – andere Teile mit Knochen: 0204 22 10 – – – Vorderteile oder halbe Vorderteile 0204 22 30 – – – Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden 0204 22 50 – – – Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 0204 22 90 – – – andere 0204 23 00 – – ohne Knochen 0204 30 00 – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren   – anderes Fleisch von Schafen, gefroren: 0204 41 00 – – ganze oder halbe Tierkörper 0204 42 – – andere Teile mit Knochen: 0204 42 10 – – – Vorderteile oder halbe Vorderteile 0204 42 30 – – – Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden 0204 42 50 – – – Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 0204 42 90 – – – andere 0204 43 – – ohne Knochen: 0204 43 10 – – – von Lämmern 0204 43 90 – – – anderes 0204 50 – Fleisch von Ziegen:   – – frisch oder gekühlt: 0204 50 11 – – – ganze oder halbe Tierkörper 0204 50 13 – – – Vorderteile oder halbe Vorderteile 0204 50 15 – – – Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden 0204 50 19 – – – Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke   – – – anderes: 0204 50 31 – – – – Teile mit Knochen 0204 50 39 – – – – Teile ohne Knochen   – – gefroren: 0204 50 51 – – – ganze oder halbe Tierkörper 0204 50 53 – – – Vorderteile oder halbe Vorderteile 0204 50 55 – – – Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden 0204 50 59 – – – Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke   – – – anderes: 0204 50 71 – – – – Teile mit Knochen 0204 50 79 – – – – Teile ohne Knochen 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:   – von Hühnern: 0207 11 – – unzerteilt, frisch oder gekühlt: 0207 11 10 – – – gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“ 0207 11 30 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“ 0207 11 90 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen 0207 12 – – unzerteilt, gefroren: 0207 12 10 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“ 0207 12 90 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen 0207 13 – – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:   – – – Teile: 0207 13 10 – – – – ohne Knochen   – – – – mit Knochen: 0207 13 20 – – – – – Hälften oder Viertel 0207 13 30 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 13 40 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen 0207 13 50 – – – – – Brüste und Teile davon 0207 13 60 – – – – – Schenkel und Teile davon 0207 13 70 – – – – – andere   – – – Schlachtnebenerzeugnisse: 0207 13 91 – – – – Lebern 0207 13 99 – – – – andere 0207 14 – – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:   – – – Teile: 0207 14 10 – – – – ohne Knochen   – – – – mit Knochen: 0207 14 20 – – – – – Hälften oder Viertel 0207 14 30 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 14 40 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen 0207 14 50 – – – – – Brüste und Teile davon 0207 14 60 – – – – – Schenkel und Teile davon 0207 14 70 – – – – – andere   – – – Schlachtnebenerzeugnisse: 0207 14 91 – – – – Lebern 0207 14 99 – – – – andere 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:   – Fleisch von Schweinen: 0210 11 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:   – – – von Hausschweinen:   – – – – gesalzen oder in Salzlake: 0210 11 11 – – – – – Schinken und Teile davon 0210 11 19 – – – – – Schultern und Teile davon   – – – – getrocknet oder geräuchert: 0210 11 31 – – – – – Schinken und Teile davon 0210 11 39 – – – – – Schultern und Teile davon 0210 11 90 – – – andere 0210 12 – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:   – – – von Hausschweinen: 0210 12 11 – – – – gesalzen oder in Salzlake 0210 12 19 – – – – getrocknet oder geräuchert 0210 12 90 – – – andere 0210 19 – – anderes:   – – – von Hausschweinen:   – – – – gesalzen oder in Salzlake: 0210 19 10 – – – – – „bacon“-Hälften oder „spencers“ 0210 19 20 – – – – – „3/4-sides“ oder „middles“ 0210 19 30 – – – – – Vorderteile und Teile davon 0210 19 40 – – – – – Kotelettstränge und Teile davon 0210 19 50 – – – – – anderes   – – – – getrocknet oder geräuchert: 0210 19 60 – – – – – Vorderteile und Teile davon 0210 19 70 – – – – – Kotelettstränge und Teile davon   – – – – – anderes: 0210 19 81 – – – – – – ohne Knochen 0210 19 89 – – – – – – anderes 0210 19 90 – – – anderes 0210 20 – Fleisch von Rindern: 0210 20 10 – – mit Knochen 0210 20 90 – – ohne Knochen 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0401 10 – mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger: 0401 10 10 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 10 90 – – andere 0401 20 – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:   – – mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger: 0401 20 11 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 20 19 – – – andere   – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT: 0401 20 91 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 20 99 – – – andere 0401 30 – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT:   – – mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger: 0401 30 11 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 30 19 – – – andere   – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT: 0401 30 31 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 30 39 – – – andere   – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT: 0401 30 91 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 30 99 – – – andere 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0402 10 – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:   – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0402 10 11 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 10 19 – – – andere   – – andere: 0402 10 91 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 10 99 – – – andere   – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT: 0402 21 – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:   – – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger: 0402 21 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger   – – – – andere: 0402 21 17 – – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 11 GHT 0402 21 19 – – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT   – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT: 0402 21 91 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 21 99 – – – – andere 0402 29 – – andere:   – – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:   – – – – andere: 0402 29 15 – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 29 19 – – – – – andere   – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT: 0402 29 91 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 29 99 – – – – andere   – andere: 0402 91 – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:   – – – mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger: 0402 91 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 91 19 – – – – andere   – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT: 0402 91 31 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 91 39 – – – – andere   – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT: 0402 91 51 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 91 59 – – – – andere   – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT: 0402 91 91 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 91 99 – – – – andere 0402 99 – – andere:   – – – mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger: 0402 99 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 99 19 – – – – andere   – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT: 0402 99 31 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 99 39 – – – – andere   – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT: 0402 99 91 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 99 99 – – – – andere 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 – Joghurt:   – – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:   – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 11 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 13 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 19 – – – – mehr als 6 GHT   – – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 31 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 33 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 39 – – – – mehr als 6 GHT 0403 90 – andere:   – – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:   – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:   – – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 11 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 90 13 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 90 19 – – – – – mehr als 27 GHT   – – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 31 – – – – –

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.