Europäische Union

Beschluss 2009/293/GASP des Rates vom 26. Februar 2009 über den Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0293. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ter anderem ein in Kenia akkreditierter Diplomat oder Konsularbeamter des betreffenden Staates benannt werden. Nach Beendigung der Operation werden alle Mitteilungen, die aufgrund dieser Übereinkunft an die EUNAVFOR zu richten waren, an den Staat, der im Rat der EU den Vorsitz führt, gerichtet. ANLAGE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ÜBERGABE MUTMASSLICHER PIRATEN SOWIE BESCHLAGNAHMTER GÜTER DURCH DIE EU-GEFÜHRTEN SEESTREITKRÄFTE AN DIE REPUBLIK KENIA 1.   Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Briefwechsels bezeichnet der Begriff a) ‚EU-geführte Seestreitkräfte (EUNAVFOR)‘ die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der EU-Operation ‚Atalanta‘ beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Flugzeuge und ihre Mittel; b) ‚Operation‘ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der durch die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates eingerichteten Militärmission und/oder ihrer Nachfolgemissionen; c) ‚Befehlshaber der EU-Operation‘ den Befehlshaber der Operation; d) ‚Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte‘ den EU-Befehlshaber in dem in Artikel 1 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates festgelegten Einsatzgebiet; e) ‚nationale Kontingente‘ die Einheiten und Schiffe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten; f) ‚Entsendestaat‘ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt; g) ‚Seeräuberei‘ die in Artikel 101 des SRÜ definierte Seeräuberei; h) ‚übergebene Person‘ jede Person, die verdächtigt wird, seeräuberische Handlungen begehen zu wollen, zu begehen oder begangen zu haben und von den EUNAVFOR aufgrund dieses Briefwechsels an Kenia übergeben wird. 2.   Allgemeine Grundsätze a) Kenia akzeptiert auf Antrag der EUNAVFOR hin die Übergabe von Personen, die von den EUNAVFOR im Zusammenhang mit Seeräuberei in Haft genommen wurden, sowie von in Verbindung damit von den EUNAVFOR beschlagnahmten Gütern und überstellt diese Personen und Güter seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung. b) Werden die EUNAVFOR im Rahmen dieses Briefwechsels tätig, übergeben sie Personen oder Güter nur an die zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden. c) Die Unterzeichner bestätigen, dass sie die im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Personen vor und nach der Übergabe human und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen — einschließlich des Verbots von Folter und von grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung und des Verbots willkürlicher Festnahmen — sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren behandeln werden. 3.   Behandlung und Strafverfolgung von übergebenen Personen und Gerichtsverhandlungen gegen diese Personen a) Jede übergebene Person wird human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie wird angemessen untergebracht und verpflegt, erhält Zugang zu medizinischer Versorgung sowie Gelegenheit zu religiöser Betätigung. b) Jede übergebene Person wird unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, der bzw. die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Inhaftierung nicht rechtmäßig ist. c) Jede übergebene Personen hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung. d) Jede übergebene Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird. e) Jede übergebene Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. f) Jede übergebene Person, die wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist, hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien: 1. Sie ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihr verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen sie erhobenen Anklage zu unterrichten; 2. sie muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger ihrer Wahl haben; 3. es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen sie ergehen; 4. sie hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen; falls sie keinen Verteidiger hat, ist sie über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; 5. sie darf alle gegen sie vorliegenden Beweise prüfen oder prüfen lassen, einschließlich der eidlichen Erklärungen (Affidavits) von Zeugen, die die Festnahme durchgeführt haben, und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; 6. sie kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; 7. sie darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. g) Jede übergebene Person, die wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem kenianischen Recht durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen. h) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EUNAVFOR übergibt Kenia keine übergebene Person an einen anderen Staat für Zwecke der Ermittlung oder Strafverfolgung. 4.   Todesstrafe Keine übergebene Person wird mit der Todesstrafe bedroht. Kenia sorgt entsprechend den geltenden Gesetzen dafür, dass jedes Todesurteil in eine Haftstrafe umgewandelt wird. 5.   Aufzeichnungen und Mitteilungen a) Für jede Übergabe wird ein geeignetes Dokument ausgestellt, das von einem Vertreter der EUNAVFOR und einem Vertreter der zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden unterzeichnet wird. b) Die EUNAVFOR übermitteln Kenia für jede übergebene Person Aufzeichnungen über deren Inhaftierung. Diese Aufzeichnungen enthalten so weit wie möglich Angaben über den körperlichen Zustand der übergebenen Person während der Haft, den Zeitpunkt der Übergabe an die kenianischen Behörden, den Grund für die Inhaftierung der Person, den Zeitpunkt und den Ort des Beginns der Inhaftierung sowie über alle hinsichtlich der Inhaftierung der Person getroffenen Entscheidungen. c) Kenia hat die Aufgabe, genaue Aufzeichnungen über alle übergebenen Personen zu führen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der übergebenen Person, den Ort ihrer Inhaftierung, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen wurden. d) Diese Aufzeichnungen werden den Vertretern der EU und der EUNAVFOR auf schriftlichen Antrag hin, der an das kenianische Außenministerium zu richten ist, zur Verfügung gestellt. e) Ferner teilt Kenia den EUNAVFOR den Ort der Inhaftierung einer jeden im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Person, jede Verschlechterung ihres körperlichen Zustands sowie alle Behauptungen über eine angeblich unangemessene Behandlung mit. Vertreter der EU und der EUNAVFOR erhalten Zugang zu allen im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Personen, solange diese Personen inhaftiert sind, und haben das Recht, sie zu befragen. f) Nationalen und internationalen humanitären Organisationen wird auf Antrag hin gestattet, im Rahmen dieses Briefwechsels übergebene Personen zu besuchen. g) Um zu gewährleisten, dass die EUNAVFOR in der Lage sind, Kenia rechtzeitig durch die Entsendung von EUNAVFOR-Zeugen und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen, gibt Kenia den EUNAVFOR seine Absicht bekannt, ein Strafverfahren gegen eine übergebene Person einzuleiten, und teilt den EUNAVFOR den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mit. 6.   Unterstützung durch die EUNAVFOR a) Die EUNAVFOR gewähren Kenia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten jede Unterstützung im Hinblick auf die Ermittlungen gegen übergebene Personen und ihre strafrechtliche Verfolgung. b) Die EUNAVFOR verfahren insbesondere wie folgt: 1. Sie übermitteln Aufzeichnungen über die Inhaftierung, die gemäß Nummer 5 Buchstabe b dieses Briefwechsels erstellt wurden. 2. Sie bereiten alle Beweismittel gemäß den Bedürfnissen der zuständigen kenianischen Behörden entsprechend den unter Nummer 9 vereinbarten Durchführungsmodalitäten auf. 3. Sie bemühen sich darum, Zeugenaussagen oder eidliche Erklärungen (Affidavits) von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals vorzulegen, die an einem Vorfall beteiligt waren, der mit der Übergabe von Personen im Rahmen dieses Briefwechsels in Zusammenhang steht. 4. Sie übergeben alle relevanten beschlagnahmten Güter, die sich in ihrem Besitz befinden. 7.   Zusammenhang mit anderen Rechten von übergebenen Personen Dieser Briefwechsel bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer übergebenen Person und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. 8.   Verbindung und Streitigkeiten a) Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmungen werden von den zuständigen Behörden Kenias und der EU gemeinsam geregelt. b) Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern Kenias und der EU beigelegt. 9.   Durchführungsbestimmungen a) Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmungen können operative, administrative und technische Fragen in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die zwischen den zuständigen kenianischen Behörden einerseits und den zuständigen EU-Behörden sowie den zuständigen Behörden der Entsendestaaten andererseits zu vereinbaren sind. b) Die Durchführungsbestimmungen können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken: 1. die Angabe der zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden, denen die EUNAVFOR Personen übergeben dürfen; 2. die Inhaftierungseinrichtungen, in denen die übergebenen Personen untergebracht werden; 3. die Behandlung von Dokumenten, einschließlich der mit der Beweismittelerhebung zusammenhängenden Dokumente, die den zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden bei der Übergabe einer Person ausgehändigt werden; 4. die Kontaktstellen für Mitteilungen; 5. die für Übergaben zu verwendenden Formblätter; 6. auf Antrag Kenias hin die Bereitstellung von technischer Unterstützung, Fachwissen, Aus- und Fortbildung sowie sonstiger Hilfe, damit die mit diesem Briefwechsel verfolgten Ziele erreicht werden. “ Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik Kenia zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Kenia dem Inhalt Ihres Schreibens mit Anlage zustimmen kann. Wie Sie in Ihrem Schreiben erklären, wird die Übereinkunft ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt in Kraft, wenn jeder Teilnehmer seine internen Verfahren abgeschlossen hat. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Kenia

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.