Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/311 des Rates vom 27. Februar 2018 zur Festlegung des im Namen der Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chan oder der Mitgliedstaaten teilnehmen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung; l) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde gemäß nationalem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;“ Vorzulegen ist ein Dokument der zivilgesellschaftlichen Organisation, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller diese Organisation vertritt. Einzelne Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen fallen als solche nicht unter das Abkommen. „m) Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen: — ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden; n) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen: — ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.“ Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob das oben genannte amtliche Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt sind. Das oben genannte amtliche Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden, muss vorgelegt werden. Das Abkommen schafft keine neuen Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die schriftliche Einladungen/Aufforderungen ausstellen. Im Falle der Ausstellung falscher Einladungen/Aufforderungen gelten die einschlägigen Unions- und/oder nationalen Vorschriften. 2.2.2.   Mehrfachvisa Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Republik Aserbaidschan reisen muss, kann ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt. In Artikel 5 des Abkommens heißt es: „(1)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus: a) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan rechtmäßig wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan besuchen; b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden. Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn — bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder von Unionsbürgern mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan oder — bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation weniger als fünf Jahre beträgt.“ Für diese Personengruppen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, einem Unionsbürger mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder zu einem Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren oder mit einer auf die Amtszeit oder das Aufenthaltsrecht dieser Person begrenzten Gültigkeit auszustellen, wenn Amtszeit oder Aufenthaltsrecht weniger als fünf Jahre betragen. Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallen, müssen den rechtmäßigen Wohnsitz der einladenden Person nachweisen. Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallen, sollte die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit bestätigt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, d. h. wenn sie Inhaber eines Diplomatenpasses sind. In Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, ist die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum zu beschränken. „(2)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben: a) Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; b) Journalisten und technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; c) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten; d) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Gebiet der Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Aserbaidschan zugelassen sind; e) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen; f) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen; g) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; h) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen; i) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; j) Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten stattfinden; k) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen. Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.“ Den oben genannten Personengruppen werden grundsätzlich Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt, falls der Antragsteller im Vorjahr (12 Monate) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet hat (wenn er zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten hat) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen. In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken), wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt. „(3)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt. (4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in der Republik Aserbaidschan darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.“ Den in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Gruppen von Antragstellern werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die zwei ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet, und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monate) zwei jeweils mindestens ein Jahr gültige Visa erteilt wurden und diese Person diese Visa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet hat. Die diplomatischen Missionen und konsularischen Einrichtungen werden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer des Visums, d. h. zwei bis fünf Jahre, entscheiden. Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht verwendet hat. 2.2.3.   Inhaber von Diplomatenpässen In Artikel 10 des Abkommens heißt es: „(1)   Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten aufhalten.“ Die Verfahren für die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten sind nicht in dem Abkommen geregelt. Es gilt das übliche Akkreditierungsverfahren. III.   ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN Die Vertragsparteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher sind die Vertragsparteien übereingekommen, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln. IV.   STATISTIKEN Damit der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam überwachen kann, übermitteln die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben. Soweit möglich, sollten diese statistischen Angaben die folgenden Informationen beinhalten, aufgeschlüsselt nach Monaten: — die Anzahl der abgelehnten Visumanträge; — die Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa; — die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Mehrfachvisa; — die Anzahl der gebührenfrei ausgestellten Visa. (1)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EU L 81 vom 21.3.2001, S. 1). (2)   ABl. EU L 239 vom 22.9.2000, S. 19. (3)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. EU L 243 vom 15.9.2009, S. 1). (4)  Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1). (5)  Der Migrationskodex der Republik Aserbaidschan wurde am 2. Juli 2013 durch das Gesetz Nr. 713-IVQ der Republik Aserbaidschan angenommen und trat am 1. August 2013 in Kraft. (6)  Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23). Mangels diplomatischer Beziehungen nimmt Zypern derzeit die Inhaber aserbaidschanischer Pässe (mit Ausnahme von Diplomatenpässen) von den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 565/2014/EU aus. (7)  Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates. (8)  Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.