Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/311 des Rates vom 27. Februar 2018 zur Festlegung des im Namen der Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten für alle Visumantragsteller und Visuminhaber, die Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder der durch das Abkommen gebundenen Mitgliedstaaten sind, einschließlich Touristen. 2.1.1.   Antragsbearbeitungsgebühr In Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens heißt es: „(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.“ Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens beträgt die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen Antragstellern verlangt, die Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger sind (einschließlich Touristen) und gilt — unabhängig von der Anzahl der Einreisen — für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. In Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens heißt es: „(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit: a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhaften Unionsbürgern, von rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wohnhaften Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan, von Unionsbürgern mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und von Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan; b) Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden; c) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken; d) Menschen mit Behinderungen und erforderlichenfalls ihre Begleitpersonen;“ Damit ein Erlass der Visumgebühr möglich ist, sollte für beide Antragsteller nachgewiesen werden, dass sie zu dieser Personengruppe gehören. Ist die Behinderung des Antragstellers offensichtlich (blinde Personen, Personen mit Amputationen), reicht die visuelle Feststellung durch den Konsularbeamten aus. In begründeten Fällen kann der Visumantrag von einem Vertreter oder Vormund der behinderten Person gestellt werden. „e) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion (Hinweis: Anhänger von Sportlern werden nicht als Begleitpersonal angesehen); f) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; g) Personen, die durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen; h) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;“ Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie Mitglied zivilgesellschaftlicher oder gemeinnütziger Organisationen sind, die in den Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan registriert sind — siehe Artikel 4 des Abkommens. „i) Rentner und Pensionäre;“ Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner/Pensionär vorlegen. In Fällen, in denen der Zweck der Reise eine Erwerbstätigkeit ist, wird die Gebühr nicht erlassen. „j) Kinder unter zwölf Jahren; k) Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion;“ Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie Mitglied eines Journalisten- oder Medien-Verbands sind — siehe Artikel 4 des Abkommens. Was die Mitgliedstaaten betrifft, wird die Gebühr den obenstehenden Personengruppen erlassen. Darüber hinaus sind gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Visakodexes die folgenden Personengruppen von der Gebühr befreit: — Forscher aus Drittländern, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Europäischen Union bewegen, im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8); — Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden. In Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes heißt es: „(6)   Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“ Gemäß Artikel 16 Absatz 7 des Visakodexes wird die Visumgebühr in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und — außer im Fall eines unzulässigen Antrags oder der Nichtzuständigkeit des Konsulats — nicht erstattet. Um Diskrepanzen zu vermeiden, die zu „Visa-Shopping“ führen könnten, sollten sich die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten in der Republik Aserbaidschan bemühen dafür zu sorgen, dass von allen aserbaidschanischen Antragstellern Visumgebühren in ähnlicher Höhe zu entrichten sind, wenn diese in anderen Währungen erhoben werden. Was die Republik Aserbaidschan betrifft, wird die Gebühr im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan „Über Staatliche Gebühren“ für die folgenden ausländischen Personengruppen ebenfalls erlassen: — Mitglieder staatlicher Delegationen und Beamte; — Vertreter internationaler humanitärer Organisationen in der Republik Aserbaidschan; — Personen, die über staatliche Programme studieren oder an pädagogischen Aktivitäten beteiligt sind; — Personen, die zu Verteidigungszwecken reisen. Antragsteller aus der Union und der Republik Aserbaidschan erhalten eine Quittung über die entrichtete Visumgebühr. In Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens heißt es: „(3)   Arbeitet ein Mitgliedstaat oder die Republik Aserbaidschan zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten und die Republik Aserbaidschan erhalten die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen. Für die Union führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan aus. Für die Republik Aserbaidschan führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan und der Mitgliedstaaten der EU aus.“ Im Zusammenhang mit den Modalitäten für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern enthält Artikel 43 des Visakodexes ausführliche Informationen über deren Aufgaben. 2.1.2.   Antragsbearbeitungszeit In Artikel 7 des Abkommens heißt es: „(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag. (2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist. (3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.“ Grundsätzlich wird innerhalb von zehn Kalendertagen nach Einreichung eines zulässigen Visumantrags über den Antrag entschieden. Dieser Zeitraum kann in Einzelfällen auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn eine weitere Prüfung des Antrags erforderlich ist oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden. Alle genannten Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Unterlagen für den Visumantrag vollständig sind, d. h. ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente. Haben diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen ein Terminvergabesystem, so zählt die Wartezeit bis zum Termin grundsätzlich nicht als Bearbeitungszeit. Hierfür sowie für weitere praktische Modalitäten für die Antragstellung gelten die allgemeinen Regeln nach Artikel 9 des Visakodexes und dem Migrationskodex der Republik Aserbaidschan. In Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens heißt es: „Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde.“ „In begründeten dringlichen Fällen (in denen das Visum aus für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Gründen nicht früher beantragt werden konnte) kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.“ Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens ist bei der Terminvergabe eine etwaige vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit zu berücksichtigen. Über die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag entscheidet der Konsularbeamte. 2.1.3.   Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Ausweispapieren In Artikel 8 des Abkommens heißt es: „Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Aserbaidschan ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten verlassen.“ Im Fall des Verlusts oder Diebstahls von Ausweisdokumenten reichen gültige Ausweispapiere, die die Visuminhaber zum Grenzübertritt berechtigen und die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Einrichtungen ausgestellt wurden, als Grundlage für die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder des Schengen-Raums aus. Die Behörden des Gastlandes können keine weiteren Dokumente, Genehmigungen oder Formalitäten vom Visuminhaber oder der konsularischen Einrichtung erwarten. 2.1.4.   Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände In Artikel 9 des Abkommens heißt es: „Unionsbürgern und Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Aserbaidschan oder des Aufenthaltsmitgliedstaates gebührenfrei die in dem erteilten Visum angegebene Gültigkeitsdauer und/oder Aufenthaltsdauer verlängert, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.“ Auf die Visumverlängerung aus gerechtfertigten persönlichen Gründen, aus denen der Visuminhaber nicht die Möglichkeit hat, vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auszureisen, finden die Bestimmungen des Artikels 33 des Visakodexes Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind. Gemäß dem Abkommen wird das Visum bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe jedoch gebührenfrei verlängert. In Bezug auf die Republik Aserbaidschan findet der Migrationskodex auf Aspekte im Zusammenhang mit der Verlängerung eines befristeten Aufenthalts von Ausländern in der Republik Aserbaidschan Anwendung. Die Entscheidung über eine Verlängerung eines befristeten Aufenthalts von Ausländern in der Republik Aserbaidschan ist ein amtliches Dokument, mit dem Ausländern der vorübergehende Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan gestattet wird. Ausländer, deren befristeter Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan verlängert wurde, können das Land an staatlichen Grenzübergangsstellen gegen Vorlage ihrer Pässe oder anderer Dokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und der Entscheidung über eine Verlängerung eines befristeten Aufenthalts verlassen. 2.2.   Regeln, die für bestimmte Gruppen von Antragstellern gelten 2.2.1.   Nachweis des Reisezwecks Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten Personenkategorien sind lediglich die dort angegebenen Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks vorzulegen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens ist weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht die Aufgabe des Grundsatzes, wonach der Antragsteller persönlich erscheinen muss, um den Visumantrag oder die nötigen Unterlagen beispielsweise zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzureichen. Bestehen im Einzelfall noch Zweifel hinsichtlich der Echtheit des Dokuments zum Nachweis des Reisezwecks, kann die Botschaft und/oder das Konsulat gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes und dem Migrationskodex der Republik Aserbaidschan den Antragsteller zu einem weiteren Gespräch bestellen, in dem der Antragsteller bezüglich des tatsächlichen Zwecks des Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt werden kann. In solchen Einzelfällen können vom Visumantragsteller freiwillig zusätzliche Unterlagen vorgelegt oder vom Konsularbeamten ausnahmsweise angefordert werden. Dies erfolgt jedoch nicht systematisch und wird vom Gemischten Ausschuss genau kontrolliert. Grundsätzlich ist das Original des nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Dokuments mit dem Visumantrag einzureichen. Das Konsulat kann jedoch bereits auf der Grundlage eines Faxes oder von Kopien des Dokuments mit der Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags ist es allerdings möglich, dass das Konsulat das Originaldokument verlangt; gleiches gilt, wenn im Einzelfall Zweifel bestehen. Auf die in Artikel 4 des Abkommens nicht genannten Personenkategorien (beispielsweise Touristen) finden die allgemeinen Bestimmungen zum Nachweis des Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren. Die Schengen-Bestimmungen und die nationalen Vorschriften kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in dem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Anerkennung von Reisedokumenten, bei Rückkehrgarantien und beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. In Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens heißt es: „(1)   Folgende Kategorien von Unionsbürgern und Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen: a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan besuchen: — eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“ Die Echtheit der Unterschrift der einladenden Person ist von der zuständigen Behörde nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen. Die Einladung sollte von den zuständigen Behörden bestätigt werden. Diese Bestimmung gilt auch für Verwandte des Personals von diplomatischen Missionen und Konsulaten, die zu einem Familienbesuch von bis zu 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan reisen, wobei allerdings der rechtmäßige Aufenthalt und die verwandtschaftliche Beziehung nicht nachgewiesen werden müssen. „b) unbeschadet von Artikel 10 Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden: — ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Republik Aserbaidschan oder einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört bzw. ein ständiges Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;“ In dem Schreiben der zuständigen Behörde, in dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, ist der Name des Antragstellers anzugeben. Der Name des Antragstellers muss nicht unbedingt auch in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden; dies könnte jedoch der Fall sein, wenn die Einladung an eine bestimmte Person gerichtet ist. Diese Bestimmung gilt für Angehörige offizieller Delegationen, unabhängig von ihrem Pass (Dienstpass oder gewöhnlicher Reisepass). „c) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden: — eine von den zuständigen Behörden gemäß nationalem Recht bestätigte schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden;“ Das nationale Handelsregister wird zudem ein Dokument ausstellen, das die Existenz der Wirtschaftsunternehmen bestätigt. „d) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Gebiet der Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Aserbaidschan zugelassen sind: — eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands der Republik Aserbaidschan oder des nationalen Verkehrsunternehmensverbands eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienst mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;“ Der für die Ausstellung der schriftlichen Aufforderung zuständige Verband ist der nationale Verband des Herkunftslandes des Fahrers. Regionale oder andere Zweigstellen nationaler Verbände der Mitgliedstaaten können ebenfalls schriftliche Aufforderungen ausstellen. „e) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken: — eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastgebenden Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der geplanten Kursbelegung;“ Ein Studenten- bzw. Schülerausweis wird nur als Nachweis des Reisezwecks akzeptiert, wenn er von der Gasthochschule bzw. Gastschule ausgestellt wurde, an der die Studien oder die Ausbildung stattfinden sollen. „f) an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an diesen Aktivitäten;“ „g) Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion: — eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“ Freie Journalisten und ihre Assistenten gehören nicht zu dieser Personengruppe. Vorzulegen ist ein(e) von einem journalistischen Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte(s) Bescheinigung oder Dokument, woraus hervorgeht, dass der Antragsteller Berufsjournalist oder eine Begleitperson in beruflicher Funktion ist und die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt. „h) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Aserbaidschan oder des Nationalen Olympischen Komitees der Republik Aserbaidschan bzw. der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;“ Im Falle internationaler Sportveranstaltungen gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die die Sportler in beruflicher Funktion begleiten: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern werden somit nicht als Begleitpersonal angesehen. „i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten: — eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;“ Für die Ausstellung der schriftlichen Einladung ist der Verwaltungsleiter/Bürgermeister der gastgebenden Stadt oder Gemeinde zuständig, in der die Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften. „j) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: — ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;“ Einzureichen ist ein von einer medizinischen Einrichtung ausgestelltes Dokument, das die drei Elemente (die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung, die Notwendigkeit der Begleitung sowie ausreichende Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten, z. B. ein Nachweis der Vorauszahlung) belegt. „k) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaids

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.