Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/311 des Rates vom 27. Februar 2018 zur Festlegung des im Namen der Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts

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2.3.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 60/23 BESCHLUSS (EU) 2018/311 DES RATES vom 27. Februar 2018 zur Festlegung des im Namen der Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf den Beschluss 2014/242/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (1), auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (2) (im Folgenden „Abkommen“) wird ein Gemischter Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt. Darin ist insbesondere festgelegt, dass der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens überwacht. (2) In der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt. (3) Um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den diplomatischen Missionen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten konsequent durchgeführt wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den fortgeltenden Bestimmungen der Gesetzgebung der Vertragsparteien über jene Visumangelegenheiten zu klären, die nicht unter das Abkommen fallen, bedarf es gemeinsamer Leitlinien. (4) Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens festzulegen. (5) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (7) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. ZAHARIEVA (1)   ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 47. (2)   ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 49. (3)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). (4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43). (5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/201… DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom … zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12, in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. September 2014 in Kraft getreten ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für die Europäische Union Für die Republik Aserbaidschan (1)   ABl. EU L 128 vom 30.4.2014, S. 49. ANHANG GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. September 2014 in Kraft getreten ist, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Zur Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan begründet das Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten. Diese Leitlinien, die von dem durch Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) verabschiedet wurden, sollen eine einheitliche Durchführung des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) und der Republik Aserbaidschan gewährleisten. Die Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und daher rechtlich nicht bindend. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält. Es ist vorgesehen, dass diese Leitlinien unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkommens gemachten Erfahrungen unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses aktualisiert werden. Um die kontinuierliche und harmonisierte Durchführung des Abkommens im Einklang mit der Geschäftsordnung des Gemischten Visaerleichterungsausschuss sicherzustellen, einigten sich die Parteien darauf, zwischen förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte zu unterhalten, um dringende Fragen zu behandeln. Ausführliche Berichte über diese Angelegenheiten und die informellen Kontakte werden in der folgenden Sitzung des Gemischten Ausschusses vorgelegt. I.   ALLGEMEINES 1.1.   Zweck und Geltungsbereich In Artikel 1 des Abkommens heißt es: „Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.“ Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen. Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die Visumvorschriften der Union und das nationale Recht der Republik Aserbaidschan. 1.2.   Geltungsbereich des Abkommens In Artikel 2 des Abkommens heißt es: „(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan nur insoweit, als sie nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Republik Aserbaidschan, der Union oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind. (2)   Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“ Unbeschadet des Artikels 10 (wonach Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit gültigem Diplomatenpass von der Visumpflicht befreit sind) berührt das Abkommen nicht die bereits erlassenen Vorschriften betreffend die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) unter anderem ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien. In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass nach Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) alle Schengen-Mitgliedstaaten die von anderen Schengen-Mitgliedstaaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet des jeweils anderen Landes anerkennen müssen. Alle Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Visakodex“) findet bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, wie der Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Mitgliedstaats, der Begründung der Ablehnung eines Visumantrags, dem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung und den allgemeinen Regeln für ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller sowie der Bereitstellung aller relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums. Des Weiteren gelten nach wie vor die Schengen-Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), (d. h. in Bezug auf die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet, den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts usw.) und gegebenenfalls nationale Vorschriften für Aspekte wie die Anerkennung von Reisedokumenten, den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Ausweisungsmaßnahmen, die nicht im Abkommen geregelt sind. Auch wenn die im Abkommen enthaltenen Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks entsprechend den in Artikel 4 aufgeführten Kategorien vom Antragsteller vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn der Betreffende nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn er im Schengener Informationssystems (SIS) ausgeschrieben ist oder wenn er als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. angesehen wird. Andere nach dem Visakodex zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 5 des Abkommens genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die in Artikel 24 des Visakodex enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Artikels 16 Absätze 5 und 6 des Visakodexes Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann. Was die Republik Aserbaidschan betrifft, finden der Migrationskodex (5) und andere einschlägige normative Rechtsakte der Republik Aserbaidschan Anwendung bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten, wie der Begründung für die Ablehnung eines Visumantrags, dem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung oder den allgemeinen Regeln für das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller sowie der Bereitstellung von Informationen zur Beantragung eines Visums, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan und Ausweisungsmaßnahmen. Andere nach den nationalen Vorschriften der Republik Aserbaidschan zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin, wenn sie eine günstigere Regelung für die Antragsteller darstellen. Beispielsweise gelten die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan „Über Staatliche Gebühren“, die die Befreiung von der Visumgebühr ermöglichen, und die Bestimmungen des Artikels 38 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan, die die Erteilung elektronischer Visa ermöglichen, weiterhin. Auch wenn die im Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks für die in Artikel 4 aufgeführten Personengruppen vom Antragsteller vorgelegt wird, kann der Visumantrag abgelehnt werden, wenn die in Artikel 36 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan (mit Ausnahme von Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 7) festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind oder andere in Artikel 16 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan aufgeführte Umstände vorliegen. 1.3.   Unter das Abkommen fallende Visumkategorien Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens definiert „Visum“ als eine „von einem Mitgliedstaat oder der Republik Aserbaidschan erteilte Genehmigung, die für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan oder für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan erforderlich ist.“ Die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa, die für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, als auch für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten für alle Visa gemäß Kapitel 5 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan. 1.4.   Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer Der Schengener Grenzkodex definiert den Begriff des Kurzaufenthalts wie folgt: „bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“. Diese Definition gilt gemäß dem Abkommen auch für von der Republik Aserbaidschan ausgestellte Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Die Abwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen. Zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer nach den neuen Vorschriften kann der „Schengen-Rechner für kurzfristige Aufenthalte“ verwendet werden, der online konsultiert werden kann: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm. Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der aktuellen Definition: Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18. April 2014-18. April 2015) ist, reist am 19. April 2014 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18. Juni 2014 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen? Am 11. September 2014: In den letzten 180 Tagen (16. März 2014-11. September 2014) hat sich die Person drei Tage (19. — 21. April 2014) plus 86 Tage (18. Juni — 11. September 2014) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt. Ab dem 16. Oktober 2014: Die Person ist berechtigt, zu einem Aufenthalt von weiteren drei Tagen einzureisen (am 16. Oktober 2014 spielt der Aufenthalt vom 19. April 2014 keine Rolle mehr (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17. Oktober 2014 wird der Aufenthalt vom 20. April 2014 irrelevant (außerhalb der Frist von 180 Tagen usw.). Ab dem 15. Dezember 2014: Die Person ist berechtigt, zu einem Aufenthalt von weiteren 86 Tagen einzureisen (am 15. Dezember 2014 spielt der Aufenthalt vom 18. Juni 2014 keine Rolle mehr (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16. Dezember 2014 wird der Aufenthalt vom 19. Juni 2014 irrelevant usw. 1.5.   Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der Union beteiligen, und der assoziierten Länder Die Mitgliedstaaten, deren Unionsbeitritt 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), 2007 (Bulgarien und Rumänien) und 2013 (Kroatien) erfolgte, sind seit Inkrafttreten des Abkommens an dieses gebunden. Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen vollständig anwenden. Die nationalen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekte Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelangen die Schengen-Bestimmungen und/oder die nationalen Vorschriften bei Aspekten zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind. Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern sind berechtigt, von den Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für Kurzaufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen. (6) Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen müssen alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens die von den anderen Schengen-Staaten für einen langfristigen Aufenthalt erteilten Visa und Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen. Sie akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt. Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit der Republik Aserbaidschan schließen sollten. Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar am Schengen-Besitzstand assoziiert, aber nicht durch das Abkommen gebunden. Das Abkommen enthält allerdings eine Gemeinsame Erklärung, der zufolge es wünschenswert wäre, dass diese am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterungen der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit der Republik Aserbaidschan schließen. Das Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung zwischen der Regierung der Republik Aserbaidschan und der Regierung des Königreichs Norwegen wurde am 3. Dezember 2013 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft. Das Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung zwischen der Regierung der Republik Aserbaidschan und dem Schweizer Bundesrat wurde am 10. Oktober 2016 unterzeichnet und trat am 1. April 2017 in Kraft. Darüber hinaus trat das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Aserbaidschan und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur gegenseitigen Anwendung der Vorschriften, auf das das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung Bezug nimmt, am 15. Februar 2017 in Kraft. 1.6.   Das Abkommen und bilaterale Abkommen In Artikel 13 des Abkommens heißt es: „Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.“ Seit Inkrafttreten des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan zu Aspekten, die Gegenstand des Abkommens sind, nicht mehr anwendbar. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß dem Unionsrecht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beseitigen. Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit der Republik Aserbaidschan zu nicht im Abkommen geregelten Aspekten geschlossen haben, die beispielsweise vorsehen, Inhaber eines Dienstpasses von der Visumpflicht zu befreien, so würde diese Befreiung auch nach Inkrafttreten des Abkommens der Europäischen Union weiter gelten. Folgende Mitgliedstaaten haben ein bilaterales Abkommen mit der Republik Aserbaidschan geschlossen, das die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber eines Dienstpasses vorsieht: Bulgarien, Italien, Kroatien, Lettland, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Ungarn. (7) Die von einem Mitgliedstaat gewährte Visumbefreiung für Inhaber eines Dienstpasses gilt nur für Reisen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht für Reisen in andere Schengen-Mitgliedstaaten. II.   SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN 2.1.   Regeln, die für alle Antragsteller gelten Die unten erwähnten Erleichterungen in Bezug auf die Visumgebühr, die Bearbeitungszeit für Visumanträge, die Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.