Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2019 zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-08-16

Quellenkennung: 32019D0020(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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) die Anerkennung eines bestimmten, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat durch die EZB. (8) Diese Vereinbarung legt die Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Kreditdaten fest, die von der EZB, den NZBen des Eurosystems und den nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten erhoben werden, und regelt den Zugang der EZB, der NZBen des Eurosystems und der NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten zu Daten, die von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften erhoben werden, sowie die Nutzung solcher Daten durch die genannten Stellen. (9) Diese Vereinbarung ist daher in Verbindung mit dem Beschluss auszlegen — HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN: Artikel 1 Zugang zum und Nutzung des AnaCredit-Datensatzes (1)  Mit Abschluss dieser Vereinbarung gewährt die EZB der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB gemäß den Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) ( 12 ) und den Bestimmungen dieser Vereinbarung Zugang zu den gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erhobenen Kreditdaten und Vertragspartnerstammdaten (zusammen nachfolgend der „AnaCredit-Datensatz“). (2)  Der Zugang zu Kreditdaten, die von nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen erhoben wurden, erfolgt über die Gemeinschaftsplattform; diese Daten können von der EZB, den NZBen des Eurosystems und den NZBen von nicht dem Euro-Währungssystem angehörenden Berichtsmitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und den Bestimmungen dieser Vereinbarung abgerufen werden. Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB bestätigt, dass die Weitergabe der von ihr erhobenen Kreditdaten an die EZB, die NZBen des Eurosystems und die NZBen von nicht dem Euro-Währungssystem angehörenden Berichtsmitgliedstaaten nach ihrem anwendbaren nationalen Recht erlaubt ist. (3)  Die Parteien vereinbaren, dass der AnaCredit-Datensatz einschließlich Kreditdaten, die von nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen erhoben werden, ausschließlich nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und für die dort genannten Zwecke genutzt werden darf. Kreditdaten dürfen nicht für geldpolitische Zwecke der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen genutzt werden. Dies gilt unbeschadet der Nutzung von Kreditdaten, die eine nicht am Eurosystem teilnehmende NZB nach nationalem Recht zu geldpolitischen Zwecken erhoben hat. (4)  Die Parteien vereinbaren ferner, dass der Zugang einzelner Nutzer oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen zum AnaCredit-Datensatz für nichtstatistische Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung des EZB-Rates oder des Direktoriums bei Übertragung von Befugnissen des EZB-Rates erlaubt ist. Für diese Zwecke erklärt sich die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB bereit, eine entsprechende Anfrage zu stellen, aus der klar hervorgeht, a)  welche Daten angefordert werden, b)  aus welchen Gründen der Zugang zu diesen Daten für die einzelnen Nutzer oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist und c)  welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Daten nach Artikel 2 Absatz 1 getroffen werden. Die Anfrage soll an den Ausschuss für Statistik (Statistics Committee — STC) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gerichtet werden, der eine vorläufige Bewertung durchführt und diese dem EZB-Rat oder (falls zutreffend) dem Direktorium zur Zustimmung vorlegt. (5)  Nach Bewertung der Zugangsanfrage durch den STC und vorbehaltlich der Zustimmung des EZB-Rates oder (falls zutreffend) des Direktoriums hat die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB ein Verfahren zur Prüfung der Zugangsberechtigung durchzuführen, bevor sie einzelnen Nutzern oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB Zugang gewährt. Durch dieses Verfahren ist sicherzustellen, dass a)  einzelne Nutzer oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB eine Anfrage über ihre direkten Vorgesetzten an die EZB stellen, die wiederum prüfen, ob die Anfrage mit dem Beschluss im Einklang steht und b)  für Zugangsanfragen auch die Zustimmung des jeweiligen „Systemeigentümers“ (System Owner) vorliegt, d. h. der Leiter der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB, deren Abteilung das System betreibt oder leitet, in dem der AnaCredit-Datensatz enthalten ist. (6)  Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB stellt sicher, dass das Verfahren zur Zugangsgewährung insgesamt gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren eingerichtet wird und dass ihr STC-Mitglied den STC mindestens einmal im Jahr über den zum AnaCredit-Datensatz gewährten Zugang sowie über Fälle der Nichteinhaltung der Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Daten unterrichtet, die in dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bericht aufgeführt sind. Ferner erklärt sich die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB bereit, der EZB auf Anfrage detaillierte Informationen zum gewährten Zugang und zu sonstigen Zugangsfragen zur Verfügung zu stellen. (7)  Jegliche weitere Übermittlung des AnaCredit-Datensatzes bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des ESZB-Mitglieds, das die jeweiligen Daten erhoben hat, und hat mit dem einschlägigen nationalen und Unionsrecht in Einklang zu stehen. (8)  Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB stimmt hiermit der Weitergabe der von ihr erhobenen Daten an andere nicht am Eurosystem teilnehmende NZBen von als Berichtsmitgliedstaaten anerkannten Mitgliedstaaten zu, sofern der Zugang gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den Bestimmungen des einschlägigen nationalen und Unionsrechts gewährt wird. (9)  Die Parteien vereinbaren außerdem, dass der AnaCredit-Datensatz für die Zwecke der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Rückmeldeverfahrens nach der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) weder erforderlich ist noch von einer nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB zu diesem Zwecke genutzt werden darf, es sei denn, die Nutzung wurde in einem von der EZB geschaffenen, verbindlichen Rechtsrahmen geregelt. (10)  Ändert die EZB den AnaCredit-Rahmen, so verpflichtet sich die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB, die Änderungen in ihrem nationalen Recht umzusetzen oder ihren Rücktritt vom Projekt nach Artikel 6 Absatz 4 einzuleiten. Artikel 2 Schutz vertraulicher Daten (1)  Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB verpflichtet sich, die Bestimmungen der Leitlinie zur Vertraulichkeit im Hinblick auf den von der EZB erhaltenen AnaCredit-Datensatz einzuhalten. Hierbei hat sie insbesondere alle notwendigen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen. (2)  Nach Artikel 7 der Leitlinie zur Vertraulichkeit unterrichtet die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB die EZB mindestens einmal im Jahr über die Schwierigkeiten im jeweils vergangenen Berichtszeitraum, die zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen und die zum Schutz der Vertraulichkeit von Kreditdaten geplanten Verbesserungen. Der STC erstellt den entsprechenden Bericht. Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB unterrichtet die EZB über Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die den nach diesem Artikel gewährten Schutz der Vertraulichkeit des AnaCredit-Datensatzes beeinträchtigen könnten. (3)  Die EZB kann von der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB verlangen, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, oder — nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung — zusätzliche Bedingungen für die NZB im Hinblick auf deren Zugang zum AnaCredit-Datensatz und deren Nutzung des AnaCredit-Datensatzes festlegen. Artikel 3 Meldung von Pflichtverletzungen und Aussetzung des Zugangs (1)  Wird bei der Verarbeitung des AnaCredit-Datensatzes einschließlich der Daten, die von der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB erhoben werden, gegen Vertrauenspflichten, datenschutzrechtliche Vorschriften oder sonstige Anforderungen des Unionsrechts verstoßen bzw. im Falle der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB auch bei einem Verstoß gegen entsprechende nationale Rechtsvorschriften, ergreifen die Parteien geeignete Gegenmaßnahmen, mit denen auch ein erneuter Verstoß vermieden wird. Die Parteien haben alle nach dem anwendbaren Recht auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen und (falls zutreffend) einschlägige Meldeanforderungen. (2)  Die EZB kann den Zugang der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB zum AnaCredit-Datensatz aussetzen und diese auffordern, sämtliche intern gespeicherten AnaCredit-Datensätze umgehend zu löschen, sofern die EZB der Auffassung ist, dass dies erforderlich ist, um eine wesentliche Verletzung der Vereinbarung zu verhindern oder die Einhaltung von im Hinblick auf die Parteien anwendbaren rechtlichen Bestimmungen sicherzustellen oder bei Aussetzung der Anerkennung des nicht am Eurosystem teilnehmenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat nach Artikel 7 des Beschlusses. Die Löschung von Daten erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts. Artikel 4 Streitbeilegung Unbeschadet der Rechte und Vorrechte des EZB-Rates werden die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auftretenden operationalen oder technischen Streitigkeiten, die sich nicht im Wege der gütlichen Einigung beilegen lassen, in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Absichtserklärung über das Intra-ESZB-Streitschlichtungsverfahren vom 26. April 2007 (gegebenenfalls in der nachträglich geänderten oder ersetzten Fassung) beigelegt. Artikel 5 Ausschluss der Übertragbarkeit Diese Vereinbarung sowie alle Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung dürfen nicht ohne die vorherige Zustimmung der EZB übertragen werden. Artikel 6 Wirksamwerden, Änderungen und Beendigung (1)  Die EZB und die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB werden erst mit ordnungsgemäßer Unterzeichnung und ordnungsgemäßem Abschluss dieser Vereinbarung Parteien der Vereinbarung. Diese Vereinbarung wird zu dem vom EZB-Rat angegebenen Datum und nach vorheriger Bekanntgabe an die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB wirksam. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und unbeschadet der Rechte und Vorrechte des EZB-Rates bleibt diese Vereinbarung solange wirksam, wie die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB Partei dieser Vereinbarung ist. (2)  Diese Vereinbarung kann nur schriftlich und in Form der in Anhang II des Beschlusses festgelegten Vorlage für eine Vereinbarung geändert werden. (3)  Bei Beendigung der Anerkennung des nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat durch die EZB nach Artikel 7 des Beschlusses wird die Vereinbarung automatisch beendet. (4)  Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei unter Wahrung einer Frist von [30/60] Tagen beendet werden. Die Beendigung dieser Vereinbarung berührt die Fortgeltung und das Fortbestehen von Rechten und Verpflichtungen der Parteien nicht, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung bestehen oder vor deren Wirksamwerden bestanden. Die in Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5 und in Artikel 2 Absätze 1 und 3 festgelegten Regelungen zur Nutzung und Übermittlung von Kreditdaten und zum Schutz der Vertraulichkeit solcher Daten gelten nach Beendigung dieser Vereinbarung im Hinblick auf Kreditdaten fort; dies umfasst auch Kreditdaten, die von der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB erhoben und vor dem Zeitpunkt der Beendigung zur Verfügung gestellt wurden. Artikel 7 Ausfertigungen der Vereinbarung Diese Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen in englischer Sprache abgeschlossen werden; als Urschrift der Vereinbarung gilt die bei der EZB niedergelegte Vereinbarung. Jede Partei erhält eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung. [Diese Vereinbarung wird von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien ausgeführt.] ( 1 ) Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44). ( 2 ) Beschluss (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank der 18. Juli 2019 zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20) (ABl. L 214 vom 16.8.2019, S. 3). ( 3 )  ►C1  Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66). ◄ ( 4 ) Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44). ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). ( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8). ( 7 ) Leitlinie EZB/1998/NP28 vom 22. Dezember 1998 über die einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden; veröffentlicht als Anhang III des Beschlusses EZB/2000/12 der Europäischen Zentralbank über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 72). ( 8 ) Empfehlung EZB/2014/14 vom 27. März 2014 über die einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden (ABl. C 186 vom 18.6.2014, S. 1). ( 9 ) Beschluss EZB/2014/6 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 72). ( 10 ) Empfehlung EZB/2014/7 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. C 103 vom 8.4.2014, S. 1). ( 11 ) Beschluss (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2019 zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20) (ABl. L 214 vom 16.8.2019, S. 3). ( 12 )  ►C1  Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66). ◄

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.