Europäische Union

89/348/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1988 über die von der französischen Regierung einem Kraftfahrzeugmaterial herstellenden Unternehmen (Valéo) gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0348 89/348/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1988 über die von der französischen Regierung einem Kraftfahrzeugmaterial herstellenden Unternehmen (Valéo) gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 143 vom 26/05/1989 S. 0044 - 0049 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. November 1988 über die von der französischen Regierung einem Kraftfahrzeugmaterial herstellenden Unternehmen (Valéo) gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (89/348/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Satz, nach Aufforderung der Beteiligten, ihre Bemerkungen entsprechend Artikel 93 zu übermitteln, und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 28. Juni 1985, eingegangen am 3. Juli 1985, übermittelte die französische Regierung der Kommission Angaben über die Gewährung einer Beihilfe für einen Kraftfahrzeugmaterialhersteller. Mit dieser, in Form eines Darlehens des Fonds Industriel de Modernisation (FIM - Industrieller Modernisierungsfonds), gewährten Beihilfe in Höhe von 160 Millionen ffrs sollte ein Beitrag zur Finanzierung eines Investitionsprogramms in Höhe von 227,48 Millionen ffrs geleistet werden, das das Unternehmen in den Jahren 1984 und 1985 durchführen wollte, um moderne Fertigungsverfahren und -techniken einzuführen, die die Herstellung neuer Erzeugnisse ermöglichen sollten. Bei diesen Investitionen handelt es sich insbesondere um folgendes: - Sektor Wärmetechnik: Entwicklung von leistungsfähigeren Heizungsgebläsen, die den Bedürfnissen der europäischen Kraftfahrzeughersteller entsprechen, und gleichzeitige Entwicklung des Herstellungsverfahrens (34,185 Millionen ffrs); - Sektor Reibwerkstoffe: Entwurf von Erzeugnissen, die den neuen Herstellungsbestimmungen ohne Asbest aufgrund von Vorschriften oder privaten Vereinbarungen entsprechen und Anpassung der Fertigungsverfahren (19,05 Millionen ffrs); - Sektor Motoren und Anwendungen: Änderung der vorderen und hinteren Scheibenwischmotoren, der Kühlsysteme und -motoren und Automatisierung der Produktionsmittel (31,96 Millionen ffrs); - Sektor lichttechnische Einrichtung: Entwurf eines neuen Scheinwerfertyps mit einer neuen Technik (Ersatz von Metallen durch Kunststoff), die eine grundlegende Umstellung des Produktionsapparats erfordert (23,835 Millionen ffrs); - Sektor Kupplungen: Einführung eines völlig neuen Erzeugnisses - gezogene Kupplung für Lastwagen - mit dem Einsatz von Robotern bei der Fertigung, der sich in eine vollständige Neuorganisation der Produktionsgestaltung einfügt (39,45 Millionen ffrs); - Immaterielle Investitionen in verschiedenen Sektoren: (22,3 Millionen ffrs); - Investitionen in CAO (Conception Assistée par Ordinateur - Rechnerunterstützte Projektplanung): (45,5 Millionen ffrs); - Investitionen in GPAO (Gestion de Production Assistée par Ordinateur - Rechnerunterstützter Produktionsbetrieb): (11,2 Millionen ffrs). In ihrer Entscheidung 85/378/EWG (1) hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die FIM-Darlehen Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen, und hat die Gewährung dieser Darlehen von der Verpflichtung abhängig gemacht, alle bedeutenden Einzelanwendungsfälle im voraus zu melden. Diese Darlehen wurden zunächst zu einem Zinssatz von 9,25 % (der später auf 8,25 % gesenkt wurde) für eine Hoechstdauer von zehn Jahren gewährt, wobei ein Tilgungsaufschub bis zu zwei Jahren möglich war. Mit ihnen sollen innovative Investitionen unterstützt werden, und zwar insbesondere diejenigen, die die Aufstellung hochtechnologischer Maschinen und Ausrüstungen sowie die Entwicklung der Büroautomation und der Biotechnologie umfassen. Die Kommission vertrat somit die Auffassung, daß das obengenannte Darlehen in Höhe von 160 Millionen ffrs Beihilfenelemente gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthält und die Voraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 nicht erfuellen konnte, um eine der dort genannten Ausnahmebestimmungen für sich in Anspruch zu nehmen. Sie hat deshalb das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 aufgrund der genannten Beihilfe eingeleitet. Mit Schreiben vom 26. Februar 1986 hat die Kommission die französische Regierung aufgefordert, ihre Bemerkungen zu übermitteln. Die anderen Mitgliedstaaten wurden von der Eröffnung des Verfahrens unterrichtet und mit Schreiben vom 13. Mai 1986 zur Äusserung Veröffentlichung die anderen Beteiligten wurden durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) aufgefordert, sich zu äussern. II Die französischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 24. Dezember 1986 ihre Bemerkungen. Nach Angaben der französischen Behörden beabsichtigte die Valéo-Gruppe, in den Jahren 1984 und 1985 Investitionen in Höhe von 665 Millionen ffrs vorzunehmen. Um die Finanzierung dieses Programms sicherzustellen, habe das Unternehmen weitgehend auf die Eigenfinanzierung zurückgegriffen. Ausserdem habe es Einlagen seiner Aktionäre erhalten und verschiedene lang- und mittelfristige Kredite bei französischen Banken oder auf dem Finanzmarkt - je nach den Finanzierungsmodalitäten - zu sehr unterschiedlichen Zinssätzen aufgenommen. Das FIM-Darlehen sei für wirklich innovative Investitionen bestimmt, die die Einführung von Herstellungsverfahren und -techniken beträfen, mit denen tatsächlich neue Erzeugnisse hergestellt werden könnten. Für das betreffende Investitionsprogramm sei keinerlei staatliche Beihilfe zur Verfügung gestellt worden und es habe nur geringe Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel. Anhand der von den französischen Behörden mit Schreiben vom 28. Juni 1985 und 24. Dezember 1986 übermittelten Angaben konnte die Kommission weder das Beihilfenelement des FIM-Kredits berechnen (da die Kreditbedingungen nicht mitgeteilt wurden) noch die Art der Investitionen beurteilen. Um diesem Mangel abzuhelfen, ersuchte die Kommission die französischen Behörden mit Fernschreiben vom 13. Februar 1988, binnen zwei Wochen (spätere Verlängerung bis zum 10. März 1988) die Darlehensbedingungen mitzuteilen (insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung des Darlehens und den angewandten Zinssatz) sowie alle zweckdienlichen Angaben, die die Kommission gegebenenfalls bei der Beurteilung des innovativen Charakters der geförderten Investitionen auf Gemeinschaftsebene berücksichtigen konnte. Mit Schreiben vom 15. April 1988 teilten die französischen Behörden mit, daß das FIM-Darlehen zu einem Zinssatz von 8,75 % für eine Dauer von 10 Jahren gewährt worden sei und daß zwei Zahlungen in Höhe von 80 Millionen ffrs am 8. August 1985 bzw. am 10. April 1986 erfolgt seien. Das FIM-Darlehen habe zur Verwirklichung eines aussergewöhnlichen Innovationsprogramms beigetragen, das sich auf die Einführung neuer Erzeugnisse und die Änderung verschiedener Herstellungsverfahren konzentriere. Im Rahmen des Verfahrens übermittelten die Regierungen zweier anderer Mitgliedstaaten sowie eine Unternehmensvereinigung Bemerkungen. III Auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 stellen alle FIM-Darlehen Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, da sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Das FIM-Darlehen in Höhe von 160 Millionen ffrs, das die französische Regierung dem Unternehmen Valéo gewährt hat, stellt somit eine Beihilfe dar, die es dem Empfänger ermöglichte, eine Reihe von Investitionen vorzunehmen, ohne die Gesamtheit der Kosten zu tragen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Beihilfenelemente der FIM-Darlehen im Tilgungsaufschub von zwei Jahren und der Differenz zwischen dem dem Unternehmen gewährten Zinssatz des FIM-Darlehens und dem vom Crédit National bei »Ausrüstungsdarlehen" angewandten Zinssatz bestehen. Das FIM-Darlehen in Höhe von 160 Millionen ffrs wurde dem Empfänger zu einem Zinssatz von 8,75 % gewährt. Zum Zeitpunkt der ersten Zahlung in Höhe von 80 Millionen ffrs (8. August 1985) lag der obengenannte Bezugssatz bei 13 % und zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung von 80 Millionen ffrs (10. April 1986) bei 11 %. Der Zinszuschuß betrug somit 4,25 Punkte pro Jahr für die erste Darlehenstranche und 2,25 Punkte pro Jahr für die zweite Tranche. IV Nach dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 müssen die Beihilfen im Entwurf mitgeteilt werden und dürfen erst nach der Entscheidung der Kommission gezahlt werden (aufschiebende Wirkung). Da die betreffende Beihilfe jedoch bereits gezahlt wurde, ist sie folglich wegen Verstosses gegen die Verfahrensbestimmungen des Artikels 93 Absatz 3 unrechtmässig. Diesbezueglich ist angesichts des zwingenden Charakters der in Artikel 93 Absatz 3 festgelegten Verfahrensvorschriften daran zu erinnern (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 - Lorenz - und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 - Steinike), daß die Unrechtmässigkeit der betreffenden Beihilfe nicht nachträglich behoben werden kann. Ausserdem kann die Kommission die Mitgliedstaaten verpflichten, die Beihilfe durch Rückforderung bei den Empfängern aufzuheben (siehe Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 - Kohlegesetz). V Angesichts der Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag macht die Kommission folgendes geltend: Der Markt der Fahrzeugteile für die Kraftfahrzeugindustrie, auf dem der Empfänger der betreffenden Beihilfe tätig ist, zeichnet sich durch eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Erzeugnisse aus, die sich in folgende Gruppen gliedern lassen: Elektrische Ausrüstungen, Motorausrüstungen, Fahrgestellausrüstungen und Karosserieausrüstungen. In der Gemeinschaft gehören zum Sektor der Fahrzeugteilehersteller über 4 500 Unternehmen, von denen die meisten hochspezialisierte kleine und mittlere Unternehmen sind. Dagegen werden einige Untersektoren, insbesondere der Sektor der elektrischen Ausrüstungen und der Reibwerkstoffe (Kupplungen, Bremsen), von einigen grossen Unternehmen beherrscht (wie z. B. Bosch, Valéo, Lucas, GKN, Fiat), die überdies häufig miteinander verbunden sind. So haben beispielsweise Bosch und Valéo gemeinsame Bindungen durch ihre Beteiligung an der Société Financière d'Equipement Automobiles (FEA), die verschiedene Produktionsgesellschaften, wie die Société de Paris et du Rhône oder Cibié-Projecteurs, kontrolliert. Die Kraftfahrzeugteile decken den Bedarf zweier unterschiedlicher Märkte, nämlich den der Erstausrüstung für die Kraftfahrzeugindustrie und den Ersatzteilmarkt. Schätzungen nach werden rund 40 % der von der Kraftfahrzeugindustrie der Gemeinschaft verwendeten Teile von den Fahrzeugteileherstellern geliefert. Die Ausfuhr von Gesamtteilen, Einzelteilen und Zubehör französischer Kraftfahrzeuge nach anderen Mitgliedstaaten soll 1986 einen Umfang von 3,365 Milliarden ffrs erreicht haben. Zwischen den einzelnen Fahrzeugteileherstellern herrscht somit ein reger Wettbewerb, und der internationale Handel ist erheblich. Mit einem Umsatz von 11,532 Milliarden ffrs im Jahre 1985 plaziert sich Valéo auf den betreffenden Märkten - wie aus einem Tätigkeitsbericht des Unternehmens selbst hervorgeht - unter den fünf ersten europäischen Herstellern von Material für die Kraftfahrzeugindustrie. Zu den wichtigsten Tätigkeitsbereichen gehören die Elektromotorausstattungen (Lichtmaschinen, Anlasser, Zuendanlagen), die Beleuchtung, die Kupplungen und die Wärmetechnik (Luftkühler, Heiz- und Belüftungsgeräte, Klimaanlagen). Darüber hinaus stellt das Unternehmen Reibwerkstoffe (Reibbeläge für Kupplungen und Bremsbeläge), Scheibenwischgeräte und Servomotoren (Sektor Motoren und Anwendungen), gewerbliche Ausrüstungen und Fertigteile für den Bausektor her. Das Unternehmen Valéo ist weltweit der grösste Hersteller von Kupplungsbelägen, Kupplungen für Personenkraftfahrzeuge und nach europäischer Technik gefertigten Scheinwerfern, der weltweit zweitgrösste Hersteller von Luftkühlern und der grösste europäische Hersteller von Lichtmaschinen und Anlassern. 1985 machten die Ausfuhren französischer Erzeugnisse der Valéo-Gruppe 21 % des gesamten konsolidierten Umsatzes der Gruppe aus. Darüber hinaus wurden 24 % des Umsatzes mit im Ausland hergestellten und verkauften Erzeugnissen erzielt. Nach dem gleichen Tätigkeitsbericht wurden 1984 über 30 % des Umsatzes der Sektoren Kupplungen und Motoren und Anwendungen durch Ausfuhren und über zwei Drittel des Umsatzes des Sektors Wärmetechnik durch internationale Tätigkeiten erzielt (Ausfuhr und Herstellung im Ausland). Angesichts der genannten Erwägungen, der Lage des betreffenden Marktes und der Stellung des Unternehmens auf diesem Markt ist die dem Unternehmen Valéo in Form eines FIM-Darlehens in Höhe von 160 Millionen ffrs gewährte Beihilfe geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu verfälschen. Die genannte Beihilfe verzerrt den Wettbewerbsmechanismus durch die Verbesserung der finanziellen Lage des Empfängers und durch Senkung der Investitionskosten. Hierdurch wird dem Unternehmen ein Vorteil beim Wettbewerb mit den anderen Erzeugern eingeräumt, die ähnliche Investitionen auf eigene Kosten bereits abgeschlossen haben oder vornehmen. VI Artikel 92 Absatz 1 stellt den Grundsatz der Unvereinbarkeit der Beihilfen, die die in ihm genannten Merkmale aufweisen, mit dem Gemeinsamen Markt auf. Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im vorliegenden Fall aufgrund der Art und der Zielsetzungen der geplanten Beihilfen nicht anwendbar. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag müssen die Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, vor dem Hintergrund der Gemeinschaft und nicht dem der einzelnen Mitgliedstaaten beurteilt werden. Um das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den in Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag genannten Grundsätzen Rechnung zu tragen, sind die in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ausnahmen vom Grundsatz des Absatzes 1 bei der Prüfung aller Beihilferegelungen bzw. aller Einzelbeihilfemaßnahmen restriktiv auszulegen. (1) ABl. Nr. L 216 vom 13. 8. 1985, S. 12. (1) ABl. Nr. C 128 vom 27. 5. 1986, S. 14. Insbesondere können die Ausnahmebestimmungen nur Anwendung finden, wenn die Kommission feststellt, daß der Mechanismus der Marktkräfte ohne die Beihilfen allein nicht ausreichen würde, die etwaigen Beihilfeempfänger zur Erreichung eines der angestrebten Ziele zu bewegen. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die nicht zu einem solchen Ziel beitragen, hieße, den Industriezweigen oder Unternehmen einiger Mitgliedstaaten Vorteile einräumen, die die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen würden. In ihrer Entscheidung 85/378/EWG über die Genehmigung der FIM-Beihilferegelung kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß weder das vorrangige wirtschaftliche Interesse Frankreichs noch die Modernisierung der Industrieunternehmen als solche als eine gemeinschaftliche Gegenleistung angesehen werden konnten, die die Gewährung einer der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 rechtfertigen. Vielmehr könnten die genannten Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern, wenn sie bei bedeutenden Einzelanwendungsfällen gewährt werden, da sie die Stellung der Empfängerunternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel besonders stärken. Diese Erwägung war der Hauptgrund für die am 12. November 1986 getroffene ablehnende Entscheidung über die geplanten FIM-Darlehen im Mineralwasser- und im Glasverpackungssektor (Entscheidung 87/194/EWG der Kommission) (1) und die am 14. Januar 1987 erlassene ablehnende Entscheidung über das im Bierbrausektor gewährte Darlehen (Entscheidung 87/303/EWG der Kommission) (2). Der Gerichtshof hat die Begründetheit der diesbezueglichen Entscheidungen der Kommission bestätigt (siehe Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 - Französische Republik gegen Kommission). Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete, ist festzustellen, daß in den Gebieten, in denen die Investitionen des Unternehmens Valéo vorgenommen wurden, keine aussergewöhnlich niedrige Lebenshaltung oder eine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne der obengenannten Ausnahmebestimmung des Absatzes 3 Buchstabe a) herrscht. Die betreffenden Gebiete gehören nicht zu denjenigen, die die genannte Ausnahmebestimmung für sich in Anspruch nehmen können. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) betreffend ist festzustellen, daß kein Aspekt der Beihilfe den Schluß zulässt, daß diese ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse unterstützen (siehe Urteil vom 8. März 1988 in den Rechtssachen 62/87 und 72/87) bzw. eine beträchtliche Störung der französischen Wirtschaft beheben soll. Die französische Regierung hat im übrigen keinerlei Gründe dieser Art zur Rechtfertigung der betreffenden Beihilfe angeführt. Die Beihilfe erfuellt - den regionalen Aspekt betreffend - auch nicht die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstabe c). Die FIM-Darlehen werden nämlich generell nicht Unternehmen gewährt, die in im voraus bestimmten Gebieten tätig sind. Ihr Ziel ist somit nicht die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete. Die französische Regierung hat auch keine derartigen Gründe zur Rechtfertigung der Gewährung des Darlehens in Höhe von 160 Millionen ffrs zugunsten des Unternehmens Valéo geltend gemacht. Somit kommt die Beihilfe nicht für die betreffende Ausnahmebestimmung in Frage. Was schließlich die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für Beihilfen angeht, die die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördern sollen, ist insbesondere zu berücksichtigen, daß auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 nur für die Investitionen FIM-Darlehen gewährt werden können, die auf Gemeinschaftsebene einen innovativen Charakter haben. Die französische Regierung hat ihrem Schreiben vom 15. April 1988 ein Dokument beigefügt, in dem die Investitionen, zu deren Finanzierung das FIM-Darlehen beiträgt, beschrieben werden. Die Kommission hat eine gründliche technische Prüfung dieser Angaben vorgenommen, um festzustellen, inwieweit die geförderten Investitionen zu echten Innovationen auf Gemeinschaftsebene führen. Die Kommission konnte sich jedoch davon überzeugen, daß die Investition im Sektor Wärmetechnik (34,185 Millionen ffrs) für die Entwicklung von leistungsstärkeren Heizungen und die gleichzeitige Entwicklung des Herstellungsverfahrens notwendig geworden ist, damit das Unternehmen den Modernisierungsanforderungen standhalten und seine Wettbewerbsstellung auf dem Markt halten kann. Die Investition im Sektor Reibwerkstoffe (19,05 Millionen ffrs) ist für die Entwicklung von Erzeugnissen, die den neuen, durch Regelungen oder private Vereinbarungen vorgeschriebenen Herstellungsbestimmungen ohne Asbest entsprechen, sowie für die Anpassung der Fertigungsverfahren bestimmt. Die im Sektor Motoren und Anwendungen getätigte Investition (31,96 Millionen ffrs) betrifft in erster Linie die Änderung der vorderen und hinteren Scheibenwischmotoren, der Kühlsysteme und -motoren sowie die Automatisierung der Produktionsmittel. Die Änderung dieser Erzeugnisse ist dadurch notwendig geworden, daß sich der zur Verfügung stehende Raum durch die Fortentwicklung der Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Erreichung ärodynamischer Profile verringert hat. Gleichzeitig sind die Investitionen für die Entwicklung einer Reihe einheit licher Scheibenwischer, die sich an allen Kraftfahrzeugen anbringen lassen, und die Herstellung von Scheibenwischerblättern bestimmt. Die in den drei obengenannten Sektoren vorgenommenen Investitionen sind somit nicht innovativ, da mit ihnen bestehende Erzeugnisse aktualisiert und Fertigungsverfahren modernisiert werden sollen. Die Konkurrenten des Empfängerunternehmens, denen sich die gleichen Anforderungen stellten, haben ihre Investitionen ohne staatliche Beihilfe vorgenommen. Es ist völlig normal und liegt im Interesse des Herstellers, daß er die leistungsfähigsten Techniken und Materialien benutzt, die eine Verringerung der Produktions- und Verwaltungskosten ermöglichen und die Produktionspalette gleichzeitig modernisieren. Die Investitionen, zu denen das FIM-Darlehen einen Beitrag geleistet hat, umfassen ferner immaterielle Investitionen in Höhe von 22,3 Millionen ffrs für alle Sektoren sowie Investitionen in den Bereichen CAO (Conception Assistée par Ordinateur - Rechnergestützte Projektplanung) und GPAO (Gestion de Production Assistée par Ordinateur - Rechnerunterstützte Produktionsführung) in Höhe von 45,5 Millionen ffrs bzw. 11,2 Millionen ffrs. Die französischen Behörden haben nicht die erforderlichen Angaben übermittelt, damit die Kommission den innovativen Charakter dieser Investitionen beurteilen kann. Die Kommission befindet sich damit in der gleichen Lage wie im Falle der im Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache Nr. 234/84 (MEURA) genannten Entscheidung. Infolgedessen ist die Beihilfe, die in dem Teil des für Investitionen in den drei Sektoren Wärmetechnik, Reibwerkstoffe und Motoren und Anwendungen sowie für immaterielle Investitionen und Investitionen im CAO/GPAO bestimmten FIM-Darlehens in Höhe von 115,488 Millionen ffrs besteht (72,18 % des Gesamtkredits von 160 Millionen ffrs - die obengenannten Investitionen belaufen sich auf 164,195 Millionen ffrs und machen 72,18 % der Gesamtinvestitionen von 227,48 Millionen ffrs aus), nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 sowie die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. Dezember 1984 genannten Bedingungen nicht erfuellt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung der Kommission beläuft sich die mit dem EWG-Vertrag nicht vereinbare Beihilfe auf 10,68 Millionen ffrs (siehe Ziffer VIII). VII Dagegen konnte die Kommission den von den französischen Behörden mit Schreiben vom 15. April 1988 gemachten Angaben entnehmen, daß die in den Sektoren lichttechnische Einrichtung (23,835 Millionen ffrs) und Kupplungen (39,45 Millionen ffrs) vorgenommenen Investitionen keine einfachen Investitionen zwecks Modernisierung darstellen, deren Kosten das Unternehmen ohne staatliche Beihilfe hätte tragen müssen, sondern Investitionen zur Entwicklung wirklich neuer Erzeugnisse (1). Die Innovation in diesen beiden Sektoren hatte die Einführung völlig neuer Erzeugnisse aufgrund der Änderung der Herstellungstechnik zur Folge. Es handelt sich insbesondere im Sektor lichttechnische Einrichtung um den Entwurf eines neuen Scheinwerfertyps mit einer neuen Technik (Ersatz von Metallen durch Kunststoff), der eine völlige Umstellung des Produktionsapparats nach sich zieht. Im Sektor Kupplungen besteht die Innovation ebenfalls in der Einführung eines völlig neuen Erzeugnisses - gezogene Kupplung für Lastwagen - mit dem Einsatz von Robotern bei der Fertigung, der sich in eine durchgreifende Umgestaltung des Produktionsablaufs einfügt. Infolgedessen ist die Beihilfe, die in dem für Investitionen in den Sektoren lichttechnische Einrichtung und Kupplungen bestimmten Teil des FIM-Darlehens in Höhe von 44,512 Millionen ffrs besteht (27,82 % des Gesamtkredits von 160 Millionen ffrs - die obengenannten Investitionen in Höhe von 63,285 Millionen ffrs machen 27,82 % der Gesamtinvestitionen von 227,48 Millione

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.