Europäische Union

89/348/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1988 über die von der französischen Regierung einem Kraftfahrzeugmaterial herstellenden Unternehmen (Valéo) gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich)

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n ffrs aus ) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie die von der Kommission in ihrer Entscheidung 85/378/EWG genannten Voraussetzungen erfuellt. VIII Angesichts aller genannten Erwägungen ist festzustellen, daß das FIM-Darlehen in Höhe von 160 Millionen ffrs, das Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag in Form eines Zinszuschusses und eines Tilgungsaufschubs von zwei Jahren enthält, unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag unrechtmässig gewährt wurde. Ein Teil dieses Darlehens, nämlich die für Investitionen innovativer Art in den Sektoren lichttechnische Einrichtung und Kupplungen bestimmten 44,51 Millionen ffrs, ist als eine Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag anzusehen, ohne daß dadurch die Handelsbedingungen in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Der genannte Darlehensteil ist somit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Dagegen stellt der für Investitionen in den Sektoren Wärmetechnik, Reibwerkstoffe und Motoren und Anwendungen sowie für immaterielle Investitionen und im Bereich CAO/GPAO bestimmte Teil des Darlehens (115,488 Millionen ffrs) eine mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag vereinbare Beihilfe dar, die durch Rückforderung der gezahlten Beträge aufgehoben werden muß. Hierzu muß das in dem FIM-Darlehen enthaltene, nicht zu vereinbarende Beihilfeelement durch Rückzahlungsforderung des nicht zu vereinbarenden Teils des Darlehens bzw. durch Herstellung der normalen Marktbedingungen und in jedem Fall durch die Rückzahlung der nicht zu vereinbarenden Zinszuschüsse, die Valéo unrechtmässig eingeräumt wurden, aufgehoben werden. Dies muß bis zur obengenannten Änderung der Bedingungen dieses Darlehensteils führen. Zur Quantifizierung des Beihilfeelements hat die Kommission zunächst für die beiden Darlehenstranchen die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (13 % bei Zahlung der ersten Tranche und 11 % bei Zahlung der zweiten Tranche des Darlehens) und dem Zinssatz des gewährten Darlehens berechnet (8,75 % für beide Tranchen). Der Zinszuschuß beträgt demnach 4,25 Punkte für die am 8. August 1985 gezahlte erste Darlehenstranche und 2,25 Punkte für die am 10. April 1986 gezahlte zweite Tranche. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung besteht der Zuschuß des nicht zu vereinbarenden Darlehensteils in einer Vergünstigung in Höhe von 11,2556 Millionen ffrs (7,8992 Millionen ffrs für die erste Tranche und 3,3564 Millionen ffrs für die zweite Tranche). Dieser Betrag muß gegebenenfalls um den Zinszuschuß ergänzt werden, der dem Unternehmen Valéo über die in Artikel 3 dieser Entscheidung genannte Frist hinaus möglicherweise unrechtmässig gewährt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Teil des dem Unternehmen Valéo gezahlten und der Kommission am 28. Juni 1985 mitgeteilten FIM-Darlehens in Höhe von 115,488 Millionen ffrs, der Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthält, ist wegen Verstosses gegen die Verfahrensbestimmungen des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag unrechtmässig. Ausserdem ist er gemäß Artikel 92 Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die französische Regierung hat die in dem in Artikel 1 genannten, nicht zu vereinbarenden Teil des FIM-Darlehens enthaltenen Beihilfeelemente dadurch aufzuheben, daß sie die Rückzahlung dieses Teils des Darlehens fordert bzw. einen dem marktüblichen Zinssatz entsprechenden Satz darauf anwendet, wobei dieser dem vom Crédit National zum Zeitpunkt der Gewährung des FIM-Darlehens angewandten Zinssatz für Ausrüstungsdarlehen entsprechen muß. Die französische Regierung ist in jedem Fall verpflichtet, unverzueglich die Rückzahlung des Zinszuschusses zu fordern, der den nicht zu vereinbarenden Teil des Darlehens ausmacht und sich auf 11,2556 Millionen ffrs beläuft, die Valéo bis zum Erlaß dieser Entscheidung erhalten hat. Artikel 3 Die französische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. November 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 77 vom 19. 3. 1987, S. 43. (2) ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1987, S. 27. (1) Um festzustellen, ob es sich bei den betreffenden Investitionen um echte Innovationen auf Gemeinschaftsebene handelt, hat die Kommission die gleichen Kriterien zugrunde gelegt, die ihr dazu verhalfen, in folgenden FIM-Anwendungsfällen eine positive Haltung einzunehmen: Jäger (Schreiben SG(88) D/3990 vom 30. März 1988 an die französische Regierung), Merlin-Gerin (SG(88) D/3763 vom 28. März 1988), Thomson Telecommunications (SG(87) D/16201 vom 28. Dezember 1987), Bull (SG(86) D/15202 vom 15. Dezember 1986), Matra-Harris (SG(86) D/15198 vom 15. Dezember 1986) und La Radiotechnique (SG(86) D/15531 vom 18. Dezember 1986).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.