Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2549 der Kommission vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2549 1.10.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2549 DER KOMMISSION vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit elektronischen Anmeldungen vom 11. August 2020 unterrichteten das Königreich Dänemark (im Folgenden „Dänemark“) und das Königreich Schweden (im Folgenden „Schweden“) nach Vorabkontakten (2) die Kommission über ihre Pläne, sich an der Rekapitalisierung (im Folgenden die „Maßnahme“) der Scandinavian Airlines System AB (im Folgenden „SAS“) zu beteiligen. (2) Dänemark und Schweden meldeten die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung durch Abschnitt 3.11 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (im Folgenden „Befristeter Rahmen“) an (3). (3) Die Maßnahme umfasste zwei Rekapitalisierungsinstrumente: — die Zeichnung von staatlichen Hybridpapieren durch Dänemark und Schweden (im Folgenden das „hybride Kapitalinstrument“) und — die Zeichnung neuer Stammaktien durch diese beiden Mitgliedstaaten (im Folgenden das „Eigenkapitalinstrument“). (4) Der maximale Gesamtbetrag der von Dänemark und Schweden am 11. August 2020 angemeldeten Maßnahme belief sich auf etwa 11 Mrd. SEK (1,069 Mrd. EUR) (4), wovon etwa 6 Mrd. SEK von Dänemark und 5 Mrd. SEK von Schweden bereitgestellt werden sollten. (5) Darüber hinaus sah der Rekapitalisierungsplan auch die Beteiligung privater Investoren in Höhe von 3,75 Mrd. SEK vor. Zu diesem Zweck schloss SAS unter anderem Vereinbarungen mit den Inhabern bestimmter bestehender Hybridpapiere und den Inhabern bestimmter Anleihen, die die Umwandlung dieser Hybridpapiere in neue Stammaktien bzw. die Umwandlung der Anleihen in neue kommerzielle Hybridpapiere oder neue Stammaktien vorsahen. (6) Am 17. August 2020 erließ die Kommission einen Beschluss, in dem sie keine Einwände gegen die Maßnahme erhob, da sie diese als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansah (im Folgenden „ursprünglicher Beschluss“) (5). (7) Dänemark und Schweden gewährten SAS die Beihilfe am 26. Oktober 2020. Letztlich zahlten Dänemark und Schweden einen Beihilfebetrag von rund 9,54 Mrd. SEK (907 Mio. EUR) und somit weniger als die in der Anmeldung vorgesehenen und von der Kommission im ursprünglichen Beschluss genehmigten 11 Mrd. SEK (siehe Erwägungsgrund 4). (8) Am 4. Mai 2021 erhob Ryanair DAC (im Folgenden „Ryanair“) Klage auf Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses. Das Gericht erklärte in seinem Urteil vom 10. Mai 2023 in der Sache T-238/21 (im Folgenden das „SAS-II-Urteil“) den ursprünglichen Beschluss aufgrund eines Verstoßes gegen die Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens für nichtig (6). Das Gericht stellte fest, dass die Kommission entgegen den Anforderungen in den vorgenannten Bestimmungen des Befristeten Rahmens keine Aufnahme eines Staffelungsmechanismus oder eines alternativen Mechanismus in Bezug auf das Eigenkapitalinstrument verlangt habe. (9) Nach der Nichterklärung des ursprünglichen Beschlusses verlangte die Kommission von Dänemark und Schweden am 8., 13. und 15. Juni 2023 ergänzende Auskünfte. Dänemark und Schweden antworteten jeweils am 12., 15. und 16. Juni 2023. (10) Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 unterrichtete die Kommission Schweden und Dänemark über ihren Beschluss, hinsichtlich der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (11) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (7). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (12) Dänemark und Schweden übermittelten am 19. Juli 2023 eine gemeinsame Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. (13) Bei der Kommission gingen am 10. August 2023 bzw. 14. August 2023 Stellungnahmen von zwei Beteiligten, nämlich SAS und Ryanair, ein. Am 23. August 2023 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an Dänemark und Schweden weiter. Mit Schreiben vom 25. September 2023 übermittelten Dänemark und Schweden der Kommission eine gemeinsame Antwort auf die Stellungnahme von Ryanair. (14) Am 2. Oktober 2023 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Dänemark und Schweden. Die beiden Mitgliedstaaten beantworteten dieses Ersuchen in mehreren Schritten am 6., 11., 12., 13., 16., 19. und 23. Oktober 2023. Die Kommission übermittelte weitere Auskunftsersuchen am 16. Oktober 2023, beantwortet von Dänemark und Schweden am 24., 26. und 31. Oktober 2023, am 9. November 2023, beantwortet von Dänemark und Schweden am 14. November 2023, und am 14. November 2023, beantwortet von Dänemark und Schweden am 20. und 21. November 2023. (15) Mit Schreiben vom 24. bzw. 17. Oktober 2023 erklärten sich Dänemark und Schweden ausnahmsweise damit einverstanden, auf ihre Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 (8) zu verzichten, sodass der vorliegende Beschluss in englischer Sprache angenommen und bekannt gegeben werden kann. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME (16) In den folgenden Abschnitten werden die Maßnahme und der Kontext, in dem diese am 26. Oktober 2020 gewährt wurde, beschrieben. Die Beurteilung der Maßnahme nach der Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses durch das Gericht (siehe Erwägungsgrund 8) muss sich auf die Fakten und Umstände stützen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe vorlagen. 2.1.   Ziel der Maßnahme (17) Die Maßnahme zielte darauf ab, die Bilanzposition und Liquidität von SAS in der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Ausnahmesituation wiederherzustellen. (18) Die Maßnahme war Teil eines Gesamtpakets von Maßnahmen, die von Dänemark und Schweden ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass weiterhin ausreichend Liquidität auf dem Markt vorhanden war, und um den Liquiditätsengpässen von Unternehmen infolge des Ausbruchs der Pandemie entgegenzutreten. Das Maßnahmenpaket hatte auch zum Ziel, sicherzustellen, dass die durch die Pandemie verursachten Störungen die Existenzfähigkeit von Unternehmen nicht gefährden, und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit während und nach der Pandemie zu gewährleisten. 2.1.1.   Von Dänemark und Schweden als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffene Eindämmungsmaßnahmen (19) Am 11. März 2020 stufte die Weltgesundheitsorganisation das COVID-19-Geschehen als Pandemie ein. Das Risiko für die öffentliche Gesundheit in Ermangelung von Therapeutika oder Impfstoffen für das neuartige COVID-19-Virus war entscheidend für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Die Schnelligkeit der Ausbreitung hatte enorme Folgen, sowohl was die Todesfälle in Hochrisikogruppen als auch die Störungen in der Wirtschaft und Gesellschaft anbelangt. (20) Um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen, wurden von den Mitgliedstaaten, darunter Dänemark und Schweden, umfangreiche Eindämmungsmaßnahmen ergriffen, wie z. B. das Homeoffice-Gebot und die Anordnung, Menschenansammlungen zu meiden, die Schließung von nicht systemrelevanten Betrieben und die Einführung von nächtlichen Ausgangssperren. Darüber hinaus schränkten Dänemark und Schweden wie auch die anderen Mitgliedstaaten die Bewegungs- und Reisefreiheit in ihren Gebieten drastisch ein, indem sie Reisebeschränkungen und allgemeine Gesundheitsschutzmaßnahmen (z. B. Flugverbote, Auflagen betreffend Quarantäne oder negative COVID-19-Tests) einführten. (21) Was Dänemark betrifft, wies das dänische Außenministerium am 13. März 2020 seine Bürger und Einwohner an, von allen nicht unbedingt notwendigen Reisen in alle Länder Abstand zu nehmen. Am selben Tag schlossen die dänischen Behörden die Grenzen und verhängten ein vorübergehendes Einreiseverbot nach Dänemark. Diese Reisebeschränkungen galten für die meisten Länder bis zum 26. Juni 2020 (9); an diesem Tag hob Dänemark die Beschränkungen für Reisen in die Mitgliedstaaten und Schengen-Länder bis auf einige Ausnahmen auf (10). Trotz Aufhebung der Reisebeschränkungen beobachtete Dänemark weiterhin die wöchentliche Entwicklung des epidemiologischen Risikos in allen Ländern außerhalb Dänemarks, einschließlich der anderen Mitgliedstaaten, und aktualisierte entsprechend seine Empfehlungen für Reisen in das Ausland. Darüber hinaus galt trotz der teilweisen Aufhebung der Reisebeschränkungen ab dem 26. Juni 2020 eine Sechs-Tage-Regelung, wonach ausländische Touristen nur dann nach Dänemark einreisen durften, wenn sie einen Urlaubsaufenthalt von mindestens sechs Nächten gebucht hatten. Die Vorschrift beeinträchtigte den ausländischen Tourismus in Dänemark, denn 70 % der ausländischen Touristen, die im Sommer 2019 in das Land einreisten, blieben weniger als sechs Tage im Land. (22) Später im Jahr stellte Dänemark einen Anstieg des epidemiologischen Risikos in der gesamten Union ab September 2020 fest. Am 31. August 2020 erließ Dänemark Beschränkungen für Reisen nach Frankreich und Kroatien aufgrund des sprunghaften Anstiegs der COVID-19-Infektionen in diesen Ländern (11). Ähnliche Reisebeschränkungen wurden am 11. September 2020 für Tschechien (12) und eine Woche später für Österreich, Ungarn, die Niederlande, Portugal und die Schweiz verhängt (13). Basierend auf der wöchentlichen Beobachtung der weltweiten epidemiologischen Lage setzte Dänemark weitere Mitgliedstaaten auf seine Liste der Hochrisikoländer und erließ am 25. September 2020 Reisebeschränkungen für Island, Irland, das Vereinigte Königreich und Slowenien (14), am 3. Oktober 2020 für die Slowakei und San Marino (15), am 9. Oktober 2020 für einige Regionen Schwedens (16), am 16. Oktober 2020 für Bulgarien, Italien, Litauen und Polen (17) und am 23. Oktober 2020 für Zypern, Lettland und Deutschland (18). Im Zuge der zweiten Welle der COVID-19-Pandemie hatte Dänemark somit bis zum 26. Oktober 2020 Reisebeschränkungen für 24 Mitgliedstaaten sowie alle Drittländer eingeführt (19). (23) Schweden erließ seinerseits ähnliche Reisebeschränkungen. Am 14. März 2020 warnten die schwedischen Behörden ihre Bürger und Einwohner vor nicht unbedingt notwendigen Reisen in alle Länder. Die Reisewarnung galt bis zum 17. Juni 2020 und wurde anschließend schrittweise für Reisen in und aus anderen Mitgliedstaaten aufgehoben (20). Darüber hinaus galt in Schweden in der Zeit vom 19. März 2020 bis zum 31. August 2020 für alle Ausländer ein vorübergehendes Verbot für die Einreise in die Union über Schweden. Nach dem 17. Juni 2020 beobachtete Schweden wie Dänemark weiterhin regelmäßig die Entwicklung der epidemiologischen Lage in allen Ländern außerhalb Schwedens und erließ neue Reisewarnungen für alle Länder mit hohem COVID-19-Ansteckungsrisiko. Nach der schrittweisen Aufhebung der Reisebeschränkungen für bestimmte Mitgliedstaaten in der Zeit von Juli bis September 2020 führte auch Schweden ab dem 22. Oktober 2020 angesichts des Auftretens einer zweiten Welle der COVID-19-Pandemie wieder Reisebeschränkungen ein (21). (24) Die Coronavirus-Pandemie verursachte einen schweren Schock für die Weltwirtschaft und die Volkswirtschaften der Union, einschließlich Dänemarks und Schwedens, und hatte schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Folgen. Die Wirtschaftstätigkeit in der Union erlitt in der ersten Jahreshälfte einen dramatischen Einbruch und erholte sich im Sommer 2020, als die Eindämmungsmaßnahmen schrittweise aufgehoben wurden, nur teilweise wieder. Das Wiederaufflammen der Pandemie im September 2020 führte jedoch zu weiteren wirtschaftlichen Störungen, da die nationalen Behörden neue Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit einführten, um die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen. Die Kommission ging in ihrer Herbstprognose 2020 davon aus, dass die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2020 um 7,8 % schrumpfen werde. Für die Jahre 2021 und 2022 prognostizierte die Kommission ein Wirtschaftswachstum von 4,2 % bzw. 3 %, warnte aber, dass diese Schätzungen angesichts der COVID-19-Pandemie extrem unsicher und risikobehaftet seien (22). (25) Dänemark und Schweden waren daher der Ansicht, dass die COVID-19-Pandemie und die Maßnahmen, die sie und viele andere Länder ergriffen hatten, um die Folgen einzudämmen, gravierende Auswirkungen auf die Realwirtschaft und insbesondere auf Unternehmen wie SAS hatten. 2.1.2.   Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Eindämmungsmaßnahmen auf die Tätigkeit von SAS (26) Die COVID-19-Pandemie und die Maßnahmen, die weltweit, darunter auch von Dänemark und Schweden, ergriffen wurden, um ihre Folgen einzudämmen, führten dazu, dass Fluggesellschaften wie SAS die meisten Luftverkehrstätigkeiten einstellen mussten. (27) 2019 beförderte SAS insgesamt fast 30 Mio. Fluggäste (23) mit einem durchschnittlichen Sitzplatz-Belegungsfaktor von 75,2 % (24). Der Wert lag nur geringfügig unter dem des Jahres 2018 (– 1,1 %). Einen ähnlich geringen Rückgang verzeichnete SAS 2019 im Vergleich zu 2018 bei bestimmten wichtigen Leistungsindikatoren wie den angebotenen Sitzkilometern (Available Seat Kilometre, ASK) (25) (– 0,8 %) und dem Ertrag pro Passagierkilometer (Revenue per Passenger Kilometre, RPK) (26) (– 1,4 %). (28) In der Zeit von Dezember 2019 bis Februar 2020, d. h., kurz bevor COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärt wurde, konnte SAS diese wesentlichen Leistungsindikatoren verbessern (27). Das Unternehmen verzeichnete einen erheblichen Anstieg der Zahl der beförderten Passagiere gegenüber dem Zeitraum von Dezember 2018 bis Februar 2019 (28) sowie seiner ASK (29) und RPK (30). (29) Im März 2020 nach Einführung der ersten Eindämmungsmaßnahmen (Erwägungsgründe 21 und 23) verlor SAS jedoch im Vergleich zum März 2019 fast 60 % seiner Passagiere und die RPK sanken um 62 % (31). Bis Juni 2020 stornierte SAS fast alle internationalen Flüge und beschränkte seine Tätigkeit auf einige wenige Inlandsstrecken in Schweden und Norwegen, was zur Folge hatte, dass die Passagierzahlen um mehr als 95 % (April 2020) bzw. 93 % (Mai 2020) gegenüber dem jeweiligen Vergleichsmonat 2019 fielen. SAS musste seine Flotte, bestehend aus mehr als 150 Maschinen, zum größten Teil am Boden lassen und hielt nur 15 Flugzeuge in Betrieb (32). (30) Obwohl die Reisebeschränkungen in der Union im Sommer 2020 der Lage entsprechend schrittweise aufgehoben wurden, verbesserten sich die Verkehrszahlen von SAS in der Zeit von Juni bis September 2020 kaum. Im Vergleich zum Vorjahr verzeichnete SAS einen Rückgang der Kapazität zwischen 73 % (September 2020) und 91 % (Juni 2020) und einen Rückgang der Gesamtzahl an beförderten Fluggästen zwischen 74 % (August 2020) und 86 % (Juni 2020) (33). Nach dem Wiederaufflammen einer zweiten Welle der COVID-19-Pandemie war das wirtschaftliche Umfeld von SAS weiterhin von einer stark gehemmten Nachfrage geprägt, und im Oktober 2020 lag die Zahl der beförderten Fluggäste bei nur etwa 20 % der Zahl vom Oktober 2019 (34). (31) Zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme schätzte Eurocontrol in seinem Best-Case-Szenario auf der Grundlage der in der Zeit von Januar bis Oktober 2020 erhobenen Daten, dass der Luftfahrtsektor frühestens 2024 sein Niveau von 2019 wieder erreichen werde (35). Airports Council International Europe legte am 6. Oktober 2020 eine ähnliche Prognose vor und vertrat die Auffassung, dass eine Erholung des europäischen Luftverkehrs auf den Stand von 2019 vor 2024 oder 2025 unwahrscheinlich sei und die Entwicklung des Luftverkehrs im Jahr 2021 mit extremer Unsicherheit behaftet sei (36). (32) Der erhebliche Rückgang der Nachfrage, den SAS aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie hinnehmen musste, die Eindämmungsmaßnahmen und die große Unsicherheit hinsichtlich der kurz- und mittelfristigen Aussichten für den Luftverkehrssektor hatten gravierende Auswirkungen auf die Finanzlage von SAS. 2.1.3.   Eigenkapital- und Liquiditätsbedarf von SAS angesichts der COVID-19-Pandemie (33) Dänemark und Schweden zufolge erlitt SAS nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und der Einführung der in Abschnitt 2.1.1 beschriebenen Eindämmungsmaßnahmen erhebliche Verluste. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme ging SAS davon aus, dass weitere Verluste drohten. Das Unternehmen benötigte infolgedessen Eigenkapital- und Liquiditätshilfen in Form einer Rekapitalisierung, um seine finanziellen Schwierigkeiten zu bewältigen. (34) Dänemark und Schweden zufolge benötigte SAS diese Hilfen trotz mehrerer Kostensenkungsmaßnahmen, die das Unternehmen ergriff, um seine Verluste abzumildern, und trotz der zuvor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhaltenen staatlichen Beihilfe. 2.1.3.1.   Von SAS beschlossene Kostensenkungsmaßnahmen, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzumildern (35) Am 3. März 2020, kurz nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie, kündigte SAS an, dass das Unternehmen unverzüglich mehrere Kostensenkungsmaßnahmen einleiten werde, um die Folgen der Pandemie und die geringere Nachfrage nach Luftverkehrsdiensten zu bewältigen (37). SAS setzte die Flüge nach Hongkong ab dem 5. März 2020 aus und kündigte außerdem eine Reduzierung seiner Kurzstreckenflüge in den kommenden Monaten an, um die Einnahmeverluste so weit wie möglich durch Einsparungen bei den flugbedingten Kosten (Treibstoff, Personal, Flughafensteuern und Gebühren usw.) aufzufangen. (36) In der Sitzung des Verwaltungsrats von SAS am 12. März 2020 teilte SAS den Verwaltungsratsmitgliedern mit, dass an zwei Fronten gearbeitet werden müsse, um die Folgen der COVID-19-Pandemie und der Verschlechterung der Finanzlage von SAS zu bewältigen. (37) Erstens wies SAS darauf hin, dass es erforderlich sei, Barmittel zu sichern, indem die Kosten schnellstens gesenkt werden. In diesem Zusammenhang einigte sich die Geschäftsleitung von SAS auf eine freiwillige, sofort wirksame Kürzung ihrer Gehälter um 20 % für einen Zeitraum von drei Monaten. Parallel dazu informierte SAS den Verwaltungsrat, dass man Gespräche mit den Gewerkschaften aufgenommen habe, um eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit um bis zu 20 % (mit entsprechender Lohnkürzung) für einen Zeitraum von drei Monaten für alle Beschäftigten von SAS zu vereinbaren. Darüber hinaus geht aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 12. März 2020 hervor, dass SAS bereits Gespräche mit Leasinggebern aufgenommen hatte, um Leasingzahlungen für Flugzeuge und andere Vermögenswerte vorübergehend einzustellen oder zu verschieben. Angesichts der niedrigen Buchungszahlen plante SAS außerdem, seine Luftverkehrsdienste im März und April 2020 um 15-20 % zu reduzieren und die Flüge nach China und Italien bis zum 3. April 2020 auszusetzen sowie die Frequenz der Flüge auf den meisten SAS-Strecken zu reduzieren. Zweitens teilte SAS dem Verwaltungsrat mit, dass das Unternehmen an einem neuen Geschäftsplan arbeite, um den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und deren Folgen auf seine kurz- und langfristige Geschäftsstrategie Rechnung zu tragen. (38) Am 15. März 2020 kündigte SAS an, dass es aufgrund der Entwicklung der COVID-19-Pandemie und der von Dänemark und Schweden ergriffenen Eindämmungsmaßnahmen den größten Teil seines Verkehrs ab dem 16. März 2020 vorübergehend einstellen werde (siehe Erwägungsgründe 21 und 23). Unmittelbar nachdem Dänemark (am 15. März 2020) und Schweden (am 16. März 2020) Rechtsvorschriften, die vorübergehende Entlassungen ermöglichten, erlassen hatten, kündigte SAS darüber hinaus die Einführung von befristeten Arbeitskürzungen für bis zu 10 000 Beschäftigte und somit 90 % seiner Gesamtbelegschaft an (38). (39) In der Sitzung des Verwaltungsrats vom 1. April 2020 gab SAS an, dass es aktuell nur 10 % seiner Luftverkehrsdienste im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum durchführe. SAS teilte ferner mit, für den Rest des Jahres 2020 mehrere Kostensenkungsmaßnahmen mit einem Einsparpotenzial von 4,1 Mrd. SEK geplant zu haben. Darüber hinaus genehmigte der Verwaltungsrat den Abschluss einer Sale-and-Lease-back-Vereinbarung über fünf Flugzeug-Ersatztriebwerke, welche SAS 45 Mio. USD in bar einbrachte. (40) In der Sitzung des Verwaltungsrats vom 15. April 2020 stellte SAS seinen Geschäftsplan vor, in dem die neue Geschäftsstrategie des Unternehmens zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und ihrer kurz- und langfristigen Folgen dargelegt wurden. (41) Im Geschäftsplan von SAS wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass es in der Zeit von April bis Juni 2020 aufgrund von Reisebeschränkungen so gut wie keine Nachfrage nach Luftverkehrsdiensten geben werde (39). Es wurde erwartet, dass der Passagierflugverkehr erst wieder in der Zeit von Juli bis Oktober 2020 starten werde und auch dann nur in begrenztem Umfang (40). SAS rechnete damit, dass sich danach beginnend ab November 2020 das Passagieraufkommen kontinuierlich erholen und im Februar 2022 wieder 85 % des Passagierverkehrs von 2019 erreichen werde. Danach dürfte sich das Wachstum des Passagierverkehrs aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten langfristigen Änderungen im Reiseverhalten (Arbeiten im Homeoffice, weniger Geschäftskonferenzen, neue Freizeitgewohnheiten usw.) verlangsamen. Daher rechnete SAS nicht damit, dass vor Mitte 2023 wieder das Niveau vor der COVID-19-Pandemie erreicht würde. Diese Nachfrageprognose beruhte auf der Prämisse, dass es nach Oktober 2020 keine weiteren Pandemiewellen und keine Reisebeschränkungen mehr geben werde. (42) In diesem Szenario prognostizierte SAS für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 einen Verlust von 22 Mrd. SEK (41). Um den Verlust abzumildern, sah das Unternehmen in seinem Geschäftsplan Maßnahmen vor, die an drei wichtigen Hebeln ansetzen: Anpassung seines Angebots an die Nachfrage, Einleitung eines aggressiven Kostensenkungsprogramms und Personalabbau. (43) Was den ersten Hebel (Anpassung seines Angebots an die Nachfrage) betrifft, plante SAS, die wöchentliche Entwicklung der Nachfrage nach Luftverkehrsdiensten im Kontext der COVID-19-Pandemie aufmerksam zu verfolgen. SAS beabsichtigte, den Großteil seiner Flotte bis Juni 2020 am Boden zu halten und die Zahl der in Betrieb befindlichen Flugzeuge ab Juli 2020 schrittweise entsprechend den Ergebnissen von drei wichtigen Indikatoren zu erhöhen. Mit diesen Indikatoren sollte Folgendes gemessen werden: die „Fähigkeit zu reisen“ (durch eine Analyse der bestehenden staatlichen Reisebeschränkungen und der von Unternehmen ausgesprochenen Reiseverbote weltweit), die „Absicht zu reisen“ (z. B. durch Messung der Suchdaten oder Buchungszahlen auf den Websites von SAS) sowie die „tatsächlich angetretenen Reisen“ (z. B. anhand der Show-Raten, der Zahl der beförderten Passagiere und der Buchungsklassen, die von SAS registriert wurden). Längerfristig (d. h. nach Oktober 2020), als mit einer sich stetig erholenden Nachfrage gerechnet wurde, wollte SAS seine Dienste auf die rentabelsten Strecken (insbesondere Kurzstreckenflüge innerhalb Skandinaviens und Europas) und die rentabelsten Kunden (Business-Kategorie) konzentrieren und gleichzeitig die Kapazität und Frequenz verringern, um die Auslastung der Flugzeuge zu maximieren. Außerdem plante SAS, die meisten seiner Analyse-Tools, Systeme und Instrumente durch fortschrittlichere Produkte zu ersetzen, um die Genauigkeit der Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.