Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, 2. ANHAENGE, ANHANG V LISTE ZU ARTIKEL 107 DER BEITRITTSAKTE, C. STRUKTURERHEBUNGEN

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Avis juridique important | 11972BN05/C DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, 2. ANHAENGE, ANHANG V LISTE ZU ARTIKEL 107 DER BEITRITTSAKTE, C. STRUKTURERHEBUNGEN Amtsblatt Nr. L 073 vom 27/03/1972 S. 0137 ++++ C . STRUKTURERHEBUNGEN RICHTLINIE NR . 68/161/EWG DES RATES VOM 27 . MÄRZ 1968 ABL . NR . L 76/13 VOM 28 . MÄRZ 1968 BERICHTIGT DURCH : - BERICHTIGUNG ZU DER RICHTLINIE NR . 68/161/EWG DES RATES VOM 27 . MÄRZ 1968 ABL . NR . L 132/15 VOM 14 . JUNI 1968 A ) DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH KANN BIS ZUM 1 . DEZEMBER 1973 DIE ERHEBUNGEN ÜBER DIE SCHWEINEBESTÄNDE IN ABSTÄNDEN VON DREI MONATEN DURCHFÜHREN . B ) IRLAND KANN BIS ZUM 1 . DEZEMBER 1973 ERHEBUNGEN ÜBER SCHWEINE NACH DEM ALTER DURCHFÜHREN .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.