Europäische Union

Beschluss 2007/427/GASP des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

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Quellenkennung: 32007D0427. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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20.6.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 159/63 BESCHLUSS 2007/427/GASP DES RATES vom 18. Juni 2007 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 30. Januar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/49/GASP (1) angenommen, mit der Herr Christian Schwarz-Schilling zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina ernannt wurde. (2) Der Rat hat am 7. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/87/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung des Mandats von Herrn Christian Schwarz-Schilling als EUSR in Bosnien und Herzegowina bis 30. Juni 2007 angenommen. (3) Herr Christian Schwarz-Schilling hat den Generalsekretär/Hohen Vertreter davon unterrichtet, dass er keine Verlängerung seines Mandats über den 30. Juni 2007 hinaus anstrebt. (4) Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/87/GASP sollte das Mandat des EUSR bis zum 29. Februar 2008 verlängert werden. Daher sollte ein neuer EUSR in Bosnien und Herzegowina für den verbleibenden Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 29. Februar 2008 ernannt werden. (5) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat empfohlen, Herrn Miroslav Lajčák zum neuen EUSR in Bosnien und Herzegowina zu ernennen. (6) Nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) kann ein Basisrechtsakt insbesondere die Form eines Beschlusses im Sinne des Artikels 18 Absatz 5 des Vertrags annehmen. (7) Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte — BESCHLIESST: Artikel 1 Ernennung Herr Miroslav Lajčák wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 29. Februar 2008 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina ernannt. Er versieht seine Aufgaben nach Maßgabe des in der Gemeinsamen Aktion 2007/87/GASP festgelegten Mandats und der darin festgelegten Durchführungsbestimmungen. Artikel 2 Finanzierung (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR in dem Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 29. Februar 2008 beläuft sich auf 1 530 000 EUR. (2)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. Juli 2007 anrechnungsfähig. Artikel 3 Überprüfung Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Mitte November 2007 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Artikel 4 Wirksamwerden Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 5 Veröffentlichung Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2007. Im Namen des Rates Der Präsident F.-W. STEINMEIER (1)   ABl. L 26 vom 31.1.2006, S. 21. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/523/GASP (ABl. L 207 vom 27.7.2006, S. 30). (2)   ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 35. (3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.