Europäische Union

2001/825/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe C 67/99 (ex NN 148/98) Deutschlands zugunsten der Dampfkesselbau Hohenturm-Gruppe, Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2382)

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Quellenkennung: 32001D0825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bürgschaft in den folgenden Jahren mehrmals. Nach Angaben Deutschlands wurde auf diese Weise das Risiko der Inanspruchnahme der BvS vermindert. Deswegen liegt hier angeblich keine staatliche Beihilfe vor. Um festzustellen, ob die diesbezüglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, sind sie getrennt zu untersuchen. (44) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Maßnahme einer öffentlichen Einrichtung keine staatliche Beihilfe dar, wenn sich diese Einrichtung wie ein privater Kapitalgeber verhält, der versucht, bei einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten Forderungen einzutreiben(11). Deswegen muss untersucht werden, ob die Maßnahmen der BvS ab 1997 darauf abzielten, ihr durch die Bürgschaft bedingtes Risiko der Inanspruchnahme zu reduzieren. (45) Die Kommission hält zunächst fest, dass laut Privatisierungsvertrag von 1995 die letzte Beihilfetranche von 5 Mio. DEM, die im Wege der Entscheidung 1996 genehmigt worden war, an die Investoren unter der Voraussetzung ausgezahlt werden sollte, dass diese bis 1998 die gesamte Bürgschaft von ursprünglich 15 Mio. DEM ablösen. Diese Bedingung wurde nicht erfuellt, da die Privatinvestoren nur 5 Mio. DEM ablösen konnten. Obwohl die im Privatisierungsvertrag niedergelegte Voraussetzung nicht erfuellt worden war, beschloss die BvS, die restliche Beihilfe von 5 Mio. DEM dennoch auszuzahlen. Auf diese Weise verzichtete die BvS darauf, ihr Risiko der Inanspruchnahme infolge der Bürgschaft wesentlich zu vermindern. (46) Deutschland erklärte, dass die Dampfkessel-Gruppe ohne diese Zuwendung insolvent geworden wäre. Vor diesem Hintergrund hätten die Dampfkessel-Gläubiger die Bürgschaft der BvS in Anspruch genommen und die BvS hätte seinerzeit Verbindlichkeiten in Höhe von bis zu 9,961 Mio. DEM ausgleichen müssen. Außerdem erklärte Deutschland, dass die BvS im Falle der Gesamtvollstreckung der Dampfkessel-Gruppe seinerzeit schätzungsweise 3,9 Mio. DEM aus der Masse zurückerhalten hätte. (47) Die BvS stand also vor der Wahl, die 5 Mio. DEM auszuzahlen oder diesen Betrag zur Ablösung der Bürgschaft zu verwenden, womit sie das Risiko der eigenen Inanspruchnahme wesentlich vermindert hätte. Ein Vergleich dieser beiden Alternativen führt zu dem Schluss, dass sich die BvS durch die Auszahlung der Beihilfetranche von 5 Mio. DEM nicht zu einem Vorgehen entschlossen hat, durch das sie ihr Risiko hätte wirksamer vermindern können: durch die Zuwendung an die Investoren bezifferte sich das Risiko der Inanspruchnahme der BvS aus der Bürgschaft weiterhin auf rund 10 Mio. DEM. Anderenfalls hätte die BvS ihr Risiko um 5 Mio. DEM vermindern können. Außerdem hätte sie dann zumindest einige ihrer Forderungen aus der Gesamtvollstreckungsmasse der Dampfkessel-Gruppe begleichen können. (48) Der Beschluss der BvS, die Beihilfetranche von 5 Mio. DEM auszuzahlen, war demnach von dem Wunsch getragen, den Betrieb der Dampfkessel-Gruppe aufrechtzuerhalten und nicht vordergründig vom Bestreben, das eigene Risiko zu minimieren. Insoweit handelte die BvS nicht wie ein privater Kapitalgeber. (49) Außerdem stellt die Kommission fest, dass der Beschluss zur Auszahlung dieser letzten Tranche von 5 Mio. DEM nicht mit den Modalitäten ihrer Genehmigungsentscheidung von 1996 vereinbar ist. Deutschland hat selber erklärt(12), dass diese Zuwendung dazu dienen sollte, das Umlaufvermögen der Dampfkessel-Gruppe aufzubauen. Demnach handelt es sich um eine Liquiditätsbeihilfe und keinesfalls um eine Investitionsbeihilfe. (50) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass sie in ihrer Entscheidung von 1996 Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von 32,5 Mio. DEM unter der Voraussetzung genehmigte, dass rund 11,9 Mio. DEM für die Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen in die frühere Dampfkessel Hohenturm GmbH investiert werden. Deutschland hat jedoch erklärt(13), dass lediglich ein Betrag von 6,2 Mio. DEM hierfür verwendet worden ist. Die restliche Umstrukturierungsbeihilfe wurde der Dampfkessel-Gruppe im Wesentlichen für Liquiditätszwecke zugeführt. In der Entscheidung von 1996 wird aber keine zusätzliche Liquiditätshilfe von 5 Mio. DEM bewilligt. (51) Zweitens ist zu untersuchen, ob die von der BvS beschlossene Verlängerung der Frist, innerhalb derer die Privatinvestoren die restliche Bürgschaft ablösen mussten, eine neue staatliche Beihilfe darstellt. Die Bürgschaft war ursprünglich im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt worden. Deutschland hat der Kommission im Einzelnen nachgewiesen, dass die BvS ohne diese Maßnahme nicht in der Lage gewesen wäre, einen bedeutenden aufgrund ihrer Bürgschaft übernommenen Betrag angesichts der drohenden Gesamtvollstreckung der Dampfkessel-Gruppe wieder beizutreiben. Abgesehen von der allgemeinen Frage, ob ein solches Verhalten unter diesen Umständen überhaupt als das eines privaten Kapitalgebers bezeichnet werden kann, hat Deutschland der Kommission nicht nachgewiesen, dass ein privater Bürge in dieser Situation tatsächlich die Ablösefrist auch ohne jeden finanziellen Ausgleich verlängert hätte. Die Kommission kann daher nicht feststellen, dass sich die BvS durch die Fristverlängerung wie ein privater Bürge verhalten hat, der sein Risiko mittelfristig zu minimieren versucht. (52) Ähnliche Überlegungen gelten für die Vereinbarung vom Dezember 1998, der zufolge auf die Ausfallbürgschaft verzichtet und damit den Gläubigern der Dampfkessel-Gruppe Gelegenheit gegeben wurde, die BvS direkt in Anspruch zu nehmen. Auch wenn diese Vereinbarung erneut zur Abwendung der Gesamtvollstreckung der Gruppe und der sofortigen Inanspruchnahme der BvS in Höhe der Gesamtbürgschaft beigetragen hat, gibt es doch keinen Beweis dafür, dass ein privater Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation eine solche Maßnahme ohne Gegenleistung ergriffen hätte. Deswegen ist davon auszugehen, dass auch diese Maßnahme ein Beihilfeelement enthält. (53) Die Vereinbarung vom September 1998, durch die der revolvierende Charakter der Bürgschaft aufgehoben wurde, stellt hingegen keine staatliche Beihilfe dar. Durch diese Maßnahme wurde nämlich das Risiko der Inanspruchnahme der BvS tatsächlich fortlaufend reduziert, ohne dass die Dampfkessel-Gruppe oder ihre Gläubiger hierdurch irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil erhielten. 1.2. Die Kapitalbeteiligung des Landes Sachsen-Anhalt (54) Die Kapitalbeteiligung des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 825000 DEM verschaffte dem Beihilfeempfänger einen wirtschaftlichen Vorteil. Angesichts seiner damaligen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätte das Unternehmen diese Mittel aus privaten Quellen nicht erhalten. (55) Deutschland behauptet, dass diese Maßnahme in Übereinstimmung mit einer gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) (früher Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a)) EG-Vertrag genehmigten Beihilferegelung(14), nämlich der Richtlinie über Konsolidierungsbeteiligungen im Mittelstand des Landes Sachsen-Anhalt, gewährt wurde. Allerdings muss die Kommission feststellen, dass eine der Voraussetzungen, von der sie ihre Genehmigung der Regelung abhängig gemacht hat, nicht erfuellt worden ist. Sie hatte die Regelung nämlich unter der ausdrücklichen Bedingung genehmigt, dass die Beihilfe nicht mit anderen Umstrukturierungsbeihilfen kumuliert würde(15). Im vorliegenden Falle wurde die Beteiligung des Landes Sachsen-Anhalt im gleichen Zuge übernommen, wie die 5 Mio. DEM infolge der Fristverlängerung für die Ablösung der Bürgschaft gezahlt wurden, ein Vorgang, der - wie bereits ausgeführt wurde - eine staatliche Beihilfe darstellt. Deswegen ist die betreffende Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar und muss die Maßnahme nach Artikel 87 EG-Vertrag untersucht werden. (56) Die vorerwähnten Beihilfen sind geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Angesichts der Art der Zuwendungen und des innergemeinschaftlichen Handels auf den Märkten, auf denen die Dampfkessel-Gruppe tätig ist, fallen die nachstehenden Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag: a) die Auszahlung der letzten Beihilfetranche von 5 Mio. DEM durch die BvS; b) die rechtzeitige Verlängerung der Frist für die Ablösung der BvS-Bürgschaft durch die Privatinvestoren; das Beihilfeelement dieser Maßnahme reicht allerdings möglicherweise nicht an den damaligen Nominalwert der Bürgschaft heran; c) die im Dezember 1998 vereinbarte Änderung der BvS-Bürgschaft, wonach sich die Dampfkessel-Gläubiger direkt an die BvS wenden konnten; d) die Kapitalbeteiligung des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 825000 DEM. 2. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Vertrag (57) Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sind generell mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, es sei denn, dass sie unter eine der Ausnahmen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag fallen. Auf jeden Fall sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zur vorherigen Mitteilung derartiger Beihilfen verpflichtet. (58) Im vorliegenden Falle greift Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, wonach die Kommission unter bestimmten Umständen staatliche Beihilfen genehmigen kann. Hierzu gehören gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat in ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(16) von 1994 ("die Leitlinien von 1994" ) die Voraussetzungen für die positive Ausübung dieser Ermessensbefugnis aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag im Einzelnen dargelegt. (59) Die Kommission kann auch aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag staatliche Beihilfen genehmigen, wenn diese zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bestimmt sind, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die neuen deutschen Bundesländer gehören zu diesen Gebieten. Im vorliegenden Falle wird jedoch mit der Beihilfe vor allem beabsichtigt, ein Unternehmen in Schwierigkeiten umzustrukturieren, nicht aber die wirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes zu fördern. Auch wenn ein erfolgreich umstrukturiertes Unternehmen zur Entwicklung eines Gebietes beitragen kann, sollte die Beihilfe doch eher nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewürdigt werden. (60) Von welchen Bedingungen die Beihilfefähigkeit abhängt, wird im Abschnitt 3.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erläutert. Die in Erwägungsgrund 56 erwähnten Beihilfemaßnahmen erfuellen sämtliche darin genannten Voraussetzungen: 2.1. Förderungswürdigkeit des Beihilfeempfängers (61) Den Leitlinien von 1994 zufolge dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden. Ein neu gegründetes Unternehmen ist grundsätzlich nicht förderungswürdig, da neue Unternehmen in der Regel nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. Diese Regel gilt auch für neue Unternehmen, die nach der Abwicklung eines Vorläuferunternehmens gegründet wurden. Die einzige Ausnahme von dieser Regel sind Unternehmen, die von der BvS im Rahmen ihres Auftrags zur Privatisierung ehemaliger staatseigener DDR-Unternehmen Beihilfen erhalten. Diese Ausnahme, die der einmaligen Situation in Ostdeutschland Rechnung trägt, gilt nur für die von der BvS vor Ende 1999 durchgeführten Privatisierungen(17). (62) Im vorliegenden Falle wurden sämtliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Dampfkessel-Gruppe vor Ende 1999 durchgeführt. Angesichts der fortlaufenden finanziellen Schwierigkeiten der Dampfkessel-Gruppe kann diese - einschließlich ihrer neugegründeten Tochter DHDB - daher als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden, das für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt. (63) Gemäß Abschnitt 3.2.2 i) der Leitlinien von 1994 sollen Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur einmal gewährt werden. Im vorliegenden Falle erhielt die Dampfkessel-Gruppe aufgrund des geänderten Umstrukturierungsplans im Anschluss an die Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung von 1996 waren, ein zweites Beihilfepaket. Allerdings muss auch dem wirtschaftlichen Kontext, d. h. den tiefgreifenden Veränderungen Rechnung getragen werden, die die ostdeutsche Wirtschaft in den 90er Jahren erfahren hat. Der Grundsatz, wonach Beihilfen generell nur einmal gewährt werden sollen, braucht daher nicht mit derselben Strenge angewandt zu werden(18). 2.2. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (64) Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Leitlinien von 1994 besteht darin, dass die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederhergestellt wird. Der Umstrukturierungsplan löst die Probleme, mit denen früher die DHD konfrontiert war. Dieser Vorläufergesellschaft, die jetzt der Gesamtvollstreckung unterliegt, fehlten die technischen und finanziellen Voraussetzungen sowie die notwendigen Managementqualitäten, um Verträge für komplette Kraftwerksanlagen erfolgreich auszuführen. Das neue Nachfolgeunternehmen DHDB richtet seine Tätigkeit auf ein Marktsegment aus, in dem es über deutlich bessere Marktchancen verfügt. Die DHDB wird künftig als Zulieferer für andere Hersteller von Kraftwerksanlagen tätig sein und außerdem Wartungs- und Serviceleistungen erbringen. Für Verträge dieser Art werden weniger anspruchsvolle Sachkenntnisse und Finanzmittel benötigt. Die Ausrichtung auf kundenbezogene Lösungen wird im Übrigen dazu beitragen, dass sich die DHDB dem Wettbewerbsdruck größerer Konkurrenten entziehen kann, die im Allgemeinen eher Standarderzeugnisse anbieten. (65) Die DHDB wird außerdem als wichtigste verbleibende Tochter der Dampfkessel-Gruppe in hohem Maße von ihrer Einbindung in die DIM-Gruppe profitieren. Diese wird dem Unternehmen die notwendige Erfahrung und Zugang zu Kunden verschaffen. Bei dieser Integration in ein größeres Unternehmen, das auf mehreren verwandten Märkten erfolgreich tätig ist, kann mit bedeutenden Synergien gerechnet werden. Zudem wird DIM der neuen Tochter DHDB die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen, um Produktionsaufträge zu akquirieren und auszuführen. (66) Die Kommission erinnert im Übrigen daran, dass die Investoren, die hinter der DIM-Gruppe stehen, in der Vergangenheit bewiesen haben, dass sie in der Lage sind, frühere staatseigene Produktionsbetriebe in verwandten Sektoren in Ostdeutschland erfolgreich zu privatisieren. Der Fehlschlag des ursprünglichen Umstrukturierungsplans ist entscheidend auf eine Reihe besonderer Umstände zurückzuführen. Die von der Kommission des Weiteren anlässlich der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens geäußerten Bedenken bezüglich der Ressourcen, die die Dampfkessel-Gruppe der DHDB zur Verfügung stellen könnte, sind angesichts der bevorstehenden Integration der DHDB in die DIM-Gruppe hinfällig. 2.3. Keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen (67) Die Beihilfeempfänger dürfen die Beihilfen nicht für einen Kapazitätsausbau verwenden, und müssen bei sektoralen Überkapazitäten die eigenen Kapazitäten reduzieren. Obwohl diese Regel grundsätzlich auch für Umstrukturierungen in Fördergebieten gilt, ist für sie dennoch eine flexiblere Anwendung dieses Grundsatzes möglich(19). Dies gilt insbesondere für Beihilfen an KMU, die sich in geringerem Maße als Beihilfen an große Unternehmen auf die Handelsbedingungen auswirken und bei denen etwaige Nachteile für den Wettbewerb eher durch die wirtschaftlichen Vorteile ausgeglichen werden(20). (68) Die Kommission stellt anhand der ihr vorliegenden Angaben fest, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen im Rahmen des geänderten Umstrukturierungsplans zu keiner Kapazitätssteigerung führen werden. Da die DHDB von den früheren 80 DHD-Mitarbeitern nur 50 Mitarbeiter übernommen hat, ist sogar von einer geringeren Kapazität auszugehen. Angesichts der Art der Geschäftstätigkeit der Gruppe - Errichtung von Kraftwerksanlagen und der Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen nach kundenspezifischen Anforderungen - sind die Kapazitäten der Dampfkessel-Gruppe allerdings schwer quantifizierbar. (69) Abschließend erinnert die Kommission daran, dass die Dampfkessel-Gruppe im Wettbewerb mit deutlich größeren Unternehmen am Markt für den Bau von Kraftwerksanlagen steht. Die Beihilfen an die Dampfkessel-Gruppe werden daher wahrscheinlich nur unbedeutende wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben. Angesichts der Vorteile, die mit den Umstrukturierungsbeihilfen verbunden sind, wird von den Maßnahmen keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung ausgehen. Den Leitlinien von 1994 wird daher in diesem Punkte entsprochen. 2.4. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (70) Die Beihilfen müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem angemessenen Verhältnis zu den gesamten Umstrukturierungskosten stehen. Der Beihilfeempfänger muss einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten der Dampfkessel-Gruppe leisten. (71) Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass die Privatinvestoren für eine der ursprünglich geplanten staatlichen Maßnahmen (nämlich die Bürgschaft von 3 Mio. DEM) inzwischen selber aufkommen. Dieser Beitrag ist vor dem Hintergrund der bedeutenden finanziellen Mittel zu sehen, die die Investoren der Dampfkessel-Gruppe bereits im Rahmen des geänderten Umstrukturierungsplans zur Verfügung gestellt haben. Die Investoren haben der DHDB Eigenkapital in Höhe von 1 Mio. DEM bereitgestellt und der DH Holding ein Gesellschafterdarlehen von 3,5 Mio. DEM gewährt. Zusammengenommen beläuft sich demnach die Kapitalzufuhr für die Unternehmen der Dampfkessel-Gruppe aus privaten Mitteln auf rund 7,5 Mio. DEM. Dieser Beitrag steht in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Mitteln, die dem Unternehmen in Höhe von 5,825 Mio. DEM zuzüglich einer Beihilfe in Form einer Fristverlängerung für die Ablösung der BvS-Bürgschaft zugeführt worden sind. Die Kommission ist daher davon überzeugt, dass die Investoren einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. 2.5. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (72) Das Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Die Durchführung des Plans wird anhand jährlicher Berichte Deutschlands an die Kommission überwacht. IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN (73) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland seine Notifizierung in Bezug auf die geplante Bürgschaft zugunsten der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe in Höhe von 3 Mio. DEM zurückgezogen hat. (74) Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die in Erwägungsgrund 56 genannten Maßnahmen zugunsten der Dampfkessel-Gruppe staatliche Beihilfen darstellen. Deutschland hat diese Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt. Dennoch erfuellen die Maßnahmen die in den Leitlinien von 1994 niedergelegten Kriterien und sind demnach aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission stellt fest, dass Deutschland seine Notifizierung in Bezug auf die geplante Bürgschaft zugunsten der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe in Höhe von 3 Mio. DEM zurückgezogen hat. Artikel 2 Die Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfen in Form a) eines Zuschusses der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) in Höhe von 5 Mio. DEM, b) einer Fristverlängerung der BvS für die Ablösung ihrer Bürgschaft durch die Investoren, c) der Änderung der BvS-Bürgschaft im Dezember 1998, der zufolge die Dampfkessel-Gläubiger die BvS unmittelbar in Anspruch nehmen können, sowie d) einer Kapitalbeteiligung des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 825000 DEM, die Deutschland 1998 und 1999 der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 (1) Der Umstrukturierungsplan muss vollständig durchgeführt werden. Es werden alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um diese Durchführung zu gewährleisten. (2) Die Durchführung des Plans wird anhand jährlicher Berichte Deutschlands an die Kommission überwacht. (3) Werden die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfuellt, so kann die Anwendung der Ausnahmeregelung widerrufen werden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 379 vom 31.12.1999, S. 4. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Staatliche Beihilfe N 729/96; Schreiben der Kommission vom 27. Dezember 1996 (SG(96) D/11702). (4) Siehe Fußnote 1. (5) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ist der Begriff des Unternehmens wettbewerbsrechtlich als Wirtschaftseinheit zu verstehen, auch wenn diese aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (Urteil vom 12. Juli 1984, Rs. 170/83, Hydrotherm Gerätebau GmbH/Firma Compact, Slg.1984] S.2999); Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2000, DSG Dradenauer Stahlgesellschaft/Kommission, Rs. T-234/95, Slg. 2000, S. II-2603, Rdnr. 124). (6) Siehe Fußnote 3. (7) Siehe unten Fußnote 14. (8) Staatliche Beihilfe N 768/94, Drittes Treuhand-Regime, das von der Kommission mit Schreiben SG(95) D/1062 vom 1. Februar 1995 genehmigt wurde. (9) Aufgrund der Kommissionsentscheidung lt. Fußnote 3. (10) Deutschland bestätigt in seiner Mitteilung vom 15. Februar 2001, dass dies gesetzlich möglich gewesen wäre. (11) Urteil vom 29. April 1999, Rs. C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, S. I-2459, Rdnr. 46, und Urteil vom 29. Juni 1999, Rs C-256/97, DMT, Slg.1999, S. I-3913, Rdnr. 24. (12) In der Mitteilung vom 15. Februar.2001. (13) In der Mitteilung vom 27. Januar 2000. (14) Staatliche Beihilfe N 337/97, Schreiben der Kommission SG(97) D/6876 vom 12 August 1997. (15) Siehe Abschnitt 7 der Genehmigungsentscheidung der Kommission betreffend die staatliche Beihilfe N 337/97. (16) ABl. C 368 vom 23.12.1994. Diese Leitlinien wurden 1999 revidiert (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). Die Fassung von 1999 ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil die Beihilfemaßnahmen vor ihrer Veröffentlichung gewährt wurden (vgl. Abschnitt 7 der Leitlinien von 1999). (17) Siehe Fußnote 10 der Leitlinien von 1999. (18) Die Leitlinien von 1999 sind, was die vor Ende 2000 notifizierten Umstrukturierungen in Ostdeutschland betrifft, bezüglich des Grundsatzes, dass Beihilfen generell nur einmal gewährt werden sollen, ausdrücklich flexibler. (19) Siehe Abschnitt 3.2.3. der Leitlinien von 1994. (20) Siehe Abschnitt 3.2.4. der Leitlinien von 1994.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.