Europäische Union

Beschluss Nr. 1104/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates zum Zweck der Aufnahme von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ sowie der Aktualisierung von Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden

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28.11.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 328/1 BESCHLUSS Nr. 1104/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates zum Zweck der Aufnahme von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ sowie der Aktualisierung von Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (3) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, das in einem der in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländer erzeugt wurde, in die Union eingeführt werden darf. (2) Die nationalen Vorschriften über die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut in Kanada, Kroatien, Norwegen, der Schweiz, Serbien, der Türkei und den Vereinigten Staaten schreiben eine amtliche Feldbesichtigung während der Saatgutgewinnung und -verarbeitung sowie der Pflanzguterzeugung vor. (3) Gemäß diesen Vorschriften sollten die Regelungen zur Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und zur anschließenden Erzeugung von Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial die Anforderungen des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel (OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut) erfüllen. Außerdem müssen gemäß diesen Vorschriften Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“ amtlich zertifiziert und die Saatgutpackungen im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut amtlich verschlossen werden. (4) Eine Prüfung dieser Vorschriften in Bezug auf die Kategorie „qualifiziert“ hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial den in der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (4) genannten Anforderungen genügen. Außerdem bieten die Vorschriften der betreffenden Drittländer — mit Ausnahme der Bedingungen für Saatgutqualität, Artreinheit und Pflanzgutqualität — die gleichen Garantien hinsichtlich der geltenden Bedingungen für Saat- und Pflanzgut der neuen Kategorie „qualifiziert“ wie diejenigen der Richtlinie 1999/105/EG. Demzufolge sollten die Vorschriften bezüglich der Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ in Kanada, Kroatien, Norwegen, der Schweiz, Serbien, der Türkei und den Vereinigten Staaten als gleichwertig mit denjenigen der Richtlinie 1999/105/EG angesehen werden, sofern die in Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG festgelegten Anforderungen für Saat- und Pflanzgut erfüllt sind. (5) Im Hinblick auf Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ sollte Teil dieser Anforderungen die Vorlage von Informationen darüber sein, ob die Produkte genetisch verändert wurden. Diese Information sollte die Erfüllung der Auflagen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (5) bzw. gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (6) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln (7) erleichtern. (6) Ferner haben sich die Bezeichnungen einiger der in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG aufgeführten Behörden geändert, die für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständig sind. (7) Die Entscheidung 2008/971/EG sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2008/971/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Diese Entscheidung legt die Bedingungen fest, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien ‚quellengesichert‘, ‚ausgewählt‘ und ‚qualifiziert‘, das in einem der in Anhang I aufgeführten Drittländer erzeugt wurde, in die Union eingeführt werden darf.“ 2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Saat- und Pflanzgut der Kategorien ‚quellengesichert‘, ‚ausgewählt‘ und ‚qualifiziert‘ von in Anhang I der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführten Arten, das in den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländern erzeugt und von den im selben Anhang genannten Behörden dieser Drittländer amtlich zertifiziert wird, ist als gleichwertig mit Saat- und Pflanzgut im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG anzusehen, sofern es die Bedingungen gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung erfüllt.“ 3. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut in die Union informiert der für die Einfuhr zuständige Lieferant die amtliche Stelle des einführenden Mitgliedstaats im Voraus. Vor Inverkehrbringen stellt die amtliche Stelle ein Stammzertifikat auf der Grundlage des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses aus.“ 4. Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident A. D. MAVROYIANNIS (1)   ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 91. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2012. (3)   ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 83. (4)   ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17. (5)   ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. (6)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. (7)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24. ANHANG Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/971/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Länder und Behörden Land (*1) Für die Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständige Behörde CA National Forest Genetic Resource Centre/Centre national des ressources génétiques forestières Natural Resources Canada/Ressources naturelles Canada Canadian Forest Service-Atlantic/Service canadien des forêts-Atlantique P.O. Box 4000, FREDERICTON, NB E3B 5P7 CH Federal Office for the Environment (FOEN) Department of the Environment, Transport, Energy and Communications (UVEK) Forest Division Federal Plant Protection Service Zürcherstraße 111 CH-8903 BIRMENSDORF HR Croatian Forest Research Institute — CFI Division of Genetics, Forest Tree Breeding and Seed Science Cvjetno naselje 41 10450 Jastrebarsko NO Norwegian Forest Research Institute Høgskoleveien 12 N-1432 AAS Norwegian Forest Seed Station P.O. Box 118 N-2301 HAMAR RS Group for Forest Reproductive Material and Genetic Resources Directorate for Forest Ministry of Agriculture, Forestry and Water Management Ministry of AFW — Directorate for Forest Omladinskih brigada 1 Novi Beograd TR Ministry of Environment and Forestry General Directorate of Forestation and Erosion Control Bestepe 06560 Ankara US USA United States Department of Agriculture, Forest Service Cooperative Forestry National Seed Laboratory 5675 Riggins Mill Road Dry Branch, Georgia 31020 AMTLICHE BUNDESSTAATLICHE ZERTIFIZIERUNGSBEHÖRDE (ermächtigt zur Ausstellung von OECD-Zertifikaten aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit dem United States Department of Agriculture, Forest Service) Washington State Crop Improvement Association, Inc. 1610 NE Eastgate Blvd, Suite 610 Pullman, Washington 99163 2. in Anhang II wird folgender Abschnitt angefügt: „C.   Zusätzliche Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saat- und Pflanzgut der Kategorie ‚qualifiziert‘ Bei Saat- und Pflanzgut der Kategorie ‚qualifiziert‘ muss auf dem OECD-Etikett und auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten ausgewiesen werden, ob bei der Erzeugung des Ausgangsmaterials genetische Veränderungen vorgenommen wurden.“ (*1)  CA — Kanada, CH — Schweiz, HR — Kroatien, NO — Norwegen, RS — Serbien, TR — Türkei, US — Vereinigte Staaten.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.