Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2160 der Kommission vom 27. März 2023 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55678 (2019/NN) zugunsten von Alitalia (neues Darlehen an Alitalia) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1713)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2160 20.10.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2160 DER KOMMISSION vom 27. März 2023 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55678 (2019/NN) zugunsten von Alitalia (neues Darlehen an Alitalia) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1713) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach diesen Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Mai 2017 wurden Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. (im Folgenden „Alitalia SAI“) und Alitalia CityLiner S.p.A. (im Folgenden „CityLiner“), eine hundertprozentige regionale Tochtergesellschaft von Alitalia SAI, nach den nationalen Insolvenzvorschriften am 2. bzw. 12. Mai 2017 durch ein Dekret des italienischen Ministers für wirtschaftliche Entwicklung unter Sonderverwaltung gestellt und am 11. bzw. 26. Mai 2017 durch ein Urteil des Gerichts von Civitavecchia für zahlungsunfähig erklärt. Für die Zwecke dieses Beschlusses werden Alitalia SAI und CityLiner im Folgenden gemeinsam als „Alitalia“ bezeichnet. (2) Am 26. Oktober 2019 erließ Italien das Gesetzesdekret Nr. 124 über „Dringliche steuerliche Maßnahmen für unaufschiebbare Ausgaben“ (2) (im Folgenden „Gesetzesdekret Nr. 124/2019“), das am 27. Oktober 2019 in Kraft trat und in Artikel 54 vorsah, dass Alitalia im Jahr 2019 ein Darlehen in Höhe von 400 Mio. EUR (im Folgenden „Darlehen von 2019“) erhalten sollte. (3) Am 7. November 2019 reichte ein Unternehmen, das anonym bleiben möchte (im Folgenden „erster Beschwerdeführer“), bei der Kommission eine Beschwerde (im Folgenden „erste Beschwerde“) ein, in der geltend gemacht wurde, Italien habe durch die Vergabe des Darlehens von 2019 eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von Alitalia gewährt. Am 27. November 2019 ging bei der Kommission ein „Nachtrag“ zur ersten Beschwerde nebst Anlagen ein. (4) Am 7. und 27. November 2019 registrierte die Kommission die Beschwerde und den Nachtrag. (5) Am 12. November 2019 schickte die Kommission ein Auskunftsersuchen betreffend die mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten von Alitalia an die italienischen Behörden und fügte die erste Beschwerde zur Stellungnahme bei. (6) Am 27. November 2019 reichte ein anderes Unternehmen, das anonym bleiben möchte (im Folgenden „zweiter Beschwerdeführer“), bei der Kommission eine Beschwerde (im Folgenden „zweite Beschwerde“) ein, in der ähnliche Behauptungen aufgestellt wurden wie in der ersten Beschwerde, nämlich dass das Darlehen von 2019 eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von Alitalia darstelle. (7) Am 2. Dezember 2019 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 137 über „Dringliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Betriebskontinuität von Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. und Alitalia CityLiner S.p.A., beide in Sonderverwaltung“ (3) (im Folgenden „Gesetzesdekret Nr. 137/2019“) der Artikel 54 des Gesetzesdekrets Nr. 124/2019 aufgehoben (4) und durch eine ähnliche Bestimmung ersetzt, in der die Gewährung des Darlehens von 2019 „in Anbetracht der außergewöhnlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit der Gewährleistung der Betriebskontinuität“ von Alitalia SAI und CityLiner bestätigt wurde. Auf der Grundlage einer vom Minister für wirtschaftliche Entwicklung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen erlassenen Durchführungsbestimmung vom 21. Dezember 2019 wurde das Darlehen ausgezahlt. (8) Am 3. Dezember 2019 übermittelte der erste Beschwerdeführer der Kommission ein ergänzendes Vorbringen. Am 16. Dezember 2019 übermittelte die Kommission den italienischen Behörden ein Schreiben, mit dem sie ihnen die zweite Beschwerde zur Stellungnahme weiterleitete und in dem sie um Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 12. November 2019 bat. (9) Am 6. Januar 2020 antwortete Italien auf das Schreiben der Kommission vom 16. Dezember 2019. (10) Am 9. Januar 2020 legte der erste Beschwerdeführer einen zweiten Nachtrag zur ersten Beschwerde vor. (11) Am 30. Januar 2020 wurde das Gesetzesdekret Nr. 137/2019 durch das Gesetz Nr. 2 über die „Umwandlung — mit Änderungen — des Gesetzesdekrets Nr. 137 vom 2. Dezember 2019‚Dringliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Betriebskontinuität von Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. und Alitalia CityLiner S.p.A., beide in Sonderverwaltung‘ in ein Gesetz“ (im Folgenden „Gesetz Nr. 2/2020“) geändert und in ein Gesetz umgewandelt (5). (12) Am 28. Februar 2020 erließ die Kommission einen Beschluss (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) zur Einleitung eines Verfahrens zur eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit des Darlehens von 2019 nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“). In diesem Beschluss forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, eine sachdienliche Stellungnahme abzugeben. (13) Am 25. März 2020 übermittelte der erste Beschwerdeführer der Kommission ein ergänzendes Vorbringen. (14) Da die italienischen Behörden keine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss abgaben, forderte die Kommission Italien mit Schreiben vom 8. März 2021 erneut zur Stellungnahme auf, ersuchte um weitere Auskünfte und bat um Antwort bis zum 22. März 2021. (15) Am 23. März 2021 sandte die Kommission Schreiben an den ersten und den zweiten Beschwerdeführer und bat sie um Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. (16) Am 27. März 2021 ging bei der Kommission die Antwort Italiens auf ihr Schreiben vom 8. März 2021 ein. (17) Am 20. Mai 2020 hielten die Kommissionsdienststellen mit Vertretern der italienischen Behörden eine Telefonkonferenz ab. (18) Der Einleitungsbeschluss der Kommission wurde am 29. Juli 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten darin auf, zum Einleitungsbeschluss Stellung zu nehmen. (19) Mit Schreiben vom 23. August 2021 übermittelte Ryanair Designated Activity Company (im Folgenden „Ryanair“) eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. (20) Am 10. September 2021 nahm die Kommission in zwei anderen Alitalia SAI und das vom italienischen Staat neu gegründete Unternehmen Italia Transporto Aereo S.p.A. (im Folgenden „ITA“) betreffenden Sachen die Beschlüsse C(2021) 6659 (6) und C(2021) 6665 (7) an (8). In ihrem Beschluss C(2021) 6659 stellte die Kommission fest, dass die Alitalia SAI gewährte Beihilfe in Höhe von 900 Mio. EUR mit dem Binnenmarkt unvereinbar war und dass Italien verpflichtet war, die Beihilfe von Alitalia SAI zurückzufordern. In ihrem Beschluss C(2021) 6665 stellte die Kommission fest, dass die Übertragung bestimmter Vermögenswerte von Alitalia SAI auf ITA nicht zu einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Alitalia SAI und ITA führen würde und dass die Kapitalzuführung in Höhe von 1,35 Mrd. EUR für ITA dem Unternehmen keinen Vorteil verschaffen würde, sodass sie keine staatliche Beihilfe darstellte. (21) Mit Schreiben vom 15. September 2021 übermittelte die Kommission den italienischen Behörden die Stellungnahme von Ryanair und forderte sie auf, sich bis zum 15. Oktober 2021 dazu zu äußern. Da bis Ablauf der Frist keine Antwort Italiens eingegangen war, übermittelten die Kommissionsdienststellen Italien am 29. Oktober 2021 ein Erinnerungsschreiben, auf das die italienischen Behörden nicht reagierten. 2.   BESCHREIBUNG DES DARLEHENS VON 2019 UND DER SACHDIENLICHEN FAKTEN 2.1.   Das vom italienischen Staat gewährte Darlehen von 2019 (22) Das Darlehen von 2019 war in Artikel 54 des Gesetzesdekrets Nr. 124/2019 vorgesehen (siehe Erwägungsgrund 2). Es bestand aus einem zugunsten von Alitalia gewährten Darlehen in Höhe von 400 Mio. EUR und wurde aus dem Staatshaushalt finanziert. (23) Gemäß Artikel 54 des Gesetzesdekrets Nr. 124/2019 wurde das Darlehen von 2019 gewährt, um die Veräußerung der zu Alitalia gehörenden Geschäftsbereiche zu ermöglichen. Nach dieser Bestimmung hatte das Darlehen Vorrang gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten von Alitalia im Rahmen der Sonderverwaltung und gegenüber allen Verbindlichkeiten, die bestanden, bevor Alitalia im Mai 2017 unter Sonderverwaltung gestellt wurde (Erwägungsgrund 1). Das Darlehen von 2019 wurde zu einem Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor zuzüglich 1 000 Basispunkten gewährt und war innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. (24) Artikel 54 des Gesetzesdekrets Nr. 124/2019 war vom 27. Oktober 2019 bis zum 3. Dezember 2019 in Kraft und wurde dann aufgehoben und durch Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 137/2019 (Erwägungsgrund 7) ersetzt, das unter anderem erlassen wurde, um den den Sonderverwaltern für die Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia zur Verfügung stehenden Zeitrahmen zu verlängern (Erwägungsgründe 25 bis 27) (9), da noch kein verbindliches Angebot vorlag (Abschnitt 2.7) (10). Im Gesetzesdekret Nr. 137/2019 wurden im Wesentlichen die Bestimmungen übernommen, die dem Darlehen von 2019 über 400 Mio. Euro für sechs Monate zugrunde lagen, und es wurde ergänzt, dass das Darlehen dazu diene, den Abschluss des Verfahrens zur Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia zu erleichtern. (25) Das Gesetzesdekret Nr. 137/2019 sah ferner vor, dass das Veräußerungsprogramm mit einem Umstrukturierungsplan zur Umgestaltung und Straffung der Geschäftstätigkeiten von Alitalia einhergehen sollte, der vom Sonderverwalter aufzustellen und vom Minister für wirtschaftliche Entwicklung gemäß Artikel 60 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 270 vom 8. Juli 1999 über die „Neuregelung der Sonderverwaltung insolventer Großunternehmen nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 274 vom 30. Juli 1998“ (11) (im Folgenden „gesetzesvertretendes Dekret Nr. 270/1999“) zu genehmigen war. Das auf die Durchführung des Umstrukturierungsplans folgende Verfahren für die Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia sollte bis zum 31. Mai 2020 abgeschlossen sein (Erwägungsgrund 28). Die italienische Regierung erklärte öffentlich, dass die Maßnahme die einzige Alternative zur Insolvenzerklärung und Aufspaltung des Unternehmens und zum separaten Verkauf seiner Vermögenswerte sei (12). (26) Das Darlehen von 2019 wurde durch das Dekret des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 21. Dezember 2019 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen in voller Höhe an Alitalia „ausgezahlt“ („disposto l’erogazione“). Laut der Präambel des wurde das Darlehen von 2019 „zur Vermeidung einer Unterbrechung der Betriebstätigkeit“ von Alitalia „schnellstmöglich“ in voller Höhe als Liquiditätsvorschuss von der Staatskasse ausgezahlt. Presseberichten zufolge hing die Dringlichkeit mit dem akuten Liquiditätsbedarf von Alitalia zusammen: So wurde die Liquidität von Alitalia — ohne Berücksichtigung der Vorschüsse aus dem Verkauf von Flugscheinen für künftige Flüge (geschätzt auf zwischen 200 Mio. EUR und 300 Mio. EUR) — als negativ eingeschätzt; die von der italienischen Regierung im Jahr 2017 bereits ausgezahlten öffentlichen Mittel in Höhe von 900 Mio. EUR waren mit Ausnahme der bei der IATA hinterlegten Sicherheit in Höhe von 103 Mio. EUR ausgegeben oder durch Verluste aufgezehrt worden; zugleich wurden die Verluste von Alitalia für das Jahr 2019 von Finanzanalysten auf rund 600 Mio. EUR geschätzt (13). Unter Berücksichtigung der früheren Darlehen von 2017 und der bis zum 31. Mai 2019 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 145 Mio. EUR (ab dem 1. Juni 2019 waren für die Darlehen von 2017 keine Zinsen mehr fällig) sowie der an Alitalia ausgezahlten zusätzlichen staatlichen Unterstützung in Höhe von 400 Mio. EUR belief sich die Finanzierung der Fluggesellschaft aus öffentlichen Mitteln somit schätzungsweise auf insgesamt rund 1,45 Mrd. EUR (14). (27) Am 30. Januar 2020 wurde das Gesetzesdekret Nr. 137/2019 durch das Gesetz Nr. 2/2020 in ein Gesetz umgewandelt. Mit dem Gesetz Nr. 2/2020 wurde das Gesetzesdekret Nr. 137/2019 geändert und klargestellt, dass i) die Frist für die Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen auf sechs Monate ab seiner Auszahlung festgelegt war und dass ii) in dem von den Sonderverwaltern aufzustellenden Programm dem Beschäftigungsniveau und der betrieblichen Einheit der Geschäftstätigkeiten Rechnung zu tragen war. Im Gesetz Nr. 2/2020 wurden Alitalia SAI und CityLiner als Empfänger des Darlehens von 2019 benannt (15). (28) Schon am 8. Januar 2020 erklärte der Minister für wirtschaftliche Entwicklung, Stefano Patuanelli, in einer öffentlichen Anhörung vor dem Verkehrsausschuss der Abgeordnetenkammer des Parlaments, dass „die Regierung davon überzeugt ist, dass es dem Unternehmen durch die Verfügbarkeit an Barmitteln, die durch Auszahlung dieser letzten Darlehenstranche in Höhe von 400 Mio. EUR und die Umformulierung der Zinszahlungen durch das MEF, die weitere 150 Mio. EUR an Barmitteln freisetzt, … gelingen wird, das Veräußerungsverfahren [bis zum 31. Mai 2020] abzuschließen“ (Hervorhebung hinzugefügt) (16), womit er zugab, dass die Darlehenszinsen von Alitalia nicht zu den ursprünglich festgelegten Bedingungen gezahlt werden sollten. Am 16. Juli 2020 wurde die Laufzeit des Darlehens von 2019 durch das Gesetzesdekret Nr. 76/2020, am 11. September 2020 durch das Gesetz Nr. 120/2020 in ein Gesetz umgewandelt, bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Durch das Gesetzesdekret Nr. 183/2020, am 26. Februar 2021 durch das Gesetz Nr. 21/2021 in ein Gesetz umgewandelt, wurde die Laufzeit des Darlehens von 2019 noch einmal bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Anschließend wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 73/2021, am 23. Juli 2021 durch das Gesetz Nr. 106/2021 in ein Gesetz umgewandelt, die Frist für die Rückzahlung von Kapital und Zinsen auf das Darlehen von 2019 bis zum 16. Dezember 2021 verlängert (17). Schließlich wurde mit Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 198 vom 29. Dezember 2022 eine neue Frist für den Abschluss des Verfahrens zur Veräußerung von Alitalia auf den 31. Dezember 2023 festgesetzt; die Bestimmung sah außerdem vor, dass der Liquidationserlös „nach Abzug der bis zum 31. Dezember 2023 für den Abschluss der Liquidation anfallenden Kosten und der Kosten für Einrichtung, Verwaltung und Betrieb der Sonderverwaltung sowie nach Abzug von Entschädigungszahlungen an Inhaber von Reisedokumenten, Gutscheinen oder ähnlichen von der Sonderverwaltung ausgestellten Sicherheiten …, in erster Linie für die Befriedigung von Forderungen gegen den Staat verwendet wird, einschließlich Rückforderungen von staatlichen Beihilfen, die von der Europäischen Kommission für rechtswidrig erklärt wurden“ (18). 2.2.   Kontext der Gewährung des Darlehens von 2019 an Alitalia 2.2.1.   Sachlicher Hintergrund des Darlehens von 2019 (29) Das Darlehen von 2019 wurde im Anschluss an zwei weitere Darlehen gewährt, die Italien im Jahr 2017 Alitalia zugesprochen hatte. Italien gewährte Alitalia SAI am 2. Mai 2017, dem Datum, an dem das Unternehmen unter Sonderverwaltung gestellt wurde (Erwägungsgrund 1), ein Darlehen in Höhe von 600 Mio. EUR (im Folgenden „erstes Darlehen“); dieses Darlehen wurde im Oktober 2017 um ein weiteres Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR ergänzt (im Folgenden „zweites Darlehen“; das erste und das zweite Darlehen werden im Folgenden zusammen als „die Darlehen von 2017“ bezeichnet). Diese beiden 2017 gewährten Darlehen sollten bis zum 5. November 2017 bzw. bis zum 31. Dezember 2018 zurückgezahlt werden. (30) Zwecks Ausarbeitung des Sonderverwaltungsprogramms gemäß Artikel 54 des Gesetzesdekrets Nr. 270/1999 veröffentlichten die Sonderverwalter im Mai 2017 einen Aufruf zur Interessenbekundung für den Kauf oder die Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten von Alitalia (19). Im August 2017 leiteten die Sonderverwalter ein Veräußerungsverfahren ein und versuchten zunächst, die Vermögenswerte von Alitalia im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zu veräußern. Die Frist für den Abschluss des zur Veräußerung der Geschäftstätigkeiten von Alitalia durchgeführten Ausschreibungsverfahrens wurde mehrmals verlängert, und letztlich wurde das Verfahren in ein Verhandlungsverfahren umgewandelt. Anschließend wurden die Fälligkeitstermine für die Rückzahlung der Darlehen von 2017 synchronisiert (20) und mehrmals verschoben. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 34 vom 30. April 2019 (21) schließlich wurde unter anderem die Rückzahlung der Darlehen von 2017 bis nach der Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia durch die Sonderverwaltung verlängert und das Auflaufen weiterer Zinsen auf die Darlehen von 2017 beendet. (31) Bei jeder Verlängerung der Fälligkeitstermine für die Rückzahlung der Darlehen von 2017 wurde auch die Frist für den Abschluss des Verfahrens zur Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia entsprechend verschoben. Die Frist zur Abgabe der verbindlichen Angebote wurde mehrfach verschoben. Da bis Ablauf dieser Frist keine verbindlichen Angebote vorlagen, wurde das Veräußerungsverfahren, wie von den italienischen Behörden am 6. Januar 2020 bestätigt (22), als gescheitert betrachtet. In ihrer Antwort vom 27. März 2021 bestätigten die italienischen Behörden, dass bis Februar 2021 keine Vermögenswerte von Alitalia veräußert worden waren. Den Verfahrensakten und öffentlich zugänglichen Informationen ist zu entnehmen, dass nach aktuellem Stand einige Vermögenswerte von Alitalia veräußert wurden (Erwägungsgründe 82 und 83) (23). (32) Am 2. Dezember 2019 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 137/2019 festgelegt, dass ein neues Veräußerungsverfahren mit einem Umstrukturierungsplan zur Umgestaltung und Verbesserung der Geschäftsstruktur und -aktivitäten der Darlehensempfänger kombiniert werden sollte und dass die nach Durchführung dieses Umstrukturierungsplans für die Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia erforderlichen Verfahren bis zum 31. Mai 2020 abgeschlossen sein sollten. Schließlich wurde die Frist für die Beendigung der Tätigkeiten der Sonderverwalter durch das Gesetzesdekret Nr. 198 vom 29. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert (Erwägungsgrund 28) (24). 2.2.2.   Beschluss der Kommission über die Darlehen von 2017 (33) Nach Eingang mehrerer Beschwerden leitete die Kommission im April 2018 in Bezug auf die Darlehen von 2017 das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein (25). Die Untersuchung wurde mit dem Beschluss vom 10. September 2021 (26) abgeschlossen, in dem die Kommission feststellte, dass die Darlehen von 2017 mit dem Binnenmarkt unvereinbar waren und dass Italien zur Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe von Alitalia SAI verpflichtet war. (34) Im Einzelnen stellte die Kommission in ihrem Beschluss C(2021) 6659 fest, dass die Darlehen in Höhe von 600 Mio. EUR und 300 Mio. EUR eine einzige Maßnahme darstellten, da i) sie hinsichtlich der zeitlichen Abfolge kurz nacheinander gewährt wurden, ii) sie zu demselben Zweck gewährt wurden, nämlich um den Abschluss der Umstrukturierung von Alitalia SAI und die Veräußerung der Vermögenswerte des Unternehmens zu ermöglichen und die Kontinuität der Dienste von Alitalia zu gewährleisten, und iii) die Finanzlage und das Risikoprofil von Alitalia zu der Zeit, als Italien die Entscheidung zur Gewährung beider Darlehen traf, im Wesentlichen gleich waren (diese Feststellung stützte sich insbesondere darauf, dass Alitalia SAI während des gesamten Zeitraums insolvent war, die Bedingungen der beiden Darlehen gleich waren, es Alitalia SAI nicht gelang, einen positiven Cashflow zu erwirtschaften, und die gesamten Barmittel, über die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens verfügte, aus dem ersten Darlehen stammten und in die Finanzierung seiner Betriebskosten flossen). (35) In diesem Zusammenhang wies die Kommission auch darauf hin, dass die Notwendigkeit eines zweiten Darlehens in Anbetracht des Liquiditätsbedarfs von Alitalia SAI zum Zeitpunkt der Gewährung des ersten Darlehens vorhersehbar war, wenn die Veräußerung bzw. Umstrukturierung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen würde. (36) Zudem bewies auch der Umstand, dass Italien nie auf eine Rückforderung der getätigten Investitionen hingewirkt oder diese Möglichkeit auch nur in Betracht gezogen hat, wie die automatische Verlängerung der Darlehenslaufzeiten und das damit verbundene Ausbleiben von Zinszahlungen zeigten, dass das Darlehen den Zweck hatte, die Betriebstätigkeit von Alitalia SAI bis zur Veräußerung seiner Vermögenswerte aufrechterhalten zu können. (37) In Bezug auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vertrat die Kommission die Auffassung, dass er auf die Darlehen von 2017 nicht anwendbar war, weil Italien nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, sondern als Träger öffentlicher Gewalt gehandelt habe. Die Kommission wies insbesondere darauf hin, dass sich Alitalia SAI in einer schwierigen Finanzlage mit wenig Aussicht auf eine künftige Rentabilität des Unternehmens befand und dass kein privater Kapitalgeber bereit war, in Alitalia SAI zu investieren. Darüber hinaus seien die Darlehen von 2017 gewährt worden, um die ununterbrochene Betriebstätigkeit von Alitalia SAI zu gewährleisten. Daher befand die Kommission, dass Italien das Unternehmen Alitalia SAI mit den beiden Darlehen von 2017 aus Gründen der öffentlichen Ordnung finanziell unterstützt und nicht aufgrund finanzieller Interessen des italienischen Staates als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gehandelt hat. (38) Als weitere Belege für das Handeln Italiens in seiner Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt nannte die Kommission die regelmäßige Verschiebung der Fälligkeitstermine der Darlehen ohne Vorliegen einer Ex-ante-Bewertung zur Rückzahlungswahrscheinlichkeit, den Verzicht auf Zinszahlungen und die Beendigung des Auflaufens der Zinsen. (39) Schließlich stellte die Kommission fest, dass nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte ein Mitgliedstaat nachweisen muss, dass er vor oder zeitgleich mit der Gewährung einer Maßnahme, aus der einem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, eine Bewertung ihrer Rentabilität durchgeführt hat, um als privater Kapitalgeber zu gelten. Italien hatte zwar vor Gewährung der Darlehen verschiedene Unterlagen zur Finanzlage von Alitalia SAI vorgelegt, doch konnten die italienischen Behörden nicht nachweisen, dass sie für die Darlehen von 2017 eine Ex-ante-Bewertung der Rentabilität, der Rückzahlungswahrscheinlichkeit oder der Angemessenheit der Preisgestaltung vorgenommen hatten. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich Italien nicht als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, sondern als Träger der öffentlichen Gewalt verhalten hat und das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten somit nicht anwendbar war. (40) In jedem Fall, so führte die Kommission hilfsweise aus, wäre das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auch im Falle seiner Anwendbarkeit nicht erfüllt gewesen. Wie die Kommission feststellte, musste sie zur Beurteilung der Frage, ob Alitalia SAI durch die Darlehen von 2017 ein wirtschaftlicher Vorteil entstand, prüfen, ob ein hypothetischer privater Kapitalgeber die beiden Darlehen in derselben Situation zu denselben Bedingungen gewährt hätte. (41) Obwohl die Kommission keine Beweise dafür fand, dass Italien eine spezielle Ex-ante-Bewertung durchgeführt hatte, zog sie bei der Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten die von Italien beigebrachten Unterlagen heran, die den italienischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen von 2017 vorgelegen hatten und die sie z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.