Europäische Union

1999/796/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag der Niederlande auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/6) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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ähnt. Unter diesen Umständen ist eine Prüfung dieser Regelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG nicht möglich. Selbst wenn diese Übergangsregelung der Kommission rechtzeitig zu dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Termin notifiziert worden wäre, fiele diese Regelung jedoch nicht in den Geltungsbereich von Artikel 24 Absatz 1, da es sich nicht um eine Ausnahmeregelung zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG handelt. 3.3 Protokoll (45) Die Kommission ist der Auffassung, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einem möglichen Vorgehen der Niederlande in diesem Bereich noch keine ausreichenden Informationen vorliegen, um die Kommission in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/92/EG zu erlassen. Die mögliche Durchsetzung einer solchen Vereinbarung sollte der Kommission als ergänzende Information gemäß Artikel 24 übermittelt werden, sowie deutlich erkennbar ist, in welcher Form diese Maßnahme durchgeführt werden soll. Anschließend wird die Kommission beurteilen können, ob eine Ausnahmeregelung zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG vorliegt und, wenn ja, ob und in welchem Umfang diese mit den Bestimmungen der Richtlinie vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vorliegende Entscheidung betrifft den Antrag der Niederlande auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG, der der Kommission am 20. Februar 1998 notifiziert und der am 16. Oktober 1998 ergänzt wurde. Diese Notifizierung betrifft: a) auferlegte Verpflichtungen in bezug auf die Demkolec-Demonstrationsanlage zur Kohlevergasung in Buggenum; b) von Elektrizitätserzeugungsunternehmen eingegangene Verpflichtungen in bezug auf die für die Fernwärmeversorgung geltenden Tarife; c) von der SEP eingegangene internationale Bezugsverpflichtungen; d) ein zwischen den niederländischen Elektrizitätserzeugungsunternehmen und den niederländischen Verteilungsunternehmen im Jahre 1997 abgeschlossenes Protokollabkommen. Artikel 2 Die von den Niederlanden notifizierte Übergangsregelung in bezug auf von den Elektrizitätserzeugungsunternehmen hinsichtlich der Tarife für die Fernwärmeversorgung eingegangene Verpflichtungen sowie hinsichtlich der Verpflichtungen, die bezüglich der Demkolec-Demonstrationsanlage zur Kohlevergasung in Buggenum übernommen wurden, enthält keine Maßnahmen, die Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG darstellen würden, wie dies in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie festgelegt ist. Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG ist folglich auf die von der niederländischen Regierung notifizierte Übergangsregelung nicht anwendbar. Artikel 3 Eine Billigung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des das Protokoll betreffenden Artikels 76 des niederländischen Elektrizitätsgesetzes findet nicht statt. Im Falle einer Anwendung dieser Bestimmung sollten der Kommission ergänzende Informationen gemäß Artikel 24 übermittelt werden. Artikel 4 Die im Schreiben vom 16. Oktober 1998 genannte Regelung zur Deckung von Verlusten aufgrund internationaler Verpflichtungen kann nicht nach Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG geprüft werden, weil diese Regelung der Kommission später als ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie notifiziert wurde. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999. Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (2) Geschäftsgeheimnis. (3) Geschäftsgeheimnis. (4) Geschäftsgeheimnis. (5) Geschäftsgeheimnis. (6) Geschäftsgeheimnis. (7) Geschäftsgeheimnis. (8) Geschäftsgeheimnis. (9) Geschäftsgeheimnis.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.