Europäische Union

2011/152/EU: Beschluss der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/22/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1290)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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igt werden können. 2. In Drittländern eingetragene und niedergelassene Projektpartner können nur auf entgeltfreier Basis an Projekten teilnehmen; davon ausgenommen sind durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gegründete internationale Organisationen des öffentlichen Sektors, von solchen Organisationen eingerichtete Sonderorganisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. II.   Kategorien förderfähiger Kosten (auf Projektebene) II.1.   Direkte förderfähige Kosten Als direkte förderfähige Projektkosten gelten die Kosten, die entsprechend den allgemeinen Fördervoraussetzungen in Teil I als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende Kosten identifiziert werden können. Direkte Kosten werden im Gesamtfinanzierungsplan des Projekts angesetzt. Förderfähig sind die folgenden direkten Kosten: II.1.1.   Personalkosten 1. Die Kosten für das dem Projekt zugewiesene Personal, d. h. die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und sonstigen gesetzlichen Kosten, sind förderfähig, sofern dies der üblichen Entgeltpolitik des Begünstigten entspricht. 2. Bei internationalen Organisationen können die förderfähigen Personalkosten gesetzliche Verpflichtungen und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Entgelt einschließen. 3. Die entsprechenden Gehaltsaufwendungen für Bedienstete öffentlicher Einrichtungen sind förderfähig, soweit sie sich auf Ausgaben für Tätigkeiten beziehen, die die jeweilige öffentliche Einrichtung ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde; die Bediensteten werden durch einen schriftlichen Beschluss des Endbegünstigten für das Projekt abgeordnet oder diesem zugewiesen. 4. Personalkosten sind im Finanzierungsplan unter Angabe der Funktionen und der Anzahl der Mitarbeiter detailliert aufzuführen. II.1.2.   Reise- und Aufenthaltskosten 1. Als direkte förderfähige Kosten gelten Reise- und Aufenthaltskosten für Personal oder andere Personen, die an den Projekttätigkeiten beteiligt sind und deren Reisen für die Projektdurchführung erforderlich sind. 2. Reisekosten sind auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten förderfähig. Die Erstattungssätze basieren auf den günstigsten Tarifen öffentlicher Verkehrsmittel; Flugkosten werden grundsätzlich nur bei Entfernungen über 800 km (Hin- und Rückflug) oder in Fällen, in denen das geografische Ziel die Flugreise rechtfertigt, anerkannt. Bei Fahrten mit einem privaten Pkw erfolgt die Erstattung in der Regel entweder unter Zugrundelegung der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder auf der Grundlage von Kilometersätzen entsprechend den in dem betreffenden Mitgliedstaat veröffentlichten offiziellen oder vom Endbegünstigten angewandten Vorschriften. 3. Die Aufenthaltskosten sind auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder eines Tagessatzes förderfähig. Hat eine Organisation eigene Tagegeldsätze, so sollten diese innerhalb der von dem Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken festgelegten Obergrenzen angewandt werden. In der Regel sind aus den Tagegeldern die Fahrtkosten vor Ort (einschließlich Taxi), die Unterbringung, Mahlzeiten, Gebühren für Ortsgespräche und kleinere Ausgaben zu decken. II.1.3.   Ausrüstungsgegenstände II.1.3.1.   Allgemeine Vorschriften 1. Die Kosten des Erwerbs von Ausrüstungsgegenständen sind nur dann förderfähig, wenn diese für die Projektdurchführung notwendig sind. Die Ausrüstungsgegenstände müssen die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen. 2. Die Entscheidung zwischen Leasing, Anmietung oder Erwerb muss stets auf der kostengünstigsten Option basieren. Ist jedoch Leasing oder Mieten wegen der kurzen Projektlaufzeit oder der raschen Wertminderung nicht möglich, wird die Anschaffung der betreffenden Ausrüstungsgegenstände akzeptiert. II.1.3.2.   Mieten und Leasing Ausgaben im Zusammenhang mit Miet- oder Leasing-Geschäften kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie den in dem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften, den nationalen Rechtsvorschriften und der nationalen Praxis entsprechen und die Laufzeit des Miet- oder Leasingvertrags dem Zweck des Projekts angemessen ist. II.1.3.3.   Erwerb 1. Werden Ausrüstungsgegenstände während der Projektlaufzeit erworben, ist im Finanzierungsplan anzugeben, ob die gesamten Kosten berücksichtigt wurden oder nur der Anteil der Abschreibungskosten, der ihrer Nutzungsdauer für das Projekt sowie der Quote ihrer tatsächlichen Nutzung für das Projekt entspricht. Letzterer wird gemäß den geltenden nationalen Vorschriften berechnet. 2. Vor der Projektlaufzeit erworbene Ausrüstungsgegenstände, die jedoch für die Zwecke des Projekts genutzt werden, sind auf der Grundlage der Abschreibung förderfähig. Diese Kosten sind jedoch nicht förderfähig, wenn die Ausrüstungsgegenstände ursprünglich mittels einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erworben wurden. 3. Bei einzelnen Wirtschaftsgütern, die weniger als 20 000 EUR kosten, sind die gesamten Erwerbskosten förderfähig, sofern der Ausrüstungsgegenstand vor den letzten drei Monaten der Projektlaufzeit erworben wird. Einzelne Wirtschaftsgüter, die 20 000 EUR oder mehr kosten, sind nur auf der Grundlage der Abschreibung förderfähig. II.1.4.   Immobilien II.1.4.1.   Allgemeine Vorschriften Im Falle von Erwerb, Errichtung, Renovierung oder Anmietung von Immobilien müssen diese die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen. II.1.4.2.   Erwerb, Errichtung oder Renovierung 1. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von Immobilien, d. h. von bereits errichteten Gebäuden, oder die Kosten der Errichtung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn der Kauf der Immobilien für die Projektdurchführung wesentlich ist und wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen des Projekts besteht: a) Es wird eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Preis den Marktwert nicht übersteigt, und mit der entweder attestiert wird, dass die Immobilie den nationalen Vorschriften entspricht, oder in der die Punkte angegeben sind, die nicht den Vorschriften entsprechen und deren Berichtigung der Endbegünstigte als Teil des Projekts plant. b) Die Immobilie wurde zu keinem Zeitpunkt vor der Projektdurchführung mittels einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erworben. c) Die Immobilie wird ausschließlich für den im Projekt angegebenen Zweck genutzt. d) Förderfähig ist nur der Anteil der Abschreibungskosten von Gebäuden, der der Nutzungsdauer für das Projekt sowie der Quote der tatsächlichen Nutzung für das Projekt entspricht; die Berechnung der Abschreibung erfolgt gemäß den nationalen Buchführungsvorschriften. 2. Vorbehaltlich der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingung sind die gesamten Kosten von Sanierungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsarbeiten an Gebäuden bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR förderfähig. Oberhalb dieser Schwelle gelten die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Bedingungen. II.1.4.3.   Anmietung Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten der Anmietung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Anmietung und den Zielen des Projekts besteht: a) Die Immobilie wurde nicht mittels einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erworben. b) Die Immobilie ist ausschließlich für die Durchführung des Projekts zu nutzen. Anderenfalls ist nur der der Nutzung für das Projekt entsprechende Anteil der Kosten förderfähig. II.1.5.   Verbrauchs- und Versorgungsgüter sowie Betriebsunterhaltung Die Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter sowie Betriebsunterhaltung kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie identifiziert werden können und unmittelbar für die Durchführung des Projekts nötig sind. II.1.6.   Vergabe von Unteraufträgen 1. Generell müssen die Endbegünstigten in der Lage sein, die Projekte selbst abzuwickeln. Der Betrag für die Aufgaben, die im Rahmen des Projekts untervergeben werden, muss in der Finanzhilfevereinbarung genau angegeben werden. 2. Die Ausgaben für die folgenden Unteraufträge kommen für eine Kofinanzierung aus dem Fonds nicht in Betracht: a) Unteraufträge im Zusammenhang mit der allgemeinen Projektverwaltung; b) Unteraufträge, die die Kosten der Projektdurchführung erhöhen, ohne für das Projekt eine anteilmäßige Wertschöpfung mit sich zu bringen; c) Unterverträge mit zwischengeschalteten Stellen oder Beratern, in denen die Zahlung als Prozentsatz der Gesamtkosten des Projekts festgelegt ist, es sei denn, dass eine solche Zahlung vom Endbegünstigten unter Bezugnahme auf den tatsächlichen Wert der ausgeführten Arbeiten oder Dienstleistungen nachgewiesen wird. 3. Die Subunternehmer haben sich bei allen Unteraufträgen zu verpflichten, allen Prüf- und Kontrollstellen alle erforderlichen Informationen über die als Unteraufträge vergebenen Tätigkeiten zu liefern. II.1.7.   Kosten, die sich unmittelbar aus den mit der Unionskofinanzierung verbundenen Auflagen ergeben Kosten, die für die Erfüllung der mit der Unionskofinanzierung verbundenen Auflagen, beispielsweise Bekanntmachung, Transparenz, Bewertung des Projekts, externe Rechnungsprüfung, Bankbürgschaften, Übersetzungskosten usw., nötig sind, sind als direkte Kosten förderfähig. II.1.8.   Sachverständigenhonorare Rechtsberatungskosten, Notargebühren sowie Kosten für technische oder finanzielle Sachverständige sind förderfähig. II.1.9.   Besondere Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielgruppen 1. Für die Zwecke der Unterstützung sind vom Endbegünstigten für die Zielgruppen getätigte Käufe sowie Erstattungen von den Zielgruppen entstandenen Kosten durch den Endbegünstigten unter den folgenden besonderen Bedingungen förderfähig: a) Der Endbegünstigte bewahrt die notwendigen Informationen und die Nachweise dafür, dass die Personen, die diese Unterstützung erhalten, der in Artikel 6 des Basisrechtsakts festgelegten Zielgruppe entsprechen, während des in Artikel 43 des Basisrechtsakts genannten Zeitraums auf. b) Der Endbegünstigte bewahrt die Belege für die geleistete Unterstützung (beispielsweise Rechnungen und Quittungen) während des in Artikel 43 des Basisrechtsakts vorgesehenen Zeitraums auf. 2. Im Falle von Maßnahmen (zum Beispiel Schulungen), die die Teilnahme von der Zielgruppe angehörenden Personen erfordern, können kleine finanzielle Anreize als ergänzende Unterstützung gewährt werden, vorausgesetzt, der Gesamtbetrag je Projekt übersteigt nicht 25 000 EUR und die Unterstützung wird pro Person für die jeweilige Veranstaltung, den jeweiligen Kurs usw. gewährt. Der Endbegünstigte bewahrt eine Liste der Personen, der Uhrzeit und des Datums der geleisteten Zahlung auf und sorgt für ein angemessenes Follow-up, damit eine Doppelfinanzierung und der Missbrauch von Finanzmitteln vermieden werden. II.1.10.   Sofortmaßnahmen 1. In begründeten Fällen können für Ausgaben im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen Abweichungen von den in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften für die Förderfähigkeit von Ausgaben zulässig sein, sofern diese in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der Sofortmaßnahmen zugelassen werden. 2. In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 3 des Basisrechtsakts ist der Förderzeitraum auf maximal sechs Monate begrenzt, was bedeutet, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt innerhalb dieses Zeitraums angefallen sein müssen. II.2.   Indirekte förderfähige Kosten 1. Als indirekte förderfähige Projektkosten gelten die Kosten, die entsprechend den Fördervoraussetzungen in Ziffer I.1.1 nicht als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende Kosten identifiziert werden können. 2. Abweichend von Ziffer I.1.1 Buchstabe e und Ziffer I.5 können die bei der Projektdurchführung anfallenden indirekten Kosten pauschal in Höhe von höchstens 7 % des Gesamtbetrags der förderfähigen direkten Kosten geltend gemacht werden. 3. Organisationen, die einen Betriebskostenzuschuss aus Haushaltsmitteln der Union erhalten, können in ihrem Finanzierungsplan keine indirekten Kosten ansetzen. III.   Nicht förderfähige ausgaben Die folgenden Kosten kommen nicht für eine Förderung in Betracht: a) Mehrwertsteuer, sofern der Endbegünstigte nicht nachweisen kann, dass er diese nicht zurückfordern kann; b) Entgelte für erhaltenes Kapital, Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen, Sollzinsen, Wechselgebühren und Devisenverluste, Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten, Überziehungszinsen, notleidende Forderungen, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sowie übermäßige oder unbedachte Ausgaben; c) Ausgaben für Einladungen ausschließlich für das Projektpersonal; vertretbare Ausgaben für Einladungen, Unterbringung usw. im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Veranstaltungen, die aufgrund des Projekts gerechtfertigt sind, wie die Veranstaltung zum Projektabschluss oder Treffen der Projekt-Lenkungsgruppe, sind zulässig; d) vom Endbegünstigten angegebene Kosten, die einem anderen Projekt oder Arbeitsprogramm zuzurechnen sind, für das die Gemeinschaft eine Finanzhilfe gewährt; e) Erwerb von Grundstücken; f) Sachleistungen. IV.   Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten 1. Alle Kosten, die für die Durchführung des Fonds durch die zuständige Behörde, die beauftragte Behörde, die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde oder andere an der Wahrnehmung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben beteiligte Stellen erforderlich sind, sind im Rahmen der technischen Hilfe innerhalb der in Artikel 16 des Basisrechtsakts festgelegten Grenzen förderfähig. 2. Dazu gehören die folgenden Maßnahmen: a) Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Auswahl, Bewertung, Verwaltung und Überwachung von Maßnahmen; b) Ausgaben im Zusammenhang mit Audits und Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen oder Projekten; c) Ausgaben im Zusammenhang mit Evaluierungen von Maßnahmen oder Projekten; d) Ausgaben für Information, Verbreitung und Transparenz im Zusammenhang mit Maßnahmen; e) Ausgaben für den Erwerb, die Installation und die Instandhaltung von Computersystemen für die Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Fonds; f) Ausgaben für Sitzungen von Überwachungsausschüssen und -unterausschüssen betreffend die Durchführung von Maßnahmen; diese Ausgaben können auch die Aufwendungen für Sachverständige und andere an den Ausschüssen Beteiligte, darunter Teilnehmer aus Drittländern, umfassen, wenn deren Anwesenheit für die wirksame Durchführung von Maßnahmen wesentlich ist; g) Ausgaben für den Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds. 3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischer Hilfe sowie die entsprechenden Zahlungen müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, durchgeführt bzw. getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Abschlussberichts über die Durchführung des Jahresprogramms. 4. Für öffentliche Aufträge sind die in dem Mitgliedstaat geltenden einzelstaatlichen Vorschriften für öffentliche Aufträge maßgeblich. 5. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen der technischen Hilfe für diesen Fonds zusammen mit Maßnahmen der technischen Hilfe für einige der vier Fonds oder alle vier Fonds durchführen. In diesem Fall kommt jedoch nur der diesem Fonds entsprechende Anteil der Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme für eine Finanzierung aus diesem Fonds in Betracht, und die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, a) dass der Anteil an den Kosten für gemeinsame Maßnahmen dem entsprechenden Fonds in vertretbarer und überprüfbarer Weise zugerechnet wird und b) dass keine Doppelfinanzierung von Kosten erfolgt.“ (1)  Falls zutreffend.“ (*1)  Dabei ist „N“ das Jahr, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.