Europäische Union

2000/457/GASP: Beschluß des Rates vom 20. Juli 2000 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/691/GASP betreffend die Unterstützung für die demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0457. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32000D0457 2000/457/GASP: Beschluß des Rates vom 20. Juli 2000 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/691/GASP betreffend die Unterstützung für die demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien Amtsblatt Nr. L 183 vom 22/07/2000 S. 0004 - 0004 Beschluß des Rates vom 20. Juli 2000 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/691/GASP betreffend die Unterstützung für die demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien (2000/457/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2, gestützt auf den Gemeinsamen Standunkt 1999/691/GASP des Rates vom 22. Oktober 1999 betreffend die Unterstützung für die demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien(1), insbesondere auf dessen Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/691/GASP hat sich die Europäische Union dafür eingesetzt, alle Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien aktiv zu unterstützen, die sich nachweislich uneingeschränkt zu demokratischen Werten bekennen; in diesem Zusammenhang hat der Rat den Beschluß 2000/82/GASP(2) angenommen, mit dem jener Gemeinsame Standpunkt in bezug auf die Initiative "Energie für Demokratie" durchgeführt wird. (2) Bestimmte demokratische serbische Gemeinden sollten durch die Lieferung von Asphalt unterstützt werden. Diese Lieferungen erfolgen im Rahmen der Initiative "Energie für Demokratie". Da Asphalt ein Erdölerzeugnis ist, dient seine Lieferung demselben politischen Ziel wie die genannte Initiative und die Begünstigten sind nach denselben Kriterien auszuwählen. (3) Es ist daher zu beschließen, auf welche Gemeinden die genannte Initiative erstreckt wird. (4) Die Gemeinschaft muß anschließend tätig werden, um die in diesem Beschluß genannte Maßnahme umzusetzen - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Rahmen der in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/961/GASP vorgesehenen Unterstützung für die Demokratisierung in der Bundesrepublik Jugoslawien werden die Lieferung, der Verkauf oder die Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach folgenden serbischen Gemeinden genehmigt: Cacak, Pancevo, Uzice, Kikinda, Arilje, Pozega, Presevo und Sabac. Artikel 2 Dieser Beschluß wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2000. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. Parly (1) ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 1. (2) ABl. L 26 vom 2.2.2000, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.