Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE

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Quellenkennung: 11985IN01/14/I. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Avis juridique important | 11985IN01/14/I DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0235 ++++ i ) Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführung Verordnung Nr . 79/65/EWG des Rates vom 15 . Juni 1965 ( ABl . Nr . 109 vom 23 . 6 . 1965 , S . 1859/65 ) , zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 2143/81 vom 27 . Juli 1981 ( ABl . Nr . L 210 vom 30 . 7 . 1981 , S . 1 ) . Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung : " ( 3 ) Die Hoechstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 75 000 für die Gemeinschaft . Am 1 . März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe - 12 000 für Spanien ; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht , um schließlich 15 000 zu erreichen ; - 1 800 für Portugal ; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht , um schließlich 3 000 zu erreichen . "

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.