Europäische Union

Beschluss 2013/89/GASP des Rates vom 18. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

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19.2.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 46/37 BESCHLUSS 2013/89/GASP DES RATES vom 18. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP angenommen (1). (2) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2014 verlängert werden. (3) Es liegen jedoch keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen und Organisationen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP Anwendung finden. (4) Um den Dialog zwischen der Union und der Regierung von Simbabwe zu erleichtern, sollte die Aussetzung des Reiseverbots gegen zwei Mitglieder des für die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit zuständigen Teams der Regierung von Simbabwe, die in dem Beschluss 2011/101/GASP aufgeführt sind, beibehalten werden. Zudem sollte das Reiseverbot auch für sechs weitere Mitglieder der Regierung Simbabwes ausgesetzt werden. (5) Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert: Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2014. (3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2014 ausgesetzt. (4)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, falls der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.". Artikel 2 Die Anhänge I und II des Beschlusses 2011/101/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2013. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6. ANHANG Anhänge I und II des Beschlusses 2011/101/GASP werden wie folgt geändert: 1. Die folgenden Personen und Organisationen werden aus Anhang I gestrichen a) Personen   Chapfika, David   Chigudu, Tinaye Elisha Nzirasha   Chipanga, Tongesai Shadreck   Kwenda, R.   Mahofa, Shuvai Ben   Mashava, G.   Moyo, Gilbert   Mpabanga, S.   Msipa, Cephas George   Muchono, C.   Mudenge, Isack Stanislaus Gorerazvo   Mudonhi, Columbus   Mugariri, Bothwell   Mumba, Isaac   Mutsvunguma, S.   Nkomo, John Landa   Nyambuya, Michael Reuben   Parirenyatwa, David Pagwese   Rangwani, Dani   Ruwodo, Richard   Zhuwao, Patrick b) Organisationen Divine Homes (PVT) Ltd 2. Die Einträge für folgende in ANHANG I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführte Personen werden dem ANHANG II hinzugefügt:   Murerwa, Herbet Muchemwa   Mzembi, Walter   Nguni, Sylvester Robert   Nhema, Francis Chenayimoyo Dunstan   Nyoni, Sithembiso Gile Glad   Shamu, Webster Kotiwani

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.