Europäische Union

1999/175/Euratom: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm (Euratom) auf dem Gebiet der Kernenergie (1998-2002)

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Quellenkennung: 31999D0175. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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keiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes zu festigen und voranzubringen, damit die Sicherheit und die Wirksamkeit der industriellen und medizinischen Anwendungen von ionisierender Strahlung verbessert werden, die Belastung durch natürliche Strahlenquellen besser eingeschätzt und damit sachkundiger umgegangen wird und die Entwicklung und praktische Anwendung von Strahlenschutznormen gefördert wird. - Strahlenschutz und Gesundheit Im Mittelpunkt der Forschungsarbeiten stehen das Wissen um die Gefahren durch ionisierende Strahlung, insbesondere die Auswirkungen niedriger Strahlungsdosen vor allem auf Menschen, und die Verbesserung der Grundlagen für die Einschätzung der Risiken von niedrigen und über einen längeren Zeitraum wirkenden Dosen ionisierender Strahlung. FA-Prioritäten: biophysikalische und molekularbiologische Aspekte der biologischen Früh- und Spätfolgen und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen unter anderem im Zusammenhang mit einer DNS-Schädigung; Epidemiologie; Vorbeugung gegen und Behandlung der Folgen von Strahlenexpositionen. - Radioaktive Stoffe in der Umwelt Bei den Forschungsarbeiten geht es in erster Linie um ein verbessertes Verständnis des Verhaltens von radioaktivem Material in der Umwelt, soweit dies für die Entwicklung einer fundierten Strategie und guten Praxis beim Umgang mit den Folgen natürlicher und künstlicher Strahlungsquellen in der Umwelt erforderlich ist. FA-Prioritäten: Verhalten von Radionukliden und Radionuklidfluß in der Biosphäre; Bewertung der Anfälligkeit verschiedener Umweltbereiche gegenüber radioaktiver Kontaminierung; konzeptionelle und methodische Grundlagen für die Sanierung kontaminierter Bereiche. - Industrielle und medizinische Anwendungen von Strahlung und natürliche Strahlenquellen Im Mittelpunkt der Forschungsarbeiten steht die Erhöhung der Sicherheit und der Wirksamkeit medizinischer und industrieller Anwendungen von Strahlung, die bessere Einschätzung der Belastung durch natürliche Strahlenquellen und der sachkundigere Umgang mit ihnen sowie konzeptionelle und methodische Aspekte bei der Verbesserung des Strahlenschutzes. FA-Prioritäten: innovative Konzepte für die medizinische Diagnose und die industrielle Anwendung von Strahlung; Optimierung des Strahlenschutzes in Industrie und Medizin; Umgang mit der Belastung durch natürliche Strahlenquellen; Risikowahrnehmung und -kommunikation. - Innere und äußere Dosimetrie Hier geht es hauptsächlich um die Verbesserung der Meßmethoden für die Strahlenbelastung durch äußere und innere Quellen sowie um die Entwicklung innovativer Überwachungstechniken, die sich die Fortschritte bei der Werkstoffkunde und der digitalen Elektronik zunutze machen. FA-Prioritäten: Dosimetrie komplexer Strahlungsfelder und von in den Organismus eingedrungenen Radionukliden; retrospektive Dosimetrie; innovative Überwachungstechniken. c) FÖRDERUNG DER FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN Die Zusammenarbeit zwischen Kernforschungsinstituten und anderen auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen ist in Europa relativ gut entwickelt. In Zukunft gilt es, diese Zusammenarbeit noch zu intensivieren, nicht zuletzt als Antwort auf die fortschreitende Rationalisierung und Schrumpfung zahlreicher nationaler Kernforschungsprogramme. Nur durch eine noch wirksamere Zusammenführung und bessere Nutzung der Forschungsergebnisse wird es möglich sein, die sichere Nutzung der Kernenergie weiterhin zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu erhalten. Ziele und Maßnahmen Das Ziel besteht in der Verbesserung des Zugangs zu den kerntechnischen Forschungsinfrastrukturen in der Gemeinschaft und ihrer besseren Abstimmung aufeinander, damit die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zugunsten von Wettbewerbsvorteilen für die europäische Industrie eingesetzt werden und die sichere und akzeptable Nutzung von Nukleartechniken auch weiterhin gewährleistet wird. Großanlagen Von entscheidender Bedeutung ist weiterhin der Zugang zu Großanlagen, der sich auch durch gemeinsame Nutzung und Kooperationsprogramme ermöglichen läßt. Zu den Schwerpunktgebieten für die Förderung zählen Anlagen zur Untersuchung der Kerndegradation, zur Erforschung der Eignung des Sicherheitsbehälters (Containment) und zur Werkstoffprüfung, Beschleuniger sowie unterirdische Forschungslabors zur Erprobung und Demonstration von Konzepten für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen und für dosimetrische und strahlenbiologische Experimente. Netze Sofern sie nachweisbar die Erfuellung der Ziele des Programms oder von weitergesteckten Zielen der Gemeinschaft voranbringen, werden bestehende Netze ausgebaut und neue Netze eingerichtet: Unterstützung für ausgedehnte und mannigfaltige Forschungsnetze, die sich mit Schwerpunktfragen in den Bereichen nukleare Sicherheit, Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle, Stillegung von kerntechnischen Anlagen, Notfallschutz und -bekämpfung und Strahlenschutz sowie mit neuen Sicherheitsproblemen und sonstigen technischen Fragen befassen. Datenbanken und Banken für Gewebeproben Die bestehenden Datenbanken werden ausgebaut, und bei Bedarf werden neue Datenbanken eingerichtet. Schwerpunktgebiete sind unter anderem die Erweiterung bzw. Einrichtung von Datenbanken in den Bereichen Stillegungs- und Demontagetechniken, Merkmale und Sicherheit der Abfallendlagerung, Beurteilung der Sicherheit wichtiger Bauteile, Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle und epidemiologische Untersuchungen. Eine Datenbank mit Gewebe- und sonstigen biologischen Proben von Patienten, die einer Strahlentherapie unterzogen wurden, und von durch Nuklearunfälle geschädigten Personen wird ebenfalls eingerichtet, um gemeinsame epidemiologische und biologische Studien über strahlenbedingte Verletzungen durchzuführen. ANHANG III SPEZIFISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS Das spezifische Programm wird über die indirekten FA-Aktionen durchgeführt, die in Anhang III des Fünften Rahmenprogramms vorgesehen sind; hiervon ausgenommen sind i) Stipendien im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern und ii) Netze der Forschungsausbildung, die unter Nummer 2 dieses Anhangs beschrieben sind. Ferner gelten die folgenden programmspezifischen Modalitäten: 1. Begleitmaßnahmen Die Begleitmaßnahmen umfassen im einzelnen: - flankierende Studien zum spezifischen Programm, einschließlich der Vorbereitung künftiger Maßnahmen, insbesondere Studien zu den sozioökonomischen Aspekten der Fusion (wie Abschätzung der Kosten und der gesellschaftlichen Akzeptanz); - Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops sowie wissenschaftliche oder technische Sitzungen; - Hinzuziehung externer Fachkompetenz, auch in Form der Konsultation wissenschaftlicher Datenbanken, insbesondere bei der in Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehenen Überwachung der Durchführung des spezifischen Programms sowie der in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehenen externen Bewertung der indirekten FA-Aktionen und der Überwachung ihrer Durchführung; - Maßnahmen im Bereich Verbreitung, Information und Kommunikation, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, und Maßnahmen zur Nutzung der Ergebnisse und für den Technologietransfer. Die Verbreitungsmaßnahmen werden im Einklang mit Titel II Kapitel 2 des Vertrags durchgeführt; - Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den FA-Tätigkeiten des spezifischen Programms, einschließlich spezieller Ausbildungskurse im Fall der Leitaktion "Kernspaltung". Durch diese speziellen Ausbildungskurse soll sichergestellt werden, daß das hohe Niveau an Fachwissen und Kompetenz in der Gemeinschaft erhalten bleibt. Bei Bedarf (z. B. Mehrwert für die Gemeinschaft, Subsidiarität) ergänzen sie die nationalen Ausbildungsprogramme. Besonderes Schwergewicht liegt auf den Ausbildungskursen, die einer raschen Verbreitung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen und nationalen Forschungsprogramme dienen; - Förderung von Maßnahmen zur Sensibilisierung und zur Unterstützung der Forschungsakteure, einschließlich der KMU. 2. Zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen Für dieses spezifische Programm werden die beiden folgenden Ausbildungsmaßnahmen von begrenztem Umfang durchgeführt: - Mit den im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern vergebenen Stipendien soll es im Fall der Leitaktion "Kernspaltung" jungen Forschern aus Mittel- und Osteuropa und den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion ermöglicht werden, in Labors in der Gemeinschaft zu arbeiten, die am spezifischen Programm mitwirken. - Die Forschungsausbildungsnetze werden in fortgeschrittenen oder neuen Forschungsbereichen zu Themen geschaffen, die von den Forschern frei wählbar sind. Ihre Zielgruppe sind in erster Linie junge Forscher vor und nach der Promotion. 3. Finanzielle Beteiligung Die Höhe der finanziellen Beteiligung an den indirekten FA-Aktionen ist in Anhang III des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Bei der Leitaktion "Kontrollierte Kernfusion" ist die Teilnahme am Forschungs- und Ausbildungsprogramm im Rahmen der Assoziationsverträge mit den Mitgliedstaaten (und der Schweiz) oder den Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens JET, des NET-Übereinkommens oder jedes hiermit in Zusammenhang stehenden multilateralen Übereinkommens zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten Einrichtungen (das auch der Beteiligung der Gemeinschaft an ITER-EDA Rechnung tragen würde) und anderen befristeten Verträgen - insbesondere mit Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, in denen es keine Assoziationen gibt - geplant. Gemäß Nummer 4 des Anhangs III des Fünften Rahmenprogramms werden die Projekte im Rahmen von Aktionen für Forschung und technologische Entwicklung auf Kostenteilungsbasis durchgeführt. Die Durchführung der Aktionen erfolgt gemäß den Verfahren, die in den Assoziationsverträgen, der JET-Satzung, dem NET-Übereinkommen, dem ITER-EDA-Übereinkommen oder in anderen multilateralen Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten Einrichtungen und/oder juristischen Personen, die nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses gemäß Artikel 6 des spezifischen Programms eingerichtet werden können. Die Bildung von Konsortien für Verbundprojekte mit gemeinsamer Zielsetzung wird gefördert. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den laufenden Kosten der Assoziationen und an den befristeten Verträgen erfolgt in der Regel zu einem einheitlichen jährlichen Satz von rund 25 %. Nach Anhörung des beratenden Ausschusses gemäß Artikel 6 des spezifischen Programms kann die Kommission folgendes finanzieren: - Investitionskosten von speziellen Projekten, die vom beratenden Ausschuß gemäß Artikel 6 des spezifischen Programms als vorrangig eingestuft worden sind, zu einem einheitlichen Prozentsatz von 45 %, - spezielle Maßnahmen (wie die etwaige Nutzung der JET-Anlagen nach 1999), die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen Euratom und den assoziierten Einrichtungen oder einer juristischen Person durchgeführt werden, zu einem Prozentsatz von bis zu 75 %, - Beschaffungen und Dienstleistungen, die nur von der Industrie vorgenommen oder erbracht werden können, zu einem Prozentsatz von bis zu 100 %. Bei den Projekten und Maßnahmen, die bis zu 45 % bzw. 75 % finanziert werden, haben alle Assoziationen und die Einrichtungen, die sich an der Leitaktion "Kontrollierte Kernfusion" beteiligen, das Recht, sich an den Experimenten zu beteiligen, die an den entsprechenden Anlagen durchgeführt werden. Die genauen Modalitäten für die Gemeinschaftsbeteiligung am Gemeinsamen Unternehmen JET sind in dessen Satzung festgelegt, die der Rat mit dem Beschluß 78/471/Euratom vom 30. Mai 1978 über die Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET) (1) angenommen hat. Die genauen Modalitäten für die Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem detaillierten technischen Entwurf von ITER (ITER-EDA) sind in dem EDA-Übereinkommen (2), seinem Protokoll 2 und den Begleitunterlagen (3) sowie der Änderung zur Verlängerung des EDA-Übereinkommens und der entsprechenden Vereinbarungen (4) festgelegt. 4. Zusätzliche Bestimmungen zu den Regeln für die Teilnahme Die Abkommen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Regeln für die Teilnahme sind zu verstehen als Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten Einrichtungen und/oder Unternehmen. Diese Abkommen bedürfen der Stellungnahme des Ausschusses. Gemäß Anhang II des Fünften Rahmenprogramms und Artikel 5 Absatz 3 der Regeln für die Teilnahme können die juristischen Personen mit Sitz in den mittel- und osteuropäischen Ländern und den Staaten der ehemaligen Sowjetunion bei ihrer Beteiligung am Fünften Rahmenprogramm im Bereich der Kernspaltung finanziell unterstützt werden, sofern sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des spezifischen Programms leisten, der anderweitig nicht erbracht werden kann. 5. Koordinierungsmodalitäten Die Kommission bemüht sich, innerhalb des Programms die Komplementarität der indirekten FA-Aktionen, insbesondere durch ihre Ausrichtung auf ein gemeinsames Ziel, sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden, wobei jedoch die legitimen Interessen der Antragsteller für indirekte FA-Aktionen gewahrt werden. Eine Koordinierung wird, soweit möglich, auch sichergestellt zwischen den Maßnahmen des spezifischen Programms und den Tätigkeiten im Rahmen - anderer spezifischer Programme des Fünften Rahmenprogramms, - der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zur Umsetzung des Beschlusses Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (5), - anderer europäischer Forschungsstrukturen einschließlich Eureka und COST, - anderer Instrumente der Gemeinschaft im Forschungsbereich. Diese Koordinierung umfaßt i) Die Ermittlung gemeinsamer Themen oder Prioritäten im Hinblick auf - den Informationsaustausch, - die Durchführung gemeinsam beschlossener Arbeiten, bei denen insbesondere eines der in Artikel 8 der Regeln für die Teilnahme vorgesehenen Verfahren zur Anwendung kommt; ii) die Umverteilung von Vorschlägen für indirekte FA-Aktionen zwischen dem spezifischen Programm und den spezifischen Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration des Fünften EG-Rahmenprogramms. (1) ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 10. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 98/585/Euratom (ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 65). (2) ABl. L 244 vom 26.6.1992, S. 13. (3) ABl. L 114 vom 5.5.1994, S. 25. (4) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 61. (5) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.