Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1611 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Überprüfung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten

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Quellenkennung: 32016R1611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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9.9.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 242/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1611 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2016 zur Überprüfung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 112 Absatz 2 sowie Anhang VII Artikel 13 des Statuts, nach Anhörung des Statutsbeirats, nach Anhörung der Personalvertreter der Organe und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eurostat hat gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Preise von Hotels, Gaststätten und Versorgungsdienstleistungen (2) vorgelegt. (2) Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Tagegelder und die Höchstbeträge für Hotelkosten unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise von Hotels, Gaststätten und Versorgungsdienstleistungen überprüft werden sollten. (3) Zur Überprüfung der Erstattungstabelle für Tagegelder und Hotelkostenhöchstbeträge zählt eine Bewertung komplexer wirtschaftlicher und/oder sozialer Verhältnisse, bei der der Gesetzgeber einen großen Ermessensspielraum hat. (4) Bei der letzten Reform des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union wurde betont, dass von jeder öffentlichen Verwaltung und allen öffentlich Bediensteten ein effizienteres Arbeiten und eine Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa verlangt werden muss. (5) Infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollte die Kostenerstattung für Dienstreisen in diesem Land für die Beamten und sonstigen Bediensteten unter die rechtliche Regelung des Anhangs VII Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts fallen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erstattungstabelle für Dienstreisen in Anhang VII Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts wird durch nachstehende Tabelle ersetzt: Zielland Höchstbetrag (Hotelkosten) Tagegeld Belgien 148 102 Bulgarien 135 57 Tschechische Republik 124 70 Dänemark 173 124 Deutschland 128 97 Estland 105 80 Irland 159 108 Griechenland 112 82 Spanien 128 88 Frankreich 180 102 Kroatien 110 75 Italien 148 98 Zypern 140 88 Lettland 116 73 Litauen 117 69 Luxemburg 148 98 Ungarn 120 64 Malta 138 88 Niederlande 166 103 Österreich 132 102 Polen 116 67 Portugal 101 83 Rumänien 136 62 Slowenien 117 84 Slowakische Republik 100 74 Finnland 142 113 Schweden 187 117 Vereinigtes Königreich. 209 125 Artikel 2 Diese delegierte Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juli 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1023/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15). (2)  ARBEITSPAPIER DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN — Eurostat Report on the 2015 update of mission expenses (daily subsistence allowances and hotel ceilings) — Ref. Ares(2015)6009670-22.12.2015. Abrufbar unter: https://circabc.europa.eu/sd/a/0bbefcd7-ef76-4825-812d-dc78be24b36b/Ares_2015_6009670_UpdateMissionExpenses.7z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.