Europäische Union

88/630/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1988 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1986 finanzierten Ausgaben

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Avis juridique important | 31988D0630 88/630/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1988 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1986 finanzierten Ausgaben Amtsblatt Nr. L 353 vom 21/12/1988 S. 0030 - 0044 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0020 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0020 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29 . November 1988 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1986 finanzierten Ausgaben ( 88/630/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Ab - satz 2, nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der von den in Artikel 4 derselben Verordnung genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Jahresrechnungen ab . Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die erforderlichen Unterlagen für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1986 übermittelt . Die Kommission hat Prüfungen an Ort und Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 vorgenommen . Nach den Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1723/72 der Kommission vom 26 . Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 295/88 ( 4 ), umfasst die Entscheidung über den Rechnungsabschluß einerseits die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds, Abteilung Garantie, anerkannt werden, und andererseits die Feststellung des Betrags der gemeinschaftlichen Finanzmittel, der dem betreffenden Mitgliedstaat noch zur Verfügung steht . Nach Artikel 99 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr . 2049/88 ( 6 ), wird das Ergebnis der Entscheidung über den Rechnungsabschluß, d . h . der (7 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 . ( 8 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 . ( 9 ) ABl . Nr . L 186 vom 16 . 8 . 1972, S . 1 . ( 10 ) ABl . Nr . L 30 vom 2 . 2 . 1988, S . 7 . ( 11 ) ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977, S . 1 . ( 12 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 3 . etwaige Unterschied zwischen den Ausgaben, die gemäß den Artikeln 97 und 98 der Haushaltsordnung in der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres verbucht worden sind, und den von der Kommission beim Abschluß der Rechnungen anerkannten Ausgaben bei einem einzigen Artikel als Mehr - oder Minderausgabe ausgewiesen . Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 können lediglich die Erstattungen für die Ausfuhren nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw . vorgenommen werden . Die durchgeführten Prüfungen haben ergeben, daß ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfuellt und daher nicht vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden kann . Die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben, die zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Ausgaben, die Unterschiede zwischen diesen beiden Beträgen sowie die Unterschiede zwischen den zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Ausgaben und den zu Lasten des Haushaltsjahres verbuchten Ausgaben sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt . Die Mitgliedstaaten wurden umfassend über die Berichtigungen ihrer Rechnungen informiert und konnten ihre Bemerkungen dazu vorbringen . Es ist vorzusehen daß die von Griechenland erklärten Ausgaben für die Erzeugerbeihilfe von Olivenöl über einen Betrag von 22 797 088 960 Dr und für Italien betreffend die Färbungskosten für Getreide über einen Betrag von 681 842 945 Lit nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, weil eine zusätzliche Untersuchung dieser Unterlagen erforderlich ist; die entsprechenden Beträge werden deshalb von den erklärten Ausgaben dieser Mitgliedstaaten abgezogen, es wird zu einem späteren Zeitpunkt darüber entschieden . Ausserdem müssen für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien und die Niederlande die möglichen finanziellen Folgen, die sich aus der Nichtanwendung oder der fehlerhaften Anwendung der Regelung über die Zusatzabgabe im Milchsektor ergeben können, noch eingehender geprüft werden . Die entsprechenden Jahresrechnungen werden daher später abgeschlossen . In den für Deutschland nicht anerkannten Ausgaben ist ein Betrag von 130 442,48 DM enthalten . Dieser betrifft eine Kaution für eine bestimmte Menge an Weizenstärke und hätte an den EAGFL abgeführt werden müssen . Die für Frankreich nicht anerkannten Ausgaben beinhalten einen Betrag von 204 473,93 ffrs, der vom Empfänger zurückzuzahlen und an den EAGFL abzuführen ist . Dieser Betrag ist nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu übernehmen . Die besonderen Umstände dieser Fälle rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die bei diesem Rechnungsabschluß ausgesprochene Finanzierungsverweigerung überprüft, vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten bringen spätestens zum 30 . November 1988 die erforderlichen Nachweise bei . Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung bleibt hierdurch jedoch unberührt . In den für Italien nicht anerkannten Ausgaben ist ein Betrag von 19 264 427 054 Lit für die Verbraucherbeihilfen für Olivenöl enthalten . Dieser Betrag ist nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu übernehmen . Die besonderen Umstände dieses Falls rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die bei diesem Rechnungsabschluß ausgesprochene Finanzierungsverweigerung überpüft, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat bringt spätestens zum 30 . November 1988 die erforderlichen Nachweise bei . Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung bleibt hierdurch jedoch unberührt . In den für Italien nicht anerkannten Ausgaben ist ein Betrag von 2 067 024 055 Lit für im Jahre 1986 erhobene und als Eigenmittel gemeldete Währungsausgleichsbeträge enthalten . Dieser Betrag ist nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu übernehmen . Der genaue Betrag dieser Berichtigung wird auf der Grundlage der von Italien bis zum 30 . November 1988 beizubringenden ergänzenden Informationen ermittelt . Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung bleibt hierdurch jedoch unberührt . Beim Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1985 hat die Kommission sich für Belgien die Möglichkeit vorbehalten, abschließend über bestimmte, vorläufig finanzierte Aus - gaben zu entscheiden, sobald das Ergebnis einer derzeit laufenden Untersuchung im Schweinefleischsektor vorliegt . Die vorliegende Entscheidung befindet über die Behandlung dieser Fälle, über die die Mitgliedstaaten ausführlich unterrichtet wurden . Der Gerichtshof hat durch sein Urteil in der Rechtssache 349/85 die Entscheidungen über den Rechnungsabschluß Dänemarks für die Haushaltsjahre 1980 und 1981 aufgehoben, da danach bestimmte Beträge betreffend Erstattungen für Rindfleischkonserven von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen worden waren . Hierzu sind von dem betreffenden Mitgliedstaat noch ergänzende Informationen zu liefern, weshalb die finanziellen Auswirkungen dieses Urteils bei einer späteren Rechnungsabschlussentscheidung berücksichtigt werden . Gemäß Artikel 176 des Vertrags müssen hingegen Beträge, die aus dem gleichen Grund für die Haushaltsjahre 1980 bis 1985 von den Gemeinschaftsfinanzierungen ausgeschlossen worden waren - insge - samt 54 252 196,40 ffrs für Frankreich und insgesamt 830 446,77 £Stg für das Vereinigte Königreich -, im Rahmen dieses Rechnungsabschlusses zur Gemeinschaftsfinanzierung zugelassen werden . Der Gerichtshof hat durch sein Urteil in der Rechtssache 256/85 die Entscheidung C(85 ) 839 der Kommission vom 7 . Juni 1985 betreffend die Festsetzung eines Pauschbetrags für die Erstattung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit der Behandlung von bestimmtem Getreide in Form von Denaturierung oder Färbung zum Zwecke der Verfütterung aufgehoben . Demnach müssen gemäß Artikel 176 des Vertrages im Rahmen dieses Rechnungsabschlusses ein Betrag von 1 571 647 bfrs für das Haushaltsjahr 1984 für Belgien und ein Betrag von 67 275,13 DM für das Haushaltsjahr 1984 für Deutschland zur Gemeinschaftsfinanzierung zugelassen werden, während im Rahmen dieses Rechnungsabschlusses die Finanzierung für folgende Länder und Beträge verweigert werden muß : 34 089 Ir £ für das Haushaltsjahr 1983 und 1 840,64 Ir £ für das Haushaltsjahr 1984 für Irland sowie 13 875,03 £ Stg für das Haushaltsjahr 1984 für das Vereinigte Königreich; für Italien und Griechenland werden die Berichtigungen später durchgeführt werden . In Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 des Rates vom 17 . Mai 1977 zur Einführung einer Prämien - regelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milch - erzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände ( 13 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1300/84 ( 14 ), werden die Ausgaben für diese Maßnahme zu 60 % von der Abteilung Garantie und zu 40 % von der Abteilung Ausrichtung des EAGFL übernommen . Diese Maßnahmen gelten als Intervention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 und stellen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 derselben Verordnung dar . Es ist daher erforderlich, den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben unter Einschluß der Ausgaben der Abteilung Ausrichtung vorzunehmen. Diese Entscheidung greift den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß infolge von einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstössen zu ziehen sind, für die die Verfahren nach Maßgabe von Artikel 93 beziehungsweise 169 der Vertrages gegenwärtig anhängig oder nach dem 29 . Februar 1988 abgeschlossen worden sind . Dies gilt auch für die Folgerungen aus den 1986 begangenen Vertragsverstössen und den 1986 gewährten, mit dem Vertrag unvereinbaren einzelstaatlichen Beihilfen, die die Ausgaben des EAGFL in einem Haushaltsjahr nach 1986 beeinflussen könnten . Diese Entscheidung greift den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind, wenn diese zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufende Untersuchungen, Unregelmässigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 oder Urteile des Gerichtshofs in gegenwärtig anhängigen Rechtssachen über Rechtsfragen, die auch Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen . Der Rechnungsabschluß für die Maßnahmen der Nahrungshilfe ist noch nicht erstellt . Die finanziellen Auswirkungen für die Abteilung Garantie werden bei einem späteren Rechnungsabschluß erstellt werden - ( 15 ) ABl . Nr . L 131 vom 26 . 5 . 1977, S . 1 . ( 16 ) ABl . Nr . L 125 vom 12 . 5 . 1984, S . 3 . HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Rechnungen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1986 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den Angaben im Anhang zu dieser Entscheidung abgeschlossen . Artikel 2 Der in Punkt 2 Buchstabe e ) von Spalte ( c ) des Anhangs ausgewiesene Ausgabenbetrag zu Lasten des jeweiligen Mitgliedstaats ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2776/88 der Kommission ( 17 ) genannte Konto oder auf das Konto der zuständigen Zahlstelle oder Einrich - tung einzuzahlen . Hat der Mitgliedstaat Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Ausgaben, so bucht er innerhalb derselben Frist den in Punkt 2 Buchstabe e ) von Spalte ( c ) des Anhangs angegebenen Betrag von einem der obengenannten Konten ab . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 29 . November 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 18 ) ABl . Nr . L 249 vom 8 . 8 . 1988, S . 9 . ANHANG ( in bfrs ) Mitgliedstaat : Belgien Haushaltsjahr : 1986 Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, ohne die Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 Ausgaben insgesamt ( a + b ) ( a ) ( b ) ( c ) 1 . Für dieses Haushaltsjahr anerkannte Ausgaben a ) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben 43 082 459 100 30 891 035 43 113 350 135 b ) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0 0 0 c ) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0 0 0 d ) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c ) 43 082 459 100 30 891 035 43 113 350 135 e ) Nicht anerkannte Ausgaben -207 378 678 0 -207 378 678 f ) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren -134 266 954 0 -134 266 954 g ) Anerkannte Ausgaben insgesamt ( d - e + f ) 42 740 813 468 30 891 035 42 771 704 503 2 . Ausgaben, die zu Lasten des Mitgliedstaats gehen a ) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 43 081 611 105 30 891 035 43 112 502 140 b ) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben 0 0 0 c ) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0 0 0 d ) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c ) 43 081 611 105 30 891 035 43 112 502 140 e ) Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind ( 2 d - 1 g ) (¹) 340 797 637 0 340 797 637 3 . Verfügbare Finanzmittel a ) Nach dem letzten Rechnungsabschluß verfügbare Finanzmittel -20 489 103 265 328 -20 223 775 b ) Im vergangenen Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0 0 0 c ) Für dieses Haushaltsjahr erhaltene Vor - schüsse 43 210 100 000 30 800 000 43 240 900 000 d ) In diesem Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossen sind 0 0 0 e ) Für das Haushaltsjahr verfügbare Finanzmittel ( a + b + c - d ) 43 189 610 897 31 065 328 43 220 676 225 f ) Anerkannte Ausgaben ( 1 g ) 42 740 813 468 30 891 035 42 771 704 503 g ) Nach dem Rechnungsabschluß dieses Haushaltsjahres verfügbare Finanzmittel ( e - f ) 448 797 429 174 293 448 971 722 (¹) Bei Zahlung an den Mitgliedstaat ist dies durch das Zeichen "-" gekennzeichnet . EWG:L111UMBA20.94 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 266 mm; 128 Zeilen; 2500 Zeichen; Bediener : SUSI Pr .: C; Kunde : 43210 L 111 21 . 12 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (in Dkr ) Mitgliedstaat : Dänemark Haushaltsjahr : 1986 Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, ohne die Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 Ausgaben insgesamt ( a + b ) ( a ) ( b ) ( c ) 1 . Für dieses Haushaltsjahr anerkannte Ausgaben a ) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben 8 498 238 731,66 12 075 517,25 8 510 314 248,91 b ) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0 0 0 c ) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0 0 0 d ) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c ) 8 498 238 731,66 12 075 517,25 8 510 314 248,91 e ) Nicht anerkannte Ausgaben -18 509 953,96 0 -18 509 953,96 f ) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 0 0 0 g ) Anerkannte Ausgaben insgesamt ( d - e + f ) 8 479 728 777,70 12 075 517,25 8 491 804 294,95 2 . Ausgaben, die zu Lasten des Mitgliedstaats gehen a ) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 8 507 435 891,95 12 075 517,25 8 519 511 409,20 b ) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben 0 0 0 c ) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0 0 0 d ) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c ) 8 507 435 891,95 12 075 517,25 8 519 511 409,20 e ) Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind ( 2 d - 1 g ) (¹) 27 707 114,25 0 27 707 114,25 3 . Verfügbare Finanzmittel a ) Nach dem letzten Rechnungsabschluß verfügbare Finanzmittel 188 489 819,63 -1 416,96 188 488 402,67 b ) Im vergangenen Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0 0 0 c ) Für dieses Haushaltsjahr erhaltene Vor - schüsse 8 471 500 000,00 12 100 000,00 8 483 600 000,00 d ) In diesem Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossen sind 0 0 0 e ) Für das Haushaltsjahr verfügbare Finanzmittel ( a + b + c - d ) 8 659 989 819,63 12 098 583,04 8 672 088 402,67 f ) Anerkannte Ausgaben ( 1 g ) 8 479 728 777,70 12 075 517,25 8 491 804 294,95 g ) Nach dem Rechnungsabschluß dieses Haushaltsjahres verfügbare Finanzmittel ( e - f ) 180 261 041,93 23 065,79 180 284 107,72 (¹) Bei Zahlung an den Mitgliedstaat ist dies durch das Zeichen "-" gekennzeichnet . EWG:L111UMBA21.96 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 266 mm; 127 Zeilen; 2552 Zeichen; Bediener : SUSI Pr .: C; Kunde : 43210 21 . 12 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( in DM ) Mitgliedstaat : Deutschland Haushaltsjahr: 1986 Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, ohne die Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 Ausgaben insgesamt ( a + b ) ( a ) ( b ) ( c) 1 . Für dieses Haushaltsjahr anerkannte Ausgaben a ) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben 9 426 085 737,00 21 837 789,88 9 447 923 526,88 b ) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0 0 0 c ) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0 0 0 d ) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c ) 9 426 085 737,00 21 837 789,88 9 447 923 526,88 e ) Nicht anerkannte Ausgaben -65 674 303,22 0 -65 674 303,22 f ) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 67 275,13 0 67 275,13 g ) Anerkannte Ausgaben insgesamt ( d - e + f ) 9 360 478 708,91 21 837 789,88 9 382 316 498,79 2 . Ausgaben, die zu Lasten des Mitgliedstaats gehen a ) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 9 420 439 491,60 21 837 789,88 9 442 277 281,48 b ) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben 0 0 0 c ) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0 0 0 d ) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c ) 9 420 439 491,60 21 837 789,88 9 442 277 281,48 e ) Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind ( 2 d - 1 g ) (¹) 59 960 782,69 0 59 960 782,69 3 . Verfügbare Finanzmittel a ) Nach dem letzten Rechnungsabschluß verfügbare Finanzmittel 31 660 372,01 4 485 021,22 36 145 393,23 b ) Im vergangenen Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0 0 0 c ) Für dieses Haushaltsjahr erhaltene Vor - schüsse 9 398 600 000,00 20 900 000,00 9 419 500 000,00 d ) In diesem Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossen sind 0 0 0 e ) Für das Haushaltsjahr verfügbare Finanzmittel ( a + b + c - d ) 9 430 260 372,01 25 385 021,22 9 455 645 393,23 f ) Anerkannte Ausgaben ( 1 g ) 9 360 478 708,91 21 837 789,88 9 382 316 498,79 g ) Nach dem Rechnungsabschluß dieses Haushaltsjahres verfügbare Finanzmittel ( e - f ) 69 781 663,10 3 547 231,34 73 328 894,44 (¹) Bei Zahlung an den Mitgliedstaat ist dies durch das Zeichen "-" gekennzeichnet . EWG:L111UMBA22.96 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 266 mm; 127 Zeilen; 2572 Zeichen; Bediener : SUSI Pr .: C; Kunde : 43210 21 . 12. 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( in Dr ) Mitgliedstaat : Griechenland Haushaltsjahr : 1986 Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, ohne die Ausgaben für die Verordnung (EWG ) Nr . 1078/77 Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 Ausgaben insgesamt ( a + b ) ( a ) ( b ) ( c ) 1 . Für dieses Haushaltsjahr anerkannte Ausgaben a ) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben 191 203 940 557 0 191 203 940 557 b ) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0 0 0 c ) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 22 797 088 960 0 22 797 088 960 d ) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c ) 168 406 851 597 0 168 406 851 597 e ) Nicht anerkannte Ausgaben -6 874 827 512 0 -6 874 827 512 f ) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 0 0 0 g ) Anerkannte Ausgaben insgesamt ( d - e + f ) 161 532 024 085 0 161 532 024 085 2 . Ausgaben, die zu Lasten des Mitgliedstaats gehen a ) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 191 203 880 200 0 191 203 880 200 b ) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben 0 0 0 c ) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 22 797 088 960 0 22 797 088 960 d ) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c ) 168 406 791 240 0 168 406 791 240 e ) Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind ( 2 d - 1 g ) (¹) 6 874 767 155 0 6 874 767 155 3 . Verfügbare Finanzmittel a ) Nach dem letzten Rechnungsabschluß verfügbare Finanzmittel 5 320 983 677 0 5 320 983 677 b ) Im vergangenen Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0 0 0 c ) Für dieses Haushaltsjahr erhaltene Vor - schüsse 187 871 000 000 0 187 871 000 000 d ) In diesem Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossen sind 22 797 088 960 0 22 797 088 960 e ) Für das Haushaltsjahr verfügbare Finanzmittel ( a + b + c - d ) 170 394 894 717 0 170 394 894 717 f ) Anerkannte Ausgaben ( 1 g ) 161 532 024 085 0 161 532 024 085 g ) Nach dem Rechnungsabschluß dieses Haushaltsjahres verfügbare Finanzmittel ( e - f) 8 862 870 632 0 8 862 870 632 (¹) Bei Zahlung an den Mitgliedstaat ist dies durch das Zeichen "-" gekennzeichnet . EWG:L111UMBA23.96 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höh

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