Europäische Union

87/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1987 betreffend Beihilfen, die die französische Regierung zwei Stahlkonzernen gewährt hat (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31987D0506. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Stahlkonzern zugunsten des Kaufs von zwei Produktionseinheiten für Rohre gewährt. Diese Maßnahmen ermöglichten die Beibehaltung von defizitären Tätigkeiten sowie einen besseren Anschluß eines Teils der französischen Röhrenproduktion an die vorgeschalteten Fertigungsbereiche. Zwar waren diese Beihilfen von Bemühungen zur Senkung der Verluste der betreffenden Unternehmen begleitet, sie wurden jedoch nicht im Rahmen eines industriellen Umstrukturierungsplans genutzt, der das finanzielle Gleichgewicht der betreffenden Tätigkeiten gewährleisten könnte und ausserdem dazu beitragen würde, die Überkapazitäten zu reduzieren, die auf dem Gemeinschaftsmarkt für diese Erzeugnisse bestehen. Die französischen Behörden haben zwar angegeben, daß derartige Zusatzmaßnahmen geplant seien, konnten jedoch auf keine Entscheidung in diesem Bereich verweisen. Daher ist die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags aufgrund der Angaben, die der Kommission zur Verfügung stehen, nicht auf diese Beihilfen anwendbar. Beihilfen (Fall Nr. 4 der unter dem Titel I aufgeführten Liste) über einen Gesamtbetrag von 293 Millionen ffrs wurden einerseits (jeweils 89 Millionen ffrs und 54 Millionen ffrs) zur Kostendeckung und Wiederherstellung der Eigenmittel zweier Unternehmen, die hauptsächlich auf den Handel mit Eisen- und Stahlerzeugnissen spezialisiert sind, sowie andererseits (150 Millionen ffrs ) für den Ankauf einer Handelsgesellschaft für Edelstähle bereitgestellt. Diese Maßnahmen bewirken im ersten Fall die Aufrechterhaltung und im zweiten Fall die Ausweitung der Präsenz der Stahlkonzerne (die Stammhäuser der oben erwähnten Unternehmen) auf der Stufe der Vermarktung von Stahlerzeugnissen. Dieses von staatlichen Behörden unterstützte Vorgehen wird jedoch nach Informationen der französischen Behörden von keinerlei Umstrukturierungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen begleitet, die dem gemeinsamen Interesse entsprechen und es daher ermöglichen, die Ausnahmeregelung aus Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags auf die Beihilfen anzuwenden. Daher können diese Beihilfen nicht durch diese Ausnahmeregelung gerechtfertigt werden. Auch die Beihilfen (Fall Nr. 5 der unter dem Titel I aufgeführten Liste) über 87 Millionen ffrs, d. h. 11 bis 12 % des Umsatzes, die einem Schneide- und Tiefziehunternehmen gewährt wurden, sind von keiner vergleichbaren Umstrukturierungsmaßnahme begleitet. Die französischen Behörden haben keinen Umstrukturierungsplan unterbreitet, der im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) eine Gegenleistung für die zur Frage stehenden Beihilfen darstellen könnte. Daher sind die Ausnahmen dieses Artikels auf diese Beihilfen nicht anwendbar. Das gleiche gilt schließlich für verschiedene kleinere Beihilfen (zwischen 3 und 50 Millionen ffrs, Fall Nr. 6 der unter dem Titel I aufgeführten Liste) über einen Gesamtbetrag von 241 Millionen ffrs, die für 11 Unternehmen der ersten Verarbeitungsstufe und Mechanikunternehmen gewährt wurden, für die nach der Kommission übermittelten Informationen ausser Maßnahmen zum Personalabbau, die alleine anscheinend nicht zur Wiederherstellung des Gleichgewichts dieser Unternehmen ausreichen, kein Umstrukturierungsplan besteht. Unter diesen Umständen ist die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags nicht auf die betroffenen Beihilfen anwendbar. Aus diesen Betrachtungen geht hervor, daß die in dem vorliegenden Titel behandelten Behilfen, d. h. insgesamt 3 147 Millionen ffrs, mit den Bestimmungen des Artikels 92 Absatzs 2 und 3 des EWG-Vertrags dem Sinne nach unvereinbar sind. Da die Französische Regierung ausserdem ihren Pflichten aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht nachgekommen ist, sind die betreffenden Beihilfen unrechtmässig. Diese Beihilfen müssen daher zurückgezahlt werden. VI Die staatlichen Beihilfen (Fall Nr. 7.2 der unter dem Titel I aufgeführten Liste), die für ein auf Metallbau spezialisiertes Unternehmen bestimmt sind (dessen Umsatz 150 Millionen ffrs beträgt), das ursprünglich zu einem Konstruktions- und Metallbaukonzern gehörte (Fall Nr. 7.1, Titel I), begleiteten die Umstrukturierung einer seit langem defizitären Tätigkeit. Interne Rationalisierungsmaßnahmen, die sich in einer Reduzierung der Belegschaft von 612 Personen im Jahr 1982 auf 340 im Jahr 1986 und der teilweisen Wiederaufnahme der 1986 stillgelegten Tätigkeit einer Fabrik des gleichen Konzerns ausdrücken, haben dem Unternehmen erlaubt, 1986 dank einer spürbaren Verbesserung der Nutzung seiner Anlagen zum Gleichgewicht zurückzufinden. Unter diesen Umständen haben die Beihilfen, obwohl es sich um hohe Beträge handelte, insbesondere durch die Beseitigung von Überkapazitäten zur Rationalisierung und somit zur Entwicklung der betroffenen Tätigkeiten beigetragen. Daher ist die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags auf sie anwendbar. Die Beihilfen (Fall Nr. 8 der unter dem Titel I aufgeführten Liste) für Schmiedewerke und Gießereien (472 Millionen ffrs) waren hauptsächlich zur Verlustdeckung und Wiederherstellung des Umlaufvermögens bestimmt; diese Unternehmen erzielen einen Umsatz von 1 500 Millionen ffrs. Angesichts der Lage auf dem betreffenden Markt hat der Gießereisektor in Frankreich einen Umstrukturierungsprozeß in Angriff genommen, der die Gesamtkapazitäten einschränken (von 270 000 Tonnen im Jahr 1983 auf etwa 200 000 Tonnen im Jahr 1985) und gleichzeitig eine bessere Spezialisierung der im Betrieb bleibenden Fabriken ermöglichen soll. Dank dieser Anstrengung konnte der Auslastungsgrad erhöht (von 57 % im Jahr 1983 auf 70 % im Jahr 1985) und die Verluste der begünstigten Unternehmen von 250 Millionen ffrs im Jahr 1984 auf 25 Millionen ffrs (Schätzung) im Jahr 1986, d. h. 0,7 % ihres Umsatzes, verringert werden. Unter diesen Umständen haben die zur Prüfung vorliegenden Beihilfen die Umstrukturierung und somit die Entwicklung eines Sektors erleichtert, der inzwischen teilweise saniert ist. Daher ist die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags auf diese Beihilfen anwendbar. Beihilfen (Fall Nr. 9 der unter dem Titel I aufgeführten Liste) in Höhe von 210 Millionen ffrs wurden zur finanziellen Sanierung eines von einem Stahlkonzern übernommenen Herstellers von Walz-, Zieh- und Schmiedeerzeugnissen aus nichtrostenden Stählen sowie Nickel- und Kobaltlegierungen gewährt. Diese Transaktion wurden von gründlichen Umstrukturierungsmaßnahmen begleitet: Umstellung und Spezialisierung auf erfolgsträchtige Geschäftszweige (Material für die Sektoren Luftfahrt, Raumfahrt, Elektronik, usw.), auf denen das Angebot nicht die Nachfrage übersteigt, Streichung von 600 Arbeitsplätzen in 2 Jahren (bei einer ursprünglichen Belegschaft von 3 543 Personen). Diese gleichzeitig mit der Bereitstellung der Beihilfen vollzogene Umstrukturierung stellt eine Gegenleistung dar aufgrund derer die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags für diese Beihilfen geltend gemacht werden kann. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß die unter dem vorliegenden Titel aufgeführten Beihilfen, d. h. insgesamt 788 Millionen ffrs, im Rahmen der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags gewährt werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen über insgesamt 3 147 Millionen ffrs (die in der unter Titel I enthaltenen Liste unter den Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführt sind), die zwei französischen Stahlkonzernen unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag zugunsten verschiedener Tochtergesellschaften auf Gebieten ausserhalb des Eisen- und Stahlsektors gewährt wurden, sind unzulässig. Ausserdem sind diese Beihilfen gemäß Artikel 92 des EWG-Vertrages mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Die französische Republik ist gehalten, diese Beihilfen zurückzufordern. Artikel 2 Die französische Republik unterrichtet die Kommission binnen 2 Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie zu ihrer Einhaltung ergriffen hat. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. März 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14. (2) ABl. Nr. C 114 vm 8. 5. 1985, S. 5. (3) ABl. Nr. C 47 vom 1. 3. 1986, S. 3. (1) ABl. Nr. L 110 vom 23. 4. 1985, S. 5. (1) Bulletin der Europäischen Gemeinschaften 9/1984, Ziffer 3.5.1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.