31987D0506

87/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1987 betreffend Beihilfen, die die französische Regierung zwei Stahlkonzernen gewährt hat (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 290 vom 14/10/1987 S. 0021 - 0027


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. März 1987

betreffend Beihilfen, die die französische Regierung zwei Stahlkonzernen gewährt hat

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(87/506/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten, gemäß Artikel 93 Absatz 2 und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 30. September 1982 teilte die französische Regierung der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung der Kommission Nr. 2320/81/EGKS (1) vom 7. August 1981 Investitionsbeihilfen zugunsten zweier grosser Stahlkonzerne mit.

Aufgrund der Feststellung, daß beinahe 20 % der betreffenden Beihilfen, zu denen keinerlei Informationen übermittelt wurden, nach Angaben der französischen Behörden für Tätigkeiten bestimmt waren, die nicht in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallen, hat die Kommission der französischen Regierung mit Schreiben vom 26. November 1982 mitgeteilt, daß der für Investitionen bestimmte Teil dieser Beihilfen im Zusammenhang mit dem EWG-Vertrag überprüft werden müsste.

Die betreffenden Beihilfen wurden dennoch gezahlt, ohne gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorher gemeldet worden zu sein, und somit ohne daß die Kommission in der Lage gewesen wäre, zunächst deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags über staatliche Beihilfen zu prüfen.

Unter diesen Umständen, und da sie keinerlei Informationen über den Zweck der betreffenden Beihilfen, die Wettbewerbsverzerrungen verursachen können, erhalten hatte, beschloß die Kommission, wegen dieser Beihilfen (d. h. 5 481 Millionen ffrs) das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags einzuleiten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1984 forderte sie die französische Regierung zur Äusserung auf. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden am 3. Mai 1985 hiervon in Kenntnis gesetzt, die anderen Beteiligten am 8. Mai 1985 (2).

Ausserdem gab die französische Regierung in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 1985, ergänzt durch ihr Schreiben vom 14. November 1985, als »nähere Information" die Höhe der zusätzlichen Beihilfen für nicht EGKS-Tätigkeiten der beiden oben erwähnten Stahlkonzerne für das Haushaltsjahr 1985 an; der Betrag (der zu den 5 481 Millionen ffrs der von dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffenen Beihilfen hinzukommt) belief sich auf 2 176 Millionen ffrs.

Insbesondere aufgrund der Tatsachen, daß die von der französischen Regierung zu diesen neuen Beihilfen übermittelten Informationen unzureichend waren, um ihre Vereinbarkeit mit Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag zu beurteilen, und daß diese Beihilfen, die bereits gezahlt wurden (was aus dem Schreiben der französischen Regierung vom 27. März 1986 hervorgeht), ebenfalls Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen drohten, beschloß die Kommission, das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des EWG-Vertrages auf sie auszudehnen.

Mit Schreiben vom 28. Januar 1986 forderte sie die französische Regierung auf, ihre Bemerkungen zu übermitteln. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden hiervon am 4. März 1986, die anderen Beteiligten am 1. März 1986 unterrichtet (3).

Im Rahmen einer ersten Prüfung sämtlicher Finanzierungen, die seit dem 20. Dezember 1984 dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag unterzogen wurden, stellte die Kommission fest, daß ein Teil dieser Finanzierungen im Umfang von 1 649 Millionen ffrs tatsächlich zugunsten von unter den EGKS-Vertrag fallenden Tätigkeiten verwendet worden sind, und daß sie daher im Zusammenhang mit den Entscheidungen Nr. 2320/81/EGKS und Nr. 1018/85/EGKS (1) vom 19. April 1985 geprüft werden müssten.

Daraus ergibt sich, daß die von der Kommission im Rahmen der am 20. Dezember 1984 und 28. Januar 1986 eingeleiteten EWG-Verfahren zu prüfenden Finanzierungen (zugunsten von EWG-Tochterfilialen von Stahlkonzernen) nach Abzug der erwähnten 1 649 Millionen ffrs einen Gesamtbetrag von 6 008 Millionen ffrs erreichen; sie sind folgendermassen aufgeteilt:

- Fall Nr. 1: Zuschüsse für ein Stahlbauunternehmen (Entwurf und Herstellung von Bohrinseln für die Erdölindustrie, Stahlbauten, Kunstbauten, Fassaden, Wände und Vorhängwände aus Stahl und Aluminium) (Betrag: 942 Millionen ffrs).

- Fall Nr. 2: Zuschüsse für Drahtziehereien (Betrag: 1 333 Millionen ffrs).

- Fall Nr. 3: Zuschüsse zugunsten eines Stahlkonzerns für den Kauf einer Anlage zur Herstellung von Röhren (Fall Nr. 3.1; Betrag: 85 Millionen ffrs); Zuschüsse für einen Röhrenhersteller (Fall Nr. 3.2; Betrag: 40 Millionen ffrs); Zuschüsse für ein Röhren- und Kaltprofilwerk (Fall Nr. 3.3; Betrag: 126 Millionen ffrs).

- Fall Nr. 4: Zuschüsse zugunsten eines Stahlkonzerns für den Kauf einer internationalen Handelsgesellschaft für Sonderstähle (Betrag: 150 Millionen ffrs) und für die Deckung der Verluste zweier Handelsgesellschaften (jeweils 89 Millionen ffrs und 54 Millionen ffrs).

- Fall Nr. 5: Zuschüsse für ein Schneide- und Tiefziehunternehmen (Betrag: 87 Millionen ffrs).

- Fall Nr. 6: Zuschüsse (unter 50 Millionen ffrs) für Stahlkonzerne, entweder für den Kauf oder die Erhöhung von Beteiligungen an Unternehmen ausserhalb der Eisen- und Stahlindustrie oder für die Deckung der Verluste von Tochtergesellschaften ausserhalb der Eisen- und Stahlindustrie: Handelsunternehmen für Edelstähle (Betrag: 14 Millionen ffrs); Schraubenhersteller (Betrag: 3 Millionen ffrs); Hersteller von Eisenbahnwaggons (Betrag: 10 Millionen ffrs); Hersteller von Wartungsgeräten (Betrag: 15 Millionen ffrs); Röhrenhersteller (Betrag: 10 Millionen ffrs); Schrotthandelsunternehmen (Betrag: 30 Millionen ffrs); Werkzeugmaschinenhersteller (Betrag: 18 Millionen ffrs); Unternehmen der ersten Verarbeitungsstufe (Betrag: 36 Millionen ffrs); Schneide-, Tiefzieh- und Montageunternehmen (Betrag: 20 Millionen ffrs); Mechanikunternehmen (Betrag: 50 Millionen ffrs); Kaltwalzunternehmen (Betrag: 35 Millionen ffrs).

- Fall Nr. 7: Zuschüsse für ein Konstruktionsunternehmen, das Bauaufträge in Drittländern ausführt (Fall Nr. 7.1; Betrag: 1 499 Millionen ffrs), und für ein Stahlbauunternehmen (Fall Nr. 7.2; 106 Millionen ffrs).

- Fall Nr. 8: Zuschüsse für verschiedene Schmiedewerke und Gießereien (Betrag: 472 Millionen ffrs).

- Fall Nr. 9: Zuschuß für einen Stahlkonzern in Rahmen des Kaufs einer Herstellers von Walz-, Zieh-, und Schmiedeerzeugnissen aus nichtrostendem Stahl sowie Nickel- und Kobaltlegierungen (Betrag: 210 Millionen ffrs).

- Fall Nr. 10: Zuschüsse für Umschulungsunternehmen, die mit der Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen ausserhalb der Eisen- und Stahlindustrie in Stahlrevieren beauftragt sind (Betrag: 574 Millionen ffrs). Diese Zuschüsse werden von der Kommission nach Erlaß der vorliegenden Entscheidung geprüft.

Alle genannten Beihilfen wurden ohne vorherige Genehmigung der Kommission bewilligt. Daher war die Kommission der Auffassung, daß sie unrechtmässig bewilligt worden sind, da die französische Regierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht nachgekommen ist.

II

Die französische Regierung übermittelte mit Schreiben vom 24. April 1985 und 27. März 1986 ihre Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags. Darin behauptete sie, daß die den beiden staatlichen Stahlkonzernen in Form von Kapitalausstattungen gewährten staatlichen Zuschüsse, die es ihnen erlauben, entweder direkt oder über ihre Tochtergesellschaften Tätigkeiten fortzusetzen, die nicht zum Eisen-

und Stahlsektor (im Sinne des EGKS-Vertrags) gehören, Teil der normalen Verpflichtungen des Staates als Aktionär sind; somit käme keine der finanziellen Maßnahmen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 92 gleich und fiele auch nicht unter die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. Es ist richtig, daß

- ein Teil der betreffenden Finanzierungen den öffentlichen Stahlkonzernen erlaubt hat, Geschäftsguthaben bestehender Unternehmen zu erwerben; somit würde es sich hierbei um Risikokapitaleinlagen dieser Konzerne in den Unternehmen handeln;

- andere Finanzierungen den Stahlkonzernen erlaubt haben, als Stammhaus ihren Verpflichtungen gegenüber defizitären Tochtergesellschaften nachzukommen; diese Unterstützungen hätten den Tochtergesellschaften ermöglicht, Umstrukturierungsprogramme in Angriff zu nehmen (insbesondere auf dem Ziehereisektor), ohne daß sie diese Erleichterungen dazu benutzt hätten, gegen die Marktregeln zu verstossen; einige dieser Tochtergesellschaften (Stahlbau, Ingenieurwesen) übten ausserdem ihre Tätigkeiten vornehmlich ausserhalb der Gemeinschaft aus.

Drei Mitgliedstaaten, zwei Fachverbände und ein Unternehmen haben ebenfalls im Rahmen des Verfahrens ihre Bemerkungen unterbreitet.

III

Die der Kommission zur Prüfung vorliegenden Finanzierungen haben:

- in einigen Fällen dazu beigetragen, den Wirkungskreis der begünstigten Stahlkonzerne durch Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen, die sich nicht in besonderen Schwierigkeiten befanden, über ihre Haupttätigkeit im Rahmen des EGKS-Vertrags hinaus auszudehnen.

In ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten betreffend die Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen (1) hat die Kommission daran erinnert, daß die Einbringung neuen Kapitals in Unternehmen, die unter Umständen getätigt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, nicht annehmbar wären, eine staatliche Beihilfe darstelle; sie hat ausgeführt, daß dies der Fall sei, wenn es unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens, insbesondere der Struktur und des Ausmasses der Verschuldung nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite der angelegten Kapitalmittel zu erwarten, oder wenn das Unternehmen wegen nichtausreichender Selbstfinanzierungsmöglichkeiten nicht in der Lage ist, am Kapitalmarkt die zur Durchführung eines Investitionsprogramms erforderlichen langfristigen Finanzmittel zu erhalten.

In diesem Fall ist zu bemerken, daß sich die Stahlkonzerne, die von der öffentlichen Hand Mittel für die Übernahme von finanziell gesunden EG-Unternehmen oder für eine Erhöhung ihrer Beteiligungen an solchen Unternehmen erhielten, zum Zeitpunkt der Bereitstellung der öffentlichen Mittel, die die Finanzierung dieser Maßnahmen ermöglichten, in einer Finanzlage befanden, die es angesichts der oben erwähnten Kriterien erlaubt, die öffentlichen Zuschüsse als Beihilfe zu beantragen;

- in den meisten Fällen mit Hilfe von Verlustdeckungen oder Kapitalaufstockung das Überleben von defizitären EG-Tochtergesellschaften der Stahlkonzerne oder in einem der Fälle der Rettung eines unabhängigen Unternehmens in schwieriger Lage durch ihre Integration in den Wirkungskreis einer dieser Konzerne erlaubt; in diesen Fällen waren es schließlich diese EG-Unternehmen, die von den Finanzmaßnahmen schließlich profitierten.

Unter Berücksichtigung der nachstehenden Angaben (Titel IV) stellen staatliche Zuschüsse zugunsten von ständig mit Verlust arbeitenden Tochtergesellschaften ebenfalls - und aus den gleichen Gründen - Beihilfen dar, auch wenn sie in Form einer Neukapitalisierung erfolgt sind.

IV

In dem unter dem Titel I erwähnten Fall Nr. 7.1 (Zuschüsse für ein Konstruktionsunternehmen) wurden die fraglichen Beihilfen (1 499 Millionen ffrs) im Rahmen der Liquidation des begünstigten Unternehmens gewährt. Das Unternehmen hatte im Anschluß an verschiedene »grosse Aufträge", deren Risiken und Kosten nicht richtig eingeschätzt worden waren, extrem hohe Verluste verzeichnet. Daraufhin wurde die Einstellung seiner Tätigkeit beschlossen. Lediglich um die Beendigung der laufenden Aufträge ohne Verluste für Dritte zu ermöglichen, stellten die französischen Behörden die erforderlichen Finanzmittel bereit. Unter diesen Umständen haben die nach Abschluß der Verträge gewährten Beihilfen dem Unternehmen nicht erlaubt, sich Marktanteile auf Kosten eventueller europäischer Konkurrenten anzueignen; auch können sie diesen Konkurrenten künftig nicht schaden, da das Unternehmen seine Tätigkeit völlig eingestellt hat.

Daraus geht hervor, daß die Beihilfen nicht unter Artikel 92 des EWG-Vertrags fallen. Auch zielte die Tätigkeit des Unternehmens ausschließlich auf Märkte ausserhalb der Gemeinschaft ab, auf einem Sektor, auf dem keine offensichtliche Krisenlage besteht.

Die übrigen Unternehmen jedoch, denen von der vorliegenden Entscheidung betroffene Beihilfen zugute kamen, über ihre Tätigkeit im Wirtschaftsgebiet der Gemeinschaft aus, und zwar auf Sektoren, auf denen reger innergemeinschaftlicher Handel und somit starker Wettbewerb herrscht. Ausserdem bestehen auf all diesen Sektoren innerhalb der Gemeinschaft unterschiedlich grosse Schwierigkeiten.

Diese Schwierigkeiten drücken sich in einem Rückgang des Verbrauchs in der Gemeinschaft und einem Nachlassen der weltweiten Nachfrage sowie in bestimmten Fällen in einem wachsenden Vordringen der Importe aus Drittländern auf dem Gemeinschaftsmarkt aus. Daher bestehen auf diesen Sektoren Überkapazitäten, die zu Preissenkungen führen und eine Schmälerung der Gewinnspanne zur Folge haben, die die Modernisierung der Unternehmen bedroht.

Das gilt besonders für den Sektor der Drahtziehereien: Von 1974 bis 1984 ging die Produktion der wichtigsten Herstellerländer der Gemeinschaft für einfach gezogenen Draht (Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich und Belgien) um fast 25 % zurück (von 5,3 Millionen Tonnen auf 4 Millionen Tonnen). Trotz einer Stabilisierung der Produktion 1984/85 und einer Spezialisierung der Unternehmen auf Erzeugnisse mit höherer Wertschöpfung bestehen auf diesem Sektor in der Gemeinschaft anhaltende Schwierigkeiten; seine durchschnittliche Wettbewerbsfähigkeit ist in den letzten Jahren gesunken, was dazu geführt hat, daß der Anstieg der Einfuhren über dem der Ausfuhren nach Drittländern lag (jeweils + 28 % und + 7,7 % von 1980 bis 1985).

Desgleichen wurde der Stahlbausektor, dessen Produktion bis 1970/73 zu über 50 % in Drittländern abgesetzt wurde, seither Schlag auf Schlag vom Rückgang der Gemeinschaftsnachfrage, vom Zusammenbruch der Märkte des Mittleren Ostens und - auf den übrigen Exportmärkten - von der Konkurrenz der Drittländer (insbesondere Japan und Korea) getroffen.

Daraus ergibt sich ein Rückgang der Gemeinschaftsausfuhren von 1981 bis 1984 um 27 % (von 1,6 Millionen Tonnen auf 1,1 Millionen Tonnen).

Gleichzeitig ging die Produktion der drei wichtigsten Herstellerländer (Bundesrepublik Deutschland, Vereinigtes Königreich und Frankreich), die 1979/80 fast 4,8 Millionen Tonnen betrug, im Jahr 1985 auf 3,8 Millionen Tonnen zurück, wodurch die meisten Unternehmen in eine extrem schwierige Lage gerieten.

Ausserdem wird mit Zieh-, Schmiede- und Gießereierzeugnissen sowie mit Erzeugnissen des Stahlbausektors innerhalb der Gemeinschaft Handel getrieben. So erreichten die innerhalb der Gemeinschaft gehandelten Mengen an gezogenem Draht 1984 fast 700 000 Tonnen, d. h. 17,5 % der in jenem Jahr erzeugten 4 Millionen Tonnen. Für den Metallbausektor sind einheitliche statistische Daten aufgrund der Verschiedenartigkeit der in Frage kommenden Tätigkeiten nicht so leicht zusammenzustellen; dennoch steht fest, daß auch auf diesem Sektor reger, wenn auch je nach Art des Erzeugnisses unterschiedlich starker innergemeinschaftlicher Handel besteht.

Daraus geht hervor, daß auf den betroffenen Sektoren in der Gemeinschaft heftiger Wettbewerb herrscht. Daher bedeutet jeder Vorteil für einen Hersteller dieser Sektoren unweigerlich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der übrigen. In Anbetracht der Marktlage für einige zur Frage stehende Erzeugnisse kann nicht einmal ausgeschlossen werden, daß die Rettung von Unternehmen mit Hilfe von staatlichen Beihilfen das Verschwinden anderer Unternehmen der Gemeinschaft oder eines Teils ihrer Einrichtungen bewirkt.

Im vorliegenden Fall betragen die staatlichen Zuschüsse, die den betreffenden Gesellschaften lediglich zur Neubildung ihrer Eigenmittel unter Berücksichtigung ihrer Verluste gewährt wurden, in den meisten Fällen 15 bis 20 % ihres Umsatzes in dem entsprechenden Zeitraum (1982 bis 1985).

Diese Beihilfen, welche die normalerweise von den begünstigten Unternehmen zu tragenden Finanzlasten vermindern, verfälschen den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten oder drohen ihn zu verfälschen, indem sie die betreffenden Unternehmen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags bevorteilen.

V

Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags enthält den Grundsatz der Unvereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt.

Die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 2 des EWG-Vertrags finden in diesem Fall aufgrund der Art und der Ziele der betroffenen Beihilfen keine Anwendung.

In Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags werden die Beihilfen aufgezählt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß auf der Ebene der Gemeinschaft und nicht eines einziges Mitgliedstaates geprüft werden. Um das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aufrecht zu erhalten und den Grundsätzen aus Artikel 3 Buchstabe f) des EWG-Vertrags Rechnung zu tragen, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 aufgeführten Ausnahmen zu dem Grundsatz des Artikels 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder Einzelmaßnahme restriktiv ausgelegt werden. Die Ausnahmen sind nur dann anwendbar, wenn die Kommission feststellt, daß die in Frage kommenden Beihilfeempfänger ohne diese Beihilfen durch die Marktkräfte allein nicht dazu veranlasst würden, eines der gewünschten Ziele anzustreben.

Werden diese Ausnahmen auf Fälle angewandt, die nicht zur Erreichung eines solchen Zieles beitragen, oder in denen Beihilfen hierzu nicht erforderlich sind, so führt das dazu, daß Industriezweigen oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten, deren Finanzlage künstlich verbessert wird, ein ungerechtfertigter Vorteil gewährt wird und die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden und der Wettbewerb verfälscht wird, ohne daß hierfür eine Rechtfertigung durch das in Artikel 92 Absatz 3 erwähnte gemeinsame Interesse vorläge.

Aus diesen Überlegungen geht hervor, daß die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 nicht auf die zur Frage stehenden Beihilfen anwendbar sind.

Hinsichtlich der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehenen Ausnahme für »Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht", ist es richtig, daß die zur Prüfung vorliegenden Beihilfen an Unternehmen gingen, deren Tätigkeit sich an die Eisen- und Stahlindustrie anschließt, und daß mehrere von ihnen ihren Standort in der Nähe von Stahlanlagen in Gebieten haben, in denen zahlreiche Arbeitsplätze verlorengingen.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um Gebiete, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

Hinsichtlich der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags vorgesehenen Ausnahme ist es offensichtlich, daß die zur Frage stehenden Beihilfen nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates bestimmt sind.

Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vorgesehene Ausnahme für »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", betrifft, wurden die von dieser Entscheidung betroffenen Beihilfen nicht als Regionalbeihilfen gewährt, und die französische Regierung hat zur Rechtfertigung ihrer Gewährung nicht auf ihre regionale Bedeutung verwiesen. Ausserdem haben die Beihilfen (942 Millionen ffrs), die einem Metallbauunternehmen zugeteilt wurden (Fall Nr. 1 der unter dem Titel I aufgeführten Liste), die Aufrechterhaltung einer defizitären Tätigkeit ermöglicht, die ohne diese Unterstützungen hätte eingestellt werden müssen. Dieses Unternehmen war in erster Linie auf die Herstellung von industriellen Investitionsgütern sowie von Bohrinseln und anderen Metallteilen für den Erdölsektor spezialisiert. Der sehr starke Rückgang der Tätigkeit auf diesem Sektor sowie ganz allgemein auf dem Markt für Investitionsgüter aus Stahl hat eine starke Verschlechterung der Leistungen des Unternehmens bewirkt. So sank der Umsatz, der 1982 fast 2,5 Milliarden ffrs erreichte, im Jahr 1985 auf weniger als 900 Millionen ffrs. Nach den von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen hat dies zu einer unzureichenden Nutzung der Produktionskapazitäten geführt.

Die weitere Entwicklung der Leistungen sieht noch ungünstiger aus, da die Verluste (ohne Berücksichtigung der Sozialausgaben für den Personalabbau) bis zu 30 % des Umsatzes betragen.

Angesichts dieser Lage hat das Unternehmen drastische Einschränkungen der Belegschaft vorgenommen. Die fortgesetzte Verschlechterung des Marktes hat jedoch 1986 die völlige Stillegung der »off-shore"-Abteilung erforderlich gemacht.

Die übrigen Abteilungen des Unternehmens, die (ausser dem Führungspersonal) 430 gegenüber 1 350 (für das gesamte Unternehmen) im Jahre 1985 beschäftigen, wurden umstrukturiert und konnten 1986 einen ausgeglichenen (geschätzten) Nettoabschluß erzielen.

Offensichtlich wurden die dem Unternehmen zugteilten Beihilfen fast in voller Höhe zur Deckung der Verluste seiner off-shore-Tätigkeit verwendet, was die Verzögerung der Stillegung bis 1986 ermöglicht hat. Die künstliche Beibehaltung dieser Kapazitäten auf einem Krisensektor bedeutet eine Verlängerung der Handelsbedingungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Daher ist die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag nicht auf die betroffenen Beihilfemaßnahmen anwendbar.

Die Beihilfen (1 333 Millionen ffrs), die zwei Ziehereikonzernen gewährt wurden (Fall Nr. 2 der unter dem Titel I aufgeführten Liste), haben ebenfalls die Aufrechterhaltung defizitärer Tätigkeiten erlaubt.

Trotz bestimmter Kapazitätseinschränkungen und erheblichen Personalabbaus haben diese Konzerne nach der Kommission vorliegenden Angaben keinerlei Umstrukturierungspläne eingeleitet, die - vielleicht erst nach längerer Frist - eine ausgeglichenere Lage schaffen und den sehr hohen Betrag der bereitgestellten Beihilfen rechtfertigen können. Es scheint sogar, daß diese Beihilfen in erster Linie tiefgreifende und für das Überleben der Unternehmen unverzichtbare industrielle Umstellungen hinausgezögert haben. In Ermangelung solcher Maßnahmen, die zur Sanierung der Unternehmen und des Sektors in der Gemeinschaft beitragen könnten, gibt es vom Standpunkt des gemeinsamen Interesses aus kein Gegengewicht zu den geänderten Handelsbedingungen, die durch die Gewährung der betroffenen Beihilfen verursacht wurden.

Daher ist die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag nicht auf diese Beihilfen anwendbar. Beihilfen (Fall Nr. 3 in der unter dem Titel I aufgeführten Liste) über einen Gesamtbetrag von 251 Millionen ffrs wurden einerseits (jeweils 40 Millionen ffrs und 126 Millionen ffrs) für einen Röhrenhersteller und für ein Unternehmen, das geschweisste Röhren und Kaltprofile herstellt, sowie andererseits 85 Millionen ffrs) für einen Stahlkonzern zugunsten des Kaufs von zwei Produktionseinheiten für Rohre gewährt.

Diese Maßnahmen ermöglichten die Beibehaltung von defizitären Tätigkeiten sowie einen besseren Anschluß eines Teils der französischen Röhrenproduktion an die vorgeschalteten Fertigungsbereiche.

Zwar waren diese Beihilfen von Bemühungen zur Senkung der Verluste der betreffenden Unternehmen begleitet, sie wurden jedoch nicht im Rahmen eines industriellen Umstrukturierungsplans genutzt, der das finanzielle Gleichgewicht der betreffenden Tätigkeiten gewährleisten könnte und ausserdem dazu beitragen würde, die Überkapazitäten zu reduzieren, die auf dem Gemeinschaftsmarkt für diese Erzeugnisse bestehen. Die französischen Behörden haben zwar angegeben, daß derartige Zusatzmaßnahmen geplant seien, konnten jedoch auf keine Entscheidung in diesem Bereich verweisen.

Daher ist die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags aufgrund der Angaben, die der Kommission zur Verfügung stehen, nicht auf diese Beihilfen anwendbar.

Beihilfen (Fall Nr. 4 der unter dem Titel I aufgeführten Liste) über einen Gesamtbetrag von 293 Millionen ffrs wurden einerseits (jeweils 89 Millionen ffrs und 54 Millionen ffrs) zur Kostendeckung und Wiederherstellung der Eigenmittel zweier Unternehmen, die hauptsächlich auf den Handel mit Eisen- und Stahlerzeugnissen spezialisiert sind, sowie andererseits (150 Millionen ffrs ) für den Ankauf einer Handelsgesellschaft für Edelstähle bereitgestellt.

Diese Maßnahmen bewirken im ersten Fall die Aufrechterhaltung und im zweiten Fall die Ausweitung der Präsenz der Stahlkonzerne (die Stammhäuser der oben erwähnten Unternehmen) auf der Stufe der Vermarktung von Stahlerzeugnissen.

Dieses von staatlichen Behörden unterstützte Vorgehen wird jedoch nach Informationen der französischen Behörden von keinerlei Umstrukturierungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen begleitet, die dem gemeinsamen Interesse entsprechen und es daher ermöglichen, die Ausnahmeregelung aus Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags auf die Beihilfen anzuwenden.

Daher können diese Beihilfen nicht durch diese Ausnahmeregelung gerechtfertigt werden.

Auch die Beihilfen (Fall Nr. 5 der unter dem Titel I aufgeführten Liste) über 87 Millionen ffrs, d. h. 11 bis 12 % des Umsatzes, die einem Schneide- und Tiefziehunternehmen gewährt wurden, sind von keiner vergleichbaren Umstrukturierungsmaßnahme begleitet.

Die französischen Behörden haben keinen Umstrukturierungsplan unterbreitet, der im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) eine Gegenleistung für die zur Frage stehenden Beihilfen darstellen könnte.

Daher sind die Ausnahmen dieses Artikels auf diese Beihilfen nicht anwendbar.

Das gleiche gilt schließlich für verschiedene kleinere Beihilfen (zwischen 3 und 50 Millionen ffrs, Fall Nr. 6 der unter dem Titel I aufgeführten Liste) über einen Gesamtbetrag von 241 Millionen ffrs, die für 11 Unternehmen der ersten Verarbeitungsstufe und Mechanikunternehmen gewährt wurden, für die nach der Kommission übermittelten Informationen ausser Maßnahmen zum Personalabbau, die alleine anscheinend nicht zur Wiederherstellung des Gleichgewichts dieser Unternehmen ausreichen, kein Umstrukturierungsplan besteht.

Unter diesen Umständen ist die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags nicht auf die betroffenen Beihilfen anwendbar.

Aus diesen Betrachtungen geht hervor, daß die in dem vorliegenden Titel behandelten Behilfen, d. h. insgesamt 3 147 Millionen ffrs, mit den Bestimmungen des Artikels 92 Absatzs 2 und 3 des EWG-Vertrags dem Sinne nach unvereinbar sind.

Da die Französische Regierung ausserdem ihren Pflichten aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht nachgekommen ist, sind die betreffenden Beihilfen unrechtmässig.

Diese Beihilfen müssen daher zurückgezahlt werden.

VI

Die staatlichen Beihilfen (Fall Nr. 7.2 der unter dem Titel I aufgeführten Liste), die für ein auf Metallbau spezialisiertes Unternehmen bestimmt sind (dessen Umsatz 150 Millionen ffrs beträgt), das ursprünglich zu einem Konstruktions- und Metallbaukonzern gehörte (Fall Nr. 7.1, Titel I), begleiteten die Umstrukturierung einer seit langem defizitären Tätigkeit. Interne Rationalisierungsmaßnahmen, die sich in einer Reduzierung der Belegschaft von 612 Personen im Jahr 1982 auf 340 im Jahr 1986 und der teilweisen Wiederaufnahme der 1986 stillgelegten Tätigkeit einer Fabrik des gleichen Konzerns ausdrücken, haben dem Unternehmen erlaubt, 1986 dank einer spürbaren Verbesserung der Nutzung seiner Anlagen zum Gleichgewicht zurückzufinden. Unter diesen Umständen haben die Beihilfen, obwohl es sich um hohe Beträge handelte, insbesondere durch die Beseitigung von Überkapazitäten zur Rationalisierung und somit zur Entwicklung der betroffenen Tätigkeiten beigetragen. Daher ist die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags auf sie anwendbar.

Die Beihilfen (Fall Nr. 8 der unter dem Titel I aufgeführten Liste) für Schmiedewerke und Gießereien (472 Millionen ffrs) waren hauptsächlich zur Verlustdeckung und Wiederherstellung des Umlaufvermögens bestimmt; diese Unternehmen erzielen einen Umsatz von 1 500 Millionen ffrs.

Angesichts der Lage auf dem betreffenden Markt hat der Gießereisektor in Frankreich einen Umstrukturierungsprozeß in Angriff genommen, der die Gesamtkapazitäten einschränken (von 270 000 Tonnen im Jahr 1983 auf etwa 200 000 Tonnen im Jahr 1985) und gleichzeitig eine bessere Spezialisierung der im Betrieb bleibenden Fabriken ermöglichen soll.

Dank dieser Anstrengung konnte der Auslastungsgrad erhöht (von 57 % im Jahr 1983 auf 70 % im Jahr 1985) und die Verluste der begünstigten Unternehmen von 250 Millionen ffrs im Jahr 1984 auf 25 Millionen ffrs (Schätzung) im Jahr 1986, d. h. 0,7 % ihres Umsatzes, verringert werden.

Unter diesen Umständen haben die zur Prüfung vorliegenden Beihilfen die Umstrukturierung und somit die Entwicklung eines Sektors erleichtert, der inzwischen teilweise saniert ist.

Daher ist die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags auf diese Beihilfen anwendbar.

Beihilfen (Fall Nr. 9 der unter dem Titel I aufgeführten Liste) in Höhe von 210 Millionen ffrs wurden zur finanziellen Sanierung eines von einem Stahlkonzern übernommenen Herstellers von Walz-, Zieh- und Schmiedeerzeugnissen aus nichtrostenden Stählen sowie Nickel- und Kobaltlegierungen gewährt.

Diese Transaktion wurden von gründlichen Umstrukturierungsmaßnahmen begleitet: Umstellung und Spezialisierung auf erfolgsträchtige Geschäftszweige (Material für die Sektoren Luftfahrt, Raumfahrt, Elektronik, usw.), auf denen das Angebot nicht die Nachfrage übersteigt, Streichung von 600 Arbeitsplätzen in 2 Jahren (bei einer ursprünglichen Belegschaft von 3 543 Personen).

Diese gleichzeitig mit der Bereitstellung der Beihilfen vollzogene Umstrukturierung stellt eine Gegenleistung dar aufgrund derer die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags für diese Beihilfen geltend gemacht werden kann.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß die unter dem vorliegenden Titel aufgeführten Beihilfen, d. h. insgesamt 788 Millionen ffrs, im Rahmen der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags gewährt werden können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen über insgesamt 3 147 Millionen ffrs (die in der unter Titel I enthaltenen Liste unter den Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführt sind), die zwei französischen Stahlkonzernen unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag zugunsten verschiedener Tochtergesellschaften auf Gebieten ausserhalb des Eisen- und Stahlsektors gewährt wurden, sind unzulässig. Ausserdem sind diese Beihilfen gemäß Artikel 92 des EWG-Vertrages mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar.

Die französische Republik ist gehalten, diese Beihilfen zurückzufordern.

Artikel 2

Die französische Republik unterrichtet die Kommission binnen 2 Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie zu ihrer Einhaltung ergriffen hat.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. März 1987

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14.

(2) ABl. Nr. C 114 vm 8. 5. 1985, S. 5.

(3) ABl. Nr. C 47 vom 1. 3. 1986, S. 3.

(1) ABl. Nr. L 110 vom 23. 4. 1985, S. 5.

(1) Bulletin der Europäischen Gemeinschaften 9/1984, Ziffer 3.5.1.