Europäische Union

2004/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 die einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt (Sache COMP/M.1806 — AstraZeneca/Novartis) — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2309) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0310 2004/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 die einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt (Sache COMP/M.1806 — AstraZeneca/Novartis) — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2309) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 110 vom 16/04/2004 S. 0001 - 0072 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 die einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt (Sache COMP/M.1806 - AstraZeneca/Novartis) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2309) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/310/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000, ein Verfahren in diesem Fall einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Februar 2000 wurde bei der Kommission ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, dem zufolge die Unternehmen Novartis AG ("Novartis") und AstraZeneca PLC ("AstraZeneca") ihre Aktivitäten im Bereich des Kulturpflanzenschutzes ausgliedern und in einer neu gegründeten Gesellschaft, der Syngenta AG ("Syngenta"), zusammenführen wollen. Novartis würde überdies ihr Saatgutgeschäft an Syngenta übertragen. (2) Nach Prüfung der Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt und dass sie ernste Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen hervorruft. Am 21. März 2000 entschied die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung, in diesem Fall ein Verfahren einzuleiten. DIE PARTEIEN (3) Novartis entstand durch den Zusammenschluss zwischen Ciba-Geigy und Sandoz im Dezember 1996(4). Novartis ist eine multinationale Unternehmensgruppe, die im Bereich der Umweltwissenschaften weltweit tätig ist. Ihr Schwerpunkt liegt in den Bereichen des Gesundheitswesens (Pharmazeutika, Generika), der Agrarnahrungsmittelindustrie (Kulturpflanzenschutz, Saatgut, Tiergesundheit) und des Verbrauchergesundheitsschutzes (Ernährung, Selbstmedikation). (4) AstraZeneca entstand durch den Zusammenschluss zwischen Astra AB und Zeneca Group PLC im Frühjahr 1999(5). Die Geschäftsaktivitäten von AstraZeneca sind Forschung, Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Pharmazeutika und Landwirtschaftschemikalien. DER ZUSAMMENSCHLUSS (5) Novartis wird eine interne Reorganisation vornehmen, so dass ihr nicht in den USA ansässiges Landwirtschaftschemikaliengeschäft sowie ihr nicht in den USA ansässiges Saatgutgeschäft von einer neu gegründeten Gesellschaft, der Novartis Agribusiness AG, gehalten werden, und ihr in den USA ansässiges Landwirtschaftschemikaliengeschäft sowie ihr in den USA ansässiges Saatgutgeschäft von einer US-Gesellschaft, der Novartis US Co, gehalten werden. Das Tiergesundheitsgeschäft von Novartis fällt nicht in den Rahmen der Transaktion. Novartis wird im Anschluss ihre Novartis Agribusiness AG zugunsten ihrer Aktionäre auf dem Wege eines Bezugsrechtsangebots entfusionieren und die Novartis US Co wird durch eine Ausgabe ihrer Aktien an Novartis Aktionäre (oder an einen für sämtliche Novartis Aktionäre handelnden Treuhänder) entfusioniert. Die Novartis Agribusiness AG wird im Rahmen eines Schweizerischen gesetzlichen Fusionsverfahrens mit Syngenta zusammengeschlossen und die Novartis US Co wird durch eine US-amerikanische Dreiecksfusion (triangular merger) mit Syngenta zusammengeschlossen. Die Aktionäre von Novartis werden deshalb nach Abschluss der Transaktion sowohl Aktien an Syngenta als auch an Novartis halten. (6) AstraZeneca wird eine interne Reorganisation vornehmen, um ihr Landwirtschaftschemikaliengeschäft von ihrem zurückbehaltenen Geschäft abzutrennen, so dass ihr Landwirtschaftschemikaliengeschäft an Syngenta übertragen werden kann. AstraZeneca wird an ihre Aktionäre eine Dividende ausschütten, die durch die Übertragung von Aktien an Syngenta erfolgt. Die Aktionäre von AstraZeneca werden deshalb nach Abschluss der Transaktion sowohl Aktien an Syngenta als auch an AstraZeneca halten. (7) Die angemeldete Transaktion stellt daher einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung dar. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) Der gemeinsame weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Gesellschaften lag 1998 bei über 5 Mrd. EUR (Novartis [...](6) EUR und AstraZeneca [...]* EUR). Sowohl Novartis als auch AstraZeneca verfügen über einen gemeinschaftsweiten Umsatz von über 250 Mio. EUR (Novartis [...]* und AstraZeneca [...]*). Weder Novartis noch AstraZeneca erzielen mehr als zwei Drittel ihres gesamten gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedsstaat. Die angemeldete Transaktion hat deshalb gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne der Fusionskontrollverordnung. (9) Die Transaktion bedarf der Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) von Protokoll 24 des EWR-Abkommens, da durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde und dadurch der wirksame Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselbigen erheblich behindert würde. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (10) Von dem Zusammenschluss betroffen sind die Wirtschaftssektoren Kulturpflanzenschutzchemikalien ("Pflanzenschutz") und Saatgut. Novartis wird ihre Aktivitäten in den Bereichen Kulturpflanzenschutz und Saatgut an Syngenta übertragen, während AstraZeneca lediglich ihre Aktivitäten im Bereich Kulturpflanzenschutz übertragen wird. (11) Pflanzenschutzmittel schützen Kulturpflanzen gegen sämtlichen Formen von Schäden, die durch Unkraut, Insekten oder Pilz (Fungi) verursacht werden. Pflanzenschutzmittel werden für gewöhnlich nach ihrer Bekämpfungswirkung eingeteilt. Die Parteien schlagen folgende Einteilung der Hauptproduktgruppen vor: - Fungizide (zur Krankheitsbekämpfung); - Herbizide (zur Unkrautbekämpfung); - nicht selektive Herbizide (zur Unkrautbekämpfung); - Insektizide (zur Insektenbekämpfung); - Nährstoffe ("Spurenelemente") zur Vermeidung von Mangelerscheinungen, z. B. Eisenmangel; - Saataufbereitung zum Schutz des Saatguts und weiterer Pflanzen gegen Krankheiten und Insekten; - Pflanzenwuchsregulatoren; - industrielle Unkrautbekämpfungsprodukte; - Insektizide für nicht landwirtschaftliche Zwecke; - aktive Wirkstoffe. Über Pflanzenschutzmittel hinaus wird Syngenta auch auf den Saatgutmärkten aktiv sein. (12) Der Zusammenschluss führt nicht zu Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der Märkte für Nährstoffe, industrielle Unkrautbekämpfungsprodukte, Insektizide für nicht landwirtschaftliche Zwecke und aktive Wirkstoffe. In der Entscheidung brachte die Kommission unter Ziffer 6 Punkt 1 Buchstabe c) ernste Bedenken hinsichtlich der Märkte für Rodentizide zum Ausdruck. Diese Bedenken gründeten sich auf die Tatsache, dass, obgleich das Geschäft von Novartis nicht an Syngenta übertragen wird, Geschäftsführer von Novartis in den Unternehmensführungsstrukturen von Syngenta vertreten sein werden. Überdies wäre einem Wettbewerber zufolge der gemeinsame Marktanteil der beiden Einheiten beträchtlich. Der Gesamtumsatz von Novartis mit Rodentiziden ist jedoch gering ([...]* EUR) und [...]*). Die in Ziffer 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Entscheidung ausgedrückten ernsthaften Bedenken, dass der Zusammenschluss zur Begründung einer duopolistischen beherrschenden Stellung auf einigen Rodentizidenmärkten führen könnte, sind deshalb unbegründet. (13) Aus den nachstehend aufgeführten Gründen hätte der Zusammenschluss zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf folgenden Märkten geführt: Fungizidmärkte: - Getreidefungizide in Frankreich, Deutschland, Großbritannien, Dänemark, Schweden und Finnland; - Zuckerrübenfungizide in Frankreich, Italien, Spanien und Belgien; - Kartoffelfungizide in Schweden; - Fungizide zur Behandlung von Rebenmehltau in Österreich und Fungizide zur Behandlung von Botrytis (Grauschimmelfäule) bei Reben in Österreich und Frankreich. Herbizidmärkte: - Maisherbizide in Frankreich, Deutschland, den Niederlanden und Belgien; - Kartoffelherbizide in Belgien und Frankreich; - Kartoffelgraminizide zur Behandlung nach Pflanzenaufgang in Dänemark; - Zuckerrübengraminizide zur Behandlung nach Pflanzenaufgang in Großbritannien, Belgien und Dänemark; - Graminizide zur Behandlung nach Pflanzenaufgang für Ölsaatenpflanzen in Deutschland, Großbritannien und Dänemark; - Herbizide für Früchte und Nüsse in Frankreich. Blattinsektizidmärkte: - Getreide in Belgien, Dänemark, Frankreich und Deutschland; - Futterpflanzen in Frankreich; - Kartoffeln in Frankreich; - Gemüse in Frankreich. Märkte für Saataufbereitung: - Getreide in Spanien; Pflanzenwuchsregulatoren: - Zierpflanzen in Belgien, den Niederlanden und Frankreich. SAATGUT (14) Das Saatgutgeschäft von Novartis wird an Syngenta übertragen. AstraZeneca betreibt ihr Saatgutgeschäft über ein Jointventure mit Cosun. Dieses Jointventure trägt den Namen Advanta. Dieses Geschäft wird nicht an Syngenta übertragen und die Beteiligung bleibt somit bei AstraZeneca. Es gibt jedoch einige fortdauernde Beziehungen zwischen dem AstraZeneca-Geschäft, das an Syngenta übertragen wird, und dem Jointventure Advanta. [Geschäftsgeheimnis von AstraZeneca - Vertragsbeziehungen]*. (15) [Geschäftsgeheimnis von AstraZeneca - Vertragsbeziehungen]* Diese Verpflichtung gilt nicht für das Saatgutgeschäft von Novartis, das an Syngenta übertragen wird. [Geschäftsgeheimnis von AstraZeneca - Vertragsbeziehungen]*. (16) [Geschäftsgeheimnis von AstraZeneca - Vertragsbeziehungen]*. (17) Die bestehende Vertragsbeziehung zwischen der Zeneca-Gruppe und Advanta schafft eine Verbindung zwischen Syngenta und Advanta, zwei Saatgutunternehmen, die Zuckerrübensaatgut herstellen. [...]* Es gibt lediglich zwei weitere Wettbewerber für Zuckerrübensaatgut, KWS und Danisco. (18) AstraZeneca stellt sicher, dass [Geschäftsgeheimnis von AstraZeneca - Vertragsbeziehungen]* Das heißt, dass [Geschäftsgeheimnis von AstraZeneca - Vertragsbeziehungen]*. (19) Die Kommission ist in Anbetracht des Vorstehenden [Geschäftsgeheimnis von AstraZeneca - Vertragsbeziehungen]* der Auffassung, dass die Folgen des Zusammenschlusses auf dem Saatgutmarkt nicht weiter untersucht werden müssen, da [Geschäftsgeheimnis von AstraZeneca - Vertragsbeziehungen]* den Vorteil ausräumt, in dessen Genuss Syngenta durch [Geschäftsgeheimnis von AstraZeneca - Vertragsbeziehungen]* gekommen wäre. A. RELEVANTE PRODUKTMÄRKTE FUNGIZIDE FUNGIZIDE UND IHRE ANWENDUNG (20) Fungizide sind Wirkstoffe zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, insbesondere von durch Pilze (Fungi) verursachten Krankheiten. Die eine Kulturpflanze (z. B. Weizen) befallenden Krankheiten variieren in Abhängigkeit von der in diesem Jahr gepflanzten Sorte, den Witterungsbedingungen und den Ackerbaumethoden für diese Kulturpflanze. Von der Pflanzensorte hängt die Anfälligkeit der Pflanze für den Befall durch eine Reihe von Krankheiten ab, z. B. Mehltau, Brand (Rost), Septoria oder Halmbruchkrankheit. Die Witterungsbedingungen wirken sich auf den Typ und den Umfang des Befalls aus, eine feuchte Saison begünstigt beispielsweise Krankheiten wie Septoria und eine trockenere Saison Braunrost. Die Ackerbaumethode für eine Kulturpflanze kann das Risiko der Entwicklung bestimmter Krankheiten verringern. Zum Beispiel verringert eine richtige Feldeinteilung und Fruchtwechsel sowie das Pfluegen des Feldes das Risiko bestimmter Krankheiten. (21) Infolge dieser komplexen Zusammenhänge verfügt ein Landwirt für gewöhnlich über ein Spritzprogramm, das in seinem Umfang und bezüglich der Arten aktiver Wirkstoffe gemäß den lokalen Witterungsbedingungen und der Krankheitsanfälligkeit der Kulturpflanze jeweils entsprechend angepasst wird. Diese Anpassung kann durch Vertreiber, Techniker und Beamte der Mitgliedstaaten beeinflusst werden, die über ein detailliertes Wissen über Krankheiten und ihre Epidemologie verfügen und die besten Fungizide zur Bekämpfung dieser Krankheiten in Abhängigkeit von prognostizierten Ausbrüchen (Prophylaxe) oder dem Vorliegen von Krankheiten an den Kulturpflanzen (kurative Bekämpfung) kennen. (22) Liegt eine ganze Reihe von Krankheiten vor und kann diese Reihe nicht durch einen einzigen aktiven Wirkstoff bekämpft werden, so tankt ein Landwirt entweder eine Mischung einzelner aktiver Produkte oder er verwendet ein vorgemischtes Produkt, das eine Mischung aus einer Reihe von aktiven Wirkstoffen enthält. Eine solche fertige Mischung ist im Allgemeinen um 5-15 % billiger als eine Tankmischung aus den aktiven Wirkstoffen. Da sich das Krankheitsspektrum im Laufe der Saison in Abhängigkeit von den sich wandelnden Witterungsbedingungen verändert, werden auch die entsprechenden Produkte abgewandelt, um den vorherrschenden Krankheitsbedingungen gerecht zu werden. (23) Aufgrund von Beratungen durch Experten vor Ort und basierend auf Empfehlungen von Einrichtungen wie dem Fungicide Resistance Action Committee ("FRAC") wird der Landwirt überdies versuchen, im Verlauf der Saison die Bildung von Resistenzen gegenüber bestimmten aktiven Inhaltstoffen durch Austausch und/oder Kombination von aktiven Wirkstoffen verschiedener chemischer Klassen zu vermeiden, sofern dieselbe Krankheit über einen längeren Zeitraum vorhanden ist und mehrere Anwendungen erforderlich sind. In einigen Fällen können in der lokalen Erregerpopulation Resistenzen gegenüber einigen aktiven Klassen bereits vorliegen und der Landwirt muss aktive Wirkstoffe verwenden, die gegen diese bestimmte Erregerpopulation noch wirksam sind. (24) Im Rahmen der Entscheidung, wie viel für Fungizide ausgegeben werden soll, vergleicht ein Landwirt die Gesamtkosten seines Fungizidprogramms mit der erwarteten Ernteertrags- und Ertragserhöhung, die wiederum vom Preis abhängt, den der Landwirt für seine Ernte erhält. Angesichts der inhärenten Ungewissheit und der Krankheitsbedrohung müssen die erwartete Erhöhung des Ernteertrags und der Preis für die Ernte sowie der zusätzliche Nutzen, der von einem (teureren) Fungizidprogramm zu erwarten ist, erheblich höher sein als der Preis für das Fungizid (Qualitätsklasse). ÜBERBLICK ZU DEN MARKTDEFINITIONEN (25) Die Parteien beziehen sich auf frühere Entscheidungen(7), im Rahmen derer die Kommission die Auffassung vertrat, dass eine Einteilung der Fungizide nach Pflanzentyp angemessen ist, da die verschiedenen Kulturpflanzen unterschiedliche (obgleich sich teilweise überschneidende) Krankheitsmuster aufweisen. Auf dieser Grundlage haben die Parteien getrennte betroffene Produktmärkte für Fungizide für jeweils Getreide, Zuckerrüben, Ölsaatpflanzen, Futterpflanzen, Kartoffeln, Früchte und Nüsse, Gemüse und Zierpflanzen festgestellt. Die Marktuntersuchung hat allgemein bestätigt, dass eine Bewertung des Fungizidsektors nach Pflanzensorten einen geeigneten Ausgangspunkt darstellt. (26) Aus der Marktuntersuchung geht jedoch auch hervor, dass die oben vorgeschlagenen Märkte durch eine weitere Unterteilung der jeweiligen Kulturpflanzen aufgeschlüsselt werden könnten (zum Beispiel Getreide unterteilt in Weizen, Gerste, Hafer, Roggen und Triticale(8)) und/oder nach bestimmten Krankheiten (zum Beispiel sind die Hauptkrankheiten bei Weizen: Mehltau, Rost (Brand), Halmbruchkrankheit und Septoria; die Hauptkrankheiten bei Gerste sind: Mehltau, Rost (Brand), Halmbruchkrankheit, Rhynchosporum und Pyrenopora). (27) Es scheint, dass die einzige Kulturpflanze, bei der eine solche weitere Unterteilung der von den Parteien definierten Kulturpflanzen angemessen wäre, "Früchte und Nüsse" sind, bei denen Fungizide für jede der bekannten Hauptkrankheiten dieser Pflanzen aus den in den nachstehenden Ziffern 44-46 ausgeführten Gründen als getrennte Produktmärkte gelten sollten. (28) Die Parteien behaupten, dass es einen Gesamtmarkt für Getreidefungizide gebe. Dritte behaupten und haben entsprechende Informationen vorgelegt, dass der Markt enger gefasst sein könnte, nämlich als Markt für Fungizide auf Strobilurinbasis. Auf diesem Markt würden die Parteien auf mehreren nationalen Märkten für Getreidefungizide auf Strobilurinbasis eine beherrschende Stellung einnehmen. Da die Kommission jedoch zum dem Schluss gelangt ist, dass die Parteien auf den Getreidefungizidmärkten insgesamt beherrschend sein würden, geht die Kommission zu Zwecken dieser Entscheidung von den Getreidefungizidmärkten insgesamt als relevantem Produktmarkt aus. (29) Obgleich es letzten Endes technisch machbar ist, die Produktion von einem Fungizid auf ein anderes umzustellen, besteht auf der Lieferseite kaum eine Substituierbarkeit zwischen diesen Produkten. Dies gilt aufgrund des Bestehens von Patenten und dem offiziellen Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (eingehendere diesbezügliche Erörterungen in Ziffern 84-88). GETREIDEFUNGIZIDE AUF STROBILURINBASIS (30) In diesem Abschnitt, der die Produktformulierungen behandelt, bezieht sich der Begriff "Strobilurine" auf Produktformulierungen, die eine aktive Substanz der chemischen Klasse der Strobilurine enthalten. Die Produktformulierung ist entweder ein "reines" Strobilurin, d. h. sie enthält nur eine aktive Substanz, nämlich eine Substanz der Strobilurinklasse (z. B. das Produkt Amistar von AstraZeneca, dessen einzige aktive Substanz Azoxystrobin ist) oder ein gemischtes Produkt, d. h. das Produkt enthält eine Substanz der Strobilurinklasse und eine oder mehrere weitere aktive Wirkstoffe anderer Klassen (z. B. das Produkt Juwel Top von BASF, das eine Mischung aus Kresoximmethyl (Strobilurin), Epoxiconazol (aus der chemischen Klasse der "Triazol"(9)) und Fenpropimorph (aus der chemischen Klasse der "Morpholine"(10)) enthält). Es darf angemerkt werden, dass es sich nach allgemeiner Auffassung innerhalb der Branche sowie im Rahmen der internen Marktstrategie der Parteien bei sämtlichen dieser Produktformulierungen um "Strobilurine" handelt. (31) Aktive Wirkstoffe auf Strobilurinbasis sind die neueste Klasse der fungizidaktiven Wirkstoffe. Es handelt sich bei ihnen um Breitspektrum-Blattfungizide (gegen mehrere Krankheiten wirksam) (Fungizid wird auf die Blätter gesprüht) und sie können bei einer großen Anzahl von Kulturpflanzen weltweit eingesetzt werden, insbesondere für Weizen, Gerste, Reis, Trauben, Bananen, Baumfrüchte, Zierrasen und eine Reihe von Gemüsen. Aktive Wirkstoffe auf Strobilurinbasis sind bei niedrigen Anwendungsraten aktiv und bekämpfen Pilz durch Unterbrechung der Energieproduktion. Obgleich aktive Wirkstoffe auf Strobilurinbasis systemisch(11) und/oder durch Verdampfung aktiv(12) sein können, weisen sie eine eingeschränkte Heilungsaktivität auf. Bislang wurden Produkte auf Strobilurinbasis in Europa für Getreide (hauptsächlich Weizen und Gerste) und Weinreben eingeführt. (32) Über ihre Breitspektrum-Krankheitsbekämpfungswirkung hinaus sollen Fungizide auf Strobilurinbasis (d. h. die Produktformulierungen) die einzigen Produkte sein, die bei der Anwendung auf Getreide eine erhebliche ertragssteigernde Aktivität aufweisen, selbst wenn keine Krankheiten vorliegen. Die lediglich auf den anderen Fungizidklassen, hauptsächlich auf (Tri)Azolen und Morpholinen, basierten Produkte weisen keine ernteertragsverbessernden Eigenschaften auf. Es wurde deshalb argumentiert, dass Strobilurine durch diese anderen Klassen nicht leicht zu ersetzen sind. Mit anderen Worten gilt demnach Dritten zufolge, dass, obgleich Triazol und Morpholine durch Strobilurine ersetzt werden konnten (und weiterhin ersetzt werden können), dies umgekehrt sehr unwahrscheinlich ist. Aus diesem Grunde haben Dritte die Auffassung vertreten, dass es einen getrennten Produktmarkt für Fungizide auf Strobilurinbasis bei Getreide gebe. (33) Im Hinblick auf Getreide liegen reichliche Daten bezüglich Ertragssteigerungen durch die Verwendung von Strobilurin vor und zusammen mit dem breiten Wirkspektrum gegen Krankheiten werden diese Nutzeffekte in der Werbeliteratur für Strobilurinprodukte auch stark hervorgehoben. Den Landwirten ist dieser Nutzen durchaus bekannt und sie sind bereit, einen erheblichen Mehrpreis für Strobilurinprodukte im Vergleich zu Nicht-Strobilurinprodukten zu bezahlen (zwischen 50 % und 150 %). (34) Einem Dokument von Novartis vom März 2000(13) zufolge haben Strobilurine in den vergangenen drei Jahren in Großbritannien im Schnitt zu einer Ertragserhöhung von 1t/ha gegenüber Triazolen geführt. "Selbst bei einem rückläufigen Getreideertrag in 1999 erbrachten Strobilurine noch immer einen Mehrertrag von 0.7 t/ha gegenüber Triazolen. Bei einem prognostizierten Weizenpreis von 65 GBP/t im Herbst ergibt das einen Wert für 0.7t von 45 GBP. Bei einem Mehrpreis für Programme mit Fungiziden auf Strobilurinbasis von 20 GBP/ha gegenüber triazolbasierten Programmen führt dies zu einer gesunden Rendite." Für Gerste, das andere Hauptgetreide, ist der Zusatzgewinn durch Strobilurine geringer: Ein Zusatzertrag von 32 GBP/ha für 22 GBP/ha Zusatzausgaben für Fungizide für Wintergerste und Zusatzausgaben von 20 GBP/ha für Frühjahrsgerste. Diese Daten für Großbritannien scheinen auch für Frankreich(14) und Deutschland(15) zu gelten. Hierbei handelt es sich um die drei wichtigsten Getreidefungizidländer, auf die nahezu 90 % des gesamten Verbrauchs im EWR und weit über 90 % des Strobilurinverbrauchs entfallen. (35) Es gibt starke Anzeichen dafür, dass auf Grundlage der oben genannten Daten ein hypothetischer Monopolist für Getreidefungizide auf Strobilurinbasis die Preise für diese Produkte dauerhaft um 5-10 % anheben könnte. Eine Preiserhöhung um 5 % für ein Strobilurinprogramm würde zu einer Erhöhung des Kostenpreises um etwa 2,5 GBP/ha führen. Die Gewinnspanne des Landwirts läge somit bei etwa 22.5 GBP/ha für Weizen und bei 7.5 GBP/ha für Wintergerste bzw. bei 9.5 GBP/ha für Frühjahrsgerste. Bei einer Preiserhöhung von 10 % läge die Gewinnspanne für den Landwirt bei 5 GBP/ha für Wintergerste. Die Preiserhöhung um 5-10 % würde somit noch immer eine höhere Gewinnspanne für den Landwirt im Vergleich zur Anwendung eines Nicht-Strobilurinfungizidprogramms zulassen und könnte daher für einen hypothetischen Strobilurinmonopolisten ein profitables Vorgehen darstellen. (36) Darüber hinaus hat ein Wettbewerber auf Basis von Informationen der Parteien bezüglich Ertragserhöhungen berechnet, dass in einem typischen 3-Phasen-Spritzprogramm (siehe nachstehende Ziffern 111-113) der Landwirt, selbst wenn der Monopolhersteller die Preise für Strobilurine um 77 % erhöht hätte, dieselbe Nettogewinnspanne aus der Anwendung eines Strobilurinprogramms gegenüber einem reinen Nicht-Strobilurinprogramm erhalten würde. Anmerkungen der Parteien (37) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden "die Antwort") weisen die Parteien darauf hin, dass Strobilurine keinen getrennten Markt darstellen können, da sie mit anderen Produkten gemischt werden müssen, um eine zufrieden stellende Krankheitsbekämpfung in sämtlichen Fällen und gegen sämtliche Pathogene gewährleisten zu können. Obgleich dies faktisch zutrifft, ist das Argument bezüglich des Endverbrauchs von Strobilurinen für eine Definition des Produk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.