Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1540 der Kommission vom 15. Mai 2017 über die von Frankreich geplante Maßnahme SA.40454 2015/C (ex 2015/N) zugunsten des Konsortiums CEB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3062) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nz. Energiegesetzbuchs (Code de l'énergie) sieht vor, dass Ausschreibungen eingeleitet werden können, „wenn die Erzeugungskapazitäten nicht den Zielen der mehrjährigen Programmplanung der Investitionen entsprechen, insbesondere denjenigen, die die Erzeugungstechniken und den geographischen Standort der Anlagen betreffen“. Genau dies ist bei der vorliegenden Ausschreibung der Fall. c) Schließlich sieht Punkt 1 von Artikel L. 121-7 des französischen Energiegesetzbuchs vor, dass die den öffentlichen Aufträgen zurechenbaren Kosten „die Mehrkosten, die sich gegebenenfalls aus der Durchführung von Artikel L. 311-10 bis L. 311-13-5 ergeben“ umfassen. Die vorgenannten Texte zeigen, dass die Finanzierung der in Anwendung von Artikel L. 311-10 des französischen Energiegesetzbuchs eingeleiteten Ausschreibungen sehr wohl zum Ausgleich der den öffentlichen Aufträgen zurechenbaren Kosten erfolgen konnte, und dies sogar dann, wenn es sich nicht um erneuerbare Energien handelt. (122) Schließlich hat laut den französischen Behörden die Ende 2015 eingetretene Reform der CSPE an diesen Aussagen nichts geändert. Die Finanzierung der Maßnahme wird aus Haushaltsmitteln erfolgen. 5.2.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb (123) Wie in Erwägungsgrund 74 erläutert, ist ENGIE der Ansicht, dass die Ausschreibung zur Stärkung der beherrschenden Stellung der EDF-Gruppe führen wird, mit der Begründung, dass sie der einzige Stromerzeuger sei, der imstande wäre, einer Stilllegung seiner Anlagen zu entgehen, trotz ihrer unausweichlich sinkenden Rentabilität in der Zukunft. Die französischen Behörden vertreten dagegen die Auffassung, dass der Eintritt eines neuen Akteurs in den Stromerzeugungsmarkt zu einer Förderung des Wettbewerbs beiträgt. 5.2.4.   Transparentes Verfahren — Öffentliche Konsultation 5.2.4.1.   Vorliegen einer öffentlichen Diskussion (124) Mehrere Beteiligte haben die Ansicht vertreten, dass die öffentliche Diskussion zu diesem Projekt nicht ausreichend war. Die französischen Behörden sind dagegen der Auffassung, dass das Verfahren, das den Rahmen für die öffentliche Diskussion bildet, zufriedenstellend ist. Somit gilt: 1. Das Projekt war Gegenstand einer Genehmigung in Form eines Erlasses des Präfekten, der die Bestimmungen festlegt, welche der Anbieter zur Sicherstellung des Umweltschutzes einhalten muss, unter Einhaltung von Titel 1 von Buch V des französischen Umweltgesetzbuchs (Code de l'environnement) betreffend überwachungsbedürftige Anlagen für den Umweltschutz. 2. Das Projekt war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung, die zwischen dem 15.9.2014 und dem 31.10.2014 unter den im Erlass des Präfekten vom 18.8.2014 festgelegten Bedingungen abgehalten wurde. Die Zusammenfassung dieser öffentlichen Anhörung hob hervor, dass die Information der Öffentlichkeit ausreichend war und eine echte Abstimmung ermöglicht hat. Außerdem weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Tatsache, dass die zahlenmäßige Mehrheit der eingegangenen Antworten ablehnend ist, die begründete Entscheidung des Untersuchungsausschusses nicht in Frage stellt. 3. Ferner haben die französischen Behörden daran erinnert, dass die Diskussion auf lokaler und regionaler Ebene geführt wurde und dass die Abstimmung nicht nur die Information der Öffentlichkeit ermöglichte, sondern auch Gelegenheit zur Bildung von Arbeitsgruppen bot, in denen die Verbände, die sich für oder gegen das Projekt ausgesprochen hatten, vertreten waren. 5.2.4.2.   Gegenstand der Prämie (125) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Aussage einer beteiligten Partei unbegründet sei, nach deren Angaben die Ausschreibung nicht transparent gewesen sei, insofern als der Gegenstand der Prämie nicht klar definiert war. (126) Laut dieser Partei hätten, während die Prämie ausschließlich zur Deckung der Mehrkosten in Verbindung mit dem Standort der Anlage, dem Gastransport und dem vorgesehenen Inbetriebnahmedatum bestimmt war, einige Bieter in ihrem Angebot einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag für die fehlende Rentabilität des Kraftwerks verlangt. Ein derartiger Ausgleichsbetrag wäre mit der Leistungsbeschreibung unvereinbar, würde eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber den bestehenden Gas-Kombikraftwerken einführen und somit eine Benachteiligung entstehen lassen. (127) Die französischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass der ausgewählte Bieter nur für den Betrag der angebotenen Prämie bezahlt werden kann. Jede Bewerbung, in der eine zusätzliche Zahlung zu der festen Prämie verlangt wird, deren Gegenstand in der Leistungsbeschreibung genau beschrieben wird, wäre mit den Vorgaben unvereinbar. Somit kann keine zusätzliche Zahlung („Ausgleichsbetrag“) vorgesehen werden und zusätzlich bei der Bewertung des Prämienkriteriums berücksichtigt werden. Auf diesen Punkt hatte die CRE in der Antwort auf eine Frage hingewiesen, die von einem Bieter im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gestellt worden war. (128) Laut den französischen Behörden war dieser Punkt zudem kein Gegenstand von Problemen bei der Auslegung durch die Bieter, die ein Angebot eingereicht hatten. Diese waren in der Lage, die Mehrkosten in Verbindung mit der Inbetriebnahme der Anlage in einem verschlechterten wirtschaftlichen Umfeld in den vorgeschlagenen Betrag der Prämie einzubeziehen. 6.   BEURTEILUNG DER MASSNAHME 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe (129) Staatliche Beihilfen werden in Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert als „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, […] soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (130) Aus dem vorherigen Erwägungsgrund ergibt sich, dass die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe voraussetzt, dass die drei folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: a) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und durch staatliche Mittel finanziert werden; b) die Maßnahme gewährt einen selektiven Vorteil, der bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen könnte; c) diese Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 6.1.1.   Dem Staat zuzurechnende Beihilfe, die mit Hilfe staatlicher Mittel gewährt wird (131) Um als staatliche Beihilfe betrachtet zu werden, muss eine finanzielle Maßnahme dem Mitgliedstaat zuzurechnen sein und — direkt oder indirekt — mit Hilfe staatlicher Mittel gewährt werden. (132) Im vorliegenden Fall ist vorgesehen, dass die an CEB gezahlte Vergütung über die CSPE auf die Einzelhandelspreise für Strom überwälzt wird (siehe Erwägungsgrund 42). (133) Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die CSPE ein staatliches Mittel darstellt, da es sich um eine „vom Staat auferlegte Abgabe“ handelt, „die von einer vom Staat bestimmten Stelle gesammelt und verwaltet wird, um die Beihilferegelung gemäß den vom Staat festgelegten Vorschriften zu handhaben“. Wie der Gerichtshof entschieden hat (25), können die Gelder, die von den von der Gesetzgebung des Mitgliedstaats auferlegten Pflichtabgaben gespeist werden und gemäß dieser Gesetzgebung verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden, auch wenn sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen verwaltet werden, die sich von den staatlichen Behörden unterscheiden (26). (134) Schließlich ist die Maßnahme dem Staat zuzurechnen, da die Ausschreibungsbekanntmachung von dem für die Energie zuständigen Minister veröffentlicht worden ist und dieser die Auswahl des Bieters vorgenommen hat. 6.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (135) Um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darzustellen, muss die Maßnahme einen Vorteil für das in deren Genuss kommende Unternehmen darstellen; dies bedeutet, dass dieses Unternehmen diesen Vorteil nicht unter normalen Marktbedingungen, das heißt ohne staatliche Intervention erhalten hätte. (136) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Maßnahme keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, da sie alle in der Altmark-Rechtsprechung niedergelegten Kriterien erfüllt (27). In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Bedenken gegenüber dieser Beurteilung geäußert, insbesondere gegenüber der Frage, ob das erste Kriterium erfüllt war. (137) Es besteht Grund, im Hinblick auf die Altmark-Rechtsprechung (27) zu beurteilen, ob die fragliche Maßnahme CEB einen Vorteil verschafft. (138) In dem Altmark-Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass „eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, sodass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“ (28). (139) Zur Erinnerung: Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Maßnahme keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, da sie alle in der Altmark-Rechtsprechung niedergelegten Kriterien erfüllt. (140) Tatsächlich müssen laut dem Gerichtshof (29), damit eine Ausgleichsleistung für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Einstufung als staatliche Beihilfe entgehen kann, die folgenden vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sein: 1. Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragt sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. 2. Die Parameter, auf deren Grundlage die Ausgleichsleistung berechnet wird, müssen vorab in objektiver und transparenter Weise definiert werden. 3. Die Ausgleichsleistung darf nicht über den notwendigen Betrag hinausgehen, um die bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstandenen Kosten ganz oder teilweise abzudecken, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Einnahmen und eines angemessenen Gewinns. 4. Wenn die Auswahl des mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragten Unternehmens nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt, das die Auswahl des Bieters ermöglicht, der diese Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, muss die Höhe der notwendigen Ausgleichsleistung auf der Basis einer Analyse der Kosten festgelegt werden, die ein gut geführtes mittleres Unternehmen getragen hätte, das über eine angemessene Ausstattung mit den notwendigen Mitteln zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt; hierbei sollen die damit verbundenen Einnahmen sowie ein angemessener Gewinn für die Erfüllung dieser Verpflichtungen berücksichtigt werden. (141) Betreffend das erste Kriterium ist zwar allgemein anerkannt, dass die Mitgliedstaaten über einen großen Ermessensspielraum verfügen, um festzulegen, welche Dienstleistungen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen angesehen werden können (30); der Gerichtshof hat jedoch kürzlich darauf hingewiesen (31), dass, wenn spezifische Vorschriften des Unionsrechts bestehen, die die Definition des Inhalts und des Umfangs der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einschränken, sie die Mitgliedstaaten in ihrem Ermessen binden, gemäß Randnummer 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Diese Vorschriften streben im Allgemeinen eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften an, um die Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zu beseitigen. Die Tatsache, dass sie auf der Grundlage anderer Bestimmungen des Vertrags als derjenigen über die Kontrolle staatlicher Beihilfen verabschiedet wurden und dass ihr Hauptziel in der Verwirklichung des Binnenmarktes besteht, beschränkt in keiner Weise ihre Relevanz hinsichtlich des ersten Altmark-Kriteriums. (142) In Anbetracht der Stellungnahmen der Beteiligten und der von Frankreich eingereichten Antworten (Abschnitt 5) ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme nicht das erste Altmark-Kriterium betreffend die Einstufung als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllt — insbesondere für den Energiesektor, und zwar aus zwei Gründen. (143) Erstens ist es, wie die Kommission dargelegt hat (32), nicht angemessen, eine Aktivität als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einzustufen, die vom Markt bereits in zufriedenstellender Weise bereitgestellt wird oder werden könnte. In dieser Analyse müssen die möglichen Verbesserungen für das Funktionieren des Marktes, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden können, ebenfalls berücksichtigt werden. Tatsächlich sind solche Veränderungen zwar möglich, es ist jedoch nicht angemessen, diese Aktivität als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einzustufen. Im vorliegenden Fall kann jedoch das Funktionieren des Marktes als gestört angesehen werden, sofern er keine ausreichenden Preissignale sendet, um Investitionen auf lokaler Ebene auszulösen. Dies ist insbesondere bei kurzfristigen Märkten wie bei Ausgleichsmärkten der Fall, bei denen die Ausgleichsmechanismen zum Zeitpunkt des Projekts noch kein ausreichendes lokales Preissignal erzeugen. (144) Zweitens ermöglicht das Vorliegen einer Diskriminierung bei den Technologien es nicht, die Dienstleistung als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einzustufen. Im vorliegenden Fall sieht Artikel 3 Absatz 2 der Elektrizitätsrichtlinie (33) spezifische Bedingungen für die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Einführung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im liberalisierten Elektrizitätssektor vor. Insbesondere Artikel 3 Absatz 2 beschränkt die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Einführung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Energiesektor auf spezifische Ziele: (34)„Die Mitgliedstaaten können […] den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können.“ Derselbe Artikel 3 Absatz 2 sieht außerdem vor, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Energiesektor „klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar“ sein müssen und „den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Gemeinschaft zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen“ müssen. (145) Die Kommission ist der Ansicht, dass das Kriterium der Nichtdiskriminierung, das im Rahmen des Vorliegens einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung untersucht wird, in strenger Weise zu interpretieren ist. Die von Frankreich mitgeteilte Bekanntmachung gibt an, dass die Ausschreibung den Bau und den Betrieb eines Kraftwerks betrifft, das ausschließlich die kombinierte Gasturbinen-Dampfturbinen-Technologie einsetzt (35). Anders gesagt, die Ausschreibung ist auf eine einzige Technologie (Gas-Kombikraftwerk) beschränkt und schließt insbesondere konventionelle Technologien des Typs Gasturbinenkraftwerk mit offenem Kreislauf oder Gasturbinenkraftwerk aus, die ebenfalls die gewünschten Leistungen für das begünstigte Kraftwerk hätten liefern können. (146) Wie in Absatz 84 und 89 erläutert, sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Maßnahme nicht technologisch neutral ist, keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG darstellt, da die Gas-Kombikraftwerks-Technologie ebenso wie alle konventionellen Technologien für alle Unternehmen zugänglich ist. Nun müssen die Beihilfemaßnahmen aber so konzipiert sein, dass alle Erzeugungskapazitäten, die in effizienter Weise dazu beitragen können, ein Problem der Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten zu beheben, an den genannten Maßnahmen teilnehmen; dies bedeutet unter anderem die Teilnahme von Stromerzeugern, die unterschiedliche Technologien einsetzen. Demzufolge ermöglicht es das Argument Frankreichs, nach dem die Gas-Kombikraftwerks-Technologie für alle Unternehmen zugänglich ist, nicht, den diskriminierenden Charakter der Maßnahme auszuschließen. (147) Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Ausschreibung auf eine Erhöhung des Stromerzeugungsniveaus der Region abzielte, um die Versorgungssicherheit trotz der geplanten Stilllegung mehrerer Erzeugungsstandorte aufrechtzuerhalten und das wiederkehrende Problem der Spannung in der Bretagne zu beheben. Um dieses zweifache Ziel zu erreichen, führte die Leistungsbeschreibung mehrere Anforderungen auf, die von dem zukünftigen begünstigten Kraftwerk zu erfüllen sind. Dieses sollte über eine Wirkleistung von ca. 450 MW (+/– 10 %) verfügen, im Westen der Bretagne angesiedelt sein und jederzeit verfügbar sein, um seine Mobilisierung durch RTE über den Ausgleichsmechanismus zu ermöglichen. Betreffend die letztere Anforderung legte die Leistungsbeschreibung fest, dass das Kraftwerk innerhalb einer Frist von höchstens 15 Stunden bei Stillstand der Maschine und von 2 Stunden, wenn die Maschine in Betrieb ist, durch RTE mobilisierbar sein muss, und dass es keine Anforderung einer Höchstdauer für die Aktivierung der Ausgleichsangebote geben kann, und dass die Mindestdauer der Ausgleichsangebote unter oder gleich 3 Stunden bei einer Maschine in Betrieb und 8 Stunden bei Maschinenstillstand betragen muss. Ziel dieser Bedingungen ist es, die Reaktionsfähigkeit und Flexibilität des Kraftwerks zu gewährleisten und somit sicherzustellen, dass RTE das Kraftwerk mobilisieren kann, um einem punktuellen und vorübergehenden Bedarf zu entsprechen, wobei zugleich die Spannungshaltung und das Gleichgewicht auf lokaler Ebene sichergestellt wird. Frankreich bestreitet in den Erwägungsgründen 107 und 108 nicht, dass diese Bedingungen von allen konventionellen Kraftwerken erfüllt werden könnten, das heißt von Gas-Kombikraftwerken, Gasturbinenkraftwerken mit offenem Kreislauf und Gasturbinenkraftwerken. (148) Ebenso führt die Analyse der Angemessenheit der verschiedenen Technologien für die von der Ausschreibung angestrebten Ziele zu der Schlussfolgerung, dass die drei konventionellen Technologien (Gas-Kombikraftwerke, Gasturbinenkraftwerke mit offenem Kreislauf und Gasturbinenkraftwerke) dem von den französischen Behörden identifizierten Bedarf hätten entsprechen können, wenn auch unter verschiedenen Effizienzbedingungen. Die Ausschreibung sieht jedoch nur den Bau eines Kraftwerks des Typs Gas-Kombikraftwerk vor. Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die Ausschreibung diskriminierend ist. (149) Wie in Erwägungsgrund 144 angegeben, muss jedoch die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung notwendigerweise diskriminierungsfrei sein. Die gegenüber einigen konventionellen Technologien festgestellte Diskriminierung schließt demnach die Einstufung der Maßnahme als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung aus. (150) Folglich ist die unter Erwägungsgrund 84 dargelegte Argumentation Frankreichs, laut der die Maßnahme keine Diskriminierung gegenüber anderen Arten von konventionellen Technologien darstellt, nicht zulässig. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung eingestuft werden kann. Infolgedessen wird das erste Kriterium, das in der Altmark- Rechtsprechung niedergelegt ist, nicht eingehalten. (151) Die Maßnahme stellt außerdem einen Vorteil dar. Im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist nämlich der Vorteil ein wirtschaftlicher Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, das heißt ohne staatliche Intervention, nicht hätte erlangen können. Im vorliegenden Fall wird das Konsortium von einer Prämie profitieren, die unter normalen Marktbedingungen nicht gewährt wird, sondern die sich aus einer staatlichen Beihilfe ergibt. Folglich kann die Maßnahme als Vorteil eingestuft werden, der dem erfolgreichen Bieter gewährt wird. (152) Zweitens muss eine Beihilfe, um gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV als selektiv betrachtet zu werden, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. Im vorliegenden Fall wird die Maßnahme in ausschließlicher Weise dem erfolgreichen Bieter gewährt und wird demnach als selektiv betrachtet. (153) Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einen selektiven Vorteil gewährt. 6.1.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (154) Staatliche Beihilfen an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 wirken sich nur dann auf den Wettbewerb aus, wenn sie „durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“ , und soweit sie „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“ . Bei einer vom Staat gewährten Maßnahme gilt, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbsstellung des Begünstigten im Vergleich zu anderen konkurrierenden Unternehmen zu stärken (36). In der Praxis wird eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV im Allgemeinen festgestellt, sofern der Staat einen finanziellen Vorteil einem Unternehmen in einem Sektor gewährt, der dem Wettbewerb unterliegt (37). Im vorliegenden Fall ist die Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsstellung des Konsortiums CEB im Vergleich zu anderen Unternehmen zu stärken, indem sie ihm ermöglicht, seine Stromerzeugungskapazität im Vergleich zu den übrigen Wettbewerbern zu erhöhen. (155) Die Staatshilfen an Unternehmen stellen nur staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, sofern sie „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“ . Die Staatshilfen können als geeignet betrachtet werden, sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken, auch wenn die Begünstigten nicht direkt am grenzüberschreitenden Handel teilnehmen. Zudem schließen die relativ geringe Höhe einer Beihilfe oder die relativ bescheidene Größe des begünstigten Unternehmens nicht von vornherein die Möglichkeit aus, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird (38). Im vorliegenden Fall erhält der Beihilfeempfänger einen Vorteil, den seine ausländischen Wettbewerber aufgrund der Selektivität der Beihilfe nicht erhalten können. (156) Ferner können die Auswirkungen einer Beihilfe auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten charakterisiert werden, sofern die Maßnahme einem Unternehmen zugutekommt, das in einem Sektor tätig ist, der Gegenstand einer Liberalisierung auf europäischer Ebene war (39). Im vorliegenden Fall war der Energiesektor Gegenstand einer solchen Liberalisierung. (157) Folglich wird die Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen der Beihilfe (158) Aus den oben genannten Gründen vertritt die Kommission weiterhin die Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 6.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (159) Die Maßnahme wurde noch nicht durchgeführt. Sie wird bei der Inbetriebnahme des Kraftwerks, ab dem […] ausgezahlt werden. Die Maßnahme wird somit nach dem vorliegenden Beschluss durchgeführt werden. Diese kann demnach nicht als unrechtmäßig betrachtet werden. 6.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 6.3.1.   Begründung des

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