Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1540 der Kommission vom 15. Mai 2017 über die von Frankreich geplante Maßnahme SA.40454 2015/C (ex 2015/N) zugunsten des Konsortiums CEB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3062) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D1540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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markts und über 90 % des Stromerzeugungsmarkts kontrolliert“ (19). Tatsächlich würde die Zahlung eines zusätzlichen Ausgleichsbetrags, der die fehlende Rentabilität eines Kraftwerks des Typs Gas-Kombikraftwerk in Frankreich abdecken soll, zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber den bestehenden Gas-Kombikraftwerken führen, die jedoch nicht in den Genuss einer Beihilfe kommen. Dieser würde zudem eine Marktzutrittsschranke für neue Stromerzeuger darstellen, die die notwendigen Kosten für den Betrieb der Kraftwerke nicht allein bestreiten könnten. Indem die in Betracht gezogene Ausschreibung auf eventuelle Investitionsentscheidungen auf dem Strommarkt abschreckend wirkt, ermöglicht sie nicht, das festgestellte Marktversagen in effizienter Weise zu beheben, sondern stärkt vor allem die beherrschende Stellung von EDF, dem einzigen Stromerzeuger, der imstande wäre, einer Stilllegung seiner Anlagen zu entgehen, trotz ihrer unausweichlich sinkenden Rentabilität in naher Zukunft. Außerdem ist ENGIE der Ansicht, dass die beherrschende Stellung von EDF durch den ihr auferlegten Mechanismus der Stromkaufoption nur gestärkt werden kann. CEB wird also dazu angeregt, den erzeugten Strom eher an den historischen Anbieter als an andere Anbieter auf dem Markt zu verkaufen. (73) Dagegen heben mehrere Beteiligte die Tatsache hervor, dass die Maßnahme Direct Energie, einem alternativen Anbieter mit geringem Marktanteil in Frankreich, zugutekommt, wobei die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb begrenzt wären. (74) Betreffend die potenziell wettbewerbsverzerrende Wirkung der Maßnahme auf die Art der eingesetzten Technologie kritisieren mehrere Parteien die im Rahmen der Ausschreibung erfolgte technologische Wahl, die zur Folge habe, dass ein umweltbelastendes Kraftwerk subventioniert und so die Entwicklung der erneuerbaren Energien beeinträchtigt werde. 5.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS 5.1.   Antwort auf den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (75) Die Antworten der französischen Behörden auf den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom 17. Dezember 2016 betreffen einerseits die Einstufung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und andererseits die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen. 5.1.1.   Einstufung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 5.1.1.1.   Erstes Kriterium: Auftrag der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (76) Frankreich teilt mit, dass eine Bedrohung für die Versorgungssicherheit in der Bretagne durch die Berichte über die Überwachung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage sowie durch den Netzbetreiber (20) in seinen Vorausschätzungen des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage eindeutig festgestellt wurde. Diese Risiken sind bestätigt, trotz früherer Divergenzen zwischen den Studien zur Angemessenheit und der Realität. (77) Laut den französischen Behörden verzeichnet die Bretagne einerseits ein bedeutendes Kapazitätsdefizit, das zum Import des größten Teils seines Stroms aus anderen Regionen führt. Andererseits steigt der Stromverbrauch der Bretagne aufgrund ihres Bevölkerungswachstums bedeutend schneller als der französische Stromverbrauch, was zu einer stärkeren Sensitivität des regionalen Stromverbrauchs für Kältewellen führt. (78) Außerdem beschränkt die geographische Halbinsellage der Bretagne die Möglichkeiten der Stromdurchleitung und schwächt laut den französischen Behörden die Spannungshaltung im Übertragungsnetz. Die Spannung ist einer der wichtigsten Parameter der Sicherheit des elektrischen Systems. Aufgrund der Stromdurchleitung in die Bretagne über eine große Entfernung (vom Loiretal und der Mündung der Loire aus) führt der Stromfluss in der Leitung zu einem Spannungsabfall, wobei die Spannung am Leitungsende niedriger ist als an ihrem Ausgangspunkt, was mehrere Auswirkungen hat: Anstieg der Übertragungsverluste, sinkende Qualität der lokalen Welle. (79) Die französischen Behörden heben dann die Schwachpunkte hervor, die sich auf die Entscheidungen über den Betrieb und die Investitionen sowie den Strommarkt in Frankreich und in der Bretagne auswirken: Fehlen eines Zählersystems, das eine Steuerung des Verbrauchs in Echtzeit ermöglicht; Fehlen von differenzierten Tarifzonen, die es ermöglichen, die Beschränkungen des Netzes abzubilden; unzureichende Preissignale, um Anreize zur Diversifizierung der Stromversorgung durch private Investoren zu bieten; Risiken, die sich auf die Finanzierungsbedingungen für die Investitionen auswirken können. Außerdem würde die Einführung einer Marktzone in der Bretagne laut den französischen Behörden nicht die normalen Marktbedingungen einhalten, da sie nicht die spezifischen Preissignale für die privaten Investoren in den Zonen herbeiführen würde, in denen der Spannungsbedarf am größten ist. (80) Frankreich stellt fest, dass die Nichtdiskriminierungsverpflichtung eingehalten wird, da sich diese laut den französischen Behörden nicht auf die Technologien, sondern auf die Unternehmen beziehen würde. (81) Betreffend die Dimensionierung der Kapazität teilen die französischen Behörden mit, dass das Kapazitätsdefizit durch die vorzeitige Stilllegung der Gasturbinenkraftwerke Brennilis und Dirinon (320 MW) sowie die Begrenzung der Kapazitäten am Standort Cordemais (1 400 MW für beide Blöcke) aus Umweltschutzgründen verschärft werden wird. Das Defizit wurde für den Zeitraum 2017–2020 auf 200 MW bis 600 MW geschätzt. Die Stilllegung der Kraftwerke wird mit Sicherheit spätestens 2023 erfolgen. (82) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Ausschreibung keine Auswirkungen auf die Investitionsentscheidungen bezüglich anderer Technologien haben wird, da die Maßnahme nur darauf abzielt, spezifische Mehrkosten der eingesetzten Technologie (insbesondere die Verstärkung der Gasnetze) sowie die Zwänge der Bauzeit auszugleichen, denen die anderen Technologien nicht unterliegen. (83) Aus denselben Gründen hebt Frankreich hervor, dass die Ausschreibung nicht das Problem des „Missing Money“ für andere Kapazitäten verschärft, sofern sie nur darauf gerichtet ist, die für die eingesetzte Technologie (GuD) typischen Mehrkosten auszugleichen. Außerdem werden aufgrund der Stilllegung von vier Gasturbinenkraftwerken bis 2023 die Auswirkungen der Inbetriebnahme des neuen Gas-Kombikraftwerks in Landivisiau die Auswirkungen auf das „Missing Money“ begrenzen. (84) Im Gegensatz zu Erwägungsgrund 76 des Einleitungsbeschlusses ist Frankreich der Ansicht, dass die Maßnahme nicht diskriminierend sei. Frankreich hat anerkannt, dass die Maßnahme nicht technologisch neutral ist, da die Ausschreibung den Einsatz der GuD-Technologie vorschreibt. Es ist jedoch der Ansicht, dass die Einhaltung der Nichtdiskriminierungsverpflichtung der Richtlinie 2009/72/EG nicht das Verbot der Auswahl einer Technologie mit einschließt, insbesondere im Rahmen einer Ausschreibung für eine Erzeugungskapazität, da alle Unternehmen Zugang zu dieser Technologie haben können. (85) Schließlich werden die Investitionen in die Verstärkung des Gasnetzes auch die Ansiedlung zusätzlicher Anlagen, die mit Erdgas betrieben werden, erleichtern. 5.1.1.2.   Drittes und viertes Kriterium: Verhältnismäßigkeit und Auswahl des Bieters zu den geringsten Kosten (86) Laut den französischen Behörden hätte erstens die Einführung eines Anpassungsmechanismus die Hoffnungen auf die von den Bietern für den Stromverkauf auf dem Markt erwarteten Einnahmen verringert und sie automatisch dazu veranlasst, eine höhere Prämie zu verlangen. Zweitens heben die Behörden hervor, dass aufgrund des engen Zusammenhangs bei der GuD-Technologie zwischen den Erlösen und den Kosten des Gases der interne Ertragssatz des Projekts relativ unelastisch gegenüber den Umsatzschwankungen ist. Schließlich führen die französischen Behörden praktische Gründe an: Es sei schwierig, diesen Mechanismus im Nachhinein einzuführen, und seine Einführung könnte Rechtsunsicherheit entstehen lassen. (87) Zweitens sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die Anzahl der wählbaren Standorte, die in der Lage wären, einen Bieter aufzunehmen, ausreichend groß war, um keinen Bieter auszuschließen. Das wählbare Gebiet kann auf zwischen 2 000 km2 und 4 000 km2 freie Grundstücke geschätzt werden, gegenüber 15 Hektar, die zum Bau eines Gas-Kombikraftwerks benötigt werden. Die Bieter hätten auch andere Standorte wählen können, indem sie Änderungen des Bauleitplans (PLU) innerhalb der Fristen beantragen, die mit den in der Ausschreibung festgelegten Fristen vereinbar sind. Laut den französischen Behörden wurde somit kein Bieter aufgrund eines fehlenden Standorts daran gehindert, an der Ausschreibung teilzunehmen. (88) Frankreich relativiert die Rolle der Umweltkriterien bei der Auswahl des erfolgreichen Bieters durch die Vielfalt der möglichen Maßnahmen, die ein Bieter durchführen kann, um eine zufriedenstellende Bewertung bei dem Umweltkriterium zu erhalten. Die französischen Behörden heben außerdem hervor, dass die drei bei der Energieregulierungskommission eingereichten Bewerbungsunterlagen bei diesem Umweltkriterium gleichwertige Bewertungen erhalten haben. (89) Betreffend den potenziell diskriminierenden Charakter der Wahl der Technologie heben die Behörden erstens das Merkmal ihrer Verbreitung in Europa und ihre Zugänglichkeit hervor. Zweitens unterstreichen die französischen Behörden, dass es angesichts der Verwandtschaft zwischen den berücksichtigten Technologien (Gasturbinenkraftwerk mit offenem Kreislauf (21), Gas-Kombikraftwerk, Gasturbinenkraftwerk) keinen Bieter gibt, der ausschließlich auf eine Gas-Technologie spezialisiert ist und der sich durch die Maßnahme diskriminiert gefühlt haben könnte. Die Einhaltung der technologischen Neutralität würde somit nicht in Frage gestellt. 5.1.2.   Vereinbarkeit mit den Leitlinien 5.1.2.1.   Gemeinsames Interesse (90) Die französischen Behörden erinnern daran, dass das Ziel der Maßnahme die Sicherung der Stromversorgung der Bretagne durch zwei Teilbereiche ist: Sicherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage einerseits und Gewährleistung der Spannungshaltung im Stromnetz andererseits. (91) Die französischen Behörden stellen klar, dass das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage durch die Maßnahme gewährleistet sein wird, die dazu beitragen wird, die Stromerzeugungskapazitäten zu erhöhen, wobei diese bei Verbrauchsspitzen mobilisierbar sein müssen, insbesondere im Westen der Region (Übereinstimmung des Angebots mit der Nachfrage von Blindleistung). (92) Schließlich stellen die französischen Behörden fest, dass die Tatsache, dass in der Vergangenheit keine Unterbrechung der Stromversorgung festgestellt wurde, es nicht rechtfertigt, keine Maßnahme gegen potenzielle und identifizierte Gefahren zu ergreifen. 5.1.2.2.   Erforderlichkeit (93) Die französischen Behörden rechtfertigen erstens die Erforderlichkeit der Maßnahme durch quantifizierte Elemente. Bei Stilllegung der vier Gasturbinenkraftwerke in Brennilis und Dirinon und der Ölturbinenblöcke am Standort Cordemais würde das verbleibende Kapazitätsdefizit für den Zeitraum 2017-2020 auf 200 MW bis 600 MW pro Jahr geschätzt. Diese Kraftwerke müssen spätestens 2023 stillgelegt werden. (94) Frankreich rechtfertigt zweitens die Erforderlichkeit der Maßnahme mit dem Marktversagen, das insbesondere durch das Ausbleiben von Investitionen in der Bretagne trotz des Vorhandenseins eines Bedarfs für die Gemeinschaft veranschaulicht wird. (95) Die französischen Behörden sind drittens der Ansicht, dass sich die Erforderlichkeit nicht auf die Einführung einer bretonischen Tarifzone bezieht. In erster Linie würde diese sich auf die gesamte Bretagne erstreckende Zone es nicht ermöglichen, das Ziel der Spannungshaltung innerhalb dieser Zone selbst zu erfüllen. In zweiter Linie würde eine solche Zone, die auf den Westen der Bretagne begrenzt ist, aufgrund des Fehlens einer Überlastung auf den Transitleitungen zur restlichen Bretagne keine ausreichenden Preissignale hervorrufen, um Investitionen auszulösen. Diese Tarifzone bietet nämlich nach Ansicht Frankreichs aufgrund ihrer zu geringen Größe, um kleine Anbieter anzuziehen, nur einen begrenzten Anreiz. Aufgrund der wenigen Fälle einer Überlastung des Netzes besteht keine Sicherheit, dass die Tarifzone den reellen Wert einer Erzeugungsanlage in der Bretagne erkennen lässt und dazu führt, dass hier Investitionen getätigt werden. Es besteht ebenfalls keine Sicherheit, dass diese Investition im Vergleich zu einer punktuellen Ausschreibung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erfolgt. Schließlich heben die Behörden die durch die Einrichtung einer spezifischen Tarifzone für die Bretagne verursachten Kosten hervor: notwendige Anpassungen auf den Großhandelsmärkten, Gewährung von Übertragungsrechten, Tarifausgleich, (22) um die Verbraucher der Bretagne nicht zu benachteiligen. Zudem könnten die Fristen für die Einführung nicht dem kürzerfristigen Bedarf für die Bereitstellung der Sicherheit der Stromversorgung des bretonischen Systems entsprechen. (96) Viertens stellen die französischen Behörden fest, dass die bretonische Erzeugung aufgrund der WindenergieErzeugung überwiegend aus erneuerbaren Quellen stammt. Die Verwaltung der fluktuierenden Energien stellt somit für die Bretagne eine wachsende Herausforderung dar, die zunehmend die Verfügbarkeit flexibler Erzeugungskapazitäten wie des Gas-Kombikraftwerks von Landivisiau erfordert. (97) Fünftens könnte der Bau eines Kraftwerks in der Bretagne für alle französischen Verbraucher außerhalb der Zeiten der Überlastung des Netzes vorteilhaft sein, indem das Risiko eines Spannungszusammenbruchs begrenzt wird, indem es zur Verringerung der Leitungsverluste beiträgt und insgesamt das Niveau der Angemessenheit der Kapazitäten verbessert. (98) Sechstens ist Frankreich der Ansicht, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme durch den Bedarf gestützt wird, einen Spannungszusammenbruch in der gesamten Bretagne zu vermeiden, der nicht allein durch den Bau von Stromleitungen ausgeglichen werden könnte. (99) Schließlich heben die französischen Behörden hervor, dass unter Berücksichtigung der Stilllegungen der Gasturbinenkraftwerke von Brennilis und Dirinon die Schwankung der Wärmekapazität in der Region gering sein wird, in der Größenordnung von 100 MW. Vor diesem Hintergrund werden die Auswirkungen auf das „Missing Money“ sehr gering sein. 5.1.2.3.   Geeignetheit (100) Betreffend die Vergütung sind die französischen Behörden der Ansicht, dass sie geeignet ist, da sie eine Vergütung der Kapazität darstellt und demzufolge keinen Anreiz zur Erzeugung bietet. (101) Die Aufteilung der Tarifzone ist nicht geeignet, insbesondere um die Spannungshaltung sicherzustellen, wie in Erwägungsgrund 95 ausgeführt. (102) Die französischen Behörden bestreiten zwar nicht, dass die angemeldete Maßnahme selektiv ist, sie sind jedoch der Ansicht, dass einerseits die ausgewählte Technologie am besten geeignet ist, dem identifizierten Bedarf zu entsprechen, und dass sie daher am Ende einer technologisch neutralen Ausschreibung ausgewählt worden sei, und dass andererseits die Maßnahme nicht die ausgewogene und angemessene Entwicklung aller für die Versorgungssicherheit nötigen Technologien ersetzt, einschließlich Laststeuerung, Verbindungsleitungen und Speicherung. (103) Zudem ist die Leistung von 450 MW nach Ansicht Frankreichs gerechtfertigt aufgrund des Kriteriums der fehlenden Kapazität bei Verbrauchsspitzen (z. B. RTE-Prognosen 2012). (104) Die Geeignetheit der Technologie wird zweitens durch die erforderlichen technischen Merkmale zur Erfüllung spezifischer Bedürfnisse bewiesen: Mobilisierungszeit von höchstens 15 Stunden (Maschinenstillstand) oder 2 Stunden (Maschine in Betrieb); Mindestzeiten der Ausgleichsangebote weniger oder gleich 3 Stunden (in Betrieb) oder 8 Stunden (Stillstand). Es gibt keine Anforderung einer Höchstdauer für die Aktivierung der Ausgleichsangebote. Die französischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die anderen Technologien (Gasturbinenkraftwerk mit offenem Kreislauf, Gasturbinenkraftwerk) und die Laststeuerung diese technischen Anforderungen nicht in zufriedenstellender Weise erfüllen können. (105) Laut den französischen Behörden kann Frankreich nicht vorgeworfen werden, in der Ausschreibung keine anderen Technologien als diejenige eines Gas-Kombikraftwerks (GuD) in Betracht gezogen zu haben (23). Die französischen Behörden berufen sich auf Artikel 194 des AEUV, der vorsieht, dass von der Europäischen Union ergriffene Maßnahmen nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die allgemeine Struktur einer Energieversorgung festzulegen, beeinträchtigen dürfen: die Entscheidung, ein Gaskraftwerk einzusetzen, fällt in die einzelstaatliche Zuständigkeit und kann keinen Grund der Nichtvereinbarkeit der Maßnahme darstellen. (106) Betreffend die Laststeuerung sind die französischen Behörden der Ansicht, dass eines der Ziele der Maßnahme die Aufrechterhaltung der lokalen Spannung ist, was nur mit einer Einspeisung lokalen Stroms sichergestellt werden kann, der die Kapazitäten der Laststeuerung nicht entsprechen können. (107) Die anderen Technologien hätten nicht ausgewählt werden können, ohne eine höhere Prämie zu verlangen. (108) Die Technologie des Gas-Kombikraftwerks ist durch die hohe Stundenzahl des Einsatzes zur Aufrechterhaltung des Spannungspegels gerechtfertigt. Gasturbinenkraftwerke sind nur für etwa 100 Stunden wettbewerbsfähig. Der Gasversorgungsbedarf rechtfertigt ebenfalls den Einsatz dieser Technologie: Ein Gasturbinenkraftwerk hätte 50 % mehr Gas benötigt. Ein Gasturbinenkraftwerk mit offenem Kreislauf ist zwar preisgünstiger als ein Gas-Kombikraftwerk, doch die hohen Kosten für die Gasversorgung rechtfertigen den Einsatz einer Maschine mit höherem Wirkungsgrad. (109) Die Technologie der Laststeuerung ist nicht mit einem Betriebsbedarf von mehreren Tausend Stunden vereinbar. Diese bietet auch nicht die Möglichkeit, einen Erzeugungsbedarf sicherzustellen. Dasselbe gilt für Anlagen zur Energieerzeugung aus fluktuierenden erneuerbaren Queööem, aufgrund ihres nicht „steuerbaren“ Charakters der Erzeugung. Die Technologien der dezentralen Speicherung weisen zu hohe Investitionskosten auf, um mit dem Gas-Kombikraftwerk konkurrieren zu können. Eine neue Verbindungsleitung hätte aufgrund der Problematik der Spannungshaltung nicht ausgereicht, um mit der GuD-Technologie zu konkurrieren. (110) Außerdem würden Wind- und Solarenergiekapazitäten zu stark fluktuieren, um eine Verfügbarkeitsverpflichtung zu einem wettbewerbsfähigen Preis anzubieten. Die vorhandenen Wasserkraftkapazitäten sind ebenfalls fluktuierend. Die vorhandenen Kapazitäten der WärmekraftErzeugung aus erneuerbaren Energiequellen kommen bereits in den Genuss einer staatlichen Unterstützung und hätten sich nicht für die Ausschreibung bewerben können. Für Wärmekraftkapazitäten aus fossilen Energieträgern wären dagegen hohe Investitionen bis 2023 erforderlich gewesen. Laut den französischen Behörden unterstreichen diese Argumente die Geeignetheit der gewählten Technologie. 5.1.2.4.   Verhältnismäßigkeit (111) Frankreich hebt hervor, dass die Rentabilität des Projekts, die durch den internen Ertragssatz von [5-10] % gemessen wird, in einem niedrigen Bereich im Vergleich zu der von Investoren für derartige Projekte geforderten Rentabilität liegt. (112) Die französischen Behörden haben diesbezüglich klargestellt, dass die Einführung eines Ausgleichsmechanismus zu spät kommt und dass seine Einführung, da sie zu einem Rückgang der Einnahmen führt, sich in der Forderung nach einer höheren Prämie niederschlagen würde, sodass seine Auswirkungen auf die Rentabilität des Projekts neutralisiert würden. (113) Aus diesen Gründen ist Frankreich der Ansicht, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. 5.1.2.5.   Wettbewerbsverzerrung (114) Nach Ansicht Frankreichs verringert die Maßnahme nicht die Anreize für Investitionen in Verbindungsleitungskapazitäten, insbesondere zwischen Frankreich und Irland. (115) Außerdem besteht nicht die Gefahr, dass die Maßnahme die beherrschende Stellung von EDF stärkt. Der erfolgreiche Bieter wird nämlich eher daran interessiert sein, den Strom selbst auf dem Markt anzubieten. Der Verkauf von Strom an EDF zu einem Rabattsatz von 5 %, wie in Erwägungsgrund 53 angegeben, ist weniger profitabel als ein Verkauf zu 100 % des Marktpreises. Es handelt sich somit um eine Option, die rechtlich möglich, doch wirtschaftlich wenig gerechtfertigt ist. 5.2.   Antwort auf die Stellungnahmen der Beteiligten 5.2.1.   Erforderlichkeit der Maßnahme (116) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Infragestellung des Projekts durch mehrere Beteiligte aufgrund eines geringeren Anstiegs des Verbrauchs unbegründet ist. Sie heben nämlich hervor, dass der Stromverbrauch in der Bretagne von 2006 bis 2014 um 9,9 % gestiegen ist, gegenüber einem durchschnittlichen Anstieg von nur 2,9 % in Frankreich. Die französischen Behörden verweisen zudem auf eine Studie, nach der die Bretagne beim Anstieg des Stromverbrauchs die drittgrößte Dynamik unter den Regionen Frankreichs aufweist (24). (117) Ergänzend weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die besondere Struktur des Stromverbrauchs in der Region, die aus einem größeren Anteil des Wohn- und Dienstleistungssektors besteht, zu einer höheren Sensitivität des regionalen Verbrauchs für Kältewellen führt. So macht die Bretagne 6,3 % des Wachstums der Verbrauchsspitze aus, während sie nur 4,4 % des jährlichen Stromverbrauchs ausmacht. (118) Die verlangsamte Konjunktur sowie die Verbesserung der Energieeffizienz, die von der Entwicklung des regulatorischen Umfelds getragen wird, begrenzen das Wachstum der Nachfrage, die sich 2014 zum ersten Mal stabilisiert hat. Umgekehrt wird die Nachfrage stimuliert durch die Entwicklung der Zahl der Haushalte, die von einem dynamischen Bevölkerungswachstum getragen wird, durch die Veränderung der Lebensweisen mit dem Aufschwung der Informations- und Kommunikationstechnologien, den Beginn der Verbreitung des Elektroautos und die Entwicklung des Wärmepumpenbestands. Außerdem sind laut den französischen Behörden die letzten Prognosen zum Anstieg des Stromverbrauchs der Bretagne weiterhin höher als diejenigen des Landesdurchschnitts. (119) Schließlich weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Vergleiche zwischen den Prognosen des PEB und dem erfolgten Verbrauch sich auf einen identischen Erhebungsumfang beziehen müssen. So beinhalteten die Prognosen des PEB die Verbräuche in Verbindung mit den Netzverlusten, was von den Verbänden, die der Kommission geantwortet haben, nicht systematisch berücksichtigt wurde, als sie die Vergleiche durchgeführt haben. Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass dieser Fehler zu einer irreführenden Interpretation der Daten führt. Außerdem sind sie der Ansicht, dass sich mehrere Verbände auf fehlerhafte Schätzungen stützen, vor allem betreffend die Verfügbarkeit fluktuierender Energien, die die von RTE durchgeführten Schätzungen nicht ersetzen können. 5.2.2.   Rechtmäßigkeit der Finanzierung der Maßnahme (120) Einige Beteiligte sind der Ansicht, dass — wie in Erwägungsgrund 68(2) erklärt — die Finanzierung der Maßnahme rechtswidrig sei, insbesondere mit der Begründung, dass die CSPE ausschließlich der Finanzierung der erneuerbaren Energien vorbehalten sei. (121) Die französischen Behörden widersprechen dieser Behauptung. Tatsächlich liege folgender Sachverhalt vor: a) Die Rechtsgrundlage der Ausschreibung ist die mehrjährige Programmplanung der Investitionen von 2009, die die Risiken für die Versorgungssicherheit in der Bretagne identifiziert und die Notwendigkeit unterstreicht, eine klassische Erzeugungskapazität in der Region anzusiedeln. b) Artikel L. 311-10 des fra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.