Europäische Union

87/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.192 - Tipp-Ex) (IV/31.507 - Tipp-Ex [Mustervertrag]) (Nur der deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31987D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ätte, wie dies im Falle auch geschehen ist. Im übrigen hat sich, über das generelle Einverständnis mit der von Tipp-Ex verfolgten Politik hinaus, nicht feststellen lassen, daß diese Alleinvertriebshändler sich mit Tipp-Ex in konkreter Weise abgestimmt hätten, die beiden Beschwerdeführer nicht zu beliefern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Tipp-Ex einerseits und den Alleinvertriebshändlern Beiersdorf, Burotex, , Esveha-Rijam und Tipp-Ex (Leslie McLean) andererseits über die Unterlassung von Verkäufen an Abnehmer, die die Vertragsware in andere Mitgliedstaaten weiterverkaufen, stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Artikel 2 Die betroffenen Unternehmen haben die in Artikel 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen, soweit sie noch fortbestehen, unverzueglich abzustellen und sind gehalten, keine Maßnahmen zu ergreifen, die demselben Zweck dienen oder dieselbe Wirkung erzielen. Artikel 3 Eine Freistellung des am 7. März 1985 angemeldeten Vertragshändlermustervertrages nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag wird abgelehnt. Artikel 4 Gegen die nachstehenden Unternehmen werden folgende Geldbussen festgesetzt: -gegen Tipp-Ex Vertrieb GmbH & Co KG eine Geld- busse in Höhe von 400 000 ECU, -gegen Beiersdorf AG eine Geldbusse in Höhe von 10 000 ECU. Diese Geldbussen sind binnen drei Monaten nach dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung auf die nachstehenden Konten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen: a)Konto-Nr. 262.00.64910, Sal. Oppenheim & Cie, Untersachsenhausen 4, D-5000 Köln;Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel - ECU (für Zahlungen in ECU); b)Konto-Nr. 260.00.64910, Sal. Oppenheim & Cie, Untersachsenhausen 4, D-5000 Köln.(für Zahlungen in DM). Die Geldbusse ist nach Ablauf dieser Frist zu verzinsen, ohne daß es hierfür einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Der dabei anzuwendende Zinssatz entspricht dem um dreieinhalb Punkte erhöhten Zinssatz des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für Geschäfte in ECU, der am ersten Werktag des Monats der Entscheidung galt; er beträgt 10 %. Im Falle der Zahlung in nationaler Währung des Landes der oben genannten zwei Unternehmen wird die Umrechnung zum Kurs des der Zahlung vorausgehenden Tages durchgeführt. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1.Tipp-Ex Vertrieb GmbH & Co KG, Eschborner Landstrasse 135, D-6000 Frankfurt/M. 94; 2.Beiersdorf AG, Unnastrasse 48, D-2000 Hamburg 20; 3.Burotex SA, Tollaan/Av. du Péage 65, B-1940 St. Stevens-Woluwe; 4.Esveha-Rijam BV, NL-2400 Ä Alphen a/d Rijn; 5.Tipp-Ex (Leslie McLean) Limited, 5, Crawley Hill, GB-Camberley-Surrey GU 15 2DD. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 10. Juli 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1)In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (2)In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung ist der Name dieses Unternehmens, das nicht Adressat der Entscheidung ist und nicht Adressat der Beschwerdepunkte war, nicht erwähnt und durch " . . ." ersetzt. (1)ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1. (2)ABl. Nr. 57 vom 25. 3. 1967, S. 849/67. (3)ABl. Nr. C vom 13. 4. 1984, S. 2. (1)Noch nicht veröffentlicht. (1)ABl. Nr. 57 vom 25. 3. 1967 S. 849/67. (2)ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.