Europäische Union

87/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.192 - Tipp-Ex) (IV/31.507 - Tipp-Ex [Mustervertrag]) (Nur der deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31987D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sich darin erschöpft, daß sie sich gegenüber den Alleinvertriebshändlern zivilrechtlich für verpflichtet hielt, die Alleinvertriebsverhältnisse zu schützen. (42)Im Jahre 1982 habe Tipp-Ex, veranlasst durch die Anbahnung der Beziehungen zu Beiersdorf, einen Rechtsanwalt mit der Konzipierung eines Mustervertrages beauftragt, um ihr Verhältnis zu ihren Alleinvertriebshändlern auf eine "rechtlich bedenkenfreie Grundlage" zu stellen. Erst durch dessen Ausführungen und die diesbezuegliche Korrespondenz mit Beiersdorf habe Tipp-Ex erstmals von der kartellrechtlichen Problematik Kenntnis erhalten. (43)Tipp-Ex sei dann bis zu der "Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und Nr. 1984/83 vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen"(3) der Meinung gewesen, der in Rede stehende Mustervertrag falle unter die 1982 noch geltende Verordnung Nr. 67/67/EWG. Als ihr jedoch nach Kenntnisnahme dieser Bekanntmachung Zweifel gekommen seien, habe sie beschlossen, den Vertragshändlervertrag der EG-Kommission zu unterbreiten, dies aber im Hinblick auf die bevorstehende Nachprüfung durch die Kommission hinausgeschoben. (44)Ferner hat Tipp-Ex ausgeführt, daß es am Verschulden fehle, da sie sich auf die Auffassung eines Anwalts verlassen habe, der sich mit ausserordentlichem Zeit- und Honoraraufwand um die Bearbeitung der anstehenden Rechtsfragen bemüht habe. Tipp-Ex sei der Überzeugung gewesen, in jeder Hinsicht rechtmässig und in Wahrnehmung begründeter Interessen zu handeln. Der Anwalt habe Tipp-Ex auch während des Entwurfs des Alleinvertriebsvertrages und der Vertragsverhandlungen mit BDF tesa dahingehend beraten, daß die beanstandeten Artikel 14 und 20 des Mustervertrages bedenkenfrei seien. (45)b) Beiersdorf Beiersdorf hat vorgetragen, daß es sich bei der vorliegenden Fassung des Vertragshändlervertrages, der nur in Artikel 14 Absatz 1 Satz 1, nicht aber in Satz 3 und in Artikel 20 eine ausdrückliche Einschränkung in bezug auf Lieferungen in EG-Ländern enthält, um ein Redaktionsversehen handele, das man erstmals im Laufe dieses Verfahrens festgestellt habe. Das Unternehmen hat nachgewiesen, daß seine Rechtsabteilung in die von Tipp-Ex vorgelegten Vertragsentwürfe vom 5. November 1982 und vom 8. Februar 1983 jeweils gleichlautende Einfügungen in Artikel 14 Absatz 1 Satz 3 sowie in Artikel 20 Absatz 1 vorgenommen hatte. In dem dann am 20. Juli 1983 von Tipp-Ex an Beiersdorf übersandten endgültigen Vertragsentwurf waren die von Beiersdorf vorgeschlagenen Ergänzungen zu Artikel 14 und 20 nicht enthalten. Dies sei jedoch keinem der Mitarbeiter von Beiersdorf aufgefallen. Diese Erklärung, die Beiersdorf in ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte vom 2. Juni 1986 und in der Anhörung vom 18. September 1986 abgab, hat die Kommission nicht überzeugt. Wie sich aus der Niederschrift über diese Anhörung ergibt, wussten die für Beiersdorf bei der Unterzeichnung des endgültigen Vertragstextes handelnden Personen, welchen Vertragstext und mit welchem Inhalt sie unterschrieben. (46)Beiersdorf hat schließlich in der Anhörung vom 18. September 1986 die zwischenzeitlich getroffene Nachtragsvereinbarung zu dem Vertragshändlervertrag, durch die die beanstandeten Regelungen der Artikel 14 und 20 geändert wurden, vorgelegt. Tipp-Ex hat am 11. September 1986 ihre Absicht mitgeteilt, einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Negativattestes zu stellen. c) Die anderen Betroffenen (47)Burotex, Esveha-Rijam und Tipp-Ex (Leslie Mc Lean) haben im wesentlichen vorgetragen, daß sie, soweit sie auf Lieferanfragen von ISA France bzw. VIHO nicht reagiert hätten, diese Anfragen an Tipp-Ex weitergeleitet hätten, ferner daß sie Tipp-Ex gegenüber keine Verpflichtung hinsichtlich dieser Kunden eingegangen seien und daß sie künftig die EG-Wettbewerbsvorschriften uneingeschränkt respektieren würden. (...) [...] II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Artikel 85 Absatz 1 Die Vereinbarungen (48)Tipp-Ex und ihre Alleinvertriebshändler und Händler in der Gemeinschaft (, Beiersdorf, Burotex, Esveha-Rijam, Tipp-Ex [Leslie McLean]) sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85. Bei den zwischen Tipp-Ex und diesen Händlern zum Teil mündlich, zum Teil schriftlich getroffenen Vereinbarungen, einschließlich der sogenannten Vertragshändlerverträge, handelt es sich um Vereinbarungen im Sinne dieses Artikels. Die schriftlichen Verträge kamen mit dem in den Artikeln 14 und 20 beschriebenen Inhalt zustande. Die Unterzeichner kannten den Inhalt des Vertrages und wollten eine Erklärung mit diesem Inhalt abgeben. Die Maßnahmen, die Tipp-Ex spätestens seit 1979 in Ausübung und auf der Grundlage ihrer vertraglichen Beziehungen zu den Händlern getroffen hat, um Parallelimporte in die Mitgliedstaaten zu verhindern, ordnen sich in diese Vereinbarungen ein. (49)Wie der Gerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Oktober 1983, Rechtssache 107/82, AEG-Telefunken, Slg. 1983, S. 3 151 und Urteil vom 17. September 1985, Rechtssachen 25/84 und 26/84, Fordwerke(1) stellt das Verhalten eines Unternehmers dann keine einseitige, Artikel 85 entzogene Maßnahme dar, wenn es sich in die vertraglichen Beziehungen einordnet, die ein Hersteller mit seinen Händlern unterhält. Zwischen Tipp-Ex und ihren Vertragshändlern ist eine Vereinbarung zustandegekommen. Alle Vertragshändler haben sich die Vorstellungen von Tipp-Ex hinsichtlich des gegenseitigen Gebietsschutzes zueigen gemacht und damit sind diese zum Bestandteil des Vertrages geworden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Geschäftspolitik mit den Eigeninteressen der Händler übereinstimmt. (50)Zumindest haben Tipp-Ex und die Händler sich bei diesem Verhalten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 abgestimmt. Die Wettbewerbsbeschränkungen (51)Die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beschränken den Wettbewerb, denn sie haben zum Gegenstand, Abnehmer daran zu hindern, Exportgeschäfte zu tätigen. Für die schriftlichen Verträge ergibt sich das bereits aus dem Wortlaut der Artikel 14 oder 20 der Vertragshändlerverträge, für die mündlich abgeschlossenen Verträge aus der Art ihrer Handhabung spätestens seit 1979. (52)Tipp-Ex hat die Belieferung ihrer Händler in der Bundesrepublik Deutschland sowie ihrer Alleinvertriebshändler in Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Großbritannien davon abhängig gemacht, daß sie keine Abnehmer beliefern, von denen bekannt oder den Umständen nach anzunehmen ist, daß sie die Ware in andere EG-Länder weiterverkaufen. Diese auf einen absoluten Gebietsschutz der Alleinvertriebshändler gerichtete Geschäftspolitik hat Tipp-Ex zu wiederholten Gelegenheiten und Zeitpunkten zum Ausdruck gebracht. Darüberhinaus hat Tipp-Ex auf einzelne Händler und insbesondere auf starken Druck ausgeuebt sowie Sanktionen angedroht und auch angewandt, um diese Unternehmen von einer Belieferung der als Parallelimporteurin bekannten Beschwerdeführerin ISA France abzuhalten. hat sich mindestens teilweise diesem Druck gebeugt. Durch eine entprechende Unterrichtung der übrigen Alleinvertriebshändler wurde indirekt auch auf diese Druck ausgeuebt. Diese mussten die Mitteilungen von Tipp-Ex in Sachen ISA France als ernste Warnung vor Verkäufen an parallelein- oder ausführende Händler verstehen. Die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen zwischen Tipp-Ex und den Alleinvertriebshändlern Burotex, Esveha-Rijam und Tipp-Ex (Leslie McLean) beweist, daß diese Unternehmen bereit waren, sich den Wünschen von Tipp-Ex zu beugen. (53)Seit der Übernahme des Alleinvertriebs in Frankreich ab 4. Januar 1982 hat auch Beiersdorf die von Tipp-Ex ausgehenden Marktabschottungsmaßnahmen mindestens zeitweise unterstützt. Dies gilt insbesondere für die zweite Hälfte des Jahres 1982. (54)Die Kommission stellt nicht in Zweifel, daß dem Abbau der Sonderkonditionen für ISA France auch vertriebspolitische Erwägungen zugrundelagen. Beiersdorf beabsichtigte, die besonders vorteilhaften Konditionen für ISA France den Konditionen für vergleichbare Großhändler anzupassen, um diese Händler nicht zu benachteiligen und um den Vertrieb in Frankreich auf eine breitere Grundlage zu stellen. ISA France hatte und hat aufgrund des Gemeinschaftsrechts keinen Anspruch darauf, wegen seines Engagements im zwischenstaatlichen Handel besser behandelt zu werden als andere Händler mit vergleichbaren Absatzleistungen. (55)Diese Umstellung sollte nach den Vorstellungen von Beiersdorf jedoch nur schrittweise erfolgen, da ISA France zu Beginn des Jahres 1982 ein wichtiger Abnehmer von Tipp-Ex-Erzeugnissen in Frankreich war. Beiersdorf war deshalb bereit, ISA France zunächst noch zu den vorgefundenen besonders günstigen Konditionen weiter zu beliefern, allerdings gegen das Versprechen, keine Exportgeschäfte nach der Bundesrepublik Deutschland und den Vertragsgebieten anderer Alleinvertriebshändler vorzunehmen. Erst als ISA France sich offenbar nicht an diese Beschränkung hielt, drängte Beiersdorf ihre französische Tochtergesellschaft zu einem drastischen und sofortigen Abbau der Sonderkonditionen (vgl. Randnummer 32). (56)Beiersdorf hat anläßlich der Anhörung erklärt, daß dem Abbau der Sonderkonditionen ausschließlich vertriebspolitische Erwägungen zugrundegelegen hätten. Die Kommission vermag dem nicht zu folgen. Aufgrund verschiedener Interventionen des Firmeninhabers war Beiersdorf das grosse Interesse von Tipp-Ex bekannt, die von ISA France ausgehenden "Marktstörungen" auszuschalten. Da Beiersdorf an einem guten Verhältnis zu ihrem neuen Vertragspartner sehr gelegen war, bestand insoweit Einvernehmen zwischen den Parteien, daß ISA France nicht mehr die Möglichkeit haben sollte, in andere Mitgliedstaaten zu exportieren. Dieses Einvernehmen ergibt sich auch daraus, daß Beiersdorf eine Abschrift der internen Anweisungen an BDF tesa dem Firmeninhaber von Tipp-Ex übersandt hat (vgl. Randnummer 33). (57)Der Umstand, daß dem Abbau der Sonderkonditionen ein mittelfristig offenbar vernünftiges Vertriebskonzept zugrundelag, schließt nicht aus, daß die ab Mai 1982 bis Anfang 1983 getroffenen Maßnahmen auch Gegenstand einer Vereinbarung bzw. eines abgestimmten Verhaltens zwischen Beiersdorf und Tipp-Ex waren. Es handelt sich insoweit nicht um einen rein subjektiven Nebenzweck der getroffenen Vertriebsmaßnahmen, sondern um einen wettbewerbsrelevanten Zweck, über den Einvernehmen zwischen den Parteien bestand und dem eigenständige Bedeutung neben den vertrieblichen Überlegungen zukommt. (58)Ein weiteres Mittel von Tipp-Ex, einen absoluten Gebietsschutz herbeizuführen, bestand in dem Verlangen nach detaillierten Nachweisen über den Endempfänger der gelieferten Ware und die von Tipp-Ex veranlassten Kontrollen nach vollzogener Lieferung. Dies hat Tipp-Ex gegenüber ihren Alleinvertriebshändlern zum Ausdruck gebracht (vgl. Randnummer 19). (59)Die Feststellungen der Kommission über die tatsächlich erfolgten Behinderungen erlauben den Schluß, daß die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt nicht nur bezweckten, sondern auch bewirkten. Die Vertragshändlerverträge im besonderen (60)Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der mit Beiersdorf und Tipp-Ex (Leslie McLean) geschlossenen Vertragshändlerverträge ist Tipp-Ex verpflichtet, Eigenhändler, von denen bekannt oder den Umständen nach anzunehmen ist, daß sie in das Vertragsgebiet eines Alleinvertriebshändlers weiterliefern wollen, nicht mit Vertragsware zu beliefern. Dies läuft im Ergebnis auf die Verpflichtung von Tipp-Ex hinaus, Eigenhändlern den Export der an sie gelieferten Waren zu verbieten. Nach Absatz 2 dieses Artikels verpflichtet sich Tipp-Ex, ihren Alleinvertriebshändlern generell die Verpflichtungen nach Artikel 14 des Mustervertrages aufzuerlegen. (61)Gemäß Artikel 14 sind die Alleinvertriebshändler verpflichtet, "die Vertragswaren nicht an Kunden zu verkaufen, die ihren Sitz ausserhalb des Vertragsgebietes haben, mit Ausnahme der EWG-Mitgliedstaaten" (Absatz 1). Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die nicht zum Vertragsgebiet gehören, verpflichten sich die beiden Gesellschaften zur Unterlassung einer aktiven Vertragstätigkeit in diesen Ländern (Absatz 2). Darüberhinaus bestimmt Satz 3 des Absatzes 1: "Der Vertragshändler verpflichtet sich ferner, die Vertragsware nicht an Kunden zu verkaufen, von denen ihm bekannt ist, daß sie sie in Gebiete ausserhalb des Vertragsgebietes weiterliefern wollen." Diese zusätzliche Verpflichtung bezieht sich nach ihrem Wortsinn aber auch nach der Systematik von Artikel 14 Absatz 1 ganz offensichtlich sowohl auf Drittstaaten als auch auf Mitgliedstaaten. Auch sie läuft im Ergebnis auf die Verpflichtung des Alleinvertriebshändlers hinaus, seinen Kunden den Export der an sie gelieferten Waren zu verbieten. (62)Mit den Bestimmungen in Artikel 20 und 14 des Mustervertrages wird ersichtlich bezweckt, einerseits Tipp-Ex in der Bundesrepublik Deutschland und andererseits den Alleinvertriebshändlern in ihren jeweiligen Vertragsgebieten einen absoluten Gebietsschutz zu sichern. Sie zielen darauf ab, Händler, wie die Beschwerdeführer, von denen bekannt ist, daß sie in andere Vertragsgebiete weiterliefern wollen, nicht mit Vertragswaren zu beliefern. Schließlich ist es das Ziel dieser Bestimmungen, Parallelimporteure daran zu hindern, ihren Bedarf direkt bei den Alleinvertriebshändlern in anderen Vertragsgebieten oder bei Wiederverkäufern in der Bundesrepublik Deutschland zu decken. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (63)Die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Tipp-Ex und ihren Alleinvertriebshändlern in der Gemeinschaft, sowie die im Jahre 1983 abgeschlossenen Vertragshändlerverträge waren und sind geeignet, den zwischenstaatlichen Handel durch Beschränkung von Parallelein- und -ausfuhren spürbar zu beeinträchtigen. (64)Artikel 85 Absatz 1 findet somit Anwendung sowohl auf die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Tipp-Ex und ihren Alleinvertriebshändlern in ihrer spätestens seit 1979 praktizierten Form, als auch auf die Vertragshändlerverträge aus dem Jahre 1983. B. Verordnung Nr. 67/67/EWG(1) (65)Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67/EWG sind Alleinvertriebsvereinbarungen generell von dem in Artikel 85 Absatz 1 genannten Verbot freigestellt, wenn sie die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfuellen. Die Verordnung Nr. 67/67/EWG ist seit dem 1. Juli 1983 ausser Kraft; nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83(2) finden die in ihr enthaltenen Regelungen jedoch weiterhin, und zwar bis spätestens 31. Dezember 1986 auf Vereinbarungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossen wurden. (66)Die Alleinvertriebsvereinbarungen in ihrer spätestens seit 1979 praktizierten Form genießen nicht den Vorteil der in der Verordnung Nr. 67/67/EWG vorgesehenen Freistellung, da sie wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen für die Vertragspartner vorsehen, die über die nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung zulässigen Beschränkungen hinausgehen. Ausserdem sind die Vereinbarungen geeignet, die Möglichkeiten der Zwischenhändler und Endverbraucher zu beschränken, sich die Tipp-Ex-Erzeugnisse bei anderen Zwischenhändlern im Gemeinsamen Markt zu beschaffen, was nach Artikel 3 b) der Verordnung deren Anwendbarkeit ausschließt. (67)Auch die Vertragshändlerverträge aus dem Jahre 1983 erfuellen nicht die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 67/67/EWG. Die Bestimmungen der Artikel 20 Absätze 1 und 2 sowie 14 Absatz 1 Satz 3 verfolgen das Ziel, den Vertragspartnern einen in der Verordnung Nr. 67/67/EWG nicht vorgesehenen weitgehenden Gebietsschutz zu verschaffen. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung ist zwar die Verpflichtung des Herstellers freigestellt, im Vertragsgebiet des Alleinvertriebshändlers nur diesen zu beliefern. Nicht dagegen die im Vertragshändlervertrag vorgesehene Verpflichtung, den Alleinvertriebshändler und den Hersteller auch vor dem indirekten Wettbewerb durch parallelimportierende Handelsunternehmen zu schützen. (68)Andererseits kann aus dem Vorstehenden - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - kein genereller Lieferanspruch gegenüber dem Hersteller abgeleitet werden. Sofern der Hersteller aus eigener unternehmerischer Entscheidung darauf verzichtet, einen Händler mit Sitz im Vertragsgebiet eines Alleinvertriebshändlers ab Werk zu beliefern ist dies jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als dem Händler andere Lieferquellen im Gemeinsamen Markt offenstehen (vgl. auch Artikel 3 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 67/67/EWG. C. Artikel 85 Absatz 3 (69)Tipp-Ex hat erst am 7. März 1985, d. h. nach Abschluß der Nachprüfungen der Kommission, einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 gestellt und den Vertragshändlermustervertrag vorsorglich nach Artikel 4 dieser Verordnung angemeldet. Nach deren Artikel 6 kann eine etwaige Freistellungserklärung nicht für die Zeit vor der Anmeldung ausgesprochen werden. (70)Darüberhinaus erfuellt der am 7. März 1985 angemeldete Mustervertrag auch nicht die Voraussetzungen einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß die Beschränkung der Wettbewerbsmöglichkeiten von parallelein- oder -ausführenden Handelsunternehmen (vgl. Randnummern 60 bis 62) unerläßlich ist, um die angestrebte Verbesserung der Warenverteilung zu erreichen. D. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (71)Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission bei Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen. (72)Es erscheint notwendig, Tipp-Ex und ihre Alleinvertriebshändler in Frankreich, Belgien, Großbritannien und den Niederlanden zur Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlungen zu verpflichten und ferner aufzugeben, keine Maßnahmen zu treffen, die dasselbe Ziel oder dieselbe Wirkung haben. Die Abstellungsentscheidung bezieht sich nicht auf die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Tipp-Ex und , da diese mit dem Ausscheiden von am 31. Dezember 1981 beendet waren. Die Abstellungsentscheidung wurde deshalb nicht an gerichtet. (...) [...] E. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (73)Auf Grund von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem einzelnen der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (74)Die Kommission ist der Auffassung, daß die Festsetzung einer Geldbusse gegen Tipp-Ex im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Der Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 erfolgte vorsätzlich. Tipp-Ex wusste nämlich, daß die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen das Ziel verfolgten, Parallelein- oder -ausfuhren zu verhindern und einen absoluten Gebietsschutz herbeizuführen. Das Unternehmen befand sich daher in keinem Irrtum über die Tatbestandsvoraussetzungen der Verbotsvorschrift. Hiervon muß um so mehr ausgegangen werden, als Kommission und Gerichtshof in ständiger Entscheidungspraxis die Unzulässigkeit solcher Vereinbarungen festgestellt haben. (75)Was die Höhe der festgesetzten Geldbusse für Tipp-Ex betrifft, so hat die Kommission insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: a)Die den Gegenstand der beabsichtigten Entscheidung bildenden Handlungen stellen einen schweren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages dar, da sie die Integration der Märkte in der Gemeinschaft wesentlich behindern. b)Die festgestellte Zuwiderhandlung durch aktive Maßnahmen zur Marktabschottung dauerte mindestens von 1979 bis 1982. c)Tipp-Ex ist ein mittelständisches Unternehmen, das die Erschließung der europäischen Märkte mit grossen Anstrengungen und finanziellem Aufwand betrieb. d)Tipp-Ex hat bereits 1982 versucht, sein Verhältnis zu den Alleinvertriebshändlern auf eine rechtlich bedenkenfreie Grundlage zu stellen, indem es einen Rechtsberater mit der Ausarbeitung eines Vertragshändlervertrages beauftragte, der Ende 1983 erstmals abgeschlossen wurde. Andererseits hat Tipp-Ex jedoch die von Beiersdorf im Vertragsentwurf wiederholt vorgenommenen Änderungen betreffend die zusätzlichen Einschränkungen in den Artikeln 14 Absatz 1 Satz 3 und 20 Absatz 1 in bezug auf die EG-Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt. e)Tipp-Ex hat sich schon während der Nachprüfung bereiterklärt, jegliche Praktiken einzustellen, die sich als unvereinbar mit den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages erweisen, und die fraglichen Bestimmungen in ihren Vertragshändlerverträgen gegebenenfalls abzuändern. (76)Eine Geldbusse ist auch gegen Beiersdorf festzusetzen. Sie hat sich jedenfalls im 2. Halbjahr 1982 aktiv an den Marktabschottungsmaßnahmen von Tipp-Ex beteiligt. Den handelnden Personen war dabei ersichtlich bewusst, daß die getroffenen Maßnahmen nicht mit Artikel 85 vereinbar sind und jedenfalls auch zu dem Zweck erfolgten, Parallelein- und -ausfuhren durch ISA France zu verhindern. Der Umstand, daß Beiersdorf ein starkes Eigeninteresse daran hatte, die Abgabepreise an ISA France schrittweise anzuheben (vgl. Randnummern 29 und 30), was indirekt dazu führen musste, daß ISA France schließlich weniger Spielraum für Parallelausfuhren haben würde, steht dem nicht entgegen. Aus den firmeneigenen Unterlagen geht nämlich hervor, daß Beiersdorf die tatsächlich getroffenen Maßnahmen mit Rücksicht auf das Verlangen von Tipp-Ex und im Einvernehmen mit dieser getroffen hat, und, daß diese Maßnahmen auch das unmittelbare Ziel verfolgten, ISA France an Parallelausfuhren zu hindern. (77)Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, daß Beiersdorf in den Verhandlungen über den Vertragshändlervertrag vorgeschlagen hatte, diesen an die Bestimmungen der Verordnung Nr. 67/67/EWG anzupassen. Zum einen wurde der Vertragshändlervertrag erst im Dezember 1983 abgeschlossen, zum anderen handelten die Beteiligten nicht unter Berufung auf den abzuschließenden Vertriebsvertrag, sondern in konkreter Abstimmung zwischen dem Firmeninhaber von Tipp-Ex und der Spartenleitung für tesa-Erzeugnisse bei Beiersdorf. (78)Andererseits wird von der Kommission nicht verkannt, daß die eigene Verantwortung von Beiersdorf beim Zustandekommen der Wettbewerbsbeschränkungen erheblich geringer ist, weil dieses Unternehmen sich lediglich den Wünschen von Tipp-Ex gebeugt hat. Wegen dieser untergeordneten Rolle von Beiersdorf ist die Kommission der Auffassung, daß die gegen dieses Unternehmen festzusetzende Geldbusse sehr wesentlich unter der für Tipp-Ex festgesetzten Geldbusse liegen muß. (79)Es ist nicht beabsichtigt, Geldbussen auch gegen die übrigen Alleinvertriebshändler festzusetzen. Es handelt sich hierbei um kleinere Unternehmen, die sich der von Tipp-Ex verfolgten Politik nur teilweise und widerstrebend und nur unter erheblichem Druck angeschlossen haben. Angesichts des Nachdrucks, mit der Tipp-Ex den Parallelhandel bekämpfte, mussten sie konkret befürchten, daß Tipp-Ex ihnen im Weigerunsfall die Alleinvertriebsbefugnis entzogen h

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.