Europäische Union

87/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.192 - Tipp-Ex) (IV/31.507 - Tipp-Ex [Mustervertrag]) (Nur der deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31987D0406 87/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.192 - Tipp-Ex) (IV/31.507 - Tipp-Ex [Mustervertrag]) (Nur der deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 222 vom 10/08/1987 S. 0001 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.192 - Tipp-Ex) (IV/31.507 - Tipp-Ex [Mustervertrag]) (Nur der deutsche, englische, französische und holländische Text sind verbindlich) (87/406/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962(1) - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2, im Hinblick auf die Beschwerden des Unternehmens ISA France Sàrl, Bar-Le-Duc (Frankreich), vom 30. März 1984 sowie des Unternehmens M. Visser's Industrie & Handelsonderneming - VIHO BV, Eijsden (Niederlande), vom 24. Juli 1984 gegen die Gesellschaft Tipp-Ex Vertrieb GmbH & Co KG, Frankfurt (Bundesrepublik Deutschland), im Hinblick auf den am 7. März 1985 gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 von Tipp-Ex eingereichten Antrag auf Erteilung eines Negativattestes für den Mustervertrag eines "Vertragshändlervertrages" und die vorgenommene Anmeldung, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 10. April 1986, das Verfahren einzuleiten, nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates(2) an die beteiligten Unternehmen ergangenen Aufforderung, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: (...) [...] I. SACHVERHALT (1)Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Tipp-Ex und ihren Alleinvertriebshändlern in mehreren EG-Ländern zur Behinderung von Parallelimporten bzw. -exporten von Tipp-Ex-Produkten innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Das Verfahren wurde ausgelöst durch eine Beschwerde, die ISA France am 30. März 1984 eingelegt hat. Der am 7. März 1985 angemeldete Vertragshändler-Mustervertrag wurde aufgrund des engen Zusammenhangs in das Verfahren einbezogen. A. Die Unternehmen a) Tipp-Ex (2)Tipp-Ex Vertrieb GmbH & Co KG, Frankfurt, befasst sich vorwiegend mit dem Vertrieb von Korrekturmitteln. Das Unternehmen bezieht die unter dem Warenzeichen "Tipp-Ex" vertriebenen Erzeugnisse von der Stadler GmbH & Co KG, Frankfurt. Aufgrund der Identität von Gesellschaftern und Geschäftsführern bei beiden Unternehmen geht die Kommission davon aus, daß es sich bei Tipp-Ex und Stadler um verbundene Unternehmen handelt. Tipp-Ex erzielte im Jahr 1984 einen Gesamtumsatz von (1). Davon entfielen auf das Inland und auf die Gemeinschaft insgesamt . b) Beiersdorf (3)Beiersdorf AG ist Herstellerin einer Vielzahl pharmazeutischer, kosmetischer und chemischer Erzeugnisse, darunter auch derjenigen, des "tesa"-Programms. Der konsolidierte Gesamtumsatz der Beiersdorf AG und ihrer inländischen Tochtergesellschaft betrug 1984 . Der Weltumsatz des Beiersdorf-Konzerns belief sich 1984 auf . Beiersdorf hat mit Wirkung vom 4. Januar 1982 den Alleinvertrieb der Tipp-Ex-Erzeugnisse in Frankreich übernommen, im Anschluß an die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Tipp-Ex und der (2). (4)BDF tesa SA, Le Plessis Robinson, ist eine von drei Beiersdorf-Tochtergesellschaften in Frankreich. Sie vertreibt u. a. "tesa"- und Tipp-Ex-Produkte in Frankreich. c) Die weiteren beteiligten Alleinvertriebshändler (5)-Burotex SA, Brüssel (Belgien); - (bis 31. Dezember 1981); -Esveha-Rijam (früher Rijam Jade), Alphen aan de Rijn (Niederlande); -Tipp-Ex (Leslie McLean) Ltd, Camberley/Surrey (Großbritannien). d) ISA France (6)ISA France Sarl, Bar-Le-Duc, ist ein bedeutendes Import- und Exportunternehmen für Bürobedarfsmittel. Absatzmärkte sind Frankreich, die Niederlande, die Bundesrepublik Deutschland und Afrika. ISA France erzielte 1984 einen Gesamtumsatz von rd. . Daran hatten Tipp-Ex-Produkte einen Anteil von . e) VIHO (7)M. Visser's Industrie & Handelsonderneming- VIHO BV, Eijsden (Niederlande), betreibt Import- und Exportgeschäfte mit Bürobedarfsartikeln insbesondere in den EG-Ländern. Ihr Jahresumsatz 1984 betrug , davon entfielen auf Tipp- Ex-Produkte. B. Das Produkt und der Markt der Korrektur- mittel (8)Gegenstand des Verfahrens sind Korrekturmittel für Schriftstücke, d. h. insbesondere Korrekturpapiere, Korrekturfluessigkeiten (sogenannte Fluids) und Korrekturbänder. (9)Die Kommission geht davon aus, daß die Firma Tipp-Ex auf dem Korrekturmittel-Markt eine starke Stellung einnimmt. Eine marktbeherrschende Stellung hat sich allerdings nicht feststellen lassen. Zwar ist Tipp-Ex bei Korrekturpapier und Fluids der mit Abstand grösste Anbieter in der Gemeinschaft. Dies gilt jedoch nicht für Korrekturbänder, dem am schnellsten wachsenden Marktsegment. Die stärksten Anbieter dort sind die etablierten Hersteller von Schreibmaschinen und Farbbändern. Tipp-Ex ist lediglich einer von acht kleineren Anbietern, die gemeinsam einen Marktanteil von ca. 30 % haben. Für die Bewertung der Marktstellung ist auch von Bedeutung, daß Tipp-Ex als mittelständisches Unternehmen mit Grossunternehmen im Wettbewerb steht und keine wesentlichen Marktzugangsschwellen für Korrekturmittel bestehen. C. Das Tipp-Ex Vertriebssystem (10)Tipp-Ex vertreibt ihre Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft sowie in zahlreichen Drittländern. In der Bundesrepublik Deutschland verkauft sie an den Fachhandel (Groß- und Einzelhandel), an Warenhäuser und an zwei sogenannte Vertragshändler. In den anderen EG-Ländern vertreibt Tipp-Ex ihre Ware über die vorbezeichneten Alleinvertriebshändler (siehe Randnummern 3 bis 5), welche sie ihrerseits an den Fachhandel weiterverkaufen. (11)Die Zusammenarbeit zwischen Tipp-Ex und diesen Alleinvertriebshändlern beruht, von zwei Ausnahmen abgesehen, auf mündlichen Abreden. Danach hat sich Tipp-Ex gegenüber jedem dieser Händler verpflichtet, zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb eines abgegrenzten Gebietes des Gemeinsamen Marktes bestimmte Waren nur an ihn zu liefern. Jeder dieser Händler hat seinerseits gegenüber Tipp-Ex typische Absatzförderungspflichten eines Alleinvertriebshändlers übernommen. (12)Nur mit Tipp-Ex (Leslie McLean) und Beiersdorf bestehen schriftliche "Vertragshändlerverträge". Dabei handelt es sich um einen am 1. Oktober 1983 geschlossenen und gleichzeitig in Kraft getretenen Vertrag mit Tipp-Ex (Leslie McLean) und einen im Dezember 1983 unterzeichneten, rückwirkend ab 4. Januar 1982 gültigen Vertrag mit Beiersdorf. Zuvor waren die Vertragsbeziehungen dieser beiden Unternehmen zu Tipp-Ex, ebenso wie der ande- ren Alleinvertriebshändler, mündlich vereinbart. Tipp-Ex hat am 7. März 1985, d. h. nach Abschluß der Ermittlungen, für einen den Vertragshändlerverträgen entsprechenden Mustervertrag nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests gestellt und diesen Mustervertrag "vorsorglich" gemäß Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung angemeldet. (13)Der Mustervertrag enthält unter anderem folgende im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame Bestimmungen: "... Artikel 14 - Verkauf ausserhalb des Vertragsgebietes (1)Der Vertragshändler verpflichtet sich, die Vertragsware nicht an Kunden zu verkaufen, die ihren Sitz ausserhalb des Vertragsgebietes haben, mit Ausnahme der EWG-Mitgliedstaaten. Anfragen von Kunden aus solchen Ländern hat der Vertragshändler an den Lieferanten weiterzuleiten. Der Vertragshändler verpflichtet sich ferner, die Vertragsware nicht an Kunden zu verkaufen, von denen ihm bekannt ist, daß sie sie in Gebiete ausserhalb des Vertragsgebietes weiterliefern wollen. (2)Hinsichtlich der EWG-Mitgliedstaaten, die nicht zum Vertragsgebiet gehören, verpflichtet sich der Vertragshändler zur Unterlassung einer aktiven Verkaufstätigkeit. Das bedeutet, daß er in diesen Ländern keine Kunden werben, keine Niederlassungen errichten, keine Auslieferungslager unterhalten und nicht für die Vertragsware werben darf. ..." ". . . Artikel 20 - Gebietsschutz (1)Der Lieferant wird Eigenhändler, von denen ihm bekannt ist, daß sie in das Vertragsgebiet weiterliefern wollen, nicht mit der Vertragsware beliefern. Er hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen, ob die Gefahr besteht, daß ein Eigenhändler in das Vertragsgebiet weiterliefert. (2)Der Lieferant verpflichtet sich, den Partnern seiner anderen Vertragshändlerverträge die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, die der Vertragshändler in Kapitel II Art. 14 dieses Vertrages übernommen hat. ..." D. Die Behinderung von Parallelimporten und -exporten durch Tipp-Ex (15)Tipp-Ex hat nach den Feststellungen der Kommission mindestens von 1979 bis 1982 aktive Maßnahmen getroffen, um Parallelimporte bzw. -exporte innerhalb der Gemeinschaft zu unterbinden. Sie hat darüber hinaus auf ihre Alleinvertriebshändler Druck ausgeuebt, um deren Einverständnis und Unterstützung hierbei zu erreichen. Auch die mündlichen Verträge zwischen Tipp-Ex und , Burotex, Esveha-Rijam und Tipp-Ex (Leslie McLean) hatten zum Gegenstand, Parallelimporte und -exporte zu verhindern. Das ergibt sich aus dem festgestellten Verhalten der Beteiligten. a) Verhalten in Bezug auf ISA France (16)Anfang 1979 bezog ISA France, erstmals und einmalig, Ware direkt von Tipp-Ex. Da diese Ware nicht abredegemäß in ein Drittland verkauft wurde und schließlich zum Teil auf dem deutschen Markt auftauchte, hat Tipp-Ex eine weitere Belieferung von ISA France davon abhängig gemacht, daß dieses Unternehmen in detaillierter Form Bestimmungsort und Empfänger der Ware angab. (17)Am 11. April 1979 richtete Tipp-Ex an ISA France ein Fernschreiben und warf ihr vor, sie verkaufe Tipp-Ex-Produkte in der Bundesrepublik Deutschland und teile ihren Kunden sogar Herkunft und Einkaufspreis dieser Produkte mit. Das führe selbstverständlich zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen. Tatsächlich hat Tipp-Ex ISA France in der Folgezeit auch nicht mehr beliefert. (18)Ebenfalls im Jahre 1979 kaufte ISA France Tipp-Ex-Ware mehrfach bei und verkaufte sie in der Bundesrepublik Deutschland. Als Tipp-Ex davon erfuhr, wandte sie sich in mehreren Fernschreiben nicht nur an , sondern auch an Burotex, Esveha-Rijam und Tipp-Ex (Leslie Mc Lean), um die Alleinvertriebshändler zu veranlassen, sich der von Tipp-Ex verfolgten Geschäftspolitik anzuschließen, die darin besteht, Parallelimporteure nicht zu beliefern, um auf diese Weise zu einem absoluten Schutz der zugewiesenen Vertragsgebiete zu kommen. Die Kommission hat hierzu die in Randnummern 19 bis 24 zusammengefassten Feststellungen getroffen. (19)Am 29. August 1979 beklagte sich Tipp-Ex fernschriftlich bei ihren Alleinvertriebshändlern in Belgien, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden über Reimporte seitens deutscher Kunden zu Preisen, die weit unter dem örtlichen Preisniveau lagen und unterstrich, daß dies für den betreffenden Händler unmittelbare Konsequenzen haben werde. Ausserdem wird in dem Fernschreiben erwähnt, daß Tipp-Ex ihrerseits keinen Exporteur in der Bundesrepublik Deutschland beliefere, der nicht durch die Frachtpapiere nachweist, daß die Ware tatsächlich in das betreffende Drittland versandt worden ist. Ferner, daß Tipp-Ex wegen der Parallelimporte be- schlossen habe, jede Sendung mit einem speziellen Code für jedes Land zu versehen. (20)Am 31. August 1979 bat Tipp-Ex , die Lieferquelle von ISA France für Tipp-Ex-Produkte herauszufinden. Das Fernschreiben endet mit dem Satz: "We hope that you are able to help us to cut out the parallel market." (21)Am 5. Oktober 1979 teilte Tipp-Ex den Alleinvertriebshändlern mit, habe Tipp-Ex-Produkte an ISA France geliefert und diese für ihre Preisunterbietungen bekannte Firma habe an einen deutschen Händler weiterverkauft. In dem Fernschreiben wird die Frage aufgeworfen, ob es wert sei, daß ein Alleinvertriebshändler für solche Lieferungen seine Vertretung aufs Spiel setzt und darauf hingewiesen, daß Konsequenzen zu erwarten seien. (22)In einem an gerichteten Zusatz des vorbezeichneten Fernschreibens kündigte Tipp-Ex die Beendigung der Belieferung an. Am 12. Oktober 1979 nahm Tipp-Ex diese Ankündigung vorläufig wieder zurück, entzog aber einen bisher eingeräumten Naturalrabatt in Höhe von 10 % der Abgabepreise. reagierte auf die von Tipp-Ex getroffenen Maßnahmen mit einer Anhebung ihrer Preisangebote an ISA France um 10 - 20 %. (23)Dies führte zu Auseinandersetzungen zwischen und ISA France, weil letztere in der Preisanhebung eine zwischen und Tipp-Ex abgestimmte Maßnahme sah, um ISA France an der Fortsetzung ihrer Parallelimporte zu hindern. In der Folgezeit kam es zu einer längeren Unterbrechung der Bezuege von ISA France bei die sich nach den der Kommission vorliegenden Informationen über das ganze Jahr 1980 erstreckte. Im Verlauf dieses Jahres konnte ISA France Tipp-Ex-Ware von einem deutschen Großhändler beziehen, wobei dieser, aus Furcht vor Sanktionen seitens Tipp-Ex, die Lieferungen in verdeckter Form ausführte. (24)Erst Anfang 1981 kam es wieder zu konkreten Verhandlungen zwischen und ISA France. Allerdings weigerte sich , ISA France selbst und direkt zu beliefern, erklärte aber, keine Einwände zu erheben, wenn ISA France grössere Mengen Tipp-Ex-Ware bei einem Abnehmer von beziehen wolle. Zu einem Geschäftsabschluß kam es aber nicht, da ISA France die ihr angebotenen Preise für zu hoch hielt. (25)Am 20. November 1981 entzog Tipp-Ex schließlich zum 31. Dezember 1981 das Alleinvertriebsrecht für Frankreich und übertrug es ab 4. Januar 1982 an Beiersdorf. Nach Angaben von ISA France war einer der Hauptgründe hierfür die Belieferung von ISA France durch . Demgegenüber hat Tipp-Ex erklärt, die Kündigung resultierte daraus, daß die übernommenen Absatzförderungspflichten nur unzulänglich erfuellte und insbesondere einen viel zu niedrigen Umsatz mit dem französischen Großhandel erzielte. Daß die unzureichende Absatzleistung von jedenfalls einen der Kündigungsgründe darstellten, geht auch aus Prozessunterlagen über einen von Tipp-Ex im Jahre 1982 gegen angestrengten Zivilrechtsstreit hervor. (26)Die Kommission zieht aus dem dargestellten Verhalten von den Schluß, daß das Unternehmen unter dem starken Druck von Tipp-Ex im Oktober 1979 sich mindestens teilweise den von Tipp-Ex geforderten Maßnahmen gegen ISA France angeschlossen hat. hat im Oktober 1979 ihre Preisangebote an ISA France stark angehoben und zeitweise, und zwar insbesondere im Jahre 1980, die Belieferung von ISA France eingestellt. Die von Anfang 1981 erklärte Bereitschaft, den Einkauf grösserer Mengen durch ISA France bei dritten Händlern zu tolerieren, belegt darüberhinaus, daß sich auch weiterhin an die Forderung von Tipp-Ex gehalten hat, als Parallelimporteure bekannte Unternehmen nicht selbst zu beliefern. Der Bezug über dritte Händler ist nämlich nicht vergleichbar mit dem Direkteinkauf bei einem Alleinvertriebshändler, weil dabei eine weitere Handelsspanne anfällt. Schließlich steht auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Tipp-Ex zum Jahresende 1981 der Annahme nicht entgegen, daß zeitweise, und zwar von Oktober 1979 bis Anfang 1981, die auf eine Marktabschottung gerichtete Geschäftspolitik von Tipp-Ex unterstützt hat. (27)Von 1982 bis Februar 1984 kaufte ISA France Tipp-Ex-Produkte bei BDF tesa. Die Beschwerdeführerin behauptet, daß BDF tesa sie preislich diskriminiert habe und sie seit dem 2. März 1984 keine Tipp-Ex-Ware mehr von BDF tesa habe erhalten können. (28)Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, daß BDF tesa die Geschäftsbeziehungen zu ISA France nicht abgebrochen, sondern mit Schreiben vom 2. März 1984 vorübergehend ausgesetzt hat. Dies geschah, nachdem ISA France mit der Intervention "einer europäischen Instanz" gedroht hatte, weil BDF tesa sie nicht über ein besonders günstiges Werbeangebot unterrichtet hatte. Tatsächlich hat BDF tesa auf spätere Anfragen von ISA France und zwar insbesondere im April und Juni 1984 Angebote zu Konditionen gemacht, wie sie von BDF tesa nur den leistungsstärksten Großhändlern gemacht wurden. Gleichwohl hat ISA France von diesen Angeboten keinen Gebrauch gemacht. (29)Es hat sich auch nicht feststellen lassen, daß BDF tesa ISA France in preislicher Hinsicht gegenüber anderen Großhändlern diskriminiert hat. Als BDF tesa den Tipp-Ex-Vertrieb ab 4. Januar 1982 übernahm, stellte sich für sie eine starke Abhängigkeit von ISA France heraus. Deshalb wurde ISA France, wie früher von , zunächst auch von BDF tesa besonders günstige Preise eingeräumt (einschließlich eines Funktionsrabatts von 25 % für Fachgroß- händler, obwohl ISA France die üblichen Großhandelsleistungen nicht erbringt), die zu einer Besserstellung von ISA France gegenüber vergleichbaren Großhändlern führte. Ausserdem bezog ISA France lediglich drei von insgesamt 65 Artikeln der Tipp-Ex-Produktpalette und zwar die sogenannten "Schnelldreher". (30)Diese während ihrer ersten Vertriebsmonate im Jahre 1982 vorgefundenen Gegebenheiten machten für Beiersdorf mittelfristig den Abbau des Wettbewerbsvorteils von ISA France gegenüber den übrigen Großhändlern, d. h. die Anpassung der Sonderkonditionen für ISA France an die üblichen den Fachgroßhändlern eingeräumten Konditionen wünschenswert. Nachdem BDF tesa die einseitige Vertriebsabhängigkeit von ISA France durch eine grössere Distributionsbasis eingeschränkt hatte, wurden die Konditionen für ISA France Ende 1982/ Anfang 1983 an die der übrigen Großhändler angepasst. (...) [...] (31)Andererseits haben die Ermittlungen der Kommission jedoch ergeben, daß die von BDF tesa getroffenen Maßnahmen - zumindest während des zweiten Halbjahres 1982 - auch zum Ziel hatten, Reimporte von ISA France in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. (32)Dies ergibt sich aus folgenden eigenen Unterlagen von Beiersdorf: Mit Fernschreiben vom 13. Mai 1982 teilte Beiersdorf BDF tesa mit: "Da ihre ISA-Lieferungen jetzt die Zusammenarbeit und Kontakte mit Tipp-Ex gefährden, muß sofort eine Lösung gefunden werden. Wenn schon die Belieferung aus rechtlichen Gründen nicht gestoppt werden kann, so dürfen keine Sonderpreise mehr praktiziert werden . . ." In einem am 15. Juni 1982 an BDF tesa gerichteten Schreiben stellte Beiersdorf fest, daß ihre Tochtergesellschaft bisher keine Preiskorrektur vorgenommen hat und bestand energisch auf einer umgehenden Preiserhöhung, da die Zusammenarbeit mit Tipp-Ex grundsätzlich gefährdet sei, wenn ISA France durch die Preisstellung von BDF tesa weiterhin die Möglichkeit zu Exporten erhalte. Am 2. August 1982 erteilte Beiersdorf ihrer Tochter schließlich die strikte Anweisung, ISA France nicht mehr zu Sonderkonditionen zu beliefern, da sich dieser Kunde nicht an die Zusage gehalten habe, Tipp-Ex-Ware nicht zu exportieren. Sonderkonditionen dürften nur solchen Großkunden gewährt werden, bei denen sichergestellt sei, daß keine Exporte erfolgen. (33)Aus den vorbezeichneten Unterlagen ist zum einen der Schluß zu ziehen, daß Tipp-Ex bei Beiersdorf verschiedentlich vorstellig geworden ist, mit dem Ziel, Parallelimporte durch ISA France zu verhindern. Zum anderen ist erkennbar, daß Beiersdorf die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, Tipp-Ex bei diesem Bemühen zu unterstützen. Dieses Einvernehmen ist auch dem Umstand zu entnehmen, daß Beiersdorf dem Firmeninhaber von Tipp-Ex das vorgenannte Schreiben an BDF tesa vom 2. August 1982 in Abschrift übersandt hat. (34)Im Januar 1984 bat ISA France den belgischen Alleinvertriebshändler Burotex um ein Angebot für bestimmte Tipp-Ex-Artikel. Eine entsprechende Anfrage richtete sie auch an den britischen Alleinvertriebshändler Tipp-Ex (Leslie McLean). Burotex verwies ISA France an BDF tesa. Die britische Gesellschaft gab hingegen keine Antwort. Die Kommission hat nicht feststellen können, daß Tipp-Ex zu diesem Zeitpunkt interveniert hat, um die Alleinvertriebshändler zu einer solchen Haltung zu veranlassen. (35)Im Mai 1984 richtete ISA France eine Anfrage an Tipp-Ex zwecks Angebots für eine bedeutende Menge von Tipp-Ex-Artikeln, "ab Werk Frankfurt". Tipp-Ex lehnte die Ausführung dieses Auftrages ab, unter Hinweis auf ihren Alleinvertriebsvertrag mit Beiersdorf. b) Verhalten in bezug auf VIHO (36)VIHO hat sich am 24. Juli 1984 der Beschwerde von ISA France angeschlossen und erklärt, auch sie habe bei der Versorgung mit Tipp-Ex-Produkten Schwierigkeiten gehabt und sei von allen Versorgungsquellen ausserhalb des eigenen Landes abgeschnitten. (37)Diese Erklärung ist insofern widersprüchlich, als die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 11. Dezember 1984 eingeräumt hat, daß sie seit 1982 Tipp-Ex-Ware von einer Tochtergesellschaft des holländischen Alleinvertriebshändlers von Tipp-Ex, Esveha-Rijam, sowie von holländischen, belgischen, deutschen, französischen und britischen Händlern, die nicht Alleinvertriebshändler von Tipp-Ex sind, bezogen habe. (38)Allerdings stellte Esveha-Rijam die Belieferung von VIHO im Verlauf des Jahres 1984 ein. Die Kommission hat jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können, daß insoweit und zu diesem Zeitpunkt eine Abstimmung zwischen Tipp-Ex und Esveha-Rijam vorlag. (39)Im Mai 1984 bat VIHO Tipp-Ex um ein Angebot für eine grosse Warenmenge, Lieferung ab Werk. Tipp-Ex verwies VIHO zunächst an den holländischen Alleinvertriebshändler. In dem darauffolgenden Schriftwechsel vertrat VIHO die Auffassung, daß der Hersteller nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission(1) in Verbindung mit der Pressemitteilung der Kommission in der Sache "La Maison des Bibliothèques" vom 12. Januar 1984 zur Lieferung verpflichtet sei. Im November 1984 machte Tipp-Ex schließlich ein Angebot, indem sie VIHO die Preise mitteilte, zu denen sie an Abnehmer ausserhalb bestehender Vertragshändlerverträge lieferte. VIHO machte von diesem Angebot jedoch keinen Gebrauch, weil ihr die Preise zu hoch erschienen. (40)Negative Bescheide auf mehrere Lieferanfragen zwischen Mai und Oktober 1984 erhielt VIHO von verschiedenen Alleinvertriebshändlern von Tipp-Ex. Burotex verwies VIHO an den holländischen Alleinvertriebshändler. Tipp-Ex (Leslie McLean) gab keine Antwort und BDF tesa teilte mit, man sei lediglich Tipp-Ex-Vertreter für Frankreich und exportiere nicht. Die Kommission hat hinsichtlich des Verhaltens dieser Alleinvertriebshändler keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden, daß Tipp-Ex im Zusammenhang mit den Anfragen von VIHO interveniert hat, um die Alleinvertriebshändler zu veranlassen, keine Angebote abzugeben. E. Die wesentlichen Einlassungen der Betroffenen a) Tipp-Ex (41)Tipp-Ex hat erklärt, sie habe bis zum Jahr 1982 von Artikel 85 EWG-Vertrag, der Verordnung Nr. 67/67/EWG(2) und den von der Kommission sowie vom Europäischen Gerichtshof veröffentlichten Entscheidungen keine Kenntnis gehabt. Ihre Rechtskenntnisse hätten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.