Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/2579 des Rates vom 15. Dezember 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1639 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2579 16.12.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/2579 DES RATES vom 15. Dezember 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1639 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6, gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 5. November 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1639 (2) über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen, angenommen. (2) Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des genannten Beschlusses dürfen Rechtsträger sich an der Durchführung von SSZ-Projekten nach dem 31. Dezember 2025 nur auf der Grundlage von Verträgen oder Vergabeverfahren, die vor diesem Tag abgeschlossen oder eingeleitet wurden, beteiligen. (3) Im Interesse der weiteren Durchführung von SSZ-Projekten ist es erforderlich, diese Bestimmungen dahin gehend zu ändern, dass Rechtsträger sich bis zum 31. Dezember 2030 an der Durchführung von SSZ-Projekten beteiligen können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) Rechtsträger dürfen sich an der Durchführung von SSZ-Projekten nach dem 31. Dezember 2030 nur auf der Grundlage von Verträgen oder Vergabeverfahren, die bis zu diesem Tag abgeschlossen oder eingeleitet wurden, beteiligen;“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)   ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2315/oj. (2)  Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen (ABl. L 371 vom 6.11.2020, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1639/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2579/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.