Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1978 der Kommission vom 25. Juli 2022 über die Beihilferegelung SA.54817 (2020/C) (ex 2019/N), die Belgien zur Förderung der Videospiel-Produktion durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)5130) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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20.10.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 272/4 BESCHLUSS (EU) 2022/1978 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2022 über die Beihilferegelung SA.54817 (2020/C) (ex 2019/N), die Belgien zur Förderung der Videospiel-Produktion durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)5130) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 meldete Belgien bei der Kommission die Beihilferegelung für die Videospiel-Produktion an. Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 und 2. Februar 2020 übermittelte Belgien ergänzende Angaben. (2) Mit Schreiben vom 30. April 2020 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Gleichzeitig forderte die Kommission alle Beteiligten auf, Stellungnahmen zu der betreffenden Beihilfe abzugeben. (4) In seinem Schreiben vom 29. Mai 2020 nahm Belgien zu dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Stellung. (5) Am 16. Juli 2020 ging bei der Kommission eine Reihe von Bemerkungen zu dieser Angelegenheit von einem Beteiligten ein. Diese wurden Belgien übermittelt, und Belgien erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die entsprechende Stellungnahme Belgiens ging mit Schreiben vom 30. November 2020 bei der Kommission ein. (6) In seinem Schreiben vom 29. Mai 2020 teilte Belgien der Kommission mit, dass es die der Beihilfe zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zu ändern beabsichtige; in seinem Schreiben vom 30. November 2021 teilte es mit, dass der belgischen Abgeordnetenkammer ein Gesetzentwurf mit den entsprechenden Änderungen vorgelegt worden sei (3). (7) Belgien übermittelte am 10. Juni 2021 und am 8. Dezember 2021 sowie am 10. Februar 2022 und am 29. März 2022 zusätzliche Informationen. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1.   Bezeichnung der Regelung, Rechtsgrundlage und Laufzeit (8) Es handelt sich um eine Steuervergünstigungsregelung („tax shelter“) zur Förderung der Produktion von Videospielen. Sie ist als Ausweitung der ursprünglichen Steuervergünstigung konzipiert, mit der audiovisuelle Produktionen gefördert werden sollten und die im Jahr 2003 von der Kommission genehmigt wurde (4). Verlängerungen dieser ursprünglichen Regelung wurden 2004 (5), 2007 (6), 2009 (7), 2013 (8) und 2014 (9) genehmigt. Die 2014 genehmigte Steuervergünstigungsregelung wurde 2020 (10) unverändert verlängert. Die derzeitige Fassung dieser Regelung soll bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft bleiben. (9) Rechtsgrundlagen sind das belgische Einkommensteuergesetzbuch (Code des impôts sur les revenus/Wetboek van Inkomstenbelastingen) (11) und das Gesetz vom 29. März 2019 zur Ausweitung der Steuervergünstigung auf die Videospielindustrie, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt (Moniteur belge/Belgisch Staatsblad) vom 16. April 2019 (12), sowie die Änderung dieses Gesetzes, die derzeit von der belgischen Abgeordnetenkammer geprüft wird (13). Es wird erwartet, dass die Änderung angenommen wird, sobald sie von der Kommission genehmigt wurde. (10) Die Laufzeit der Beihilfemaßnahme wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. (14) 2.2.   Beihilfebetrag (11) Die veranschlagten Mittel belaufen sich auf 36 000 000 EUR (6 000 000 EUR pro Jahr). Sie werden aus dem Bundeshaushalt des belgischen Staates finanziert. 2.3.   Zweck der Beihilfemaßnahme und beihilfefähige Werke (12) Ziel dieser Regelung ist es, Unternehmensinvestitionen in die Videospiel-Produktion zu unterstützen und zu fördern, indem den betreffenden Unternehmen Steuervorteile gewährt werden. Die in dieser Beihilferegelung vorgesehenen Steuervergünstigungen können Unternehmen in Anspruch nehmen, die in Belgien körperschaftsteuerpflichtig sind und die erforderlichen Kriterien erfüllen. (13) Um die Steuerermäßigungen im Rahmen der Regelung in Anspruch nehmen zu können, müssen sie in Werke von Unternehmen investieren, die Videospiele produzieren, die von den zuständigen Stellen der betreffenden Gemeinschaft als europäische Videospiele zugelassen sind; das bedeutet, dass die Spiele hauptsächlich mithilfe von in Belgien oder einem anderen EWR-Land ansässigen Autoren und Kreativschaffenden produziert wurden oder in der Praxis von einem oder mehreren Produzenten und Koproduzenten, die in einem oder mehreren EWR-Ländern ansässig sind, überwacht und kontrolliert wurden. (14) Diese Zulassung von Videospielen hängt von Kulturtests ab, die von der Flämischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region für ihre eigenen Beihilferegelungen eingeführt und von der Kommission genehmigt wurden (2018 für die Flämische Gemeinschaft (15), 2022 verlängert und geändert (16), sowie 2020 für die Wallonische Region (17)). Die Testkriterien besagen, dass das Spiel kulturellen und künstlerischen Wert haben muss, dass die Produktionstätigkeiten und die Beteiligten Verbindungen zu Flandern oder zur Wallonischen Region aufweisen müssen und dass das betreffende Spiel innovativ und kreativ sein muss. Zu diesem Zweck hat sich Belgien verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der belgische Föderalstaat mit der Flämischen Gemeinschaft, der Französischsprachigen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein Kooperationsabkommen über die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Gemeinschaften und des Föderalstaats in Bezug auf die Steuervergünstigungsregelung schließt. Belgien weist darauf hin, dass die Zulassung von Videospielen durch die Gemeinschaften während der Laufzeit der Steuervergünstigungsregelung denselben Kriterien unterliegen wird, wie sie von der Flämischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region für ihre eigenen Beihilferegelungen für Videospiele angewandt werden. 2.4.   Art der Beihilfe, Organisation der Regelung, Beihilfeintensität und Kumulierung (15) Im Rahmen der derzeitigen Steuervergünstigungsregelung kann ein Unternehmen (im Folgenden „Investor“) dem Produzenten eines bestimmten audiovisuellen Werks auf der Grundlage eines Rahmenvertrags einen finanziellen Beitrag leisten. Der Investor erhält für diese Investition eine Entschädigung in Form einer Steuervergünstigungsbescheinigung, die dem Investor durch eine Herabsetzung seines steuerpflichtigen Gewinns eine Steuererleichterung verschafft. Der Besteuerung von Unternehmensgewinnen liegt der Grundsatz zugrunde, dass die Unternehmen auf ihren Gesamtgewinn steuerpflichtig sind (Artikel 185 des belgischen Einkommensteuergesetzbuches). Die Steuerbemessungsgrundlage wird durch Abzug abzugsfähiger Aufwendungen von den Gewinnen ermittelt (Artikel 6 Einkommensteuergesetzbuch). In der Regel können Unternehmen die beruflichen Aufwendungen abziehen, die während des Besteuerungszeitraums angefallen sind (Artikel 49 Einkommensteuergesetzbuch). In Bezug auf den Wert der Investitionen kann ein Betrag abgezogen werden, der vom Wertbeitrag abhängt (Artikel 61 Absatz 2 Einkommensteuergesetzbuch). Im Rahmen der Steuervergünstigungsregelung kann das steuerpflichtige Unternehmen 421 % der investierten Beträge, d. h. mehr als den angesetzten Einbringungswert, sofort abziehen. Je nach Art des angemeldeten Projekts gilt dies auch für Beiträge zur Produktion eines Videospiels. (16) Im Rahmen der von Belgien angemeldeten Regelung wurde der Steuerwert der Steuervergünstigungsbescheinigung auf 70 % der im EWR angefallenen Produktions- und Betriebskosten bzw., wenn die in Belgien angefallenen Produktions- und Betriebskosten weniger als 63 % des Gesamtbudgets ausmachen, auf 70 % der in Belgien angefallenen Produktions- und Betriebskosten festgesetzt. Der Beihilfebetrag für mögliche Investitionen in eine Produktion wird auf 48 % des steuerlichen Werts der Steuervergünstigungsbescheinigung festgesetzt. Somit könnte die Beihilfeintensität in einem Maximalszenario, bei dem mindestens 63 % des Gesamtbudgets in Belgien ausgegeben werden, 48 % von 70 % erreichen, was 33,6 % des Produktionsbudgets entspräche; sie wäre jedoch niedriger, wenn die Produktionsausgaben in Belgien weniger als 63 % des Gesamtbudgets ausmachen. In Fällen, in denen diese Beihilfen zusätzlich zu anderen Formen von Produktionsbeihilfen gewährt werden, wäre die Beihilfeintensität auf 50 % begrenzt. (17) Dementsprechend wurde in der ursprünglichen Fassung der Regelung der steuerliche Wert der Steuervergünstigungsbescheinigung nach dem Kriterium der Territorialisierung der Ausgaben festgelegt. Die Höhe der Investitionen (und damit der Beihilfebetrag) hängt vom prozentualen Anteil der territorialen Ausgaben ab; das heißt, sie variiert je nach den geplanten Ausgaben in Belgien. 2.5.   Zulassung von Begünstigten (18) Im Rahmen der Steuervergünstigungsregelung benötigen Produktionsunternehmen eine entsprechende Zulassung, um die Regelung in Anspruch nehmen zu können. Belgien zufolge wird damit bezweckt, dass allen Unternehmen bzw. Einzelpersonen, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, die Zulassung entzogen werden kann. (18) (19) Belgien gab an, dass die Zulassung nach der Antragstellung durch die betreffenden Produktionsunternehmen zeitnah erteilt wird. Ein solcher Antrag umfasst lediglich: Angaben zur Identifizierung des betreffenden Unternehmens, ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit den Zahlungen an das Landesamt für soziale Sicherheit nicht im Rückstand ist, und eine Verpflichtung, sich an die für die Steuervergünstigungsregelung geltenden Rechtsvorschriften zu halten. Konkret verpflichtet sich das Produktionsunternehmen damit, sein Angebot für eine Steuervergünstigungsbescheinigung in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 11. Juli 2018 über öffentliche Angebote von Anlagevehikeln und die Zulassung von Anlagevehikeln zum Handel an geregelten Märkten (19) und mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) vorzulegen. (20) Belgien zufolge sieht das Zulassungsverfahren keine Bedingungen vor, die die Niederlassung der betreffenden Unternehmen in Belgien zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung betreffen. 2.6.   Begründung der Beihilfe (21) Belgien erläuterte in seiner Anmeldung, dass im Jahr 2018 auf die Videospielbranche in Belgien 100 000 000 EUR bzw. 0,08 % des Weltmarkts (2018 etwa 124 000 000 000 EUR) entfielen. (22) Belgien hat diese Zahlen inzwischen aktualisiert. Im Jahr 2020 wurden in der Videospielbranche weltweit Einnahmen in Höhe von 159 800 000 000 USD erwirtschaftet. (21) Die 82 000 000 EUR, die Belgien als Gesamteinnahmen des belgischen Marktes für dieses Jahr angab, machten lediglich 0,05 % der weltweiten Einnahmen aus. Der Markt auf dem europäischen Kontinent macht 19 % des Weltmarkts aus, was 29 600 000 000 USD bzw. mehr als 27 600 000 000 EUR entspricht. Somit entfiel im Jahr 2020 auf Belgien ein Anteil von 0,3 % des Videospielemarktes auf dem europäischen Kontinent. Den Daten für 2019 zufolge waren in Belgien 1 000 der europaweit insgesamt 87 628 Beschäftigten in diesem Sektor tätig. In Belgien befanden sich 63 der europaweit insgesamt 4 913 Studios für die Entwicklung von Videospielen. (22) Diese Zahlen zeigen, dass die belgische Videospielbranche einen bescheidenen Platz auf dem gesamteuropäischen Markt einnimmt. In Belgien sind viele der Unternehmen im Videospielsektor kleine Unternehmen. Viele von ihnen sind relativ neu, d. h., sie bestehen seit weniger als sechs Jahren. Aufgrund ihrer Größe und ihres kurzen Bestehens haben die Unternehmen dieser Branche Schwierigkeiten, sich zu entwickeln. Dadurch wird die Produktion einer größeren Zahl und einer größeren Vielfalt an Videospielen mit kulturellem Charakter gehemmt. (23) Belgien möchte Folgendes anmerken: Trotz des Wachstums in diesem Sektor fehlt es der Branche an den finanziellen Impulsen, die für einen Marktdurchbruch erforderlich wären. Die Entwicklung eines Spiels, das auf einem Computer, einer Konsole, einem Tablet oder einem Smartphone gespielt werden soll, ist mit einer Filmproduktion insofern vergleichbar, als sie mehrere Monate oder sogar Jahre dauert. Der Prozess erfordert hoch qualifizierte Arbeitskräfte. Wie in der Filmindustrie liegen bis zum Ende des Prozesses keine marktfähigen Ergebnisse vor. Angesichts dieser Merkmale ist der Videospielsektor mit relativ hohem Risiko behaftet. Ebenso wie in der Filmindustrie gibt es zudem keine Sicherheit, dass sich ein bestimmtes Spiel für genügend Menschen als attraktiv erweist, sodass eine Rendite erzielt werden kann. Hinzu kommt, dass das Risiko bei Projekten, bei denen Videospiele von hohem pädagogischem, kulturellem und künstlerischem Wert entstehen, noch höher zu bewerten ist. Der Grund dafür ist, dass sie genauso hohe Produktionskosten verursachen wie Videospiele mit weltweitem Bekanntheitsgrad, während ihr Markt jedoch beschränkter ist. (24) Finanzielle Beschränkungen behindern den Start von Großprojekten, die ein beträchtliches kreatives Potenzial besitzen, aber auch ein entsprechend höheres Budget erfordern. Die Videospiel-Produktion konzentriert sich daher auf Spiele, die auf PCs gespielt werden können, und auf Spiele, die mit geringerem Budget produziert werden können. Finanzierungsschwierigkeiten stehen dem Erhalt und der Entwicklung von kulturellem Know-how auf lokaler Ebene im Wege. Für die Produzenten ist es attraktiver, als Subunternehmer für ausländische Unternehmen zu arbeiten, anstatt eigene Videospiele zu entwickeln. (25) Infolgedessen ist es für belgische Videospielunternehmen häufig sehr schwierig, Finanzmittel für neue Projekte zu beschaffen. Sie stehen auch unter starkem internationalem Wettbewerbsdruck. (26) Die Steuervergünstigung für die Videospiel-Produktion wird zu mehr Privatinvestitionen in dieser Branche beitragen, so wie es bei der Steuervergünstigung für Film- und audiovisuelle Produktionen der Fall ist. 2.7.   Beschreibung der Gründe für die Einleitung des Verfahrens (27) Die ursprünglich bei der Kommission angemeldete Regelung gab Anlass zu Zweifeln an ihrer allgemeinen Rechtmäßigkeit. Der steuerliche Wert der Steuervergünstigungsbescheinigung wird nach dem Kriterium der Territorialisierung der Ausgaben festgelegt. Zwischen diesem Territorialitätsprinzip und den Grundsätzen der allgemeinen Rechtmäßigkeit, insbesondere den im AEUV festgelegten Grundsätzen zur Gewährleistung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs (Artikel 34 und 56 AEUV), hätte ein Konflikt bestehen können. (28) Die Kommission äußerte Zweifel daran, ob es rechtmäßig und mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, dass bei Beihilfen für Videospiele die Höhe der Investition und damit die Höhe der Beihilfe als Prozentsatz der im Hoheitsgebiet Belgiens getätigten Ausgaben festgelegt werden, und ob es notwendig oder verhältnismäßig ist, territoriale Auflagen an solche Beihilfen zu knüpfen. 3.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN (29) Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 nahm der Verband der unabhängigen flämischen Film- und Fernsehproduzenten (Vlaamse Onafhankelijke Film & Televisie Producenten, im Folgenden „VOFTP“) zu der angemeldeten Beihilferegelung Stellung. Der VOFTP befürchtet, dass sich die Regelung nachteilig auf seine Mitglieder auswirken wird, indem die Ausweitung der Steuervergünstigungsregelung auf Videospiele den Investitionsfluss in audiovisuelle Produktionen verringert. Die Ausweitung der ursprünglichen Steuervergünstigungsregelung erfülle nicht die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und sollte daher nicht von der Kommission genehmigt werden. (30) In seiner Stellungnahme betont der VOFTP, dass mittels einer gründlichen Untersuchung geprüft werden müsse, ob die im Rahmen dieser Regelung förderfähigen Videospiele tatsächlich eine Verbindung zu Belgien aufweisen und zum Ziel der Förderung der Kultur im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV und der Förderung der kulturellen Vielfalt beitragen. Die Regelung biete keine Garantie, dass Beihilfen nur für Videospiele mit kulturellem Zweck gewährt werden. (31) Der VOFTP bringt vor, dass die im Rahmen der Beihilferegelung für Videospiele angewandten Kriterien zur Beurteilung des kulturellen Aspekts solcher Spiele gewährleisten sollten, dass jedes Spiel, für das Beihilfen gewährt werden, von kulturellem Wert ist. Diese Kriterien seien von der zuständigen Gemeinschaft bzw. Region festzulegen, die ihre eigenen Beihilferegelungen für den Videospielsektor hätten. In beiden Fällen würden spezifische Organisationen — eine für die Flämische Gemeinschaft (Flämischer Fonds für audiovisuelle Medien) und eine für die Wallonische Region — die Kriterien für die Beurteilung des kulturellen Aspekts eines Videospiels festlegen. Ob die Anwendung dieser Kriterien gewährleistet ist, sei jedoch zweifelhaft. Es bedürfe eines Kooperationsabkommens zwischen dem belgischen Staat und der betreffenden Gemeinschaft, das bisher jedoch nicht bestehe. 4.   STELLUNGNAHMEN BELGIENS (32) In seinem Schreiben vom 29. Mai 2020 wies Belgien darauf hin, dass in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bestätigt wurde, dass die Voraussetzungen für die Einstufung der betreffenden Beihilfe als Beihilfe zur Förderung der Kultur — und damit als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar — erfüllt sind. (33) Hinsichtlich der Bedingungen für die Territorialisierung der Ausgaben und der allgemeinen Rechtmäßigkeit dieser Ausgaben (einschließlich ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit) und insbesondere der Grundsätze des AEUV zur Gewährleistung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs (Artikel 34 und 56 AEUV) hat Belgien damit begonnen, die Möglichkeit einer Ausweitung der förderfähigen Ausgaben auf das gesamte Gebiet des EWR zu prüfen. Am 16. Juli 2021 schlug der Finanz- und Haushaltsausschuss der belgischen Abgeordnetenkammer vor, die geltenden Rechtsvorschriften dahin gehend zu ändern, dass der Wortlaut „Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten in Belgien“ durch „Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten im Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt wird. Im Änderungsentwurf wird der steuerliche Wert der Steuervergünstigungsbescheinigung auf 70 % der im EWR angefallenen Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten bzw. — wenn die Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten, die innerhalb des EWR steuerpflichtiges Erwerbseinkommen darstellen, weniger als 63 % des Gesamtbudgets ausmachen — der Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten, die innerhalb des EWR steuerpflichtiges Erwerbseinkommen darstellen, festgelegt. Die Abgeordnetenkammer beabsichtigt, die Änderung anzunehmen, sobald die Kommission einen positiven Beschluss fasst. (34) In Bezug auf die Stellungnahme des VOFTP zum kulturellen Charakter der potenziell beihilfefähigen Videospiele und zur Anwendung der Kulturtests der jeweiligen Gemeinschaften auf die unter die Steuervergünstigung fallenden Videospiele hat Belgien erklärt, dass das Kooperationsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften über die bestehende Steuervergünstigung für audiovisuelle Produktionen angepasst werden soll, indem die Anwendung der Kulturtests der Gemeinschaften bzw. Regionen auf Videospiele aufgenommen wird. Diese Anpassung wird vor der Durchführung der angemeldeten Regelung erfolgen, sobald die Abgeordnetenkammer die vorgeschlagene Gesetzesänderung angenommen und die Kommission den Beschluss hinsichtlich der Steuervergünstigung für die Videospiel-Produktion erlassen hat. Belgien bestätigt, dass dieses Kooperationsabkommen den Inhalt dieser Tests nicht verändern wird. 5.   BEWERTUNG DER REGELUNG 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (35) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ 5.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (36) Investoren können die im Rahmen der untersuchten Regelung verwendeten Mittel von ihren steuerpflichtigen Gewinnen abziehen. Diese gesetzlich vorgesehene Abzugsfähigkeit verringert den vom Staat erhobenen Steuerbetrag. Die Gesetzgebung sieht ferner vor, dass diese Mittel an Unternehmen zu vergeben sind, die vom Staat für die betreffende Tätigkeit zugelassen sind, und dass sie zu bestimmten Produktionen beitragen müssen, die von den zuständigen Stellen der betreffenden Gemeinschaft ausdrücklich als europäische Videospiele anerkannt wurden. Folglich werden bei den in Rede stehenden Investitionen staatliche Mittel verwendet, die dem Staat zuzurechnen sind. 5.1.2.   Vorteil (37) Ziel der Regelung ist es, die Produktionskosten von Videospielproduzenten zu senken. Diese Ausgaben sind Teil der Kosten, die üblicherweise von allen Videospielproduzenten getragen werden. Mit anderen Worten handelt es sich um Kosten, die in der Regel das Budget des Begünstigten belasten. (38) Die Beihilfe für den Produzenten ergibt sich aus dem Beitrag des Investors, der wiederum durch die steuerliche Absetzbarkeit dieser Tätigkeit bedingt ist. Die Kommission stellt somit fest, dass der Vorteil, der sich aus der steuerlichen Absetzbarkeit ergibt, in der Praxis über die Rahmenvereinbarung an den Produzenten weitergegeben wird. (39) Folglich verschafft die Regelung dem Produzenten einen Vorteil, den er unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten könnte. Die Maßnahme stellt somit einen Vorteil zugunsten der Produzenten von Videospielen dar. 5.1.3.   Selektivität (40) Die Regelung ist selektiv, da nur die Begünstigten, deren Projekte den Auswahltest bestanden haben, eine Beihilfe erhalten können. Außerdem gilt die Beihilferegelung nur für die Videospielbranche. Darüber hinaus bedeutet der Steuerabzug in Höhe von 421 % des Investitionswerts, dass die betreffenden Investitionen (und damit die Begünstigten) im Hinblick auf das Ziel des Steuersystems günstiger behandelt werden als andere Investitionen, da andere Investitionen nicht zu einem über ihrem Nennwert liegenden Satz hinaus abgezogen werden können. Dies ist der Fall, obwohl ihre Situation sowohl de jure als auch de facto vergleichbar ist, was das Ziel des Steuersystems anbelangt, die Einnahmen der Unternehmen nach Abzug von Investitionen zu besteuern. Diese Behandlung ist weder durch die Natur noch durch die Logik des Systems zu rechtfertigen. Nach dem Körperschaftsteuersystem darf ein Pauschalabzug den Nennwert einer Investition nicht überschreiten. 5.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (41) Da Videospiele Teil des internationalen Handels sind und dieser Markt für den Wettbewerb geöffnet ist, könnte der den Begünstigten entstehende finanzielle Vorteil den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (42) Mit der Anmeldung der Regelung vor ihrem Inkrafttreten ist Belgien seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 5.3.   Rechtsgrundlage der Prüfung (43) Inwieweit die Regelung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wird auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit Blick auf das Ziel geprüft, die Kultur durch die Unterstützung von Kul

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.