Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1978 der Kommission vom 25. Juli 2022 über die Beihilferegelung SA.54817 (2020/C) (ex 2019/N), die Belgien zur Förderung der Videospiel-Produktion durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)5130) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1978. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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turprojekten zu fördern. (44) Genauer gesagt wird die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt anhand von Randnummer 24 der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (23) (im Folgenden „Mitteilung zur Filmwirtschaft“) geprüft. Nach Randnummer 24, in der es speziell um staatliche Beihilfen für die Produktion von Videospielen geht, wendet die Kommission in Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Beihilferegelung für Spiele mit kulturellem oder erzieherischem Zweck nachgewiesen werden kann, die in der Mitteilung zur Filmwirtschaft für Filme festgelegten Kriterien für die Beihilfeintensität analog an. 5.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (45) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die Regelung die meisten Kriterien für die Einstufung als Beihilfe zur Förderung der Kultur und damit als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV offenbar erfüllt. 5.4.1.   Allgemeine Rechtmäßigkeit (46) Um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, müssen Beihilferegelungen zunächst das Kriterium der „allgemeinen Rechtmäßigkeit“ erfüllen. Der Begriff der „allgemeinen Rechtmäßigkeit“ beruht auf der Annahme, dass die Beihilfevoraussetzungen und -kriterien keine untrennbar mit der Gewährung von Beihilfen verbundene Klausel enthalten, die im Widerspruch zu den spezifischen Bestimmungen des AEUV in anderen Bereichen als staatlichen Beihilfen steht. (24) (47) Die Regelung sieht weder Bedingungen im Hinblick auf die belgische Staatsangehörigkeit noch die Anforderung vor, dass das begünstigte Unternehmen hauptsächlich im belgischen Hoheitsgebiet niedergelassen sein muss. Die Begünstigten können ihren Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum haben. (48) Das Zulassungsverfahren für Produktionsunternehmen und Zwischenhändler hat keinen Einfluss auf die allgemeine Rechtmäßigkeit der Regelung. Im Rahmen der bestehenden Steuervergünstigungsregelung müssen Produktionsunternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe über eine Niederlassung in Belgien verfügen. Hinsichtlich der Niederlassung oder des Aufenthaltsorts der betreffenden Unternehmen in Belgien zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Zulassung beantragen, sieht das Zulassungsverfahren keine Bedingungen vor. (49) Was die Beihilfeintensität anbelangt, hat Belgien bezüglich der wettbewerbsbeschränkenden territorialen Bestimmungen der ursprünglich angemeldeten Beihilferegelung im Rahmen eines Gesetzentwurfs eine Änderung vorgenommen. Nach diesem Gesetzentwurf richtet sich die Höhe der Beihilfe nach der Höhe der im Europäischen Wirtschaftsraum angefallenen Ausgaben für Produktions- und Betriebskosten. Folglich besteht bei der Regelung nicht mehr die Gefahr, dass sie den freien Warenverkehr oder den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt (Artikel 34 und 56 AEUV) behindern könnte. 5.4.2.   Förderung der Kultur gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (50) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV können Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der EU nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (51) Die Kommission hat keine Leitlinien für die Anwendung dieser Bestimmung auf Beihilfen für Videospiele erarbeitet. In Randnummer 24 der Mitteilung zur Filmwirtschaft wird bestätigt, dass Beihilfen zur Förderung von Videospielen fallbezogen geprüft werden. (52) Die Würdigung von Beihilfen für Videospiele nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV folgt der Praxis der Kommission, die mit dem Beschluss über die französische Steuergutschrift zur Förderung von Videospielen begann, in dem die Kommission anerkannte, dass bestimmte Videospiele als Kulturprodukte eingestuft werden können (25). (53) Die Flämische Gemeinschaft und die Wallonische Region haben — für ihre eigenen Beihilferegelungen für Videospiele — eine Reihe kultureller Kriterien für die Beihilfefähigkeit von Spielen entwickelt, die auch für die Steuervergünstigungsregelung gelten. (26) Sie haben für die Projektauswahl eine Skala festgelegt, um sicherzustellen, dass die geförderten Spiele tatsächlich die Voraussetzungen für die Anerkennung als kulturelles Werk erfüllen. Die Kommission hat diese Kriterien geprüft (27) und diese Regelungen genehmigt. (54) Entgegen dem Vorbringen des Beteiligten VOFPT hat sich Belgien verpflichtet, vor der Durchführung der Steuervergünstigungsregelung für Videospiele ein Kooperationsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften zu schließen (siehe Erwägungsgründe 14 und 34). Diese Art der Zusammenarbeit besteht bereits bei der Förderung audiovisueller Werke. (55) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Regelung kulturelle Projekte unterstützt und dem Ziel der Förderung der Kultur gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV entspricht. 5.4.3.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme (56) Ziel der Regelung ist es, kulturelle Projekte zu unterstützen, bei denen es aufgrund der Art des Projekts (kulturelle Werke) und der damit verbundenen Risiken schwierig ist, Finanzmittel auf dem Markt zu beschaffen (während definitiv Produktionskosten entstehen, gibt es keine Garantie für ein Publikum). Die Regelung trägt somit zur Finanzierung eines Teils der Produktionskosten von Videospielen bei, die aufgrund ihres Beitrags zur Kulturförderung ausgewählt wurden. Der Fördermechanismus beruht auf dem Grundsatz der Förderung der Spiele-Produktion durch private Investoren. Belgien erklärte, dass ein System der direkten Unterstützung höhere administrative und finanzielle Kosten verursachen würde als die Steuervergünstigungsmaßnahme. Darüber hinaus würde die Zahlung einer Direktbeihilfe früher im Prozess erfolgen als etwaige (vorläufige und endgültige) Steuerbefreiungen. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit für kulturelle Angelegenheiten bei den belgischen Gemeinschaften liegt und somit die Politik im audiovisuellen Bereich auf der föderalen Ebene Belgiens darauf beschränkt ist, die Steuervergünstigungsregelung im Rahmen der belgischen Sozial- und Wirtschaftspolitik einzuführen. Durch die Einbeziehung privater Investoren möchte Belgien gegenseitige Kontakte und den Zugang des Kultursektors zu den verschiedenen potenziellen Finanzierungsquellen fördern. (57) Die Regelung ist somit ein geeignetes Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen. 5.4.4.   Notwendigkeit der Beihilfe (58) Beihilfefähige Videospiele sind kulturelle Werke, die die lokale und europäische Kultur fördern. Ihr internationales Marketingpotenzial bietet eine Hebelwirkung für die Förderung der Kultur im großen Maßstab. (59) Bei Projekten im Zusammenhang mit Videospielen ist es jedoch schwierig, Finanzmittel zu Marktbedingungen zu beschaffen (siehe Erwägungsgründe 22 bis 24). Die finanziellen Risiken, die mit solchen Projekten verbunden sind, weil sie in jedem Fall Produktionskosten verursachen, während die Gewinnaussichten ungewiss sind, stellen Hindernisse für private Investitionen dar. Aus diesem Grund ist eine öffentliche Intervention erforderlich, damit ein größerer und vielfältigerer Anteil der Projekte verwirklicht werden kann. 5.4.5.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (60) In Randnummer 24 der Mitteilung zur Filmwirtschaft heißt es, dass die Kommission, sofern die Notwendigkeit einer Beihilferegelung für Spiele mit kulturellem oder erzieherischem Zweck nachgewiesen werden kann, analog dieselben Kriterien für die Beihilfeintensität anwendet wie für Beihilferegelungen zugunsten audiovisueller Werke. (61) Im Rahmen der Regelung wird die Produktion von Videospielen in begrenztem Umfang gefördert. Die Beihilfehöchstintensität beträgt 33,6 % und ist bei mehreren Beihilfequellen auf 50 % der Produktionskosten eines Videospiels begrenzt, was dem in der Mitteilung zur Filmwirtschaft festgelegten Schwellenwert von 50 % entspricht. Durch die Festlegung von Höchstintensitäten sollen private Initiativen erhalten bleiben, indem die Beihilfeempfänger verpflichtet werden, neben staatlicher Förderung auch Mittel aus anderen Quellen zu beschaffen. (62) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Regelung in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht. 5.4.6.   Begrenzte Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel (63) In der Videospielbranche wurden im Jahr 2020 weltweit Einnahmen in Höhe von 159 800 000 000 USD erzielt. Der Anteil des Marktes auf dem europäischen Kontinent lag bei 19 %, d. h. 29 600 000 000 USD (mehr als 27 600 000 000 EUR). Auf dem belgischen Videospielmarkt beliefen sich die Einnahmen im Jahr 2020 auf 82 000 000 EUR, was 0,3 % des gesamteuropäischen Marktes und 0,05 % des Weltmarktes entspricht. (28) (64) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist erstens festzustellen, dass die Mittelausstattung für die Regelung zur Förderung der belgischen Videospielbranche im Vergleich zum Gesamtumsatz der Branche in Belgien relativ gering ist (siehe Erwägungsgrund 11). Zweitens kann jede durch diese Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung als geringfügig angesehen werden, da belgische Videospiele einen begrenzten Anteil sowohl am europäischen als auch am Weltmarkt haben. (65) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass diese Beihilfe die Marktmacht der begünstigten Unternehmen nicht übermäßig erhöhen wird, aber das Angebot an Spielen von kulturellem Wert auf dem Markt erweitern wird. Die Gesamtbewertung dieser Beihilfe im Hinblick auf den Binnenmarkt ist positiv, da etwaige Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel, die sich daraus ergeben könnten, begrenzt sein werden. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (66) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass diese Beihilfe die Marktmacht der begünstigten Unternehmen nicht übermäßig erhöhen wird, die Vielfalt des Angebots an Spielen von kulturellem Wert auf dem Markt hingegen erweitern wird. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass etwaige Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel, die sich aus der Regelung ergeben, begrenzt sind und dass die Gesamtbewertung dieser Beihilfe zur Förderung der Kultur positiv ist. Die Steuervergünstigung für die Erstellung von Videospielen ist auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten der Videospiel-Produktion durch Anwendung einer Steuervergünstigungsregelung für die Produktion von Videospielen durchzuführen beabsichtigt, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung dieser Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2022 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss C(2020) 2648 final der Kommission vom 30. April 2020 (ABl. C 206 vom 19.6.2020, S. 11). (2)   ABl. C 206 vom 19.6.2020, S. 11. (3)  https://www.lachambre.be/FLWB/PDF/55/1590/55K1590001.pdf (4)  N 410/02 (ex-CP 77/2002), Belgien — Staatliche Beihilfe für die belgische Film- und audiovisuelle Produktion — Steuervergünstigungsregelung für Kinos, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/137343/137343_455458_39_2.pdf. (5)  N 224/04, Belgien — Staatliche Beihilfe für belgische Kino- und audiovisuelle Produktionen — Änderungen der als „tax shelter“ bezeichneten föderalen Steuervergünstigungsregelung für Kinos, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/140619/140619_503601_23_2.pdf. (6)  N 121/2007, Belgien — Steuerliche Maßnahmen zur Förderung audiovisueller Produktionen — Steuervergünstigung („tax shelter“) — Verlängerung der Beihilfemaßnahme N 224/2004, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/219141/219141_703682_36_2.pdf. (7)  N 516/2009, Belgien — Steuervergünstigung zur Förderung audiovisueller Produktionen — Verlängerung der Beihilfemaßnahme N 121/2007, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/233078/233078_1210789_29_2.pdf. (8)  SA.35643 (2012/N), Belgien — Verlängerung der Steuervergünstigung zur Förderung audiovisueller Produktionen, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/246468/246468_1451339_61_2.pdf, und SA.36655 (2013/N), Belgien — Änderungen bei der Steuervergünstigung zur Förderung audiovisueller Produktionen, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/248603/248603_1525887_174_2.pdf. (9)  SA.38370 (2014/N), Belgien — Änderungen bei der Steuervergünstigung zur Förderung audiovisueller Produktionen, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/253328/253328_1646431_87_2.pdf. (10)  SA.59274 (2020/N), Belgien — Verlängerung der Steuervergünstigung zur Förderung audiovisueller Produktionen SA.38370 (2014/N), https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/20215/289138_2239389_113_2.pdf. (11)  https://eservices.minfin.fgov.be/myminfin-web/pages/public/fisconet/document/6c0aa338-3dad-4e4b-960f-8e01564d20d0 (12)  http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2019/03/29/2019040875/moniteur (13)  Siehe Fußnote 3. (14)  In seiner Anmeldung vom 1. Juli 2019 schlug Belgien vor, die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Angesichts der Zeitspanne, die seit dieser Anmeldung verstrichen ist, hat Belgien beschlossen, die Laufzeit der Maßnahme bis zum 31. Dezember 2027 zu verlängern. (15)  SA.49947, Belgien — Beihilfe für Videospiele (VAF Gamefonds), https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_49947. (16)  SA.101526, Belgien — VAF Gamefonds, Erwägungsgrund 23, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_101526. (17)  SA.55046, Belgien — Förderung von Videospielen mit kulturellem, künstlerischem und pädagogischem Charakter (Wallimage)), Erwägungsgrund 14, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_55046; die Wallonische Region schließt die deutschsprachige Region ein. (18)  Nach Artikel 194ter Absatz 1 Unterabsatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches werden die Voraussetzungen für die Zulassung durch Königlichen Erlass festgelegt. (19)  http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2018/07/20_2.pdf#Page18, S. 58312. (20)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12). (21)  Newzoo — Global Games Market Report 2020, abrufbar auf newzoo.com. (22)  2019 European Video Games Industry — Insights Report, Bericht der European Game Developers Federation, unterstützt durch die Interactive Software Federation of Europe. Daten wurden zu den meisten Ländern der Europäischen Union und einer Reihe von Drittstaaten erhoben. https://www.egdf.eu/wp-content/uploads/2021/08/EGDF_report2021.pdf. (23)   ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1. (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, ECLI:EU:C:1993:239, Rn. 41. (25)  Die Kommission hat in den folgenden Beschlüssen die Notwendigkeit der Förderung von Videospielen anerkannt: C47/2006 (ex N 648/2005), Frankreich — Steuergutschrift für die Erstellung von Videospielen, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_20324; SA 33943 (2011/N), Frankreich — Verlängerung der Beihilferegelung C 47/2006 — Steuergutschrift für die Erstellung von Videospielen, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_33943; SA.36139 (2013/C), Vereinigtes Königreich — Steuerermäßigung für Videospiele, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_36139; SA.39299 (2014/N), Frankreich — Steuergutschrift für die Erstellung von Videospielen — Änderungen, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_39299; SA.47892 (2017/N), Frankreich — Steuergutschrift für die Erstellung von Videospielen — Änderungen und Verlängerung, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_47892; SA.45735 (2017/N), Dänemark — Regelung für die Entwicklung, Produktion und Förderung digitaler Spiele mit kulturellem und pädagogischem Charakter, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_45735; SA.46572 (2017/N), Deutschland — Bayerische Leitlinie für die Förderung digitaler Spiele, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_46572; SA.49947 (2017/N), Belgien — Beihilfe für Videospiele (VAF Gamefonds), https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_49947; SA.50512 (2018/N), Frankreich — Beihilfefonds für Videospiele — Schreiben, Schöpfung von geistigem Eigentum und kollektive Tätigkeiten, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_50512; SA.51820 (2018/N), Deutschland — Förderung digitaler Spiele durch das Land Nordrhein-Westfalen, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_51820; SA.101526, Belgien — VAF Gamefonds, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_101526. (26)  SA.55046, Belgien — Förderung von Videospielen mit kulturellem, künstlerischem und pädagogischem Charakter (Wallimage); SA.101526, Belgien — VAF Gamefonds. (27)  Erwägungsgründe 52 bis 54 des Beschlusses über den Wallimage-Fonds und Erwägungsgründe 38 und 39 des Beschlusses über den VAF Gamefonds. (28)  Erwägungsgrund 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.