Europäische Union

2012/466/EU: Beschluss der Kommission vom 3. August 2011 über die staatliche Beihilfe SA. 26980 (C 34/09 (ex N 588/08)), die Portugal zugunsten von Petrogal gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 5546) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0466. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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das Investitionsvorhaben war. Schweres Naphta wird zur Herstellung einer ganzen Reihe chemischer Produkte, nicht nur für Aromaten, eingesetzt. In der Regel kann es nicht durch andere Stoffe ersetzt werden. Daher betrachtet die Kommission den Markt für schweres Naphta als relevanten Produktmarkt für eine Prüfung nach Punkt 68 Buchstaben a und b der Leitlinien. (301) Die Kommission betrachtet den Markt für Dieselkraftstoff und den Markt für schweres Naphta als die relevanten Produktmärkte für eine Prüfung nach Punkt 68 Buchstaben a und b der Leitlinien. Informationshalber werden auch Daten zu Naphtaderivaten angegeben. Die Marktbewertungsebene (302) In ihrer Eröffnungsentscheidung konnte sich die Kommission nicht festlegen, auf welcher Ebene (ab Raffinerie, Groß- oder Einzelhandel) diese Märkte bewertet werden sollten. (303) Nach Auffassung der Wettbewerber 1 und 2 sollte der relevante Produktmarkt den Groß- und Einzelhandelsmarkt umfassen (siehe Erwägungsgründe 93 und 116). Portugal sieht in der Ebene ab Raffinerie die richtige Bewertungsebene für staatliche Beihilfen. In den Leitlinien ist nicht spezifiziert, auf welcher Ebene die Prüfungen nach Punkt 68 Buchstaben a und b, insbesondere nach Buchstabe a, vorgenommen werden sollen. (304) Je nachdem, welche Frage zu klären ist und welcher mögliche Schaden angenommen wird, bewertet die Wettbewerbspolitik die Wettbewerbssituation von Märkten auf verschiedenen Ebenen: Herstellung, Vertrieb (Großhandel) und Einzelhandel. Marktteilnehmer sind beispielsweise der Kraftfahrzeugsektor, Verbraucher und einzelne Fahrzeughändler im Einzelhandel, Fahrzeughändler und Vertriebsstellen auf Großhandels- sowie Vertriebsstellen und Hersteller auf Herstellerebene. Marktteilnehmer im Bereich der von diesem Beschluss betroffenen Produkte sind beispielsweise Fahrzeugeigner und Tankstellen auf Einzelhandelsebene, Tankstellen und Vertriebsstellen auf Großhandelsebene sowie Raffinerien und Vertriebsstellen für den Markt ab Raffinerie. (305) Die Herstellerebene entspricht in diesem Beschluss der Ebene ab Raffinerie. Portugal hat bestätigt, dass der Markt ab Raffinerie dem gesamten Dieselmarkt entspricht. Portugal zufolge umfassen die „Verkäufe ab Raffinerie“ alle Verkäufe großer Partien auf Spotbasis (direkt ab Raffinerie) an Ölgesellschaften (eigene Gesellschaften von Galp Energia eingeschlossen), Händler, Wiederverkäufer und industrielle Großverbraucher sowie Dieselimporte (65). In Portugal umfassen die Verkäufe ab Raffinerie alle Ab-Raffinerie-Verkäufe von Petrogal minus Ausfuhren aus plus Einfuhren nach Portugal. Auf der Angebotsseite des Marktes ab Raffinerie stehen somit Petrogal und nichtportugiesische Raffinerien, die ihre Produkte nach Portugal exportieren, und auf der Nachfrageseite des Dieselmarktes beispielsweise verschiedene Benzinhändler wie Petrogal, Repsol, CEPSA und BP, die von Petrogal kaufen oder beliefert werden oder Dieselkraftstoff aus Ländern außerhalb Portugals einführen. (306) Die Kontrolle der Investitionsbeihilfen dient nicht in erster Linie dem Schutz der Verbraucher (oder Händler) vor unerwünschten Folgen wettbewerbsschädigenden Verhaltens wie Einschränkung der Verbrauchervorteile durch monopolistische Preisgestaltung von Kartellen oder Marktteilnehmern, die ihre vorherrschende Marktstellung ausnutzen. Durch die Investitionsbeihilfe können größere Produktionsmengen auf dem Markt angeboten werden, was zu Preissenkungen führt, die prima facie zumindest kurz- und mittelfristig den Verbrauchern zugute kommen. (307) Die Kontrolle von Investitionsbeihilfen dient vielmehr dem Schutz anderer Produzenten und der Volkswirtschaft der anderen Mitgliedstaaten vor übermäßigen Handels- und Wettbewerbsverzerrungen (über das Maß hinaus, das nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann). Der Wettbewerb auf Herstellerebene findet im vorliegenden Fall zwischen den Raffinerien auf der Ebene der Ab-Raffinerie-Verkäufe statt. (308) Während die Obergrenzen für regionale Beihilfen in den nationalen Fördergebietskarten angegeben sind und die Herabsetzung der Beihilfeintensitäten für große Investitionsvorhaben nach Punkt 60 der Leitlinien einen standardmäßigen (und für Großprojekte) stufenweisen Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels bieten soll, sollen durch die Beurteilung nach Punkt 68 Buchstaben a und b im Hinblick auf die nachfolgende eingehende Prüfung Situationen ausgefiltert werden, in denen der Wettbewerb zwischen Herstellern besonders stark beeinträchtigt werden könnte. Durch die Prüfung nach Punkt 68 Buchstabe b wird festgestellt, inwieweit die Investitionsbeihilfe zu einer erheblichen Kapazitätssteigerung führt, die es dem Beihilfeempfänger ermöglicht, unter günstigeren Bedingungen als die Konkurrenten, die keine Beihilfe erhalten, Mengen auf einen in absoluten oder relativen Zahlen rückläufigen Markt zu bringen. Durch die Prüfung nach Punkt 68 Buchstabe a wird festgestellt, inwieweit die Investitionsbeihilfe dem Begünstigten eine starke Marktposition verschafft, sichert oder noch verstärkt, die von einem dominanten Marktteilnehmer beispielsweise durch Abriegelung des Marktes ausgenutzt werden könnte. In beiden Fällen können Wettbewerber Marktanteile auf Herstellerebene verlieren, Rentabilität einbüßen oder vom Markt ausgeschlossen werden, während potenzielle Konkurrenten am Marktzugang gehindert werden könnten. (309) Deshalb geht die Kommission davon aus, dass die Prüfung auf Herstellerebene vorgenommen werden muss. Ausschlaggebend ist die Marktsituation auf Herstellerebene, da im Rahmen der Entscheidungen über staatliche Beihilfen für Produktionsanlagen die Auswirkungen der Beihilfen hinsichtlich möglicher Wettbewerbsverzerrungen zwischen Herstellern und auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beurteilt werden. Außerdem ist anzunehmen, dass bei einem hohen Anteil des Begünstigten am vorgelagerten Markt (ab Raffinerie) bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit eine signifikante Wettbewerbsverzerrung auftritt, unabhängig davon, wie hoch der Anteil am nachgelagerten Markt ist. Deshalb müssen die Verkäufe von Dieselkraftstoff auf Groß- und Einzelhandelsebene bei der Prüfung nach Punkt 69 Buchstaben a und b nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie in früheren Entscheidungen der Kommission über angemeldete Zusammenschlüsse (66) definitionsgemäß in die relevanten Produktmärkte eingeschlossen waren. (310) Bei der Prüfung nach Punkt 68 Buchstaben a und b handelt es sich um einfache Filter, um Risiken für Wettbewerb und Handel automatisch aufzuspüren. Im Rahmen der nachfolgenden eingehenden Prüfung werden diese Risiken genauer untersucht. Die eingehende Prüfung befasst sich normalerweise mit der Marktsituation auf Herstellerebene, doch im Fall einer Marktabriegelung kann es beispielsweise erforderlich sein, die Wirkung der Beihilfe auf die nachgelagerten Märkte zu analysieren. (311) In Anbetracht der Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen in anderen Wirtschaftszweigen, insbesondere im Kraftfahrzeugsektor (67), und der Tatsache, dass das Investitionsvorhaben ausschließlich das Raffineriegeschäft von Petrogal betrifft, ist die Ebene ab Raffinerie die einzig relevante Ebene für diesen Beschluss, auf der eine Prüfung nach Punkt 68 Buchstaben a und b vorgenommen werden muss. Räumlich relevanter Markt Räumlich relevanter Markt für Dieselkraftstoff (312) In ihrer Eröffnungsentscheidung war sich die Kommission nicht sicher, ob der EWR, der regionale (Iberische Halbinsel) oder der nationale Markt als räumlich relevanter Markt für Dieselkraftstoff anzusehen ist. (313) Portugal zufolge sollte ein größerer als der nationale Markt, vorzugsweise der westeuropäische Markt oder der EWR, als relevanter Markt für Dieselkraftstoff betrachtet werden. Wettbewerber 1 und 2 weichen hinsichtlich der zu bewertenden Marktebene nicht voneinander ab. Sie meinen, dass der portugiesische oder höchstens der iberische Markt als räumlich relevanter Markt betrachtet werden sollte. (314) 1997 nahm die Kommission ihre Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (68) an (nachfolgend „Bekanntmachung“ genannt). Danach umfasst der räumlich relevante Markt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. (315) Die Bekanntmachung ist als Bewertungsinstrument für Antitrust- und Fusionskontrollmaßnahmen konzipiert. Sie stützt sich auf die Untersuchungskompetenzen im Rahmen solcher Maßnahmen und zielt nicht direkt auf staatliche Beihilfen ab. In der Bekanntmachung heißt es ausdrücklich: „Bei der Bewertung staatlicher Beihilfen stehen der Beihilfeempfänger und der betreffende Wirtschaftszweig im Vordergrund und nicht so sehr die Feststellung der Wettbewerbskräfte, denen der Beihilfeempfänger ausgesetzt ist.“ Weiter wird aber auch ausgeführt, dass der „entwickelte Ansatz für die Bewertung staatlicher Beihilfen herangezogen werden“ könnte. (316) Eine Bekanntmachung der Kommission über die Grundsätze und den Ansatz für die Definition des relevanten Produkts und des räumlichen Marktes für staatliche Beihilfen gibt es bisher noch nicht. Die Leitlinien geben nicht vor, wie der räumlich relevante Markt definiert werden soll. Punkt 70 der Leitlinien enthält aber eine Formulierung, die darauf schließen lässt, dass die Bewertung auf EWR-Ebene offenbar bevorzugt wird: „Zwecks Anwendung der Buchstaben a (…) werden die Verkäufe (…) auf der geeigneten Ebene — normalerweise im EWR — definiert oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen oder nicht relevant sind, auf der Grundlage eines anderen allgemein akzeptierten Marktsegments, für das statistische Daten zur Verfügung stehen.“ (317) Die passende Definition eines geografischen Marktes ist im Hinblick auf die zugrunde liegende Schadensvorstellung zu sehen. Man kann aber wohl davon ausgehen, dass die Prüfung nach Punkt 68 Buchstabe a der Leitlinien hinsichtlich eines Marktanteils von über 25 % die Wettbewerber im EWR davor schützen soll, dass sie durch das wettbewerbsschädigende Verhalten eines Beihilfeempfängers, der über Marktmacht verfügt, von dem Markt, auf dem sie tätig sind, ausgeschlossen werden oder ihnen der Zugang dazu verwehrt wird (sie aus dem Markt gedrängt werden). (318) Für den vorliegenden Beschluss ist eine genaue geografische Abgrenzung des Marktes auf Herstellerebene nicht relevant, da die Marktanteile von Petrogal nur auf dem nationalen Markt mehr als 25 % betragen. Es muss lediglich geprüft werden, ob der nationale Markt den räumlich relevanten Markt bildet. Die von den Wettbewerbern vorgetragenen Argumente, zu denen Portugal sich geäußert hat, insbesondere hinsichtlich der Einfuhrhindernisse und der begrenzten Lagerkapazität, wurden berücksichtigt. Es wurde festgestellt, dass eine Definition des geografischen Marktes, die davon ausgeht, dass als Markt im Sinne der Prüfung nach Punkt 68 Buchstaben a und b der EWR-Markt gilt und der nationale Markt den räumlich relevanten Markt darstellt, nur dann gerechtfertigt ist, wenn es eindeutige Hinweise darauf gibt, dass der Markt weitgehend geschlossen ist. Daher ist zu bewerten, ob Handelshindernisse bestehen, die Unternehmen daran hindern, mit Petrogal auf dem Großhandelsmarkt für importierten Dieselkraftstoff von nichtportugiesischen Raffinerien zu konkurrieren, wenn die Preise ab Raffinerie auf dem portugiesischen Markt höher sind als die Preise auf dem größeren Markt. (319) In diesem Zusammenhang wurde Folgendes festgestellt: — Der auf dem portugiesischen Markt verkaufte Dieselkraftstoff hat die gleichen technischen Eigenschaften wie der auf benachbarten Märkten verkaufte Dieselkraftstoff. — Für den Handel innerhalb des EWR werden keine Einfuhrabgaben erhoben. — Es gibt keine gesetzlichen oder behördlichen Einschränkungen für Einfuhren nach Portugal. — Von Portugal vorgelegte statistische Daten (siehe Erwägungsgrund 195) weisen darauf hin, dass sowohl Einfuhren nach Portugal als auch Ausfuhren aus Portugal in die Nachbarstaaten stattfinden. Die Ausfuhren sind infolge der gestiegenen Nachfrage nach Dieselkraftstoff in Portugal zurückgegangen. — Einfuhren erfolgen sowohl auf dem Seeweg als auch über die Straße. Die Einfuhrmengen haben in den letzten Jahren stark auf externe Ereignisse reagiert und sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen. An den Importsteigerungen ist abzulesen, dass andere Betreiber Angebotsalternativen haben und dass sie in der Lage sind, Direktlieferungen der Raffinerien von Petrogal durch Importe zu ersetzen. Den von Portugal übermittelten Informationen (siehe Erwägungsgrund 195) ist zu entnehmen, dass dies besonders für das Jahr 2009 gilt, als die Produktion nach einem Unfall in der Raffinerie in Sines für mehrere Wochen unterbrochen wurde. — Portugal weist die Behauptung zurück, Petrogal würde über 90 % der vorhandenen Lagerkapazität kontrollieren, und erläutert, dass die Lagerkapazität von Dritten 2,9 Mio. Tonnen pro Jahr betrage und damit mehr als 50 % des nationalen Marktes ausmache. Kein beteiligter Wettbewerber sei daran interessiert gewesen, zusätzliche Lagerkapazitäten zu erwerben, als sie zum Verkauf angeboten wurden. — Die Wettbewerber wurden von der Kommission aufgefordert, konkrete Beispiele für die Existenz solcher Handelshindernisse anzuführen oder Situationen zu beschreiben, in denen sie Schwierigkeiten hatten, Dieselkraftstoff einzuführen. Sie haben jedoch keine entsprechenden Angaben gemacht. (320) Mangels konkreter Beispiele und auf der Grundlage von Portugals Angaben zu Lagerkapazitäten und Einfuhren ist festzustellen, dass es keinen Hinweis auf tatsächlich bestehende Einschränkungen der Verfügbarkeit von Lagerkapazitäten und andere Hindernisse für die Einfuhr von Dieselkraftstoff gibt. (321) Die Preise für Dieselkraftstoff, den Dritte von Petrogal ab Raffinerie gekauft haben, entsprechen in etwa den Kosten für nach Portugal eingeführten Dieselkraftstoff. Wie Portugal bei der Anmeldung vorgeschlagen hat und in Teil 3.4.3 der Eröffnungsentscheidung festgestellt wurde, werden die Preise ab Raffinerie nach internationalen Produktpreisquotierungen festgesetzt, im Fall der Raffinerieprodukte in Portugal zu Platts (Rotterdam)-Notierungen für die Region Nordwesteuropa plus Margen (Transport, Fracht, Versicherung, Verlust usw.). Dies weist darauf hin, dass der Markt größer ist als der nationale (portugiesische) Markt. Die Wettbewerber haben sich zu den von Petrogal erhobenen Preisen ab Raffinerie nicht geäußert, sondern sich in ihren Stellungnahmen auf die Marktmacht und die Marktstellung von Petrogal beschränkt. Wettbewerber 1 hielt das Verhältnis von Dieseleinfuhren zu -ausfuhren für zu niedrig für einen regionalen Markt. Er erwähnte jedoch keine Dieselknappheit und keine Situation, in der die Kontrolle der Lagerkapazität den Wettbewerbern Schwierigkeiten bereitet hätte. (322) Wettbewerber 2 führte an (siehe Erwägungsgrund 109), dass Petrogal durch das Investitionsvorhaben zu einem Nettoexporteur gegenüber anderen Märkten werde und seine Marktposition auf der Iberischen Halbinsel gestärkt werde. (323) Es kann also nicht festgestellt werden, dass der räumlich relevante Markt für Dieselkraftstoff auf Portugal beschränkt ist, da es offenbar weder Einschränkungen für Dieseleinfuhren nach Portugal noch für Ausfuhren in die Nachbarstaaten gibt. Somit ist mindestens der regionale Markt, also die Iberische Halbinsel, der räumlich relevante Markt. Räumlich relevanter Markt für Naphta und Naphtaderivate (324) In ihrer Eröffnungsentscheidung war sich die Kommission unsicher, ob der EWR, der regionale Markt (Iberische Halbinsel) oder der nationale Markt als räumlich relevanter Markt für schweres Naphta angesehen werden sollte. (325) Portugal zufolge ist der räumlich relevante Markt für schweres Naphta und Naphtaderivate mindestens der EWR, wenn nicht sogar der Weltmarkt. Die Wettbewerber haben dieser Definition des räumlich relevanten Marktes nicht widersprochen. (326) Portugals Äußerungen wurden von den Beteiligten nicht bestritten. Da schweres Naphta ohne Weiteres zu geringen Transportkosten über weite Strecken transportiert werden kann, ist mindestens der EWR als räumlich relevanter Markt anzusehen (69). Prüfung des Marktanteils nach Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien (327) Punkt 68 Buchstabe a der Leitlinien sieht vor, dass die Kommission durch eine eingehende Prüfung feststellt, ob „der Beihilfeempfänger vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des/der betreffenden Produkts/Produkte auf dem (den) betreffenden Markt (Märkten) verantwortlich ist oder nach der Investition in der Lage sein wird, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten“. (328) In ihrer Eröffnungsentscheidung konnte die Kommission nicht feststellen, ob die unter Punkt 68 Buchstabe a der Leitlinien angegebene Obergrenze überschritten wurde, da Zweifel hinsichtlich der korrekten Definition des relevanten Produkts, des räumlich relevanten Marktes und der relevanten Bewertungsebene (ab Raffinerie, Groß- oder Einzelhandel) bestanden. Außerdem standen keine Daten für den gesamten Konzern (einschließlich der Marktanteile von ENI) zur Verfügung. Auch zu Naphtaderivaten lagen keine Daten vor. Prüfung des Marktanteils bei Dieselkraftstoff (329) Den von Portugal vorgelegten Daten ist zu entnehmen, dass der Marktanteil von Petrogal für Diesel ab Raffinerie auf dem regionalen Markt (Iberische Halbinsel) weniger als 25 % beträgt, was bereits in der Eröffnungsentscheidung festgestellt und von Portugal in Rahmen der förmlichen Prüfung bestätigt worden ist. Dies gilt nur für die Produktionskapazität von Petrogal, da ENI nach Aussage Portugals auf der Ebene ab Raffinerie auf der Iberischen Halbinsel nicht präsent ist. Auch in Westeuropa und im EWR beträgt der Marktanteil von Petrogal für Diesel ab Raffinerie auf Konzernebene (einschließlich der Marktanteile von ENI) weniger als 25 %, wie aus den von Portugal vorgelegten Daten hervorgeht (siehe nachfolgende Tabellen 6 und 7). Tabelle 6 Kombinierte Marktanteile von Petrogal und ENI in Westeuropa (Mio. t/Jahr) Betroffenes Produkt 2007 2012 Verkäufe Petrogal und ENI Westeuropäischer Markt Marktanteile Petrogal und ENI Verkäufe Petrogal und ENI Westeuropäischer Markt Marktanteile Petrogal und ENI Diesel [ ] 243,6 [5-10] % [ ] 252 [5-10] % Tabelle 7 Kombinierte Marktanteile von Petrogal und ENI im EWR (Mio. t/Jahr) Betroffenes Produkt 2007 2012 Verkäufe Petrogal und ENI EWR-Markt Marktanteile Petrogal und ENI Verkäufe Petrogal und ENI EWR-Markt Marktanteile Petrogal und ENI Diesel [ ] 323,5 [5-10] % [ ] 334,6 [5-10] % (330) Anhand der Zahlen in Tabelle 6 und Tabelle 7 ist festzustellen, dass auf Petrogal nicht mehr als 25 % der Verkäufe des betroffenen Produkts auf dem relevanten Markt auf regionaler Ebene (Iberische Halbinsel) sowie in Westeuropa und im EWR entfallen einschließlich der Marktanteile ab Raffinerie für den ENI-Konzern. Somit wird die in Punkt 68 Buchstabe a der Leitlinien festgelegte Obergrenze bei Diesel nicht überschritten. (331) Da der kombinierte Marktanteil von ENI und Petrogal nicht über 25 % beträgt, erübrigt sich die Prüfung, ob Petrogals Marktanteil von ENI so stark kontrolliert wird, dass ihr kombinierter Marktanteil berücksichtigt werden müsste. Prüfung des Marktanteils bei Naphta, Angaben zu Naphtaderivaten (332) Portugal zufolge wird schweres Naphta von den meisten Raffinerien, die es herstellen, im eigenen Werk selbst verarbeitet. Die Daten zu Marktanteilen, die Portugal für die Prüfung nach Punkt 68 Buchstabe a vorgelegt hat, beziehen sich, wie vorgeschrieben, auf Verkäufe im EWR, also auf dem Handelsmarkt. (333) Um zu prüfen, ob das Investitionsvorhaben mit Punkt 68 Buchstabe a der Leitlinien vereinbar ist, muss der Marktanteil von Petrogal vor und nach dem Investitionsvorhaben analysiert und festgestellt werden, ob er über 25 % beträgt. Tabelle 8 Marktanteile von Petrogal im EWR (Kilotonnen) Betroffene Produkte 2007 2012 Verkäufe Petrogal EWR-Markt Marktanteile Petrogal Verkäufe Petrogal EWR-Markt Marktanteile Petrogal Schweres Naphta [ ] 49 172 [0-5] % [ ] 49 769 [0-5] % Naphtaderivate: [ ] 16 045 [0-5] % [ ] 15 640 [0-5] % — Benzol [ ] 10 093 [0-5] % [ ] 10 093 [0-5] % — Orthoxylol [ ] 681 [5-10] % [ ] 606 [5-10] % — Paraxylol [ ] 2 169 [5-10] % [ ] 2 169 [5-10] % — Toluol [ ] 2 503 [5-10] % [ ] 2 173 [5-10] % — Lösungsmittel [ ] 599 [5-10] % [ ] 599 [5-10] % Tabelle 9 Marktanteile von ENI im EWR (kt) Betroffene Produkte 2007 2012 Verkäufe ENI EWR-Markt Marktanteile ENI Verkäufe ENI EWR-Markt Marktanteile ENI Schweres Naphta [ ] 49 172 [0-5] % [ ] 49 769 [0-5] % Naphtaderivate: n.v. 16 045   n.v. 15 640   — Benzol [ ] 10 093 [5-10] % [ ] 10 093 [0-5] % — Orthoxylol [ ] 681 [5-10] % [ ] 606 [10-20] % — Paraxylol [ ] 2 169 [0-5] % [ ] 2 169 [0-5] % — Toluol [ ] 2 503 [5-10] % [ ] 2 173 [5-10] % — Lösungsmittel n.v. 599   n.v. 599   Tabelle 10 Kombinierte Marktanteile von Petrogal und ENI im EWR (kt) Betroffene Produkte 2007 2012 Verkäufe Petrogal und ENI EWR-Markt Marktanteile Petrogal und ENI Verkäufe Petrogal und ENI EWR-Markt Marktanteile Petrogal und ENI Schweres Naphta [ ] 49 172 [0-5] % [ ] 49 769 [0-5] % Naphtaderivate: n.v. 16 045   n.v. 15 640   — Benzol [ ] 10 093 [5-10] % [ ] 10 093 [5-10] % — Orthoxylol [ ] 681 [10-20] % [ ] 606 [10-20] % — Paraxylol [ ] 2 169 [5-10] % [ ] 2 169 [5-10] % — Toluol [ ] 2 503 [10-20]% [ ] 2 173 [10-20] % — Lösungsmittel [ ] 599 [5-10] % [ ] 599 [0-5] % (334) Anhand der Daten in den Tabellen 8 bis 10 ist festzustellen, dass der Marktanteil, den Petrogal allein und zusammen mit ENI auf dem relevanten Produktmarkt für schweres Naphta im EWR hält, weniger als 25 % beträgt. Bei Naphtaderivaten liegt Petrogals Marktanteil ebenfalls unter 25 %. (335) Zudem beträgt die gesamte von Petrogal innerbetrieblich verwendete Eigenproduktion von schwerem Naphta, die in den Marktanteilen in Tabelle 8 nicht enthalten ist, weniger als [< 5] % des Einzelhandelsmarktes im EWR. Die zusätzliche Produktion in der Raffinerie in Sines beläuft sich auf etwa [< 5] %. (336) Somit ist festzustellen, dass die in Punkt 68 Buchstabe a der Leitlinien angegebene Obergrenze bei schwerem Naphta nicht überschritten wird. Kapazitätssteigerung auf einem sich unterdurchschnittlich entwickelnden Markt (nach Punkt 68 Buchstabe b der Leitlinien) (337) Punkt 68 Buchstabe b der Leitlinien sieht vor, dass die Kommission eine eingehende Prüfung vornimmt, „wenn die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität mehr als 5 % des Marktes, belegt durch Daten über den sichtbaren Verbrauch (…) beträgt, es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum“. (338) Unter Punkt 70 der Leitlinien heißt es: „Zwecks Anwendung der Buchstaben a und b werden die Verkäufe und der sichtbare Verbrauch anhand der PRODCOM-Nomenklatur (…) auf der geeigneten Ebene — normalerweise im EWR — definiert oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen oder nicht relevant sind, auf der Grundlage eines anderen allgemein ak

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.