Europäische Union

2002/742/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3923)

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Quellenkennung: 32002D0742. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aats abgesetzt werden, in dem produziert wird. Außerdem wurde Zitronensäure aus Drittstaaten in die Gemeinschaft eingeführt. Tabelle 4 Angaben für die fünf Hersteller mit Produktionsanlagen in der Gemeinschaft ((Quelle: Antworten der Unternehmen auf ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17: ADM-Antwort vom 5. Dezember 1997 [83], S. 11; Jungbunzlauer-Antwort vom 22. September 1997 [32]; Anhang 11; HLR-Antwort vom 30. September 1997 [64]; S. 4; Bayer-Antwort vom 23. September 1997 [53], Anhang 5; Cerestar-Antwort vom 8. Juni 1999, Anlage 1 [6714].)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (53) Es besteht also ein umfangreicher Handel mit Zitronensäure zwischen Mitgliedstaaten. C. VERFAHREN (54) Im August 1995 wurde die Kommission vom US-Justizministerium förmlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Grand Jury eine Untersuchung des Zitronensäuremarktes eingeleitet hatte. Im April 1997 wurde sie über die Vereinbarungen ("plea-bargain agreements") informiert, die HLR und Jungbunzlauer mit der US-Staatsanwaltschaft in Vergleichsverhandlungen getroffen hatten (siehe Randnummer 64). (55) Im August 1997 richtete die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates(11) Auskunftsersuchen an die vier größten Zitronensäurehersteller in der EG. Im Januar 1998 ergingen Auskunftsersuchen an die größten Zitronensäureabnehmer in der EG. Im Juni und Juli 1998 verschickte die Kommission weitere Auskunftsverlangen an die führenden Zitronensäureproduzenten in der Gemeinschaft. (56) Nach Eingang des ersten Auskunftsersuchens der Kommission vom Juli 1998 baten die Anwälte von Cerestar die Kommissionsdienststellen um ein Gespräch, das am 29. Oktober 1998 stattfand. Bei diesem Gespräch bot das Unternehmen der Kommission seine Zusammenarbeit an im Sinne der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(12) (die so genannte "Kronzeugenregelung") und berichtete mündlich über die Kartellpraktiken, an denen es beteiligt gewesen war. Später erhielt die Kommission eine schriftliche Erklärung, die das Datum des 25. März 1999 trägt und in der die Ausführungen bestätigt wurden. (57) Nach einer ersten Kontaktaufnahme im September 1998 kam auch das Unternehmen ADM am 11. Dezember 1998 mit der Kommission zusammen, nachdem es seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der Kronzeugenregelung erklärt hatte. Dabei legte es mündlich die wettbewerbswidrigen Praktiken dar, an denen es teilgenommen hatte. Eine schriftliche Erklärung dazu wurde der Kommission mit Datum vom 15. Januar 1999 vorgelegt. (58) Am 3. März 1999 richtete die Kommission weitere Auskunftsverlangen an Bayer Plc, HLR, Jungbunzlauer und Cerestar Bioproducts. (59) Bayer Plc, im Namen von Haarmann & Reimer, beantragte am 28. April 1999 die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung und reichte eine Erklärung zur Ergänzung seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission ein. (60) Jungbunzlauer bekräftigte mit Schreiben vom 21. Mai 1999 im Anschluss an ein Treffen mit der Kommission, welches am 23. April stattgefunden hatte, seine Bereitschaft zur uneingeschränktem Zusammenarbeit im Sinne der Kronzeugenregelung und legte eine schriftliche Erklärung zur Ergänzung seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vor. (61) HLR bestätigte mit Schreiben vom 28. Juli 1999 seine Teilnahme an dem Kartell und den Zweck der diesbezüglichen Besprechungen. (62) Am 28. März 2000 leitete die Kommission im vorliegenden Fall ein Verfahren ein und erließ Beschwerdepunkte gegen die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist. Alle Parteien nahmen schriftlich zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung. Keine Partei verlangte eine mündliche Anhörung, noch bestritt sie in erheblichem Maße den Tatbestand, wie er in den Beschwerdepunkten dargelegt wurde. (63) Am 27. Juli 2001 richtete die Kommission weitere Auskunftsersuchen an ADM, Cerestar Bioproducts, H & R, HLR und Jungbunzlauer, um zusätzliche Umsatzzahlen zu erheben. D. VERFAHREN IN DEN USA UND IN KANADA (64) In den Vereinigten Staaten von Amerika wurde im Zuge der Ermittlungen, die das Justizministerium und die Bundespolizei (FBI) angestellt hatten, Strafanzeige wegen abgestimmten Verhaltens ("conspiracy") bei der Festsetzung von Preisen im Sinne des Artikels 1 des Sherman Act gegen fünf Hersteller erhoben: ADM, Haarmann & Reimer, Hoffmann-La Roche, Jungbunzlauer International AG und Cerestar Bioproducts. Außerdem wurden eine hohe Führungskraft von Haarmann & Reimer, ein vormaliger Geschäfts führender Direktor der Hoffmann-La Roche-Tochter Citrique Belge, der Vorstandsvorsitzende der Jungbunzlauer International AG und der Geschäfts führende Direktor von Cerestar Bioproducts persönlich wegen abgestimmter Verhaltensweisen angeklagt. (65) Von Oktober 1996 bis Juni 1998 bekannten sich alle beklagten Firmen im Sinne der Anklage schuldig und akzeptierten Geldbußen in folgender Höhe: 30 Mio. USD für ADM, 50 Mio. USD für H & R, 14 Mio. USD für HLR, 11 Mio. USD für Jungbunzlauer und 400000 USD für Cerestar Bioproducts. (66) Neben den Unternehmen wurden auch alle angeklagten Einzelpersonen mit Geldbußen belegt, und zwar mit je 150000 USD; nur der Geschäfts führende Direktor von Cerestar Bioproducts erhielt eine Geldstrafe in Höhe von 40000 USD. (67) Außerdem wurden im Namen einer Gruppe von Abnehmern vor einem US-Bundesgericht erster Instanz (United States District Court) zivilrechtliche Klagen gegen ADM, H & R, Jungbunzlauer, HLR und Cerestar Bioproducts mit der Forderung auf Schadenersatz in dreifacher Höhe des Streitwerts ("triple damages") erhoben. (68) In Kanada bekannten sich von Mai 1998 bis September 1999 ADM, Haarmann & Reimer, Jungbunzlauer International AG und Hoffmann-La Roche im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen der kanadischen Wettbewerbsbehörde der Teilnahme an abgestimmten Praktiken zur Festsetzung von Preisen und zur Aufteilung von Märkten in der Zitronensäurebranche schuldig. Sie wurden mit Geldbußen in Höhe von 2 Mio., 4,7 Mio., 1,9 Mio. bzw. 2,9 Mio. CAD belegt. E. ABLAUF DER EREIGNISSE 1. MITGLIEDER UND ORGANISATION DES KARTELLS (69) Struktur, Aufbau und Vorgehensweise des Kartells stützten sich auf eine gemeinsame Einschätzung der Marktverhältnisse. ADM und H & R unterhielten häufiger Kontakte, weil sie sich trotz ihrer Produktionsstandorte in der EG nicht als europäische, sondern als nordamerikanische Hersteller einstuften und weil es für sie aus Gründen der Logistik und Koordinierung einfacher war, des Öfteren bilaterale Treffen abzuhalten. (70) Die Unternehmen wurden bei den Zusammenkünften in der Regel durch folgende Personen vertreten: - ADM: durch den Leiter der Unternehmenseinheit Corn Processing und den stellvertretenden Leiter der Abteilung Sales and Marketing; - H & R: durch einen älteren Vize-Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Unternehmens, ein Vorstandsmitglied von H & R USA, den stellvertretenden Leiter der Abteilung Sales and Marketing und den Geschäftsführer der Abteilung Sales and Marketing; - HLR: durch die zuständige Person für die weltweite Vermarktung von Vitaminen und Feinchemikalien, den Leiter der US Feed Business-Vitamin Division und zwei aufeinander folgende Geschäftsführer von Citrique Belge; - Jungbunzlauer: durch den Vorstandsvorsitzenden, den Leiter von Jungbunzlauer Austria und einen Produktmanager; - Cerestar Bioproducts: durch den Geschäftsführer und einen Verkäufer. (71) Die Kartellbesprechungen fanden auf verschiedenen Ebenen statt: - Treffen der obersten Führungskräfte ("Masters") - d. h. "Presidents", Vorstandsvorsitzende, Geschäftsführer usw. - in bestimmten Abständen (im Durchschnitt zweimal pro Jahr); - Treffen der Verkaufsleiter ("Sherpas"), bei denen es mehr um technische Fragen ging (seit 1993); - bilaterale Unternehmenskontakte. 2. MARKTENTWICKLUNG UND ERSTE KONTAKTE (72) Im Zeitraum 1985-1990 war der durchschnittliche Preis für Zitronensäure in Europa kontinuierlich um 45 % gesunken(13). Die am Ende dieses Zeitraums anormal niedrigen Preise wurden von manchen auf einen Preiskrieg in Deutschland und im Vereinigten Königreich zurückgeführt, für den Jungbunzlauer verantwortlich gemacht wurde und mit dem zusätzliche Marktanteile errungen werden sollten. Das Marktverhalten von Jungbunzlauer wurde als ein Grund für den Preisverfall angesehen. In derselben Zeit verdreifachte das Unternehmen praktisch seine Zitronensäure-Produktionskapazität von [...] t auf [...] t, und zwar hauptsächlich durch die Übernahme des Zitronensäuregeschäfts von Boehringer Ingelheim im Jahr 1985 sowie des Unternehmensbereichs Organische Säuren von Benckiser im Jahr 1988(14). (73) Gegen Ende des genannten Zeitraums kam es in der Zitronensäurebranche zu einer gewissen Konsolidierung. 1990 nahm Cargill die Produktion in einem neuen Werk in den USA auf, was sich negativ auf die Weltpreise auswirkte. Im Dezember desselben Jahres trat ADM mit Übernahme des Zitronensäuregeschäfts von Pfizer als neuer Anbieter auf dem Markt auf. Ein kleiner europäischer Hersteller, Ebro Spain, wiederum stellte 1991 die Produktion und den Betrieb ein, während das Biacor-Werk in Italien am Ende desselben Jahres von Cerestar Bioproducts aufgekauft wurde(15). (74) Einige Wochen nach der Übernahme des Pfizer-Zitronensäuregeschäfts organisierte ADM eine Reihe bilateraler Zusammenkünfte mit anderen Herstellern, und zwar angeblich, um sich bei den Wettbewerbern vorzustellen. (75) Am 14. Januar 1991 trafen sich der Leiter der Unternehmenseinheit Corn Processing und der stellvertretende Leiter der Abteilung Sales and Marketing von ADM mit dem älteren Vize-Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem stellvertretenden Leiter der Abteilung Sales and Marketing von Haarmann & Reimer in Chicago (USA). Am 23. Januar 1991 kamen sie mit dem Leiter des Hoffmann-La Roche-Konzernbereichs Vitamine und Feinchemikalien, der damals auch Vorsitzender des Verbands ECAMA war, in Basel (Schweiz) zusammen. Am darauf folgenden Tag fand eine Begegnung zwischen denselben Vertretern von ADM und zwei hochrangigen Vertretern von Jungbunzlauer in deren Büroräumen in Wien statt. Am 25. Januar 1991 schließlich unterhielten sie sich mit einem "Member of the Board" von Haarmann & Reimer USA in Hannover (Deutschland)(16). (76) All diese Treffen wurden von ADM als reine "Vorstellungsveranstaltungen" bezeichnet. Doch unabhängig von der Art dieser Begegnungen steht fest, dass ADM sehr bald nach dem Markteintritt Schritte unternahm, um mit seinen größten Konkurrenten Kontakt aufzunehmen. (77) Es hatte allerdings auch schon zuvor Versuche gegeben, die Preise in der Branche gemeinsam festzusetzen. Jungbunzlauer ist eigenen Angaben zufolge 1990 von einem Mitglied der H & R-Geschäftsleitung auf eine Koordinierung der Preisgestaltung unter Zitronensäureherstellern angesprochen worden(17). 3. BASISREGELN DES KARTELLS (78) Das erste Treffen, bei dem alle ursprünglichen Kartellmitglieder anwesend waren, wurde vom Leiter (für die ganze Welt) des Hoffmann-La Roche-Konzernbereichs Vitamine und Feinchemikalien organisiert und fand am 6. März 1991(18) im Hotel Plaza in Basel (Schweiz) statt. An der Gesprächsrunde unter der Führung eines Vertreters von Hoffmann-La Roche(19) nahmen je zwei hochrangige Vertreter von ADM, Haarmann & Reimer, Hoffmann-La Roche und Jungbunzlauer teil. (79) Bei dieser Begegnung wurden die grundlegenden Regeln des Kartells vereinbart, welche die Basis für weitere Maßnahmen der beteiligten Unternehmen bildeten. Die im Folgenden angeführten Schlüsselelemente des Kartells wurden besprochen und vereinbart. Sie sind während der gesamten Dauer des Kartells erkennbar und geben ein klares Bild seiner Funktionsweise. a) Ziele (80) Das Kartell verfolgte vier Hauptziele, nämlich die Zuteilung spezifischer Absatzquoten und deren Einhaltung durch jedes Mitglied, die Festlegung von Ziel- und/oder Mindestpreisen, den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen und den Austausch spezifischer Kundendaten. 1. Absatzquoten (81) Jedem Unternehmen wurden weltweit Absatzquoten zugewiesen, da alle Hersteller davon ausgingen, dass der Markt die ganze Welt umspannt. Auf Anregung von ADM wurde beschlossen, als Grundlage für die Quotenberechnung den durchschnittlichen Absatz der einzelnen Unternehmen in den drei vorausgegangenen Jahren, d. h. von 1988 bis 1990, heranzuziehen. Haarmann & Reimer äußerte zunächst einen Vorbehalt gegenüber dem ihm zugewiesenen Wert, der bald darauf ausgeräumt wurde, akzeptierte aber grundsätzlich das Quotenkonzept. Schon bei der Zusammenkunft im März 1991 erhielt jedes Unternehmen einen festen Mengenwert (in Tonnen) zu der Absatzquote zugeteilt. Zwei Monate später wurde dieser bei einer Kartellsitzung im Mai 1991 in Wien in einen Marktanteilswert umgewandelt. 2. Ziel- und/oder Mindestpreise (82) Die Kartellmitglieder vereinbarten die Einführung von Ziel- und Mindestpreisen. Die angestrebten Preise und die Preisuntergrenzen wurden in US-Dollar und in D-Mark festgelegt. Für den europäischen Markt wurde die D-Mark als Referenzwährung zugrunde gelegt; die in D-Mark ermittelten Preise wurden dann für die Angabe und Inrechnungstellung gegenüber den Kunden in den einzelnen Staaten in die jeweilige Landeswährung umgerechnet. 3. Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen (83) Weiterhin wurde vereinbart, keinem Kunden Nachlässe zu gewähren; alle Abnehmer sollten den Listenpreis entrichten. Auf diese Weise wollte man vermeiden, dass ein beteiligtes Unternehmen seine Erzeugnisse unter den gemeinsam festgesetzten Preisen verkauft. Eine Ausnahme wurde nur für die fünf größten Zitronensäureabnehmer gemacht, von denen wirklich nicht erwartet werden konnte, dass sie den veröffentlichten Listenpreis zahlen. Diesen Kunden durfte ein Nachlass von bis zu 3 % auf den Listenpreis eingeräumt werden(20). 4. Austausch von Kundendaten (84) Bei manchen Begegnungen - v. a. bei den so genannten "Sherpa"-Treffen, bei denen es mehr um technische Details ging - wurden Einzelheiten über bestimmte Kunden ausgetauscht. Unter anderem wurden dabei eine koordinierte Ansprache bestimmter Abnehmer der chinesischen Hersteller erörtert und realisiert und das Vorgehen bei der Einreichung von Angeboten für bestimmte Großaufträge abgestimmt. b) Durchsetzung 1. Überwachungssystem (85) Es wurde ein System zur Überwachung der Einhaltung der Absprachen eingeführt, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen die ihnen zugewiesenen Quoten strikt einhalten. Auf Vorschlag des Leiters (für die ganze Welt) des Hoffmann-La Roche-Konzernbereichs Vitamine und Feinchemikalien wurde auf dem Treffen vom 6. März 1991 vereinbart, dass jeder Hersteller monatlich seine Absatzzahlen an seine Sekretärin in Basel meldet, die dann Kontakt mit allen Unternehmen aufnehmen würde, um jedem die Absatzwerte für den entsprechenden Monat mitzuteilen. Während die Absatzquoten weltweit festgesetzt wurden, erfolgte die Berichterstattung zur Überwachung der Absätze aufgeschlüsselt nach Regionen: Europa, Nordamerika und Rest der Welt. Diese Zahlen wurden niemals von unabhängiger Seite geprüft; da aber die Absätze der vier Unternehmen einen wesentlichen Teil des Gesamtabsatzes aller im Verband ECAMA zusammengeschlossenen Hersteller ausmachten, konnte man anhand von dessen regelmäßigem Bericht, in dem die Absatzzahlen als Gesamtwert erschienen, jedes Unternehmen ausmachen, das unrichtige Angaben gemacht hat. 2. Regelmäßige mehrseitige Treffen (86) Das Abhalten regelmäßiger und häufiger Treffen war kennzeichnend für die Organisation des Kartells. Von März 1991 bis Mai 1995 fanden etwa 20 mehrseitige Begegnungen statt, auf denen sich die Unternehmen mit Fragen befassten, die unmittelbar das Kartell betrafen. Außerdem trafen sich in dem Zeitraum zu mindestens zehn verschiedenen Gelegenheiten Vertreter von ADM und Haarmann & Reimer, um gemeinsame Standpunkte für die mehrseitigen Treffen vorzubereiten, die Lage des Kartells zu erörtern oder Ausgleichsfragen zu regeln. Nach 1993 beschlossen die Kartellmitglieder, sich in so genannten "Sherpa"-Treffen mehr über technische Aspekte zu unterhalten, um bestimmte Missstände und "Marktprobleme" zu lösen. (87) Die Kartellbesprechungen fielen in der Regel zeitlich mit den Haupttagungen des Wirtschaftsverbands ECAMA zusammen, da alle Kartellteilnehmer zugleich Verbandsmitglieder waren. Gewöhnlich kamen die Unternehmen am Abend vor der "offiziellen" Verbandssitzung zusammen(21). 3. Ausgleichsregelung (88) Es wurde eine Ausgleichsregelung als natürliche Folgemaßnahme zu der Quotenabsprache und mit dem Ziel festgelegt, Unternehmen, die ihre Absatzquote überschreiten oder nicht erreichen, zu bestrafen bzw. zu entschädigen. Danach musste ein Unternehmen, das die ihm zugewiesene Quote in einem bestimmten Jahr überschritt, im darauf folgenden Jahr Erzeugnisse von dem oder den Unternehmen beziehen, das bzw. die unter ihrer Quote geblieben waren. 4. DURCHSETZUNG DES KARTELLS (89) Ergebnis der Zusammenkunft am 6. März 1991 war, "that there was a clear agreement to implement a volume quota, reporting and compensation mechanism and increase the price of citric acid" [dass klare Übereinstimmung über die Durchsetzung einer Mengenquote, die Einführung eines Melde- und eines Ausgleichssystems und die Erhöhung der Preise für Zitronensäure bestand](22). Einige Teilnehmer waren erstaunt über den Grad der Formalität und Organisation zwischen den anderen Teilnehmern, der bei dieser Abmachung an den Tag gelegt wurde. Möglicherweise hat der leitende Vertreter von Hoffmann-La Roche schon in diesem frühen Stadium die Teilnehmer davor gewarnt, keine schriftlichen Aufzeichnungen über die Treffen aufzubewahren, und auf die Notwendigkeit hingewiesen, in Bezug auf Existenz und Inhalt dieser Begegnungen möglichst große Diskretion zu wahren(23). (90) Das Kartell hat zwei unterschiedliche Phasen durchgemacht. In der ersten - d. h. von März 1991 bis Mitte 1993 - wurde die allgemeine Abmachung ziemlich reibungslos umgesetzt. In dieser Zeit zogen die Preise stark an und trat ein weiterer Hersteller dem Kartell bei. Dessen ungeachtet wurden die zwischen den Unternehmen zu treffenden Ausgleichsmaßnahmen zunehmend zu einem Problem. (91) Während der zweiten Phase, von Mitte 1993 bis zum Ende des Zitronensäurekartells im Mai 1995 fiel es den beteiligten Unternehmen immer schwerer, das Preisniveau zu halten, was zu einem nicht unerheblichen Grad auf einen drastischen Anstieg der Einfuhren aus China, insbesondere nach Europa, zurückzuführen war. Anschuldigungen - vor allem gegen Jungbunzlauer - wegen des Versuchs, aus dem Kartell auszubrechen, häuften sich, und das gegenseitige Vertrauen unter den Kartellmitgliedern ließ nach. a) Preiserhöhungen (92) Nachdem die Zitronensäurepreise fünf Jahre lang gefallen waren(24), lag es auf der Hand, dass das Kartell in erster Linie auf die Umkehrung dieses Trends und die Erhöhung der Preise abzielen würde. Die Nachfrage nach Zitronensäure nahm 1991 und 1992 deutlich - jährlich um 9 % oder mehr - zu(25). Um das Jahr 1991 taten sich nämlich neue Absatzmärkte auf, als Zitronensäure verstärkt als umweltfreundlichere Alternative zu Polyphospaten in der Waschmittelindustrie zum Einsatz gelangte, was die Nachfrage in die Höhe trieb. Diese neuen Absatzmöglichkeiten waren Gegenstand der folgenden Kartellbesprechung(26), die am 16. Mai 1991 in den Geschäftsräumen von Jungbunzlauer in Wien (Österreich)(27) stattfand. Die Teilnehmer "erkannten darin eine Situation, die für eine koordinierte Preishöhung genutzt werden konnte"(28). Ziel der Hersteller war es, die Preise viel stärker steigen zu lassen, als es unter normalen Marktbedingungen für die Abnehmer zumutbar gewesen wäre. Die so vereinbarten Preise wurden anschließend den Kunden mitgeteilt und insbesondere in den Anfangsjahren des Kartells weitgehend durchgesetzt (siehe Randnummern 82-84, 95-96 und 116-118). (93) Angesichts der weltweiten Dimension des Zitronensäuremarktes und der Verwendung von DEM und USD als Referenzwährungen war der Wechselkurs zwischen diesen beiden Währungen für die Etablierung dauerhafter und konkurrenzfähiger Preise von entscheidender Bedeutung, und zwar v. a. im Hinblick auf die Vermeidung einer Verlagerung der Warenströme zwischen den beiden Währungszonen. Preisbeschlüsse des Kartells wurden unter Berücksichtigung dieses wichtigen Faktors gefasst. Die relative Stärke der D-Mark gegenüber dem US-Dollar in der Zeit von Mitte 1991 bis Mitte 1992, als die D-Mark um fast 20 % aufgewertet wurde(29), hatte zur Folge, dass die Preise für Zitronensäure in USD-Märkten häufiger und insgesamt stärker angehoben wurden als in DEM-Märkten, um der höheren Bewertung der D-Mark Rechnung zu tragen. (94) Zitronensäure wird, wie schon erwähnt, in unterschiedlichen Formen angeboten, für die jeweils andere Preise gelten. Kristallwasserhaltige und kristallwasserfreie Zitronensäure (CAH bzw. CAA) sind die beiden am häufigsten vorkommenden Produkte. Während Letztere vor allem in Nordamerika abgesetzt wird, erreicht Erstere in Europa höhere Absatzzahlen. Bei den Preisbesprechungen bezogen sich die Kartellmitglieder fast ausschließlich auf kristallwasserfreie Zitronensäure, die der Einfachheit halber mit einem leichten Aufschlag von rund 4 %-5 % auf den Preis für kristallwasserhaltige Zitronensäure in Rechnung gestellt wird. Die Preise für sämtliche Zitronensäureprodukte hingen in einer Weise zusammen, dass sich ein neuer Preis für einen Produkttyp automatisch auch auf die Preise für die übrigen Typen auswirkte. In jedem Fall wurden bei bestimmten Gelegenheiten auch die Preise für andere Produkttypen als kristallwasserfreie Zitronensäure besprochen. (95) Eines der ersten Ergebnisse des Treffens vom März 1991 war die aufeinander abgestimmte Erhöhung des Preises für kristallwasserfreie Zitronensäure auf 2,25 DEM/kg im April 1991. Unter anderem wegen günstiger Marktbedingungen bereitete die Einführung des höheren Preises kaum Schwierigkeiten. Gleichzeitig wurden Preiserhöhungen für den nordamerikanischen Markt vereinbart. Als der Europa-Preis im Juli 1991 hinter den USD-Preis zurückfiel, verständigten sich die Kartellmitglieder ausschließlich telefonisch darauf, den Preis für Europa mit Wirkung vom August 1991 weiter auf 2,70 DEM/kg anzuheben. Auch diese Preiserhöhung wurde erfolgreich durchgesetzt. Beim darauf folgenden Treffen im November 1991 verpflichteten sich die Kartellmitglieder ausdrücklich darauf, größere Abweichungen zwischen den Preisen in Nordamerika und Europa zu verhindern(30). Um diese Zeit wurde eine vereinbarte USD-Preiserhöhung wegen der zunehmenden Schwäche des US-Dollars gegenüber der D-Mark in Europa nicht nachvollzogen. Eine letzte Anhebung des DEM-Preises auf 2,80 DEM/kg für kristallwasserfreie Zitronensäure wurde bei dem Treffen im Mai 1992 abgesprochen und im Juni 1992 in die Tat umgesetzt(31). Danach sollten keine Preiserhöhungen mehr vereinbart werden, sondern man wollte sich bei den Preisdiskussionen in Anbetracht der weiterhin bestehenden Konkurrenz verstärkt Gedanken über die Aufrechterhaltung der einmal durchgesetzten Preise machen. (96) In einem Zeitraum von 14 Monaten ist der Preis für Zitronensäure in Europa so um 40 % gestiegen. Damit haben die Kartellmitglieder eines der wesentlichen Ziele, die sie sich bei der ersten Zusammenkunft im März 1991 gesetzt hatten, erreicht. b) System zur Aufteilung von Märkten und Überwachung der Absprachen (97) Die anlässlich der Zusammenkunft am 6. März 1991 festgelegten Absatzquoten trugen dazu bei, dass die Zitronensäurepreise anschließend dauerhaft in die Höhe getrieben wurden. Jeder Hersteller bekam einen Weltmarktanteil zugewiesen, der nicht als Prozentsatz des weltweiten Marktvolumens insgesamt, sondern als prozentualer Anteil an der Summe der Absätze sämtlicher ECAMA-Verbandsmitglieder im Jahr 1991 ausgedrückt wurde(32). Die Quoten wurden ursprünglich in Gesamtmengenwerten (in Tonnen) angegeben. H & R war jedoch mit dem ihm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.