Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/1470 des Rates vom 21. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D1470. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tabe a angesichts der Risikomanagementanforderungen als nicht ausreichend erweisen, so kann ein Zentralverwahrer beantragen, einen zusätzlichen Prozentsatz des fälligen finanziellen Beitrags einzubehalten. Die Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes darf nur gebilligt werden, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um die Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu erfüllen. c) Die von einem Zentralverwahrer gemäß diesem Absatz vorläufig einbehaltenen Beträge werden ausschließlich verwendet, um die Aufwendungen, Risiken und Verluste abzudecken, die dem Zentralverwahrer aufgrund des Kriegs in der Ukraine im Zusammenhang mit den vom ihm gehaltenen Vermögenswerten entstanden sind, und nur soweit diese Aufwendungen, Risiken und Verluste zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht durch die internen Ressourcen des Zentralverwahrers abgedeckt werden können. Vorläufig einbehaltene Beträge, die gemäß diesem Buchstaben verwendet wurden, stehen der Union nicht mehr zu. d) Vorläufig einbehaltene Beträge, die nicht innerhalb von fünf Jahren zu dem in Buchstabe c genannten Zweck verwendet wurden, werden auf die Union übertragen, es sei denn, es wird ein Beschluss darüber erlassen, ob diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind. Beträge, die nicht länger einbehalten werden, werden auf die Union übertragen. e) Die Zentralverwahrer übertragen alle verbleibenden vorläufig einbehaltenen Beträge, die nicht verwendet wurden, spätestens dann, wenn die restriktiven Maßnahmen nach diesem Artikel eingestellt werden, auf die Union, es sei denn, es wird ein Beschluss erlassen, wonach diese Beträge weiterhin einbehalten werden, wenn diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der einschlägigen Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind. (11)   Die an die Union gezahlten finanziellen Beiträge werden dazu verwendet, die Ukraine über die durch den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (*1) eingerichtete Europäische Friedensfazilität und über aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme der Union zu unterstützen, wobei die Aufteilung der Beiträge nach folgendem Schlüssel erfolgt: a) Europäische Friedensfazilität: 90 %, b) aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme der Union: 10 %. Diese Aufteilung wird jährlich und erstmals vor dem 1. Januar 2025 überprüft und kann durch einen auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates geändert werden. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die spezifische Aufteilung des Anteils des finanziellen Beitrags, der im Rahmen von aus dem Unionshaushalt finanzierten Programmen der Union verwendet wird, zwischen den Programmen der Union festzulegen. (*1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).“ " Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2024. Im Namen des Rates Die Präsidentin H. LAHBIB (1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13). (2)  Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 4). (3)  Beschluss (GASP) 2022/395 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 81 vom 9.3.2022, S. 8). (4)  Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj). (5)  Interinstitutionelles Verfahren 2024/0061/COD (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/HIS/?uri=CELEX%3A52024PC0150). (6)  Beschluss (GASP) 2024/577 des Rates vom 12. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/577, 14.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/577/oj). (7)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). (8)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1). (9)  Verordnung (EU) 2024/576 des Rates vom 12. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/576, 14.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/576/oj). (10)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1470/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.