Europäische Union

2001/87/EG: Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2000 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie der Zusatzprotokolle über Menschenhandel, insbesondere den Handel mit Frauen und Kindern, und das Einschleusen von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg

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Avis juridique important | 32001D0087 2001/87/EG: Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2000 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie der Zusatzprotokolle über Menschenhandel, insbesondere den Handel mit Frauen und Kindern, und das Einschleusen von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg Amtsblatt Nr. L 030 vom 01/02/2001 S. 0044 - 0044 Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2000 zur Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie der Zusatzprotokolle über Menschenhandel, insbesondere den Handel mit Frauen und Kindern, und das Einschleusen von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg (2001/87/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a), Artikel 63 erster Unterabsatz Nummer 3 Buchstabe b) und Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Bereiche des Übereinkommens und der beiden Zusatzprotokolle, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wurden von der Kommission nach ihrer Ermächtigung durch den Rat im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt. (2) Der Rat erteilte der Kommission außerdem den Auftrag, die Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zu den betreffenden internationalen Übereinkommen zu führen. (3) Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. Die daraus resultierenden Rechtsinstrumente liegen vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo, anschließend für die Dauer von zwei Jahren am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die Staaten sowie, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, durch die Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration auf. (4) Die Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, die Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, sobald sie in Palermo zur Unterzeichnung aufliegen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Europäische Gemeinschaft die Unterzeichnung ebenfalls vornehmen kann - BESCHLIESST: Einziger Artikel (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie die Zusatzprotokolle über Menschenhandel, insbesondere den Handel mit Frauen und Kindern, und über das Einschleusen von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. (2) Der Wortlaut des am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Resolution Nr. 25 verabschiedeten Übereinkommens und der dazugehörenden Protokolle wird mit Beitritt der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verkündet. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2000. Im Namen des Rates Der Präsident H. Védrine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.