Europäische Union

2007/826/EG: Beschluss des Rates vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nnt? (Artikel 13 Absatz 3) D. BEMERKUNGEN Ja Nein (Unterschrift) (Siegel/Stempel) GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK „Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Moldau und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.“ GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND „Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Moldau mit Island ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.“ GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU NORWEGEN „Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Moldau das am 31. März 2005 unterzeichnete Rückübernahmeabkommen mit Norwegen mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang bringt.“ GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ „Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet haben. Es ist zweckmäßig, dass nach Inkrafttreten dieses Assoziierungsabkommens die Republik Moldau das am 6. November 2003 unterzeichnete Rückübernahmeabkommen mit der Schweiz mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang bringt.“ GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 1 „Die Vertragsparteien kommen überein, dass aus dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau ‚auf direktem Wege einreisen‘ im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die betreffende Person ohne vorherige Einreise in ein Drittland in das Gebiet der Mitgliedstaaten oder, wenn es sich bei dem ersuchten Staat um einen Mitgliedstaat handelt, in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau gelangt ist. Der Flughafentransit in einem Drittland gilt nicht als Einreise.“ GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR TECHNISCHEN UND FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG „Die beiden Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen auf der Grundlage der Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der Migrationsströme zwischen der Republik Moldau und der EU durchzuführen.“ „In diesem Zusammenhang ist die EG verpflichtet, Finanzmittel zur Unterstützung der Republik Moldau bei der Durchführung dieses Abkommens bereitzustellen. Dabei wird dem Kapazitätenaufbau besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Diese Finanzmittel müssen im Rahmen der übergeordneten Prioritäten für die Unterstützung der Republik Moldau als Teil der diesem Land insgesamt gewährten Finanzmittel und unter uneingeschränkter Achtung der einschlägigen Durchführungsbestimmungen und Verfahren der EG-Außenhilfe bereitgestellt werden.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.