Europäische Union

2007/826/EG: Beschluss des Rates vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

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Quellenkennung: 32007D0826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt. (3)   Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Ersuchens innerhalb von 11 Arbeitstagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag hin um bis zu zwei Arbeitstage verlängert werden. Ist innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt. (4)   Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. (5)   Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist wird der Betreffende innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Artikel 11 Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung (1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden der Republik Moldau und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung. (2)   Die Beförderung kann auf dem Land- oder dem Luftweg erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten benützt werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um ermächtigte Personen aus der Republik Moldau oder einem Mitgliedstaat. Artikel 12 Irrtümliche Rückübernahme Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück. In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln. ABSCHNITT IV DURCHBEFÖRDERUNG Artikel 13 Grundsätze (1)   Die Mitgliedstaaten und die Republik Moldau sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können, beschränken. (2)   Die Republik Moldau genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen der Republik Moldau die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind. (3)   Die Durchbeförderung kann von der Republik Moldau oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden, a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder c) wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen. (4)   Die Republik Moldau oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück. Artikel 14 Durchbeförderungsverfahren (1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält: a) die Art der Durchbeförderung (auf dem Land- oder dem Luftweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen Bestimmungsstaat; b) Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments); c) die Angabe der vorgesehenen Grenzübergangsstelle, des Zeitpunkts der Überstellung und etwaiger Begleitpersonen; d) die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind. Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. (2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von vier Arbeitstagen schriftlich über die Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die diesbezüglichen Gründe. (3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen. (4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. ABSCHNITT V KOSTEN Artikel 15 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen. ABSCHNITT VI DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL Artikel 16 Datenschutz Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Moldau bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (2) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze: a) Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. b) Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. c) Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen: — Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit), — Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), — Zwischenstopps und Reiseroute, — sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden. d) Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. e) Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein. g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. h) Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. Artikel 17 Unberührtheitsklausel (1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Republik Moldau unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus — dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; — den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird; — der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; — dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; — internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung; — multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger. (2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen. ABSCHNITT VII DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG Artikel 18 Gemischter Rückübernahmeausschuss (1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat, a) die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen; b) die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen; c) einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten; d) Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge zu unterbreiten. (2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. (3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Republik Moldau zusammen; die Gemeinschaft wird durch die Kommission vertreten. (4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. (5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 19 Durchführungsprotokolle (1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Republik Moldau vereinbaren die Republik Moldau und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über a) die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen; b) die Modalitäten für Rückführungen im beschleunigten Verfahren; c) die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser; d) zusätzliche Nachweise und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind. (2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind. (3)   Die Republik Moldau erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in ihren Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Artikel 20 Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 19 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen wurden bzw. geschlossen werden können, soweit diese Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind. ABSCHNITT VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 21 Räumlicher Geltungsbereich (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau und für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist. (2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark. Artikel 22 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. (4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 23 Anhänge Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens. Geschehen zu Brüssel am zehnten Oktober zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und moldauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunitá Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen Pentru Comunitatea Europeană Pentru Comunitatea Europeană За Република Молдова Por la República de Moldova Za Moldavskou republiku For Republikken Moldova Für die Republik Moldau Moldova Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας For the Republic of Moldova Pour la République de Moldova Per la Repubblica di Moldova Moldovas Republikas vārdā Moldovos Respublikos vardu A Moldovai Köztársaság részéről Għar-Repubblika tal-Moldova Voor de Republiek Moldavië W imieniu Republiki Mołdowy Pela República da Moldávia Pentru Republica Moldova Za Moldavskú republiku Za Republiko Moldavijo Moldovan tasavallan puolesta För Republiken Moldavien Pentru Republica Moldova (1)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994. (2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). ANHANG 1 GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT (ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1) — Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe sowie gegebenenfalls Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen); — Personalausweise jeglicher Art; — Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise; — Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und andere amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit eindeutig hervorgeht. ANHANG 2 GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT (ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2) — Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente; — Wehrpässe und Militärausweise; — amtliche Erklärungen zum Zwecke des beschleunigten Verfahrens von Grenzbeamten oder Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können; — Führerscheine oder Fotokopien davon; — Geburtsurkunden oder Fotokopien davon; — Firmenausweise oder Fotokopien davon; — schriftliche Zeugenaussagen; — schriftliche Angaben der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung; — jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen. ANHANG 3 GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DAS VORLIEGEN DER GRÜNDE FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1) — Visum oder Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates; — Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise; — mit Namen versehene Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat; — mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht; — förmliche Erklärungen von Grenzbeamten, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können. ANHANG 4 GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DAS VORLIEGEN DER GRÜNDE FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2) — Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat; — förmliche Erklärungen der betreffenden Person, von Familienangehörigen oder Mitreisenden in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren; — förmliche Erklärungen von Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können; — Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden. ANHANG 5 Text von Bild [Emblem der Republik Moldau] (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: An: BESCHLEUNIGTES VERFAHREN (Bezeichnung der ersuchten Behörde) Text von Bild RÜCKÜBERNAHMEERSUCHEN nach Artikel 7 des Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. ANGABEN ZUR PERSON 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: Lichtbild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Familienstand: Falls verheiratet, Name des Ehegatten/der Ehegattin: Ggf. Namen und Alter der Kinder: 8. Letzte Anschrift im ersuchenden Staat: B. ANGABEN ZUM EHEGATTEN (FALLS ZUTREFFEND) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: verheiratet verwitwet ledig geschieden Text von Bild C. ANGABEN ZU KINDERN (FALLS ZUTREFFEND) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsdatum und -ort: 3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 4. Staatsangehörigkeit und Sprache: D. BESONDERE ANGABEN ZU DER ZU ÜBERSTELLENDEN PERSON 1. Gesundheitszustand (z. B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung; lateinische Bezeichnung einer ansteckenden Krankheit): 2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat; aggressives Verhalten): E. BEIGEFÜGTE NACHWEISE 1. … (Reisepass Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 2. … (Personalausweis Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 3. … (Führerschein Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. … (Sonstiges amtliches Dokument Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) F. BEMERKUNGEN (Unterschrift) (Siegel/Stempel) ANHANG 6 Text von Bild [Emblem der Republik Moldau] (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: An: (Bezeichnung der ersuchten Behörde) Text von Bild DURCHBEFÖRDERUNGSERSUCHEN nach Artikel 14 des Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. ANGABEN ZUR PERSON 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: Lichtbild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Art und Nummer des Reisedokuments: B. GGF. BESONDERE ANGABEN ZU DER ZU ÜBERSTELLENDEN PERSON 1. Gesundheitszustand (z. B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung; lateinische Bezeichnung einer ansteckenden Krankheit): 2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat; aggressives Verhalten): C. DURCHBEFÖRDERUNG 1. Art der Durchbeförderung: 2. Bestimmungsstaat: 3. Ggf. weitere Durchgangsstaaten: 4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige Begleitpersonen: 5. Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet? (Artikel 13 Absatz 2) auf dem Luftweg auf dem Landweg Ja Nein Text von Bild 6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung beka

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.