Europäische Union

88/587/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1988 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/B-2/31.424, Hudson's Bay - Dansk Pelsdyravlerforening) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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he Pelztierzuechterverband noch nicht alle Änderungen vorgenommen hat, hält es die Kommission für erforderlich, die Abstellung der Zuwiderhandlungen anzuordnen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die nachstehend aufgeführten Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen im Dänischen Pelztierzuechterverband stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar: a) Abschnitt 4 Teil 1 f) der Satzung des Verbandes, der besagt, daß sich aktive Mitglieder unter anderem dazu verpflichten, die Verkäufe von Fellen in Wettbewerb zu den Verkaufstätigkeiten des Dänischen Pelztierzuechterverbandes weder durchzuführen noch in einer anderen Weise zu unterstützen, und die Anwendung dieser Bestimmung; b) Abschnitt 5 der Satzung betreffend die Beistandsregelung, wonach der Beistand verweigert wird, wenn der Versicherte im Schadensjahr oder dem vorangehenden Geschäftsjahr (15. August bis 14. August) Felle zum Verkauf über andere Absatzwege als Danske Pelsauktioner geliefert hat; c) die einem Mitglied auferlegte Verpflichtung, seine gesamte Erzeugung zum Verkauf an DPA zu liefern, wenn - er einen Jungtiervorschuß erhalten oder - in das Qualitätsverzeichnis aufgenommen werden will; d) Abschnitt 5 der Rahmenvereinigung zur Überwachung der Pelzbearbeitung, der dem Pelzbearbeitungszentrum vorschreibt, Felle nur den Vertretern von DPA vorzulegen und keinen Verkauf von Fellen zur Weitergabe an andere Abnehmer als DPA zu vereinbaren. (2) Der Dänische Pelztierzuechterverband wird die in Absatz 1 festgestellten und noch bestehenden Zuwiderhandlungen einstellen und in Zukunft keine Maßnahmen ergreifen, die den gleichen Zweck verfolgen oder die gleiche Wirkung wie diese Beschränkungen haben. (3) Eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) aufgeführten Bestimmungen kann nicht gewährt werden. (4) Der Dänische Pelztierzuechterverband wird den beiden ausgeschlossenen Mitgliedern, die als Verbindungsleute für HBA tätig waren, mitteilen, daß die Bestimmungen, die zu ihrem Ausschluß geführt haben, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen; er wird der Kommission eine Kopie dieser Mitteilung und Erwiderungen darauf zukommen lassen. Artikel 2 (1) Gegen den Dänischen Pelztierzuechterverband wird eine Geldbusse von 500 000 (fünfhunderttausend) ECU für die von Artikel 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen festgesetzt. (2) Diese Geldbusse kann vom Dänischen Pelztierzuechterverband a) in Ecu auf das Konto Nr. 10 13 823 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Kjöbenhavns Handelsbank, 2 Holmens Kanal, DK-1091 Kopenhagen K oder b) in Dänischen Kronen auf das Konto Nr. 7351-6 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei Danmarks Nationalbank, Havnegade 5, DK-1093 Kopenhagen K binnen drei Monaten vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an gezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden ohne weiteres Zinsen zu dem Satz fällig, der vom Europäischen Fonds für Währungspolitische Zusammenarbeit in seinen Ecu-Geschäften am 1. Werktag des Monats berechnet wird, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, zuzueglich 10,75 Vomhundertpunkte. Erfolgt die Zahlung in Dänischen Kronen, so ist der am Tag vor der Zahlung gültige Wechselkurs anwendbar. Artikel 3 Der Dänische Peltztierzuechterverband bringt diese Entscheidung seinen Mitgliedern bis zum 31. Januar 1989 zur Kenntnis und erstattet der Kommission darüber Bericht. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Dansk Pelsdyravlerforening, Langagervej 60, DK-2600 Glostrup, gerichtet. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag vollstreckbar. Brüssel, den 28. Oktober 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) Der Verband ist auch eine Vereinigung von regionalen und örtlichen Verbänden; dieser Gesichtspunkt ist für diese Entscheidung jedoch ohne Belang. (2) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62. (1) In der Rechtssache Frubo gegen Kommission (Slg. 1975, S. 584) äusserte sich der Gerichtshof zu Einfuhrbeschränkungen wie folgt: »Diese Klausel beschränkt die Freiheit der Mitglieder, direkt in die Niederlande zu importieren, und ist daher geeignet, die natürlichen Handelsströme in andere Richtungen zu lenken und so den Handel zwischen Mitgliedsländern zu beeinträchtigen". (2) In den verbundenen IAZ-Rechtssachen 96-102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82 (Slg. 1983, S. 3369, äusserte sich der Gerichtshof unter Punkt 35 in seinem Urteil wie folgt: ». . . bezweckt das Übereinkommen, die Paralleleinfuhren . . . spürbar einzuschränken und so den belgischen Markt in einer Weise zu isolieren, die mit den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar ist."

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.