Europäische Union

88/587/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1988 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/B-2/31.424, Hudson's Bay - Dansk Pelsdyravlerforening) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31988D0587 88/587/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1988 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/B-2/31.424, Hudson's Bay - Dansk Pelsdyravlerforening) (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 316 vom 23/11/1988 S. 0043 - 0049 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1988 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/B-2/31.424, Hudson's Bay - Dansk Pelsdyravlerforening) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (88/587/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2, im Hinblick auf den von Hudson's Bay and Annings Ltd, London, am 4. Januar 1985 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 vorgelegten Antrag auf Untersuchung eines Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, im Hinblick auf den von Dansk Pelsdyravlerforening (Dänischer Pelztierzuechterverband, nachstehend DPF), Glostrup, Dänemark, am 27. August 1985 gestellten Antrag auf Negativattest für folgende gleichzeitig angemeldete Vereinbarungen und Beschlüsse: a) Love for Dansk Pelsdyravlerforening - Satzung des Dänischen Pelztierzuechterverbandes, b) Regler for avlernes kapitalfond - Statuten des Kapitalfonds, c) Regler for katastrofehjälpsordningen - Bestimmungen der Beistandsordnung für Notfälle, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 30. März 1987 zur Einleitung eines Verfahrens in diesem Falle, nachdem den betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit gegeben worden war, gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 und Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung zu beziehen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Beschwerde und Anmeldung Am 4. Januar 1985 und zu späteren Zeitpunkten beantragte Hudson's Bay and Annings Limited (nachstehend HBA), London eine Untersuchung der Kommission wegen Verstössen gegen Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 EWG-Vertrag in den nachstehend aufgeführten Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen: a) Abschnitt 4 Teil 1 f) der Statuten von DPF (siehe Absatz 3 a)), wonach die Mitglieder Verkäufe von Wettbewerben von DPF weder vornehmen noch unterstützen dürfen und auf deren Grundlage drei Mitgliedern der Ausschluß angedroht wurde, da sie als Verbindungsleute für HBA tätig waren. Zwei dieser Mitglieder wurden in der Tat von der DPF ausgeschlossen. b) Abschnitt 5 der Bestimmungen der Beistandsordnung für Notfälle (siehe Absatz 3 b)), wonach der Beistand verweigert wird, wenn ein Mitglied andere Abnehmer als »Danske Pelsauctioner" (DPA) beliefert hat; c) die Bedingungen von DPF für die Gewährung eines sogenannten »Jungtiervorschusses" (wie er am 11. April 1975 mit Beschluß des Genossenschaftsrates eingeführt wurde) an seine Mitglieder, die sich zum einen verpflichten müssen, ihre gesamte Zucht über »Danske Pelsauctioner" (DPA) auf den Markt zu bringen, und zum anderen Mitglied der Beistandsordnung für Notfälle zu werden. Die 100 %-Lieferverpflichtung war somit doppelt abgesichert; d) die den Fuchspelzzuechtern, die an einem Lehrgang über künstliche Fuchsbesamung teilnehmen oder als DPF-Fuchsbesamer tätig sein wollen, auferlegte Verpflichtung, keine Felle an Wettbewerber von DPF zu liefern und keine Tiere für Zuechter zu besamen, die Felle an Wettbewerber von DPF liefern; e) Abschnitt 5 der Rahmenvereinbarung zur Überwachung der Pelzbearbeitung (Bestimmungen zur Überwachung des Pelzbearbeitungszentrums durch DPA), wonach das »Pelzbearbeitungszentrum ausschließlich im Interesse der Vertriebsorganisation DPA handelt und seine eigenen oder angelieferten Felle ausschließlich den Vertretern von DPA zeigen darf. Das Zentrum verpflichtet sich ferner, keinen Verkauf und keine sonstige Weitergabe der Felle an andere Abnehmer als DPA vorzunehmen"; f) die Bestimmungen über die Einbeziehung in das Verzeichnis der Qualitätszuechter, die den Zuechter verpflichten, seine gesamte Zucht zum Verkauf an DPA abzugeben, einschließlich der Fellsorten, die nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden sollen; g) die Quotenregelung für die Auktionen von DPA, wonach ein bestimmter Anteil der Pelze eines Mitglieds auf einer der fünf jährlich durchgeführten Auktionen zum Verkauf kommt. (2) Die Parteien i) HBA ist das grösste Pelzaktionshaus im Vereinigten Königreich mit Tochtergesellschaften in Dänemark, Holland, Finnland, Schweden und Norwegen. Für seine Auktionen in London beschafft sich HBA über Verbindungsleute Pelze in Dänemark und anderen Ländern. HBA wurde am 19. Dezember 1986 von Finnish Fur Sales übernommen, und nennt sich jetzt Hudson's Bay Company Properties (UK) Ltd. ii) DPF ist eine genossenschaftliche Vereinigung von über 5 000 Pelztierzuechtern (1) (2). Sie unterhält für ihre Mitglieder einen Beratungs- und Betreuungsdienst, tierärztliche Einrichtungen, Fortbildungseinrichtungen, Forschungs- und Versuchseinrichtungen, und veröffentlicht eine monatlich erscheinende Fachzeitschrift. Bestimmte Einrichtungen und Dienstleistungen von DPF können von den Mitgliedern unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Dansk Pels Auctioner (DPA) ist die Vertriebsorganisation von DPF und führt Versteigerungen durch. Für den Überseevertrieb besteht eine Vereinbarung mit Global Fur A/S, dessen Aktien sich im Besitz der Regionalverbände befinden. (3) Die angemeldeten Vereinbarungen und Beschlüsse Die maßgeblichen Teile der bei der Kommission angemeldeten Vereinbarungen und Beschlüsse enthalten folgendes: a) Die Satzung von DPF, insbesondere Abschnitt 4 Teil 1 f), wonach sich die Mitglieder verpflichten, keine Verkäufe von Fellen in Wettbewerb zu den Verkaufstätigkeiten des dänischen Pelztierzuechterverbandes durchzuführen oder zu unterstützen. b) Folgende Bestimmungen der Beistandsordnung für Notfälle: - Beistand wird für Verluste aufgrund des Ablebens von Zuchttieren gezahlt; - der Anspruch auf Beistandszahlungen wird nach einem Jahr Mitgliedschaft erworben; Zahlungen können jedoch nach dreimonatiger Mitgliedszeit geleistet werden, sofern mit dem Beitritt eine Gebühr von 3 dkr je Tier seiner Zuchtstation entrichtet worden ist; - Zahlungen werden gemäß Abschnitt 5 der Satzung verweigert, wenn der Versicherte im Schadensjahr (15. August bis 14. August) oder im vorangehenden Geschäftsjahr an andere Verkaufsorganisationen als Danske Pels Auctioner geliefert hat (ausgenommen Privatverbrauch). Gegen die Besitimmungen des Kapitalfonds wurde keine Klage erhoben. (4) Der Markt i) Bei der betreffenden Ware handelt es sich in erster Linie um Nerze und Füchse und in geringem Masse um Waschbären und Iltisse. In Dänemark werden jährlich rund 9 Millionen Nerze (72 % der EG-Erzeugung und 27 % der Welterzeugung), rund 240 000 Füchse und eine geringe Anzahl von Chinchillas gezuechtet. Im Jahr 1985/86 wurden auf den Auktionen von DPA über 11,7 Millionen Felle, davon 8 Millionen Nerze und 185 000 Füchse aus dänischer Zucht versteigert. Im darauffolgenden Jahr 1986/87 wurden 13 Millionen Felle, davon 8,3 Millionen in Dänemark gezuechtete Nerze und rund 190 000 Füchse abgesetzt. Die Felle werden üblicherweise auf öffentlichen Auktionen versteigert und zu einem geringeren Masse direkt an die Pelzhändler verkauft. Im Jahr 1986/87 waren 995 Käufer aus 28 Ländern an den Pelzauktionen von DPA in Kopenhagen, den grössten ihrer Art in Europa, anwesend. In Kopenhagen kommt ein Drittel der Welterzeugung von Nerzfellen zum Verkauf. Rund 98 % der verkauften Felle sind für die Ausfuhr bestimmt. In Abhängigkeit von den Weltwirtschaftsbedingungen kommt es zu erheblichen Preisschwankungen. In Dänemark gezuechtete Pelze können von ausgewählten ausländischen Unternehmen und dabei insbesondere von HBA verkauft werden. Nur ein geringer Teil der in Dänemark erzeugten Pelze gelangt auf ausländische Auktionen. ii) In den Jahren 1985/86 und 1986/87 wurden aus den skandinavischen Ländern folgende Anteile der Gesamterzeugung an HBA geliefert: (in %) 1.2,3.4,5 // // // // // 1985/86 // 1986/87 1.2.3.4.5 // // Nerz // Fuchs // Nerz // Fuchs // // // // // // Dänemark // 1,7 // 13,5 // 2,4 // 12,9 1.2.3.4,5 // Finnland // 8,9 // 7,6 // // Norwegen // 8,8 // 1,4 // (Zahlen liegen nicht vor) // Schweden // 15,2 // 31,0 // // // // // iii) Die Einnahmen von DPF stammen fast ausschließlich aus den Gebührenzahlungen der Mitglieder und den beim Verkauf erhobenen Provisionen. Im Jahr 1985/86 setzte DPF Felle im Werte von 226 Millionen ECU und im Jahre 1986/87 im Werte von 504 Millionen ECU einschließlich der aus Finnland, Schweden und Norwegen stammenden Ware ab. Die dabei erhobenen Provisionen beliefen sich auf rund 16 bzw. 23 Millionen ECU. Der an den Umsatz gebundene Jahresüberschuß wird nach einem auf der Jahreshauptversammlung vereinbarten Schlüssel auf das Betriebsfondskonto und das Kapitalfondskonto aufgeteilt. Die Anteilsrechte eines Mitglieds am Jahresüberschuß hängen vom Umfang seines über DPA getätigten Geschäftes ab (Abschnitt 22 der DPF-Satzung). Nach Abzug der Aufwendungen für Forschung, Lehrgänge, Gehälter usw. ergab sich im Jahr 1986/87 ein Überschuß von 2,97 Millionen ECU, von dem ein Betrag von 2,3 Millionen ECU auf das Kapitalfonds- und ein Betrag von 0,67 Millionen ECU auf das Betriebsfondskonto der Mitglieder überwiesen wurde. Im Jahr 1985/86 entstand ein Defizit von 1,7 Millionen ECU, das mit Mitteln des Betriebs- und des Kapitalfonds ausgeglichen wurde. (5) Die Argumente von DPF In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte vom 13. April 1987 und im Laufe des Verfahrens hat DPF jegliche Verletzung der Wettbewerbsregeln bestritten und geltend gemacht, daß seine Regeln und Verhaltensweisen aufgrund der besonderen Beschaffenheit der seinen Mitgliedern bereitgestellten Dienste und insbesondere aus folgenden Gründen ihre Rechtfertigung fänden: a) zu Beschwerdepunkt 1 a): Abschnitt 4 Teil 1 f) enthalte das Verbot gegen aktiven Wettbewerb mit dem Auktionsgeschäft von DPA und hindere einen Zuechter nicht daran, seine Ware anderen Abnehmern anzubieten; b) zu Beschwerdepunkt 1 b): die Einbeziehung in die Beistandsregelung müsse an die Verpflichtung zur Belieferung von DPA geknüpft sein, da andernfalls keine Beiträge an diesen Fonds entrichtet würden; c) zu Beschwerdepunkt 1 c): mit der 100 %-Lieferverpflichtung als Voraussetzung zur Gewährung des Jungtiervorschusses sollen die Vermögenswerte gesichert werden, aus denen der Vorschuß ausgezahlt wird; d) zu Punkt 1 d): DPF bestreitet das Vorhandensein von Verpflichtungen betreffend die künstliche Fuchsbesamung; e) zu Punkt 1 e): DPF bestreitet, daß Abschnitt 5 der Rahmenvereinbarung zur Überwachung der Pelzbearbeitung wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen enthält; f) zu Punkt 1 f): Voraussetzung für die Einbeziehung in das Qualitätsverzeichnis und für Zuchtempfehlungen sei eine Fachbewertung nicht nur einzelner Felle sondern des gesamten Tierbestandes eines Betriebes; (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) DPF ist in fünf Regionalverbände untergliedert, die wiederum in Ortsverbände unterteilt sind. Die Mitglieder eines Regionalverbandes sind gleichzeitig Mitglieder von DPF. (2) Nach den Aussagen von DPF während der Anhörung ist der Grossteil der dänischen Nerzzuechter Mitglied von DPF. g) zu Punkt 1 g): die Quotenregelung bei Auktionen sei aufgrund mangelnden Lagerraums und des Interesses der Mitglieder gerechtfertigt, zu jeder Auktion eine ausreichende Pelzauswahl zu gewährleisten. DPF hat erläutert, daß Ende November eines jeden Jahres alle Tiere getötet und die Pelze zubereitet werden. Gemäß den Vereinbarungen mit den Mitgliedern werden die Pelze in Raten angeliefert und ein bestimmter Anteil einer vereinbarten Anzahl von Fellen auf einer der fünf Jahresauktionen gegen eine feste Provision verkauft. Bei der Anlieferung ist ein Zuschuß erhältlich, der nach der Anzahl der über DPA zu verkaufenden Felle berechnet wird. (6) Die Vorschläge von DPF Trotz der förmlichen Zurückweisung der Beschwerdepunkte schlug DPF folgende Änderungen vor: i) Mit Schreiben vom 4. Juni 1987 an die Kommission: a) hinsichtlich des Jungtiervorschusses: Alle Zuechter, auch Nichtmitglieder, erhalten einen Jungtiervorschuß, sofern sie sich verpflichten, eine Anzahl Felle entsprechend der Anzahl der Jungtiere, für die ein Vorschuß erhalten wurde, abzuliefern. Die Bindung des Jungtiervorschusses an die Mitgliedschaft in der Beistandsregelung wird aufgehoben. b) Beibehaltung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Beistandsregelung mit Absicherung des gesamten Tierbestandes eines Betriebes und Aufhebung der Verpflichtung zur Lieferung der Gesamterzeugung an DPA: Berechnung der Beistandsleistung gemäß der Anzahl der im Geschäftsjahr vor dem Schadensjahr an DPA zum Verkauf abgelieferten Felle. c) Beschränkung des Qualitätsverzeichnisses auf eine Pelzart. Ein Betrieb, der in das Qualitätsverzeichnis für Nerze aufgenommen werden möchte, wird nur für Nerzfelle zur Abgabe seiner Gesamterzeugung verpflichtet; es stuende ihm frei, seine Fuchsfelle über andere Vertriebswege abzusetzen. Im weiteren Verlauf schlug DPF vor, die Lieferverpflichtung auf entweder helle oder dunkle Pelze zu beschränken. ii) Mit Schreiben vom 26. November 1987 an die Kommission: a) das Verbot in Abschnitt 4 Teil 1 f) der Durchführung oder Unterstützung von Verkäufen in Wettbewerb zu den Verkäufen von DPF zu streichen; b) Abschnitt 5 der Rahmenvereinbarung zur Überwachung der Pelzbearbeitung zu streichen. Mit Ausnahme der neuen Bestimmungen über den Jungtiervorschuß, die im Monat Juli 1988 in Kraft treten sollten, wurden diese Änderungsvorschläge nach Wissen der Kommission nicht durchgeführt. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Artikel 85 Absatz 1 (7) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. (8) Die im dänischen Pelztierzuechterverband zusammengeschlossenen Betriebe sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag, und die zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Bindungen, welche die Grundlage der Satzung des Verbandes bilden, sind Vereinbarungen im Sinne dieser Vorschrift. Der dänische Pelztierzuechterverband ist eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85, und die von seinen Organen erlassenen Bestimmungen und Regeln sind Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne dieses Artikels (1). (9) Mit den Bestimmungen und Regeln, die den Rechtsbeziehungen zwischen DPF und seinen Mitgliedern zugrunde liegen, soll unter anderem verhindert werden, daß die Wettbewerber von DPF durch ihre Mitglieder mit Pelzen beliefert werden. Zu diesem Zweck werden die DPF-Mitglieder verpflichtet, ihre gesamte Erzeugung über DPA abzusetzen. (10) Die nachstehend aufgeführten Regeln und Bestimmungen bezwecken oder bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 (die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 ist durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates (2) nicht ausgeschlossen, da Felle nicht im Anhang II zum Vertrag ausgeführt sind): i) Abschnitt 4 Teil 1 f) der DPF-Satzung: Diese wettbewerbsbeschränkende Bestimmung hindert die DPF-Mitglieder daran, als Verbindungsleute für Wettbewerber tätig zu werden. Auf diese Weise wird der dänische Markt gegen Wettbewerber abgeschottet. Die wettbewerbsbehin dernde Wirkung dieser Bestimmung wurde noch durch abgestimmte Verhaltensweisen verschärft, die darin bestanden, daß die Mitglieder Wettbewerber überhaupt nicht mit ihren Erzeugnissen belieferten. Die Aufforderung an DPF durch die Generaldirektion für Wettbewerb, diesen Sachverhalt seinen Mitgliedern gegenüber richtigzustellen, wurde nicht befolgt, da der Verband eine Klarstellung für nicht erforderlich hielt. ii) Die in der Rahmenvereinbarung zur Überwachung der Pelzbearbeitung enthaltene 100 %-Lieferverpflichtung, von der sowohl der Jungtiervorschuß und die Einbeziehung in die Beistandsregelung als auch die Teilnahme am Wettbewerb für die Aufnahme in das Qualitätsverzeichnis abhängig gemacht werden, beschränken die Wahlmöglichkeiten der Mitglieder und hindern sie daran, über den Absatz ihrer Ware unabhängig zu bestimmen. Durch die Abschottung der wichtigsten Lieferquelle für Pelze in Dänemark wird ein Hindernis für den Marktzutritt von Wettbewerbern errichtet. (11) Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wurde dadurch beeinträchtigt, daß diese Regeln, Bestimmungen und abgestimmten Verhaltensweisen durch die Errichtung eines Beinahemonopols beim Vertrieb und Verkauf von Nerzfellen in Dänemark den Marktzutritt von Wettbewerbern eingeschränkt haben. Die Beschränkung bzw. Beseitigung des tatsächlichen Wettbewerbs hat zu einer Abschottung innerhalb des Gemeinsamen Marktes geführt, indem der dänische Pelzmarkt für Wettbewerber des DPF buchstäblich unzugänglich geworden ist. Man kann davon ausgehen, daß bei einer Beseitigung oder Herabsetzung der 100 %-Lieferverpflichtung ein grösserer Anteil an Pelzen und insbesondere Nerzen von DPF-Mitgliedern an Wettbewerber von DPF einschließlich HBA geliefert würde, wie es in anderen skandinavischen Ländern der Fall ist. Die Mitglieder von DPF wurden und werden durch diese Bestimmungen daran gehindert, einen Teil ihrer Erzeugung in andere Mitgliedstaaten zum Verkauf oder zur Versteigerung zu liefern (1). Ferner werden die dänischen Zuchtbetriebe fast vollständig daran gehindert, ihre Ware an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten selbst zu verkaufen. Angesichts der Bedeutung des Rauchwarensektors in der dänischen Volkswirtschaft (über 27 % der Weltnerzzucht) sind die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar. (12) Artikel 85 Absatz 3 i) Abschnitt 4 Teil 1 f) der Statuten des Verbandes und die 100 %-Lieferverpflichtung bewirken bei einem erheblichen Teil der von DPF-Mitgliedern gezuechteten Pelze die Ausschaltung des Wettbewerbs, da sie daran gehindert werden, ihre Pelze Auktionshäusern zum Verkauf anzubieten, die den Wettbewerb mit DPA aufnehmen wollen. Die Mitglieder werden sogar daran gehindert, die eigene Ware selbst zu verkaufen. Eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag kann für die angemeldeten Bestimmungen nicht erfuellt werden, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfuellt sind, und auch kein Nachweis dafür erbracht wurde, daß die beanstandeten Bestimmungen für die Verwirklichung der Ziele des Verbandes unerläßlich sind. ii) Die Standardvereinbarung über die Gewährung des Jungtiervorschusses, die Voraussetzungen für die Einbeziehungen in das Qualitätsverzeichnis und die Vereinbarung über die Pelzbearbeitung wurden der Kommission nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gemeldet. Diese Vereinbarungen und Bedingungen haben die Aufgabe, Parallelausfuhren zu verhindern. Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ist deshalb nicht anwendbar, da die Vereinbarungen und Bedingungen die Voraussetzung nicht erfuellen, daß sie nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen (2). Eine auf Artikel 85 Absatz 3 gestützte Entscheidung kann deshalb für diese Vereinbarungen nicht erlassen werden, zumal sie den Wettbewerb auf die gleiche Weise beschränken wie die in Absatz i) erwähnten Verpflichtungen. iii) Die von DPF im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Artikel 85 EWG-Vertrag vorgeschlagenen Änderungen seiner Statuten wurden mit der möglichen Ausnahme der Bestimmungen über den Jungtiervorschuß nicht durchgeführt. Die Kommission wird ihre Entscheidung über eine Freistellung bzw. ein Negativattest von der tatsächlichen Durchführung der von DPF vorgeschlagenen Änderungen und einer Überprüfung der praktischen Anwendung der geänderten Regeln und Bestimmungen abhängig machen. (13) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmensvereinigungen Geldbussen in Höhe von eintausend bis eine Million Ecu oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn von Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Kommission hält die Festsetzung einer Geldbusse wegen der in diesem Falle vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Zuwiderhandlungen für gerechtfertigt. Der Verband muß gewusst haben, daß die 100 %-Lieferverpflichtung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckte oder bewirkte. Die Zuwiderhandlungen sind erheblich, da sie bewirkt haben, daß andere Pelzhandelsunternehmen beinahe vollständig von der Belieferung mit Pelzen aus Dänemark gehindert wurden, wodurch ein Wettbewerb mit dem DPF auf diesem Markt fast vollständig unterbunden wurde. Das Ausmaß der Zuwiderhandlung wird noch dadurch verschärft, daß die DPF im Gemeinsamen Markt bei Pelzverkäufen aufgrund des Umfangs des dänischen Pelzmarktes praktisch eine beherrschende Stellung einnimmt. DPF hat bei der Bereitstellung von den für die Mehrzahl der angeschlossenen dänischen Pelztierzuechter erforderlichen Dienstleistungen und Erzeugnissen (tierärztliche Dienste, technische Beratung, Laborausrüstungen usw.) fast keine Wettbewerber. (14) Die Zuwiderhandlungen nahmen spätestens zu folgenden Zeitpunkten ihren Anfang: i) die 100 %-Verpflichtung in bezug auf den Jungtiervorschuß und auf die Einbeziehung in die Beistandsregelung: am 11. April 1975 bzw. 1. Januar 1973; ii) die Verpflichtung, den Verkauf von Fellen durch Wettbewerber von DPF weder herbeizuführen noch zu unterstützen: am 22. Oktober 1976; iii) die 100 %-Verpflichtung für die Einbeziehung in das Qualitätsverzeichnis: im Jahr 1984/85; iv) die 100 %-Verpflichtung in der Rahmenvereinbarung zur Überwachung der Pelzbearbeitung: am 1. Januar 1973. Als mildernde Umstände bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse wurde von der Kommission anerkannt: - daß der dänische Pelztierzuechterverband seit Erhalt der Beschwerdepunkte Vorschläge zur Beseitigung der beanstandeten Wettbewerbsbeschränkungen unterbreitet hat und - daß es sich beim DPF um eine genossenschaftliche Vereinigung handelt, deren Mitglieder hinsichtlich ihres Einkommens von den Geschäftsergebnissen des Verbandes abhängen. (15) Aus den vorstehend dargelegten Gründen hält die Kommission die Festsetzung einer Geldbusse gegen den dänischen Pelztierzuechterverband für angezeigt. Bei der Ermittlung der Geldbusse berücksichtigt die Kommission den Zeitraum bis zur Anmeldung der Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen am 27. August 1985. (16) Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, eine von ihr festgestellte Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag abzustellen. Da der dänisc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.