Europäische Union

2013/284/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9461) Text von Bedeutung für den EWR

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18.6.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 166/24 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9461) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/284/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nachdem allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß dem vorgenannten Artikel gegeben wurde (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Jahr 2006 gingen bei der Kommission eine Reihe von Beschwerden ein, die sich im Wesentlichen auf zwei Regelungen bezogen, von denen eine die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer betraf und die andere eine Ermäßigung der Körperschaftssteuer. Konkret umfassten die beiden Regelungen Folgendes: (a) eine Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer („imposta comunale sugli immobili“, nachfolgend „ICI“) für Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen ausschließlich für Tätigkeiten in den Bereichen Sozialfürsorge, Gemeinwohl, Gesundheit, Kultur, Bildung, Erholung, Wohnungswesen, Sport und Religion genutzt werden (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i Gesetzesdekret Nr. 504 vom 30. Dezember 1992); (b) eine 50 %-ige Ermäßigung der Körperschaftssteuer für die in Artikel 6 des Präsidialdekrets Nr. 601 vom 29. September 1973 aufgeführten Einrichtungen, bei denen es sich vorwiegend um Wohlfahrtsorganisationen, gemeinnützige Einrichtungen im Bereich Bildung und Forschung sowie um Wohlfahrtsverbände und Lehreinrichtungen (einschließlich kirchlicher Einrichtungen) handelt. Diese Vorschrift umfasst auch Einrichtungen des sozialen Wohnungsbaus sowie Stiftungen und Vereine im Bereich Kultur. (2) Nach Erhalt der Beschwerden in Bezug auf die vorgenannte ICI-Befreiung ersuchte die Kommission die italienischen Behörden am 5. Mai 2006 erstmalig um Auskunft. Angesichts der Auskünfte, die Italien am 6. Juni 2006 übermittelte und nach dem Inkrafttreten einiger Änderungen der ICI-Rechtsvorschriften hat die Kommission die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2006 darüber informiert, dass auf der Grundlage einer vorläufigen Analyse keine Grundlage für die Durchführung eines Prüfverfahrens vorliegt. (3) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 haben die Beschwerdeführer jedoch erneut darauf hingewiesen, dass die ICI-Befreiung für nichtgewerbliche Einrichtungen gegen Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags verstößt. Mit Schreiben vom 14. November 2006 informierte die Kommission die Beschwerdeführer, dass auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine Grundlage für eine weitere Prüfung der ICI-Befreiung vorliegt. (4) Im Januar und im September 2007 erhielt die Kommission weitere Schreiben bezüglich der ICI-Befreiung von den Beschwerdeführern. In ihrem Schreiben vom 12. September 2007 lenkten sie das Augenmerk der Kommission auf Artikel 149 des Einkommensteuergesetzes („Testo Unico delle Imposte sui Redditi“, nachfolgend „TUIR“), das durch das Präsidialdekret Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 angenommen wurde. Ihrer Ansicht nach gewährt dieser Artikel nur kirchlichen Einrichtungen und Amateursportvereinen eine günstige steuerliche Behandlung. (5) Am 5. November 2007 hat die Kommission die italienischen Behörden und die Beschwerdeführer um weitere Auskünfte über sämtliche mutmaßlichen Präferenzregelungen ersucht, die von den Beschwerdeführern genannt wurden. Die italienischen Behörden legten die angeforderten Auskünfte mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 und 30. April 2008 vor. Die Beschwerdeführer legten zusätzliche Auskünfte mit Schreiben vom 21. Mai 2008 vor. (6) Am 20. Oktober 2008 sandten die Beschwerdeführer ein förmliches Aufforderungsschreiben (Artikel 265 AEUV), in dem sie die Kommission darum ersuchten, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten und einen förmlichen Beschluss in Bezug auf ihre Beschwerden zu erlassen. (7) Am 24. November 2008 sandte die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden, die am 8. Dezember 2008 in einem Brief darauf antworteten. (8) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 informierte die Kommission die Beschwerdeführer dahingehend, dass die Maßnahmen auf der Grundlage der vorläufigen Analyse keine staatliche Beihilfe darzustellen scheinen und dass es folglich auch keinen Grund gibt, das Prüfverfahren fortzusetzen. (9) Am 26. Januar 2009 hat das italienische Finanzministerium das Schreiben „Circolare 2/DF“ (nachfolgend „das Rundschreiben“) herausgegeben, um den Anwendungsbereich der ICI-Befreiung für nichtgewerbliche Einrichtungen genauer zu klären. Am 2. März schrieben die Beschwerdeführer an die Kommission und brachten ihre Unzufriedenheit mit den geltenden Rechtsvorschriften zum Ausdruck. Dabei übten sie Kritik an dem Rundschreiben. (10) Mit E-Mail vom 11. Januar 2010 forderten die Beschwerdeführer die Kommission erneut zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens auf, auch angesichts des Inhalts des Rundschreibens. Nach Kenntnisnahme des Rundschreibens sandte die Kommission am 15. Februar 2010 ein Schreiben an die Beschwerdeführer, in dem sie die Begründung in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2008 bestätigte. (11) Am 26. April 2010 haben zwei Beschwerdeführer unabhängig voneinander Klage beim Gericht eingereicht und beantragt, das Schreiben der Kommission vom 15. Februar 2010 für nichtig zu erklären (2). Auf Ersuchen des Antragstellers ordnete das Gericht am 18. November 2010 die Streichung der Rechtssache an (3). (12) Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 (nachfolgend „Verfahrenseröffnungsbeschluss“) hat die Kommission wegen der Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden und in Bezug auf Artikel 149 Absatz 4 TUIR das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags eröffnet (4). Der Verfahrenseröffnungsbeschluss der Kommission wurde am 21. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen zu der Beihilfe aufgefordert. (13) Mit Schreiben vom 10. November 2010 ersuchten die italienischen Behörden die Kommission um Kopien der Schreiben, die den Beschwerdeführern in der Zeit zwischen 2006 und 2010 zugesandt worden waren. Diese wurden Italien am 2. Dezember 2010 zugeschickt. (14) Zwischen dem 21. Januar und dem 4. April 2011 gingen bei der Kommission Stellungnahmen von 80 Beteiligten zu dem Verfahrenseröffnungsbeschluss ein. Diese sind in Anhang 1 dieser Entscheidung aufgeführt. (15) Mit Schreiben vom 2. März 2011 erhielt die Kommission eine Stellungnahme von Italien zu dem Verfahrenseröffnungsbeschluss. Die Kommission hat dann die Stellungnahmen der Beteiligten an die italienischen Behörden übermittelt, die ihre Reaktionen am 10. Juni 2011 abgaben. (16) Am 19. Juli 2011 fand eine technische Sitzung zwischen den italienischen Behörden und der Kommission statt. (17) Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 hat Italien die Kommission über die Absicht in Kenntnis gesetzt, neue Rechtsvorschriften bezüglich der kommunalen Immobiliensteuer zu erlassen und bekannt gegeben, dass die ICI mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2012 durch die Imposta Municipale Propria (nachfolgend „IMU“) ersetzt wurde. (18) Nachdem Italien das Gesetz Nr. 27 am 24. März 2012 verabschiedet hat, das neue Bestimmungen zur IMU-Befreiung nichtgewerblicher Einrichtungen enthielt, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, aber eine Reihe von Aspekten für eine zukünftige Festlegung in der Durchführungsverordnung offen ließ, richtete die Kommission am 16. Mai 2012 ein Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden. (19) Am 27. Juni 2012 erhielt die Kommission weitere Auskünfte von den Beschwerdeführern, einschließlich Stellungnahmen zu dem neuen IMU-Gesetz. Am 6. Juli 2012 wurden diese Anmerkungen für eine Stellungnahme an Italien weitergeleitet. (20) Mit auf den 5. September 2012 datiertem Schreiben erteilte Italien der Kommission die ersuchten Auskünfte sowie die Stellungnahme Italien zu den am 6. Juli 2012 weitergeleiteten Anmerkungen Beteiligter. (21) Mit Schreiben vom 21. November 2012 sandten die italienischen Behörden der Kommission daraufhin eine Kopie der Durchführungsverordnung der IMU, die am 19. November 2012 angenommen worden war. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1.   Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer für nichtgewerbliche Einrichtungen (22) Im Jahr 1992 führten die italienischen Behörden eine kommunale Immobiliensteuer (ICI) ein. Gemäß Gesetzesdekret Nr. 504 vom 30. Dezember 1992 mussten alle natürlichen und juristischen Personen, die im Besitz einer Immobilie waren (aufgrund von Eigentum, einem Nießbrauchrecht, Nutzung, einer Pacht oder einem Wohnrecht) die Steuer zahlen. Die Steuer war unabhängig vom Nutzungszweck der Immobilie von Gebietsansässigen und Gebietsfremden zu entrichten. Sie wurde auf der Grundlage des Katasterwerts berechnet. (23) Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 wurden Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen ausschließlich für Tätigkeiten in den Bereichen Sozialfürsorge, Gemeinwohl, Gesundheit, Bildung, Wohnungswesen, Kultur, Erholung, Sport und Religion genutzt wurden, von der ICI befreit. (24) Nach Artikel 7Absatz 2a des Gesetzesdekrets Nr. 203 vom 30. September 2005 (6) war die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 vorgesehene Befreiung auf die dort aufgeführten Tätigkeiten anwendbar, selbst wenn sie gewerblicher Natur waren. Nach Artikel 39 des Gesetzesdekrets Nr. 223 vom 4. Juli 2006 (7) fand diese Befreiung nur dann Anwendung, wenn die in Rede stehenden Tätigkeiten nicht ausschließlich gewerblicher Natur waren. (25) Die italienischen Behörden erklärten, dass die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i vorgesehene Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer nur dann angewendet wurde, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt waren: i. die Immobilie muss von nichtgewerblichen Einrichtungen (8) genutzt werden. Das Gesetz definiert nichtgewerbliche Einrichtungen als öffentliche und private Einrichtungen, die keine Unternehmen sind und deren Tätigkeiten nicht ausschließlich oder in erster Reihe gewerblicher Natur sind; ii. die Immobilie darf ausschließlich für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i aufgeführten Tätigkeiten genutzt werden. (26) In dem Rundschreiben 2/DF vom 26. Januar 2009 haben die italienischen Behörden klargestellt, welche Einrichtungen als nichtgewerblich angesehen werden könnten und dargelegt, welche Eigenschaften die von den Einrichtungen ausgeübten Tätigkeiten aufweisen müssen, damit sie für die Befreiung in Frage kommen. (27) In dem Rundschreiben wurde festgelegt, dass nichtgewerbliche Einrichtungen sowohl öffentlicher als auch privater Natur sein können. Insbesondere die folgenden Einrichtungen wurden als öffentlich und nichtgewerblich betrachtet: der Staat, Regionen, Provinzen, Gemeinden, Handelskammern, Gesundheitsbehörden, öffentliche Einrichtungen, die ausschließlich für die Bereiche Gemeinwohl, Fürsorge und Gesundheit eingerichtet wurden, nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen, Sozialhilfeträger und Unterstützungsstellen, Universitäten und Forschungsinstitute sowie besondere Einrichtungen für öffentliche Dienstleistungen (die ehemaligen „IPAB“). Zu den in dem Rundschreiben angegebenen Beispielen für private nichtgewerbliche Einrichtungen zählen: Vereine, Stiftungen, Komitees, NRO, Amateursportvereine, Freiwilligendienstorganisationen, Einrichtungen, die zu Steuerzwecken als gemeinnützige Organisationen („ONLUS“) eingestuft werden sowie kirchliche Einrichtungen, die der katholischen Kirche oder einer anderen Glaubensgemeinschaft angehören. (28) Das Rundschreiben legte auch fest, dass die Tätigkeiten, für welche die von der ICI befreite Immobilie genutzt wurde, nicht auf dem Markt verfügbar sein sollten (9) - d. h., sie sollten ausgeführt werden, um soziale Bedürfnisse zu befriedigen, die nicht immer durch öffentliche Strukturen oder private kommerzielle Anbieter gestillt werden. (29) Das Rundschreiben enthielt eine Reihe von Voraussetzungen für jede der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i aufgeführten Tätigkeiten, die halfen, für jede dieser Tätigkeiten festzulegen, ab wann sie als nicht ausschließlich gewerblicher Natur betrachtet werden sollten (10). (30) Am 1. Januar 2012 wurde die ICI durch die IMU ersetzt. Wie in Abschnitt 5 erklärt wird, wurden die Bestimmungen zur kommunalen Immobiliensteuer für nichtgewerbliche Einrichtungen im Lauf des Jahres 2012 ebenfalls geändert. 2.2.   Artikel 149 des Einkommensteuergesetzes (31) Artikel 149 befindet sich unter Titel II, Kapitel III des Einkommensteuergesetzes (TUIR). Titel II legt die Vorschriften bezüglich der Körperschaftssteuer fest und Kapitel III legt die Steuervorschriften fest, die auf nichtgewerbliche Einrichtungen anzuwenden sind, wie die Bestimmungen zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und die Bestimmungen zu den Steuersätzen (11). Artikel 149 nennt die Voraussetzungen, die zum Verlust des „nichtgewerblichen Status“ führen. (32) Insbesondere Artikel 149 Absatz 1 TUIR legt fest, dass eine nichtgewerbliche Einrichtung ihren Status verliert, wenn sie in einem gesamten Besteuerungszeitraum überwiegend gewerblichen Tätigkeiten nachgeht. (33) Artikel 149 Absatz 2 TUIR definiert den „gewerblichen Status“ einer Einrichtung dahingehend, dass die Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten höher sind als die aus institutionellem Vermögen und dass der Wert des Anlagevermögens in Bezug auf gewerbliche Tätigkeiten höher ist als in Bezug auf sonstige Tätigkeiten (12). Die Rechtsform, die die betreffende Einrichtung angenommen hat, hat keinen Einfluss auf den „nichtgewerblichen Status“. (34) Artikel 149 Absatz 4 TUIR legt fest, dass die vorgenannten Bestimmungen (d. h. Artikel 149 Absatz 1 und 2 TUIR) keine Anwendung auf kirchliche Einrichtungen des bürgerlichen Rechts und auf Amateursportvereine finden. 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (35) Die Kommission hat das förmliche Prüfverfahren bezüglich der Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer (ICI-Befreiung) im Falle von Immobilien eröffnet, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, da die Befreiung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darzustellen scheint. Die Kommission hat gleichermaßen das förmliche Prüfverfahren wegen Artikel 149 Absatz 4 TUIR eingeleitet, dem zufolge die Bestimmungen über den Entzug des nichtgewerblichen Status keine Anwendung auf kirchliche Einrichtungen und Amateursportvereine finden. (36) Zur Bewertung, ob die fraglichen Maßnahmen nach der ständigen Rechtsprechung selektiv (13) sind, hat die Kommission zuerst für jede Maßnahme das Referenzsteuersystem ermittelt und dann geprüft, ob die Maßnahme von diesem System abweicht und falls ja, ob dies durch die Natur und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt ist. (37) In Bezug auf die ICI-Befreiung zog die Kommission die Schlussfolgerung, dass das Referenzsystem für die Bewertung der in Rede stehenden Maßnahme das ICI selbst war. Indem nichtgewerblichen Einrichtungen, die ihre Immobilie für besondere Tätigkeiten nutzten, von denen einige wirtschaftlicher Natur zu sein schienen, eine Befreiung gewährt wurde, wich die Maßnahme vom Referenzsystem ab (nach dem jede juristische Person im Besitz einer Immobilie unabhängig von der Nutzung zur Zahlung der entsprechenden kommunalen Immobiliensteuer verpflichtet ist). Die Natur und der allgemeine Aufbau des italienischen Systems für die kommunale Immobiliensteuer rechtfertigen es nicht, die Befreiung lediglich nichtgewerblichen Einrichtungen zu gewähren, die besondere Tätigkeiten mit einem gewissen sozialen Wert ausübten. (38) In Bezug auf Artikel 149 Absatz 4 TUIR identifizierte die Kommission die Einkommenssteuer als Referenzsystem. Die Kommission zog die Schlussfolgerung, dass die Maßnahme auf den ersten Blick selektiv ist, da sie - allerdings nur kirchlichen Einrichtungen und Amateursportvereinen - die Möglichkeit zu bieten schien, ihren nichtgewerblichen Status beizubehalten, selbst wenn sie nicht mehr länger als nichtgewerbliche Einrichtungen angesehen wurden. Eine solche Maßnahme konnte nicht auf der Basis der zugrunde liegenden Grundsätze des italienischen Steuersystems gerechtfertigt werden. (39) Die italienischen Behörden hatten keine Auskünfte erteilt, die zeigten, dass die in Rede stehende Maßnahme die Voraussetzungen der Rechtsprechung in der Rechtssache Altmark (14) erfüllte. Da alle anderen Voraussetzungen aus Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags erfüllt zu sein schienen, schien die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darzustellen. (40) In Bezug auf die Vereinbarkeit schien Artikel 107 Absatz 2 des Vertrags keine Anwendung auf die Maßnahmen zu finden. Darüber hinaus schienen keine der Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Anwendung zu finden, bis auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d über Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. In Bezug auf die ICI-Befreiung zog die Kommission in Betracht, dass diese Befreiung auf besondere Tätigkeiten hätte angewendet werden können, die von nichtgewerblichen Einrichtungen ausgeführt wurden, die ausschließlich Tätigkeiten im Bereich Bildung, Kultur und Erholung ausübten. Schließlich schloss die Kommission die Möglichkeit nicht aus, dass bestimmte Tätigkeiten nach Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden könnten. Die italienischen Behörden hatten jedoch keine Auskünfte erteilt, die eine Bewertung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt ermöglicht hätten. (41) Folglich hatte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt und entschied nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (15), das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen und forderte Italien und andere Beteiligte zur Abgabe von Stellungnahmen auf. (42) Nach Ansicht der Kommission konnten sowohl die ICI-Befreiung als auch Artikel 149 Absatz 4 TUIR als neue Beihilfe eingestuft werden. Die ICI, die auf einer jährlichen Basis erhoben wurde, war tatsächlich im Jahr 1992 eingeführt worden und die in Rede stehende Steuerbefreiung war der Kommission nicht angemeldet und von der Kommission nicht auf sonstige Weise genehmigt worden. Die Befreiung fand auf ein großes Spektrum an Tätigkeiten Anwendung, die für den Wettbewerb nicht geschlossen wurden, als die ICI eingeführt wurde. Folglich musste jede Abweichung von den Vorschriften dieser steuerlichen Regelungen als neue Beihilfe angesehen werden, da die Anforderungen von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags erfüllt zu sein schienen. Entsprechend war Artikel 149 TUIR (16) im Jahr 1998 eingeführt worden und war der Kommission nicht angemeldet oder von der Kommission auf sonstige Weise genehmigt worden. Aus diesem Grund sollte die durch diese Maßnahme ermöglichte Ausnahme als neue Beihilfe eingestuft werden, da die Anforderungen von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags erfüllt zu sein schienen. 4.   STELLUNGNAHMEN VON DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN UND DEN BETEILIGTEN (43) Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und als Antwort auf die Aufforderung, die im Amtsblatt der Europäischen Union (17) veröffentlicht wurde, hat die Kommission Stellungnahmen von den italienischen Behörden und von 80 Beteiligten erhalten. (44) Zusammenfassend sind die italienischen Behörden der Ansicht, dass die Einrichtungen, die in den Genuss der ICI-Befreiung kamen, keine „Unternehmen“ für die Zwecke des Gemeinschaftsrechts waren. Jedenfalls hatten die Tätigkeiten, die von diesen Einrichtungen ausgeübt wurden, eine wichtige öffentliche und soziale Funktion. Deshalb war es in der Natur und der Logik des Steuersystems begründet, eine differenzierte steuerliche Behandlung für rein wirtschaftliche Tätigkeiten auf der einen Seite und für Tätigkeiten im Bereich der Sozialfürsorge, Wohltätigkeit, Solidarität und Religion auf der anderen Seite bereitzustellen. Die italienischen Behörden haben auch die Einstufung der ICI-Maßnahme als neue Beihilfe angefochten. Nach ihnen sollte die Maßnahme angesichts der Kontinuität bewertet werden, die sie mit den früheren Immobiliensteuern aufwies (und die bereits vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags angewendet wurden). Darüber hinaus sollte die Maßnahme auf der Grundlage der Ablehnungsbescheide, die den Beschwerdeführern gesandt wurden, als von der Kommission angenommen angesehen werden. Auf jeden Fall habe die Kommission auf Seiten der Empfänger der Maßnahme ein berechtigtes Vertrauen geschaffen, da sie auf eine schriftliche Parlamentsanfrage antwortete und auch da sie die Beschwerdeführer über ihre vorläufige Position unterrichtete, in deren Kenntnis auch die italienischen Behörden auf informellem Wege gelangten. (45) In Bezug auf Artikel 149 Absatz 4 TUIR machen die italienischen Behörden geltend, dass kirchliche Einrichtungen und Amateursportvereine trotz des Wortlauts des Artikels ihren nichtgewerblichen Status verlieren können. In diesem Fall würden diese Einrichtungen nicht länger in den Genuss von Steuererleichterungen kommen. (46) Von den 80 Beteiligten teilen 78 (nachfolgend „die 78 Beteiligten“) die Ansichten der italienischen Behörden, während zwei Beteiligte (nachfolgend „die zwei Beteiligten“ oder „die Beschwerdeführer“) die den ursprünglichen Beschwerdeführern angehören, die Ansicht vertreten, dass sowohl das ICI als auch Artikel 149 Absatz 4 TUIR eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. Die Stellungnahmen der 78 Beteiligten werden folglich zusammen mit der Stellungnahme der italienischen Behörden vorgelegt, während die Stellungnahmen der Beschwerdeführer gesondert behandelt werden. 4.1.   Stellungnahmen von den italienischen Behörden und den 78 Beteiligten 4.1.1.   ICI: die besonderen Tätigkeiten, die von nichtgewerblichen Einrichtungen ausgeübt werden, können nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden (47) Die italienischen Behörden und die 78 Beteiligten behaupten, dass die besonderen Tätigkeiten, die von nichtgewerblichen Einrichtungen ausgeübt werden, die in den Genuss der ICI-Befreiung kommen, nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können. Sie argumentieren, dass diese Tätigkeiten - die als Zielgruppe in erster Linie sehr spezielle Empfängergruppen haben - kein Angebot von Gütern oder Dienstleistungen auf dem Markt darstellen und folglich nicht im Wettbewerb mit den Tätigkeiten stehen, die von Wirtschaftsunternehmen ausgeübt werden. Folglich können diese nichtgewerblichen Einrichtungen, die in Sektoren öffentlichen Interesses tätigt sind, nicht als Unternehmen angesehen werden, was eine Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. (48) Gemäß den italienischen Behörden und einiger der 78 Beteiligten weisen diese Tätigkeiten in den meisten Fällen besondere Merkmale auf. Sie werden beispielsweise im öffentlichen Interesse oder aus Zwecken der Solidarität entweder kostenlos oder zu reduzierten Gebühren ausgeführt. Angesichts der besonderen Merkmale und besonderen Zwecke der in Rede stehenden nichtgewerblichen Einrichtungen könn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.