Europäische Union

2011/60/EU: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slovakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava in der Slowakei und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 183) Text von Bedeutung für den EWR

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1.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/24 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slovakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava in der Slowakei und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 183) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/60/EU) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 11. März 2008 unterrichtete die Kommission die Slowakische Republik über ihren Beschluss, das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV (ex-Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags) vorgesehene Verfahren gegen die Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava und Ryanair (im Folgenden die „Vereinbarung“ oder die „Vereinbarung mit Ryanair“) einzuleiten und zugleich eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) [jetzt Artikel 108 AEUV] (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) für alle Unterlagen, Daten und Informationen zu veröffentlichen, die für die beihilferechtliche Würdigung der fraglichen Maßnahme durch die Kommission notwendig sind. Am 11. Juni 2008 übermittelte die Slowakische Republik ihre Stellungnahme bei der Eröffnung des Verfahrens an die Kommission. (2) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens und zur Veröffentlichung der Anordnung zur Auskunftserteilung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung zur fraglichen Maßnahme zu äußern. (3) Die Kommission hat in dieser Sache Äußerungen von zwei Beteiligten erhalten. Am 11. September 2008 leitete sie die Äußerungen per E-Mail an die Slowakei weiter und gab der Slowakei Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Verlangen der slowakischen Behörden fand am 26. November 2008 eine Besprechung statt. Die Bemerkungen der Slowakei gingen am 17. Dezember 2008 per E-Mail bei der Kommission ein. 2.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (4) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass Letisko M. R. Štefánika — Airport Bratislava, a.s. (im Folgenden „BTS“ oder „der Flughafen“) der wichtigste internationale Flughafen der Slowakischen Republik ist. Anteilseigner von BTS sind derzeit das Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Republik (34 %) und der Nationale Vermögensfonds der Slowakischen Republik (5) (im Folgenden „der Nationale Vermögensfonds“ mit 66 %). (5) Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens beruht auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten und in den Medien (6) verbreiteten Informationen, denen zufolge BTS Ryanair auf der Grundlage einer am 5. Dezember 2005 geschlossenen Vereinbarung eine Ermäßigung auf Flughafenentgelte für neue Liniendienste und bestehende Zielorte (d. h. Zielorte, die bereits zuvor von diesem Flughafen angeflogen wurden) einräumt. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2016. (6) In der Vereinbarung mit Ryanair ist angeblich ein so genanntes „Serviceentgelt“ (Paketpreis für verschiedene Dienstleistungen) festgelegt, das die Flugzeugabfertigung und zugehörige Dienste, Fluggastdienste, Vorfelddienste, Beladungsaufsicht, Kommunikation und Flugbetrieb, Unterstützungsdienstleistungen sowie Terminal- und Infrastrukturdienste abdeckt. (7) Die zu zahlenden Entgelte sind angeblich deutlich niedriger als in der Entgeltordnung, die im Luftfahrthandbuch (7) (Aeronautical Information Publication, im Folgenden „AIP“) offiziell veröffentlicht wurde. Die Höhe des Serviceentgelts richtet sich angeblich danach, ob das Luftfahrtunternehmen einen neuen Zielort im Liniendienst oder einen bereits bestehenden Zielort bedient. Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die Entgelte laut AIP und die von Ryanair angeblich gezahlten Entgelte: Tabelle 1 Vergleich der Entgelte laut AIP und der Entgelte in der Vereinbarung mit Ryanair (in EUR)   Entgelte laut AIP (8) Von Ryanair angeblich gezahlte Entgelte für neue Zielorte (9) Ermäßigung für neue Zielorte Von Ryanair gezahlte Entgelte für bestehende Zielorte (10) Ermäßigung für bestehende Zielorte Landeentgelt 780         Fluggastentgelt 2 030         Entgelt für Bodenabfertigung 250 (11)         Gesamt 3 060 […]  (*1) (…) (…) (…) (8) Das so genannte Serviceentgelt für neue Zielorte würde für alle Zielorte während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung gelten. Für jedes Folgejahr wird das Serviceentgelt für neue Zielorte um […] angehoben. Nach den ersten […] Jahren soll das Serviceentgelt für neue Zielorte die Höhe des Serviceentgelts für bestehende Zielorte erreichen. Das Serviceentgelt würde auch ein Abstellentgelt enthalten. Außerdem würde eine etwaige künftige Einführung neuer Entgelte, die Ryanair nicht zu entrichten hätte, die Differenz zwischen dem ermäßigten Tarif und dem AIP-Tarif noch weiter vergrößern. (9) Angesichts der vorstehenden Ausführungen wurden in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens die folgenden drei Fragen aufgeworfen: — ob die Entscheidung von BTS über den Abschluss einer Vereinbarung mit Ryanair den slowakischen Behörden zurechenbar ist; — ob sich BTS mit der Gewährung einer Ermäßigung auf Flughafenentgelte für neue und bestehende Zielorte von Ryanair beim Abschluss der Vereinbarung bis zum 30. Juni 2016 wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhalten hat, und — falls die Serviceentgelte für neue und bestehende Zielorte einer staatlichen Beihilfe gleichkommen, ob diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (10) In Bezug auf die erste Frage stellte die Kommission bei der Einleitung des Prüfverfahrens fest, dass am 22. Oktober 2007 die Anteilseigner von BTS auf Vorschlag des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Republik den neuen Vorsitzenden des BTS-Verwaltungsrats ernannten. Daher äußerte die Kommission Zweifel an der Behauptung der slowakischen Behörden, dass die Vereinbarung nicht dem Staat zurechenbar sei. (11) In Bezug auf die zweite Frage hatte die Kommission zu prüfen, ob das Verhalten von BTS in diesem besonderen Fall von Rentabilitätsaussichten geleitet war und ob es sich bei der angeblichen Vorteilsgewährung zugunsten von Ryanair um einen Vorteil handelt, der unter normalen Marktbedingungen nicht zustande gekommen wäre. (12) Die slowakischen Behörden hatten diesbezüglich argumentiert, dass BTS als Flughafenbetreiber wie jedes andere Unternehmen am Markt tätig sei, d. h. die Entgelte seiner Dienstleistungen für Luftfahrtunternehmen am Flughafen für jeden Kunden individuell auf der Grundlage von Verhandlungen, also durch Vereinbarung zwischen den Parteien und im Einklang mit seiner Geschäftspolitik, festlegt. (13) Außerdem hatten sie geltend gemacht, dass die Gewährung von Ermäßigungen gängige Geschäftspraxis gegenüber allen Luftfahrtunternehmen sei und die Ermäßigungen „den Luftfahrtunternehmen einen Anreiz bieten, mehr Fluggäste zum Flughafen zu befördern. Dadurch kann der Flughafenbetreiber BTS höhere Einnahmen aus den Entgelten seiner Dienstleistungen für die Luftfahrtunternehmen sowie aus weiteren geschäftlichen Aktivitäten am Flughafen erzielen, die zwar nicht luftfahrtgebunden sind, jedoch darauf abzielen, den Flughafen für die Fluggäste attraktiver zu machen; anders ausgedrückt stellt die Unterstützung der Aktivitäten von Luftfahrtunternehmen eine direkte Unterstützung für die Entwicklung des Flughafens selbst dar.“ (14) Die slowakischen Behörden legten der Kommission jedoch weder den Wortlaut der Vereinbarung noch Einzelheiten zu den Umständen vor, unter denen sie geschlossen worden war. Daher äußerte die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens Zweifel, ob das Verhalten von BTS von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleitet war. Es konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Abschluss der Vereinbarung Ryanair einen Vorteil verschafft hat, der dem Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht zugute gekommen wäre. (15) In Bezug auf die dritte Frage äußerte die Kommission Zweifel, ob im vorliegenden Fall die Bedingungen für die Vereinbarkeit im Sinne der Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (im Folgenden „die Leitlinien von 2005“) (12) erfüllt worden sind und ob die staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist. (16) In der gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verfahrensverordnung veröffentlichten Anordnung zur Auskunftserteilung wurde die Slowakische Republik ersucht, alle Unterlagen, Informationen und Daten vorzulegen, die für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme erforderlich sind, insbesondere: — den Wortlaut der Vereinbarung; — Studien, interne Unterlagen oder sonstige Dokumente, auf deren Grundlage die Vereinbarung ausgehandelt wurde; — den Geschäftsplan des Flughafens und sonstige strategische Unterlagen im Zusammenhang mit der Geschäftsstrategie gegenüber Ryanair; — Regelungen/Umstände, unter denen die Entgelte mit anderen Luftfahrtunternehmen ausgehandelt wurden, und Entgeltpolitik für andere Luftfahrtunternehmen mit Verbindungen nach/von Bratislava (Air Slovakia, ČSA, Lufthansa, SkyEurope); — die eventuell bestehenden Gesellschaftervereinbarungen zwischen dem Nationalen Vermögensfonds und dem slowakischen Staat in Bezug auf BTS, und — die in Randnummer 70 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens angeforderten Informationen. 3.   STELLUNGNAHME DER SLOWAKEI (17) Die slowakischen Behörden legten zunächst Hintergrundinformationen zu den Zielorten vor, die auf dem Flughafen im Jahr 2008 von Ryanair (11 Ziele) und anderen Luftfahrtunternehmen (SkyEurope: 9 Ziele im Linienverkehr und 9 Sommerziele; ČSA: 1 Ziel; Air Slovakia: 4 Ziele; Lufthansa: 1 Ziel und Aeroflot: 1 Ziel) bedient wurden. (18) In ihren Ausführungen machten die slowakischen Behörden geltend, dass das AIP die Standardentgelte des Flughafens enthalte. Zur Verbesserung seiner Rentabilität und zur höheren Auslastung seiner Kapazitäten könne der Flughafen jedoch auf der Grundlage individueller Vereinbarungen Ermäßigungen auf diese Standardentgelte gewähren. Diese Ermäßigungen basierten auf verschiedenen Kriterien, etwa auf der Zahl der beförderten Fluggäste, Häufigkeit der bedienten Strecken und/oder der Eröffnung neuer Strecken. Falls das Luftfahrtunternehmen die in einer individuellen Vereinbarung festgelegten Kriterien nicht erfülle, verliere es den Anspruch auf die Ermäßigungen. (19) Die slowakischen Behörden führten zudem aus, dass BTS als Wirtschaftsunternehmen für seine Preisstrategie und die Rentabilität seiner mit den verschiedenen Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vereinbarungen selbst verantwortlich sei. BTS lege dem Beirat lediglich seine jährliche Gesamtstrategie in Bezug auf die Zahl der Fluggäste am Flughafen, seine Gesamteinnahmen und -ausgaben, Investitionen und Mittel zur Finanzierung dieser Investitionen vor. Bei der Präsentation dieser jährlichen Strategie würden jedoch keine näheren Details zu einzelnen Luftfahrtunternehmen oder einzelnen Vereinbarungen dargelegt. (20) Des Weiteren wiesen die slowakischen Behörden darauf hin, dass sie aufgrund der Unabhängigkeit von BTS nicht in der Lage seien, der Kommission Informationen über die Rentabilität der einzelnen Strecken oder einschlägige Unterlagen über den Verhandlungsprozess für die Vereinbarung mit Ryanair vorzulegen. (21) Für die slowakischen Behörden beruht die Vereinbarung zwischen BTS und Ryanair auf wirtschaftlichen Bedingungen und umfasst keine staatliche Beihilfe. 3.1.   Vereinbarung mit Ryanair vom 5. Dezember 2005 (22) Die slowakischen Behörden legten eine Kopie der von BTS und Ryanair am 5. Dezember 2005 geschlossenen Vereinbarung „Airport Services Agreement“ vor. Die Vereinbarung enthält die betrieblichen und finanziellen Bedingungen, unter denen Ryanair gewerbliche Flüge zum/vom Flughafen einrichtet und durchführt. Die Vereinbarung trat mit dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags (d. h. am 5. Dezember 2005) in Kraft und endet am 30. Juni 2016. (23) Die Vereinbarung wurde ohne Exklusivklausel geschlossen; d. h. die Beteiligten stimmten zu, dass die Ryanair in der Vereinbarung eingeräumten Konditionen auch anderen Luftfahrtunternehmen, die sich zu einem gleichwertigen Aktivitätsniveau auf dem Flughafen verpflichten, transparent und diskriminierungsfrei gewährt werden können. (24) Ryanair verpflichtete sich in dieser Vereinbarung zur Zahlung von Entgelten für täglich mindestens […] Strecken ab dem 1. Juli 2009, und zwar auch für den Fall, dass es weniger Strecken im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2016 bedient. Im Gegenzug verpflichtete sich BTS zur Bereitstellung ausreichender Einrichtungen, damit Ryanair diese vereinbarte Mindestzahl von täglich […] Strecken bedienen kann. 3.1.1.   Das Serviceentgelt von Ryanair (25) Ryanair wird für die Dienstleistungen des Flughafens pro Flugzeug (Abflug und Ankunft) ein Pauschalentgelt — das so genannte „Serviceentgelt“ — in Höhe von […] pro Flugzeugtyp B737-800 ab Vertragsunterzeichnung entrichten. Dieses Entgelt wird jedes Jahr am 1. Januar um […] gegenüber dem Vorjahr angehoben, außer wenn der Zielort ein „neuer Zielort“ (siehe unten) ist. Das Entgelt umfasst die Lande-, Abflug- und Abfertigungsentgelte einschließlich Sicherheitsentgelte (13). Nicht darin enthalten sind die von der Flugsicherung eingezogenen Anflugentgelte oder die Abstellentgelte für Flugzeuge, da Ryanair seine Flugzeuge nicht auf dem Flughafen stationiert. (26) Die Vereinbarung sieht vor, dass der Flughafenbetreiber bei der Einführung von Sicherheitssteuern oder Entgelten, die nicht bereits im „Serviceentgelt“ enthalten sind, diese direkt bei den Fluggästen einzieht. 3.1.2.   Das Entgelt für neue Zielorte (27) Die slowakischen Behörden machten ferner geltend, dass unter einem „neuen Zielort“ im Sinne der Vereinbarung ein Linienflug zu verstehen sei, der nach dem im selben Vorjahreszeitraum gültigen Flugplan vor der Eröffnung der Verbindung nicht von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde. Voraussetzung für die Gewährung dieses Tarifs sei, dass das Luftfahrtunternehmen mindestens […] Flüge pro Woche durchführt. Für die Zuordnung des Zielorts sei der IATA/ICAO-Code des Flughafens entscheidend; d. h. die Definition für einen neuen Zielort beziehe sich auf den Flughafen und nicht auf die bediente Stadt. Das Entgelt für neue Zielorte decke die gleichen Kostenelemente ab wie das normale Serviceentgelt. (28) Ryanair zahlt die folgenden Entgelte für die Dienstleistungen des Flughafens in jedem zwölfmonatigen Zeitraum nach Eröffnung der Strecke zum neuen Zielort: — Jahr 1: […] pro Flugzeugtyp B 737-800 (Abflug + Ankunft); — Jahr 2: […] pro Flugzeugtyp B 737-800 (Abflug + Ankunft); — Jahr 3: […] pro Flugzeugtyp B 737-800 (Abflug + Ankunft); — Jahr 4: […] pro Flugzeugtyp B 737-800 (Abflug + Ankunft); — Jahr 5: […] pro Flugzeugtyp B 737-800 (Abflug + Ankunft); — Jahr 6: […] pro Flugzeugtyp B 737-800 (Abflug + Ankunft); und — nach 6 Jahren zahlt Ryanair das normale Serviceentgelt (siehe Randnummer 25 oben). (29) Die Entgelte für neue Zielorte werden jährlich nicht um […] angehoben. 3.1.3.   Weitere Dienstleistungen für Ryanair (30) Der Flughafen als Abfertigungsagent bietet Ryanair auch Einrichtungen zur Reservierung und Vermittlung von Flugtickets. Gemäß der Vereinbarung zahlt Ryanair dem Flughafen eine Provision von […] für alle neuen Ryanair-Buchungen (ohne Steuern, Umbuchungsgebühren, sonstige Gebühren, Fluggastservice- und sonstige Entgelte), die vom Flughafen per Lastschrift-/Kreditkarte verkauft werden. Die Provision wird nach folgendem Plan berechnet: — monatliches durchschnittliches Inkasso pro abfliegenden Fluggast bis zu […] EUR: […] Provision auf die Gesamtsumme; — monatliches durchschnittliches Inkasso pro abfliegenden Fluggast zwischen […] EUR und […] EUR: […] Provision auf die Gesamtsumme; und — monatliches durchschnittliches Inkasso pro abfliegenden Fluggast […] EUR oder mehr: […] Provision auf die Gesamtsumme. 4.   STELLUNGNAHMEN DRITTER 4.1.   BTS (31) Die Stellungnahme von BTS wurde mit Schreiben vom 8. Juli 2008 vorgelegt. 4.1.1.   Zurechenbarkeit der Vereinbarung zum Staat (32) In Bezug auf seine Anteilseigner führte BTS aus, dass das Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation der slowakischen Republik am Tag (5. Dezember 2005) der Unterzeichnung der Vereinbarung Alleingesellschafter des Flughafens gewesen sei. Der Nationale Vermögensfonds der Slowakischen Republik habe die Eigentumsrechte für die BTS-Anteile erst im späteren Verlauf der Privatisierung erlangt. Daher hält BTS eine weitere Darstellung der Rolle und des Einflusses des Nationalen Vermögensfonds für irrelevant. (33) BTS vertritt die Auffassung, dass die Ryanair gewährten Ermäßigungen keineswegs aus staatlichen Mitteln bereitgestellt worden sei, da BTS als private Aktiengesellschaft keine staatlichen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Nach Auffassung von BTS könne die bloße Tatsache, dass der Staat im Besitz von BTS-Aktien ist, nicht automatisch mit staatlichen Mitteln in Verbindung gebracht werden. Artikel 295 EGV unterscheidet nicht zwischen Eigentum der öffentlichen Behörden und Privatpersonen. (34) BTS erklärt weiterhin, dass die Entscheidung über die Unterzeichnung der Vereinbarung nicht dem Staat zurechenbar sei, auch wenn das Ministerium als Alleingesellschafter die Vorstandsmitglieder ernannt habe, die die besagte Vereinbarung ausgehandelt und unterzeichnet haben. Diese Mitglieder seien gemäß der Satzung von BTS auf der Grundlage transparenter Auswahlverfahren ausgewählt worden, und nach dem slowakischen Handelsgesetzbuch und der Satzung von BTS verantworte der Vorstand die Tätigkeiten des Unternehmens und treffe geschäftliche, operative und organisatorische Entscheidungen, sofern diese nicht anderen Organen vorbehalten sind. Darüber hinaus sei der Vorstand nach dem slowakischen Handelsgesetzbuch verpflichtet, zum Wohle des Unternehmens zu handeln und für verursachte Schäden zu haften, sofern nicht nachgewiesen werden könne, dass die Vorstandsmitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit der gebotenen fachmännischen Sorgfalt und in gutem Glauben zum Wohle des Unternehmens handelten. Die Vorstandsmitglieder haften auch dann, wenn ihre Maßnahmen vom Aufsichtsrat gebilligt wurden. (35) BTS führt aus, dass die für die Aushandlung der Vereinbarung zuständige Leitung im freien Ermessen und ohne Intervention des Anteilseigners gehandelt habe. Die Leitung von BTS sei zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, die Geschäftsstrategie des Unternehmens gegenüber einzelnen Luftfahrtgesellschaften dem Anteilseigner oder einem anderen Organ zur Genehmigung vorzulegen. 4.1.2.   AIP-Preise im Vergleich zur Vereinbarung (36) In Bezug auf die Fluggast- und Landeentgelte gemäß dem gültigen AIP erklärt der Flughafen, dass sich die Entgelte in den letzten Jahren nicht geändert hätten. Nur im Jahr 2008 seien die Landeentgelte aufgrund der höheren Auslastung des Flughafens um 7 % gesunken. Die folgende Tabelle fasst die Entwicklung der Entgelte von 2003 bis 2008 zusammen. Tabelle 2 Entwicklung der AIP-Preise bei BTS in SKK Entgelte in SKK 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Fluggastentgelt (pro Fluggast) 490 490 490 490 490 490 Landeentgelt (pro 1 Tonne Abfluggewicht) 425 425 425 425 425 395 (37) Der Flughafen vertritt zudem die Auffassung, dass die im AIP aufgeführten Preise lediglich Preisempfehlungen und keine für BTS verbindlichen Preise sind. Diese Preise gelten für Luftfahrtunternehmen, die keine sonstigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber BTS in Bezug auf die Zahl der bedienten Zielorte, die Flughäufigkeit, das Fluggastaufkommen oder die Betriebszeiten auf dem Flughafen eingehen. Nach Auffassung von BTS müsse eine vertragliche Verpflichtung, die über den Umfang der durch Vorschriften und Normen festgeschriebenen Standardregelungen hinausgeht, für beide Seiten vorteilhaft und ausgewogen sein und sich in den Preisen niederschlagen. Dies gebe dem Flughafenbetreiber die Möglichkeit, die Preise für die erbrachten Dienstleistungen entsprechend den vom Luftfahrtunternehmen eingegangenen Verpflichtungen mit dem Ziel zu staffeln, die wirtschaftlichen Vorteile für den Flughafen zu maximieren. (38) In seinen weiteren Ausführungen legt BTS dar, dass die Differenz zwischen den Ryanair- und AIP-Preisen mit der Zeit geringer werde, da die Vereinbarung eine Klausel für eine jährliche Preisanhebung um […] enthalte. Außerdem sei die „einmalige“ Ermäßigung der AIP-Preise im Jahr 2008 nicht in den Ryanair-Preisen berücksichtigt, wodurch sich die Differenz weiter verringert. (39) In Bezug auf weitere veröffentlichte AIP-Preise machte BTS geltend, dass das Anflug- und Flugsicherungsentgelt nicht in dem zwischen BTS und Ryanair vereinbarten Preis enthalten sei, weil diese Dienstleistung nicht von BTS erbracht wird. BTS macht außerdem geltend, dass gemäß dem im besagten Zeitraum gültigen AIP das Flugzeug in den ersten zwei Stunden kostenlos abgestellt werden könne. Daher sei für BTS nicht nachvollziehbar, wie die Vereinbarung Ryanair in Bezug auf das kostenlose Abstellen einen konkreten Vorteil verschaffen könne, da diese Regelung erstens im Einklang mit dem gültigen AIP steht und zweitens die Flugzeuge von Ryanair ohnehin nicht länger als zwei Stunden auf dem Flughafen bleiben (14). (40) Nach Auffassung von BTS zeige die obige Information, dass die zwischen BTS und Ryanair vertraglich vereinbarten Preise trotz ihrer anders gearteten Struktur nicht im Widerspruch zu den im AIP empfohlenen Preisen stehen, den von Ryanair eingegangenen Verpflichtungen Rechnung tragen und BTS einen wirtschaftlichen Vorteil bieten, der auf vergleichbarem Niveau wie bzw. etwas höher als bei anderen Luftfahrtunternehmen ist. BTS weist auch darauf hin, dass eine Ermäßigung auf den Einzelpreis allein kein Grund für die Behauptung sein könne, dass ihr Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten habe. 4.1.3.   Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors und Vereinbarung mit Ryanair (41) BTS führt weiter an, dass bei der Unterzeichnung der Vereinbarung nicht die regionale wirtschaftliche Entwicklung oder mögliche ausländische Investitionen im Vordergrund gestanden hätten. Das Hauptziel seiner geschäftlichen Entscheidung sei gewesen, die Einnahmen aus luftfahrtgebundenen und luftfahrtunabhängigen Aktivitäten zu erhöhen, die Risiken zu streuen und die Abhängigkeit von SkyEurope — dem einzig größeren Luftfahrtunternehmen am Flughafen — zu verringern und eine stabilere Entwicklung des Fluggastaufkommens auf dem Flughafen zu ermöglichen. Nach Auffassung von BTS würde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.