Europäische Union

2002/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Enichem SpA gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2902)

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Quellenkennung: 32002D0224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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üfen, ob der Staat den Unternehmen finanzielle Mittel unter Bedingungen gewährt, die für einen privaten Kapitalgeber unannehmbar wären(9). Diese Prüfung muss auf der Grundlage jener Informationen erfolgen, über welche die Kommission zum Zeitpunkt der Maßnahme verfügt. (54) Bevor wir zu dieser Prüfung kommen, sei hervorgehoben, dass das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 15. September 1998 zu dem Schluss gekommen war, dass "seinerzeit ernsthafte Indizien bestanden, die Zweifel bezüglich der Frage aufkommen lassen mussten, ob die drei Kapitaleinlagen [...] nicht in Wirklichkeit als eine Reihe zusammengehörender Einlagen zu betrachten waren, die im Rahmen eines 1992 begonnenen und fortgeführten Umstrukturierungsverfahrens vorgenommen wurden" (Randnummer 179 der Begründung). Darüber hinaus konnte die Kommission keine Berechnungen vorlegen, die erarbeitet wurden, um den Schluss zuzulassen, dass die dritte Kapitaleinlage auch von einem privaten, marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber vorgenommen worden wäre (Randnummern 191-193 der Begründung). Demzufolge "war die Kommission bei der ersten Untersuchung [...] nicht imstande, alle Schwierigkeiten auszuräumen, die mit der Frage verbunden waren, ob die dritte Kapitaleinlage" eine staatliche Beihilfe darstellte (Randnummer 197 der Begründung). (55) Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel am Beihilfecharakter der ersten beiden Kapitalzufuhren, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in der Entscheidung vom 27. Juli 1994 geprüft wurde. Der Investitionsertrag der ersten beiden Kapitalspritzen war nicht ausreichend, um das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu erfuellen. Gleichwohl gelangte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 27. Juli 1994 zu dem Schluss, dass aufgrund der im Zeitraum 1991-1993 durchgeführten Umstrukturierungen die betreffenden Maßnahmen als eine mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende staatliche Beihilfe zu betrachten sind. Das Gericht erster Instanz hat diesen Teil der Entscheidung nicht für nichtig erklärt, so dass die Kommission diese Einschätzung weder revidieren muss noch kann. (56) Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls kann die Kommission, wenn sie dem Hinweis des Gerichts erster Instanz folgt, davon ausgehen, dass die dritte Kapitalzufuhr im Rahmen eines fortgeführten Umstrukturierungsverfahrens vorgenommen wurde. Demnach muss die Kommission die dritte Kapitalzufuhr nach denselben Kriterien prüfen, die sie bei der Würdigung der ersten beiden Kapitalzufuhren zugrunde gelegt hat. Die Kommission hat also zu prüfen, ob die bei der Untersuchung der ersten beiden Kapitalzufuhren nicht berücksichtigten Umstrukturierungsmaßnahmen dergestalt sind, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) auf die dritte Kapitalzufuhr anwendbar ist. Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel (57) Zwischen den Mitgliedstaaten findet ein reger Handel von Chemieerzeugnissen statt. Zum Zeitpunkt der dritten Kapitalzuführung, im Jahr 1994, war Enichem der größte italienische Chemiekonzern, gehörte zu den zehn wichtigsten Chemieproduzenten Europas und hatte bei verschiedenen chemischen Produkten eine führende Position auf dem westeuropäischen Markt inne. Aus den konsolidierten Daten von 1992 geht hervor, dass Enichem 43,1 % seiner Gesamtproduktion, d. h. Waren im Wert von 4300 Mrd. ITL, in andere europäische Ländern ausführte. (58) Angesichts der Größe des Unternehmens und des Umfangs des Handels mit Chemieerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt(10). VI. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (59) Um die dritte Kapitalzufuhr nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als Element eines allgemeinen Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität und Lebensfähigkeit von Enichem zu würdigen, muss sich die Kommission auf die zum Zeitpunkt der Notifizierung der besagten Kapitalzuführung, also 1994, geltenden Kriterien für Umstrukturierungsbeihilfen stützen(11). Diese Kriterien sind in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten niedergelegt(12). Gemäß diesen Leitlinien kommen Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten für eine Genehmigung durch die Kommission nur dann in Betracht, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen: i) die Maßnahmen müssen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens gewährleisten; ii) unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen durch die Maßnahmen müssen vermieden werden; iii) die Maßnahmen müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung stehen; iv) der Umstrukturierungsplan muss vollständig umgesetzt werden; v) die Durchführung des Umstrukturierungsplans muss von der Kommission kontrolliert werden. (60) Nur wenn all diese Voraussetzungen erfuellt sind, kann die Kommission davon ausgehen, dass die Beihilfeauswirkungen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen, und die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) genehmigen. Im Einzelnen haben die britische Regierung und BP in ihren Stellungnahmen vorgetragen, dass die Voraussetzung von Punkt ii) im Hinblick auf die Gegenleistungen besonders gründlich geprüft werden müsse. (61) Was die Bedingung von Punkt i) anbelangt, so war der zusätzliche Plan von 1994 eindeutig geeignet, die langfristige Rentabilität und Überlebensfähigkeit von Enichem innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen. Der Umstrukturierungsplan von 1994 beruhte auf einer gewissenhaften Bewertung der Marktposition und der Stellung von Enichem innerhalb der ENI-Gruppe sowie einer detaillierten Prüfung der Stärken und Schwächen des Unternehmens in den verschiedenen Produktionsbereichen. Wie vorstehend angegeben sollte die Rentabilität hauptsächlich durch interne Umstrukturierungsmaßnahmen verbessert werden, d. h. durch einen drastischen Abbau der Produktionskapazität von Enichem (im Wege von Betriebsstilllegungen, der Ausgliederung von Tochtergesellschaften und der Konzentration auf die rentablen Kerngeschäfte), die spürbare Senkung der Fixkosten und der variablen Kosten (im Wege einschneidender Personalkürzungen, der Verringerung der Anzahl der Produktionsstandorte, der Vereinfachung der innerbetrieblichen Organisationsstruktur usw.) und die Rückgewinnung der Gleichgewichtslage der Finanzstruktur. Darüber hinaus hat die Kommission, wie bereits in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens angegeben(13), die dem Umstrukturierungsplan von 1994 zugrunde liegenden Schätzungen unter Berücksichtigung der damaligen Prognosen für die Marktentwicklung geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie kohärent, angemessen und realistisch gewesen sind. Die Annahmen hinsichtlich der die Umstrukturierung beeinflussenden externen Faktoren wurden allgemein geteilt und entsprachen den durchschnittlichen Markterwartungen. (62) Gestützt auf besonders vorsichtige Prognosen bestand das Ziel der Umstrukturierung darin, bereits ab 1997 die Rentabilität wiederherzustellen und von diesem Zeitpunkt an eine solide wirtschaftliche und finanzielle Situation zu bewahren. 1997 sollte Enichem erstmals Gewinne verbuchen. Das Betriebsergebnis sollte sich von 500 Mrd. ITL Ende 1993 auf 1100 Mrd. ITL Ende 1997 erhöhen; die Fixkosten sollten von 3229 Mrd. ITL Ende 1993 auf rund 1845 Mrd. ITL Ende 1997 gesenkt werden; der betriebliche und der allgemeine Cashflow sollten von jeweils - 836 Mrd. ITL bzw. - 1636 Mrd. ITL per 1993 auf + 780 Mrd. ITL bzw. + 404 Mrd. ITL per 1997 steigen und die Nettoverschuldung bzw. das Verhältnis Schulden/Eigenkapital sollten von jeweils 8578 Mrd. ITL bzw. 2,9 Ende 1993 auf 3492 Mrd. ITL bzw. 1,3 im Jahr 1997 gesenkt werden. Ferner sei hervorgehoben, dass die geplanten Ergebnisse im Rahmen einer Verringerung des Umsatzes von Enichem erreicht werden sollten. Dies bestätigt, dass die Umstrukturierung vorwiegend auf innerbetrieblichen Maßnahmen beruht, ohne für Enichem überschüssige Mittel für die Umsetzung einer aggressiven und expansiven Politik bereitzustellen. Schließlich wiesen der Kommission vorgelegte günstige, jedoch in einem vernünftigen Rahmen bleibende Prognosen darauf hin, dass die Rentabilität und Lebensfähigkeit von Enichem auch in den Jahren nach 1997 gesichert sein dürften. (63) Wie bereits vorstehend erwähnt, entsprachen die den Berechnungen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Prognosen den allgemein geteilten Erwartungen oder waren sogar noch vorsichtiger als diese. Das wurde dadurch bestätigt, dass die Umstrukturierung im Jahr 1995, als sich die Marktbedingungen verbesserten, wirksamer war als vorgesehen. Tatsächlich erzielte Enichem bessere Resultate als im Plan festgelegt. Diese Faktoren waren zum Zeitpunkt der Planung der Umstrukturierung nicht bekannt und dürfen daher grundsätzlich nicht für die Bewertung der Tatsache, ob der Plan geeignet war, die Rentabilität von Enichem wiederherzustellen, herangezogen werden. Nichtsdestotrotz bestätigen sie, dass der Plan auf realistischen Marktannahmen beruhte und dass die Umstrukturierung im Wesentlichen wirksam durchgeführt wurde. Umgekehrt kann angesichts der von Enichem ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen und der demzufolge erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse nicht behauptet werden, der Umstrukturierungsprozess von Enichem sei nicht darauf gerichtet gewesen, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. (64) Schließlich sei daran erinnert, dass weder die Regierung des Vereinigten Königreichs noch BP, die im Laufe dieses Verfahrens ihre Bemerkungen abgegeben haben, Ziel und Zweck des Umstrukturierungsprozesses - d. h. die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit von Enichem - entschieden bestritten, sondern vielmehr besonderen Nachdruck darauf gelegt haben, dass dieser Prozess mit einem Kapazitätsabbau hätte verbunden werden müssen. (65) Daraus lässt sich schließen, dass zu Recht prognostiziert werden konnte, dass die verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen und die Kapitalzuführungen zugunsten von Enichem zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens führen würden, und dass sie de facto auch dazu geführt haben. Demnach ist die Voraussetzung i) der Leitlinien der Kommission erfuellt. (66) Gemäß der Voraussetzung von Punkt ii) dürfen die einem Unternehmen gewährten Beihilfen nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führen. Grundsätzlich verfälscht jede einem Unternehmen vom Staat gewährte Beihilfe auf ungebührliche Weise den Wettbewerb, da sie das betreffende Unternehmen im Vergleich zu seinen Konkurrenten in eine günstigere wirtschaftliche Lage versetzt. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass die Gewährung der Beihilfe durch einen Kapazitätsabbau ausgeglichen wird. (67) Hierzu behaupten sowohl die britische Regierung als auch BP, dass, wenn die dritte Kapitalzufuhr als Beihilfe betrachtet wird, die Kapazitätsschnitte, auf die sich die Kommission bei ihrer Entscheidung vom 27. Juli 1994 gestützt hat, nicht ausreichend gewesen seien, um das Kriterium von Punkt ii) zu erfuellen. Wie in der Stellungnahme von BP dargelegt, müssten, da die dritte Kapitalzufuhr fast doppelt so hoch wie die beiden ersten Kapitaleinschüsse war, auch die Vorteile der Umstrukturierung nahezu doppelt so hoch sein. Tatsächlich war die Kommission in der Entscheidung vom 27. Juli 1994 bei ihrer Bewertung davon ausgegangen, dass nur die ersten beiden Kapitalzufuhren staatliche Beihilfen darstellten, und war zu der Auffassung gelangt, dass die Kapazitätsreduzierungen in einem Verhältnis zu der in diesen Kapitalspritzen enthaltenen Beihilfe standen. Wenn nun auch die dritte Kapitalzuführung als Beihilfe betrachtet wird, würden die von Enichem in dem Umstrukturierungsplan angegebenen Betriebsstilllegungen nicht mehr ausreichen, um das vorstehend genannte Kriterium zu erfuellen. (68) Wie bereits in der Entscheidung vom 27. Juli 1994 dargelegt, sollten im vorliegenden Fall die ersten beiden Kapitalzufuhren dazu dienen, Produktionskapazitäten abzubauen und die in dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan angegebenen Anlagen stillzulegen, die in der Entscheidung vom 27. Juli 1994 aufgeführt wurden und in Tabelle 2 der vorliegenden Entscheidung enthalten sind. (69) Die Kommission war zu dem Schluss gekommen, dass der durch diese Betriebsstilllegungen bewirkte Kapazitätsabbau in einem Verhältnis zu der Beihilfe stand, die Enichem durch die beiden Kapitaleinlagen gewährt worden war. Sie hielt nämlich eine Kapazitätsherabsetzung um insgesamt 1152 kt/Jahr (siehe Tabelle 2) zusammen mit einem Personalabbau um etwa 7000 Beschäftigte (davon 2100 unmittelbar im Zusammenhang mit den genannten Betriebsstilllegungen) für ausreichend, um im Fall der ersten beiden Kapitalzufuhren das Kriterium von Punkt ii) der Leitlinien zu erfuellen. Darüber hinaus sei hervorgehoben, dass keiner der Beteiligten die Verhältnismäßigkeit des Kapazitätsabbaus zur Höhe der durch die ersten beiden Kapitalzuführungen gewährten Beihilfe angefochten hat. (70) Die Kommission weist darauf hin, dass die dritte Kapitalzufuhr an ähnliche Umstrukturierungsmaßnahmen geknüpft war, die Enichem in Form von Kapazitätsschnitten und Kostensenkungen durchführen sollte. Das wird offenkundig, wenn man den Kapazitätsabbau und die Stilllegungen im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen, die zwischen 1991 und 1993 im Zusammenhang mit den ersten beiden Kapitalzufuhren durchgeführt werden mussten (Tabelle 2), mit den Kapazitätsreduzierungen und Betriebsstilllegungen, die im Zeitraum 1994-1997 in Verbindung mit der dritten Kapitalzufuhr (Tabelle 3) umzusetzen waren, vergleicht. Im ersten Fall musste Enichem als Gegenleistung für eine Kapitalspritze von insgesamt 1794 Mrd. ITL seine Kapazitäten um etwa 1152 kt/Jahr reduzieren. Im zweiten Fall beabsichtigte Enichem, im Gegenzug für eine Kapitalzuführung von 3000 Mrd. ITL (weniger als das Doppelte der ersten beiden Kapitalzufuhren) einen Kapazitätsabbau vorzunehmen, der vermutlich mehr als das Doppelte der für die ersten beiden Kapitalspritzen geplanten Reduzierung beträgt. (71) Wie weiter oben ausgeführt, zielte der Plan von 1994-1997 auf die Veräußerung bestimmter Bereiche ab, wie die Polyäthylenherstellung, PET, Feinchemikalien, einige kleinere Bereiche der Elastomer-Verarbeitung (hauptsächlich Nitril und Polychloropren), Chemiefasern (Acrylfasern, Polyesterfasern und Verbundfasern) und Waschpulverherstellung. Insgesamt sollten mit diesen Veräußerungen Kapazitätsherabsetzungen bei Enichem um mindestens 2083 kt/Jahr erzielt werden, was knapp das Doppelte der mit den ersten beiden Kapitaleinlagen verbundenen Reduzierung ist. In dieser Zahl sind jedoch die Stilllegungen von Betrieben, deren Kapazitäten der Kommission nicht bekannt waren (Tabelle 3), nicht enthalten. Wird auch die Stilllegung dieser Anlagen in Betracht gezogen, so beträgt der Kapazitätsabbau im Ganzen vermutlich erheblich mehr als das Doppelte der im ersten Plan vorgesehenen Herabsetzung. (72) Dasselbe gilt für die Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und insbesondere der Personalkosten. Auch bei diesen Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass sie in einem Verhältnis zur Höhe der neuen Kapitalaufstockung standen. Die ersten beiden Kapitalzufuhren mussten nämlich mit einem Personalabbau um etwa 7000 Beschäftigte einhergehen, während die dritte Kapitalspritze an einen Abbau der Belegschaft um etwa 16000 Beschäftigte geknüpft war - und dies, obwohl sie weniger als das Doppelte der Summe der ersten beiden Kapitaleinlagen betragen hat. (73) Eingedenk dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierung von Enichem keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen bewirkt hat und somit die Voraussetzung von Punkt ii) der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen erfuellt. (74) Gemäß der Voraussetzung von Punkt iii) müssen die Beihilfen in einem Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung stehen: Um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet zu werden, muss sich die staatliche Beihilfe auf das für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit notwendige Mindestmaß beschränken und darf nur insofern für die Erweiterung der Produktion verwendet werden, als sie für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erforderlich ist. (75) Nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan sollte durch die dritte Kapitalerhöhung die finanzielle Lage von Enichem verbessert und das Verhältnis Schulden/Eigenkapital gesenkt werden. Wäre der eingebrachte Kapitalbeitrag übermäßig hoch gewesen, dann hätte Enichem dank des von seinem Aktionär zugeführten horrenden Kapitals eine aggressive Handelspolitik finanzieren können. Hierzu ist hervorzuheben, dass nach diesem Plan die Schulden von Enichem keineswegs innerhalb der Geltungsdauer des Plans ausgeglichen werden sollten - was unrealistisch gewesen wäre. Der Plan sah vielmehr einen Schuldenabbau bei Enichem von 8600 ITL im Jahr 1993 auf 3500 Mrd. ITL bis Ende 1997 sowie ein Verhältnis Schulden/Eigenkapital von 0,57 vor. (76) Der Schuldenabbau sollte sowohl durch die Kapitalaufstockung als auch durch die Einnahmen aus den Verkäufen, die sich Ende 1995 bereits auf 2500 Mrd. ITL beliefen, und den internen Cashflow erreicht werden. All diese Mittel zusammengenommen sollten den Verschuldungsgrad auf 0,57 zurückführen, was für den Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, als normal und sicher gilt. Ein solches Verschuldungsniveau kann keineswegs als zu niedrig betrachtet werden, da Enichem auch weiterhin hohe finanzielle Belastungen zu tragen hatte. (77) Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass durch die Enichem gewährte Beihilfe dem Unternehmen keine nicht mit dem Umstrukturierungsprozess zusammenhängende überschüssige Liquidität zugeflossen ist, die es zur Finanzierung aggressiver Geschäfts- und Finanzoperationen hätte verwenden können, die für die Umstrukturierung nicht notwendig gewesen wären; vielmehr sah der Plan eine Reduzierung des Umsatzes, der Produktionskapazitäten, der Investitionen und der F& E-Ausgaben vor. Diese Schlussfolgerung ist darüber hinaus auch in der Feststellung von BP enthalten, wonach der gesamte von Enichem im Zeitraum 1994-1998 erzeugte Cashflow für den Schuldenabbau und nicht für die Finanzierung anderer Investitionen bestimmt gewesen sei. Aus dieser Feststellung lässt sich schließen, dass sich BP, ausgehend von der von ihr selbst vorgenommenen Wirtschaftsanalyse, der Tatsache bewusst gewesen sein musste, dass Enichem durch die Kapitalzufuhr nicht die für die Verwirklichung einer expansiven Geschäftspolitik erforderlichen finanziellen Mittel zugeflossen sein konnten. (78) Zu der Behauptung von BP, Enichem habe unmittelbar nach der Bewilligung der Beihilfe ein Gemeinschaftsunternehmen mit Union Carbide gebildet und somit gegen das Kriterium von Punkt iii) verstoßen, stellt die Kommission fest, dass das Gemeinschaftsunternehmen in der Produktion von Polymeren, also einem in dem Umstrukturierungsplan angegebenen Kernbereich von Enichem, tätig war. Somit muss das Gemeinschaftsunternehmen als fester Bestandteil des Umstrukturierungsplans selbst und nicht als Maßnahme zur Kapazitätserhöhung betrachtet werden. Da die Polymerherstellung von Enichem als ein Kernbereich angesehen wurde, hat das Unternehmen eine Strategie zur Erhöhung der Effizienz gewählt, indem es das Gemeinschaftsunternehmen mit einem Gesellschafter gründete, der ohne eine Erhöhung der Gesamtkapazität erhebliche technologische Fortschritte zu bewirken vermochte, und auf diese Weise seine Leistungsfähigkeit konsolidierte. (79) Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens verstößt somit nicht gegen die Voraussetzung von Punkt iii). (80) Gemäß dieser Voraussetzung muss der Beihilfeempfänger selbst ferner einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierung leisten. Wie bereits in Abschnitt II erläutert, sah der mit der dritten Kapitalzufuhr verbundene Umstrukturierungsplan umfangreiche Betriebsstilllegungen und Veräußerungen vor, die im Zeitraum 1994-1995 für einen Betrag von etwa 2500 Mrd. ITL, das entspricht mehr als 80 % des eingebrachten Kapitalbeitrags, durchgeführt werden sollten. Darüber hinaus sollte Enichem seine Umstrukturierung auch mit dem betrieblichen Cashflow finanzieren, für den, wie weiter oben angegeben, eine beträchtliche Höhe prognostiziert worden war. Eingedenk der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan von Enichem mit einer erheblichen Beteiligung des Unternehmens an den Kosten seiner Umstrukturierung verbunden war, so wie es in den einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft gefordert wird. (81) Deshalb ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass der Umstrukturierungsplan von Enichem mit einer erheblichen Beteiligung des Unternehmens an den Kosten seiner Umstrukturierung verbunden war und somit die Voraussetzung von Punkt iii) der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellt ist. (82) Zu den Voraussetzungen der Punkte iv) und v) sei festgestellt, dass sie im vorliegenden Fall nicht relevant sind, weil die Untersuchung der Kommission zu einem Zeitpunkt erfolgt, da die Umstrukturierungsmaßnahmen schon abgeschlossen sein sollten. Es genügt daher, wenn die Kommission überprüft, ob der Umstrukturierungsplan auch wirklich durchgeführt wurde. Aufgrund der verfügbaren Informationen kann die Kommission feststellen, dass der Umstrukturierungsplan von 1994 im Wesentlichen innerhalb der vorgesehenen Fristen ausgeführt wurde, was durch das von Enichem vorgelegte effektive Ergebnis und die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Unternehmens belegt wird. (83) Da alle in den Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten niedergelegten Voraussetzungen erfuellt sind, stellt die Kommission fest, dass die in der Umstrukturierung von Enichem enthaltenen Elemente staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (84) Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von ENI zugunsten von Enichem vorgenommene Kapitalzufuhr in Höhe von 3000 Mrd. ITL gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die in der 1994 von ENI zugunsten von Enichem SpA vorgenommenen Kapitalzufuhr von 3000 Mrd. ITL enthalten war, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. September 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 245 vom 28.8.1999, S. 15. (2) ABl. C 151 vom 2.6.1994, S. 3. (3) ABl. C 330 vom 26.11.1994, S. 7. (4) Sgl. 1998, S. II-3235. (5) Randnummer 200 der Begründung. (6) Gegenwärtig ist der italienische Staat mit weniger als 50 % am Kapital von ENI beteiligt. (7) Bei dieser Angabe wurden die Kapazitätsschnitte bei Zusatzstoffen (Ravenna), Zwischenprodukten (Pedrengo), Feinchemikalien (Villadossola) und Terbond (Pisticci) sowie die 50 % des Gemeinschaftsunternehmens im PVC-Bereich nicht berücksichtigt. (8) Rechtssache C-305/89, Slg. 1991 S. I-1603. (9) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten - Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993. (10) Siehe Entscheidung vom 16. März 1994 über die Einleitung des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.