Europäische Union

2002/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Enichem SpA gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2902)

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Avis juridique important | 32002D0224 2002/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Enichem SpA gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2902) Amtsblatt Nr. L 075 vom 16/03/2002 S. 0049 - 0061 Entscheidung der Kommission vom 19. September 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Enichem SpA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2902) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/224/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Am 16. März 1994 beschloss die Kommission, wegen der beiden Kapitalzuführungen, welche die ENI SpA (nachstehend "ENI") zugunsten ihrer Tochtergesellschaft Enichem SpA (nachstehend "Enichem") im Oktober 1992 und im Dezember 1993 in Höhe von 1000 Mrd. ITL bzw. 794 Mrd. ITL (nachstehend "die ersten beiden Kapitalzufuhren") vorgenommen hatte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 (jetzt Artikel 88 Absatz 2)(2) einzuleiten. Die Kommission hat die italienische Regierung mit Schreiben vom 16. März 1994 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt und sie aufgefordert, ihre Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Kapitalzuführungen erforderlichen Informationen zu übermitteln. (2) Mit Schreiben vom 18. Mai 1994 gab die italienische Regierung die erbetene Stellungnahme ab und übermittelte gleichzeitig einen Umstrukturierungsplan von Enichem, der im Zeitraum 1994-1997 verwirklicht werden sollte. Im Zusammenhang mit diesem Plan informierten die italienischen Behörden die Kommission über eine neue Kapitalzufuhr in Höhe von 3000 Mrd. ITL, welche ENI zugunsten von Enichem vornehmen würde. Diese Kapitalspritze war von den Enichem-Aktionären am 29. Juni 1994 beschlossen worden und sollte innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung der Kommission ausgezahlt werden (nachstehend "dritte Kapitalzufuhr"). (3) In nachfolgenden Informationsschreiben und im Zuge von Zusammenkünften legten die Vertreter der italienischen Behörden und von Enichem der Kommission genauere Angaben zu dem Umstrukturierungsplan 1994-1997 sowie eine Beschreibung der von Enichem im Zeitraum 1991-1993 durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen vor. (4) Am 27. Juli 1994 traf die Kommission eine Entscheidung (nachstehend "Entscheidung vom 27. Juli 1994") über den Abschluss des am 16. März 1994 eingeleiteten Verfahrens. Mit dieser Entscheidung wurden nicht nur die in den beiden ersten Kapitalzufuhren enthaltenen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, sondern es wurde gleichzeitig auch die Prüfung der dritten Kapitalzufuhr abgeschlossen und festgestellt, dass es sich dabei um keine staatliche Beihilfe handelte. (5) Die Entscheidung der Kommission über den Abschluss des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). (6) Mit ihrer im Januar 1995 eingereichten Klage leitete BP Chemicals Ltd (nachstehend "BP") das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz zwecks Nichtigkeitserklärung der Entscheidung vom 27. Juli 1994 ein. (7) Das Gericht erster Instanz hat in seinem Urteil vom 15. September 1998, verkündet in der Rechtssache T-11/95(4), die Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 insoweit für nichtig erklärt, als sie die erste Untersuchung der dritten Kapitalzufuhr von 3000 Mrd. ITL abgeschlossen hatte. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass "die Kommission, als sie ihre erste Prüfung der dritten Kapitaleinlage nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags abgeschlossen hat, obwohl sie die Schwierigkeiten bei der Frage, ob diese Einlage eine Beihilfe war, nicht hatte ausräumen können, und ohne dass sie geprüft hätte, ob diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, die Rechte der Klägerin als Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages verletzt hat"(5). (8) Im Übrigen hat das Gericht die Klage von BP gegen die Entscheidung vom 27. Juli 1994 insoweit abgewiesen, als erklärt wurde, dass die ersten beiden Kapitalzufuhren eine staatliche Beihilfe darstellen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (9) Kraft dieses Urteils hat die Kommission am 23. Juni 1999 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der dritten Kapitalzufuhr einzuleiten. Der Beschluss wurde Italien mit Schreiben vom 19. Juli 1999 mitgeteilt. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (10) Die Stellungnahmen, welche die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Italien zugeleitet worden, damit es hierzu seine Bemerkungen abgeben konnte. (11) Die italienischen Behörden haben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 18. August 1999 übermittelt und während eines Treffens vom 18. Februar 2000 weitere Auskünfte erteilt. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (12) Enichem ist der Chemiekonzern der italienischen Staatsholding ENI. Zum Zeitpunkt der Maßnahmen war Enichem auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs einer breiten Palette chemischer Erzeugnisse tätig. ENI war 1994 eine Finanzgesellschaft, die im Juli 1992 durch Umwandlung der Ente Nazionale Idrocarburi, eines öffentlichen italienischen Unternehmens, in eine Aktiengesellschaft entstanden ist. Als die dritte Kapitalzufuhr beschlossen wurde, kontrollierte die italienische Regierung über das italienische Schatzministerium das gesamte Aktienkapital von ENI und bestellte deren Verwaltungsrat(6). (13) Die wirtschaftliche und finanzielle Lage von Enichem hatte sich Ende der 80er Jahre während der damaligen Rezession auf dem Chemieerzeugnismarkt rapide verschlechtert. Wie aus Tabelle 1 ersichtlich ist, führte der hauptsächlich auf den Preisverfall zurückzuführende, drastische Umsatzrückgang 1992 zu einer negativen Nettobetriebsspanne und demzufolge zu einem Anstieg der Nettoverluste der Gesellschaft. Tabelle 1: Wirtschaftliche und finanzielle Ergebnisse von Enichem im Zeitraum 1990-1992 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Enichem reagierte auf diese Marktschwierigkeiten mit der Verabschiedung eines umfangreichen Umstrukturierungsplans, der darauf abzielte, die wirtschaftliche Position des Unternehmens auf dem Chemiemarkt nach dem Konjunktureinbruch der vorhergehenden Jahre neu zu bestimmen, um letztendlich die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen. (15) Im Rahmen dieser Umstrukturierungsmaßnahmen beschloss ENI am 1. Oktober 1992, Enichem neues Kapital zuzuführen. Es wurde sofort eine erste Kapitaleinlage in Höhe von 1000 Mrd. ITL und dann im Dezember 1993 eine zweite in Höhe 794 Mrd. ITL (die ersten beiden Kapitalzufuhren) vorgenommen. Der Beschluss der Kommission vom 16. März 1994 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betraf auch diese beiden Kapitalzufuhren, die bei der Kommission nicht angemeldet worden waren. (16) Wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 27. Juli 1994 ausführte, schlossen diese Umstrukturierungsmaßnahmen zahlreiche Betriebsstilllegungen und Kapazitätsherabsetzungen ein, die in Tabelle 2 dargestellt sind. Tabelle 2: Betriebs- und Werksstilllegungen von Enichem 1991-1993 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (17) Diese Stilllegungen und andere interne Kapazitätsschnitte führten bei Enichem im Zeitraum 1991-1993 zu einem Personalabbau um etwa 7000 Beschäftigte. (18) Die Gesellschaft wollte alle nicht zum Kerngeschäft gehörenden Bereiche durch Verkauf oder Liquidation abstoßen, um sich aus Verlustgeschäften zurückzuziehen und das Umstrukturierungsprogramm teilweise mit den Einnahmen aus den Ausgliederungen zu finanzieren (im Wesentlichen aus dem Verkauf einiger großer und ertragsstarker Tochtergesellschaften, vorwiegend im Chemiefaser- und Waschpulverbereich). (19) Trotz der durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen hatte die Gesellschaft mit zunehmenden Marktschwierigkeiten zu kämpfen, die auf die Rezession in der petrochemischen Industrie in den Jahren 1992-1993 zurückzuführen waren. 1992 mussten die meisten Unternehmen der Branche eine erhebliche Verschlechterung ihrer Betriebsergebnisse hinnehmen. Nach dem Preisverfall hatte der größte Teil der wichtigsten Unternehmen 1992 und 1993 Betriebsverluste zu verzeichnen. (20) Da sich die Marktsituation im petrochemischen Bereich schlechter als geplant entwickelt hatte, stellte Enichem in Übereinstimmung mit den bereits ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen einen zusätzlichen Geschäftsplan für den Zeitraum 1994-1997 auf, der entschiedenere Kosteneinsparungen vorsah, um die Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. (21) Im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren legten die italienischen Behörden der Kommission den zusätzlichen Geschäftsplan für Enichem vor und teilten mit Schreiben vom 6. Juni 1994 die entsprechenden finanziellen Einzelheiten mit, einschließlich einer Kapitalzuführung in Höhe von 3000 Mrd. ITL (dritte Kapitalzufuhr). (22) Der neue Plan war auf drei wesentlich Ziele ausgerichtet: Rückgewinnung der Gleichgewichtslage der Finanzstruktur, weitere Konzentration auf die Kerngeschäfte und zusätzliche Verbesserung der Kostenstruktur der Geschäftsoperationen. (23) Enichem beschloss, sich auf die chemischen Grundstoffe, die Polymere und Elastomere, die strategisch mit dem Energiegeschäft von ENI zusammenhingen, zu konzentrieren und die Kostenstruktur durch die Optimierung von Produktion und Logistik, den Abbau von Überkapazitäten und die Rationalisierung der Organisations- und Vertriebsstruktur entschieden zu verbessern. (24) Im Rahmen dieses zusätzlichen Plans sah Enichem weitere Veräußerungen über einen Betrag von etwa 2500 Mrd. ITL im Zeitraum 1994-1995, eine Verringerung des Betriebskapitals um 1142 Mrd. ITL sowie eine Reduzierung der Investitionsausgaben um etwa 170 Mrd. ITL pro Jahr (zirka 30 % weniger als 1993) und der Forschungs- und Entwicklungsausgaben um rund 76 Mrd. ITL pro Jahr vor. Weitere Rationalisierungsmaßnahmen und Stilllegungen sollten bis Ende 1997 eine Senkung der Fixkosten des Unternehmens um 1384 Mrd. ITL bewirken. Gleichzeitig sollte der Personalbestand von Enichem um zusätzliche 16600 Beschäftigte abgebaut werden, um die Kosten weiter zu senken. (25) Was die Rückbesinnung auf das Kerngeschäft anbelangt, so sollte sich Enichem vorwiegend auf chemische Grundstoffe wie Polymere und Elastomere konzentrieren. Es war vorgesehen, die folgenden Bereiche abzustoßen: Polyäthylenherstellung und andere Bereiche der Kunststoffverarbeitung, PET, Feinchemikalien, einige kleinere Bereiche der Elastomer-Verarbeitung (hauptsächlich Nitril und Polychloropren), Chemiefasern (Acrylfasern, Polyesterfasern und Verbundfasern) und Waschpulverherstellung. (26) Die neuen Umstrukturierungsmaßnahmen waren darauf ausgerichtet, die Fixkosten und die Betriebsmittel zu verringern, indem deren Quote von 32,6 % bzw. 25,2 % im Jahr 1994 auf 22,9 % bzw. 16,8 % im Jahr 1997 gesenkt wird. Demzufolge sollte Enichem ab 1997 wieder in die Gewinnzone geführt werden und einen Verschuldungsgrad, eine finanzielle Belastung sowie eine Rentabilität erreichen, die denen seiner wichtigsten Konkurrenten vergleichbar sind. (27) Diese weiteren Veräußerungen und Betriebsstilllegungen sollten einen erheblichen zusätzlichen Kapazitätsabbau bei Enichem bewirken, denn es sollten sämtliche in Tabelle 3 aufgeführten Anlagen verkauft oder definitiv stillgelegt werden. Tabelle 3: Ausgliederungen von Enichem 1994-1997 zu Zwecken der Umstrukturierung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Insgesamt sollten die mit dem neuen Plan verbundenen Umstrukturierungsmaßnahmen zu einer zusätzlichen Kapazitätschrumpfung in Höhe von schätzungsweise mindestens 2083 kt/Jahr(7) gegenüber den im Zeitraum 1991-1993 (Tabelle 2) erreichten 1152 kt führen. In Bezug auf die so genannten Kerngeschäfte wurde in dem Plan auf die Notwendigkeit verwiesen, Kooperationsbeziehungen zu anderen Herstellern anzubahnen, damit Enichem seinen in einigen Bereichen bestehenden technologischen Rückstand aufholen konnte. Schließlich veräußerte Enichem 50 % seines Polymergeschäfts an die Union Carbide, mit der sie ein Gemeinschaftsunternehmen gründete, um diesen Geschäftsbereich neu auf dem Markt zu positionieren. (29) Mit Hilfe der vorstehend angeführten Maßnahmen sollten im Rahmen der Umstrukturierung von Enichem gemäß den in Tabelle 4 enthaltenen Schätzungen ab 1997 eine gesunde Rentabilität und bereits im Jahr 1995 ein positiver Cashflow erzielt werden. Tabelle 4: Wirtschaftliche Ergebnisse von Enichem 1994-1997 - Vorausschauen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (30) BP behauptet in ihrer Stellungnahme, die Kommission habe keine vernünftigen Gründe gehabt, die dritte Kapitalzufuhr von den beiden ersten Kapitalzuführungen zu trennen, weshalb alle drei Maßnahmen im Zusammenhang betrachtet werden müssten. Insbesondere weist BP darauf hin, dass die dritte Kapitalspritze notwendig gewesen sei, um das Unternehmen für die privaten Marktteilnehmer attraktiv zu machen, und dass sie zeitlich zu nahe bei den beiden ersten Kapitalzufuhren gelegen habe, um als gesonderte Maßnahme betrachtet werden zu können. Eine zusammenhängende Prüfung der drei Kapitalzuführungen ergebe, gemessen an der Gesamtinvestition, für einen privaten Kapitalgeber keine ausreichende Rentabilität, weshalb die drei Maßnahmen insgesamt als staatliche Beihilfe zu betrachten seien. (31) BP macht darüber hinaus geltend, dass, selbst wenn die dritte Kapitaleinlage unabhängig von den ersten beiden beurteilt werden könne, der Ertrag der Investition nicht ausgereicht hätte, um sie rentabel zu machen. BP beanstandet einige Annahmen und Berechnungen, welche die Kommission sowohl in ihrer Entscheidung vom 27. Juli 1994 herangezogen als auch dem Gericht vorgelegt hat. Insbesondere kritisiert BP die generelle Akzeptanz der Methode der aktualisierten Gesamtüberschüsse (nachstehend "DNP-Methode"). Zweitens erhebt sie Einwände gegen einige Annahmen, auf die sich die Kommission bei den Ertragsberechnungen sowohl mit Hilfe der DNP-Methode als auch mit der Discounted-Cash-Flow-Methode (nachstehend "DCF-Methode") gestützt hat. (32) Insbesondere behauptet BP: i) Die Kommission habe die Auswirkungen der Schuldenbegleichung falsch berechnet, da sie auch den für die Rückzahlung der Schulden von Enichem bestimmten Cashflow als Ertrag berücksichtigt habe; ii) die Kommission habe in die Ertragsberechnung den anfänglichen Buchwert von Enichem einbezogen, was mit der verwendeten DCF-Methode unvereinbar sei, und iii) schließlich sei der Enichem beigemessene Restwert zu hoch. (33) BP macht daher geltend, dass die dritte Kapitalzufuhr - nachdem geklärt worden ist, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt - auf der Grundlage der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt werden müsse, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Kapazitätsabbaus, der in einem Verhältnis zur Höhe der Beihilfe stehen muss. (34) Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt in ihrer Stellungnahme die folgende Auffassung: i) Die dritte Kapitalzufuhr hätte nicht von den beiden ersten getrennt werden dürfen, weil sie unmittelbar nach diesen vorgenommen wurde, weil alle drei Kapitalzuführungen Teil einer einzigen laufenden Umstrukturierung sind und weil Enichem ohne diese dritte Kapitalspritze nicht hätte überleben können. Außerdem behauptet sie, dass ii) die dritte Kapitalzufuhr selbst im Falle einer gesonderten Prüfung das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfuellen würde. (35) Nach Auffassung der britischen Behörden war die Finanzlage von Enichem zum Zeitpunkt der dritten Kapitalzufuhr nicht gefestigt, was dadurch bewiesen werde, dass die einzige Alternative zu der Kapitaleinlage der Konkurs des Unternehmens gewesen sei. Darüber hinaus sei die Kapitalzuführung nicht allein für Neuinvestitionen des Unternehmens, sondern zur Deckung der von diesem bestrittenen Umstrukturierungskosten erforderlich gewesen. (36) Deshalb unterstützt die Regierung des Vereinigten Königreichs den Standpunkt von BP, wonach die dritte Kapitalzufuhr - ebenso wie die beiden ersten Kapitalzufuhren - als staatliche Beihilfe betrachtet und auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Leitlinien geprüft werden müsse. IV. BEMERKUNGEN ITALIENS (37) In ihrer Antwort macht die italienische Regierung in Bezug auf die dritte Kapitalzufuhr Folgendes geltend: i) Die von ENI bei Enichem vorgenommenen Kapitaleinlagen seien nicht als staatliche Mittel zu betrachten, da diese Mittel durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erwirtschaftet und nicht vom Staat bereitgestellt worden seien; ii) die Mittel seien unter Bedingungen bereitgestellt worden, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wären; iii) sofern die Kapitalzufuhr als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte, wäre diese auf jeden Fall gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (38) In Bezug auf Punkt i) dürfen nach Ansicht der italienischen Behörden die Mittel, welche ENI der Enichem zugeführt hat, nicht als staatliche Mittel betrachtet werden. Nach Aussage der italienischen Behörden hat ENI im Jahr 1985 die letzte Kapitalzufuhr vom Staat erhalten. Seitdem habe der Staat keine Kapitalaufstockung mehr bei ENI vorgenommen. (39) Für die Kapitalausstattung von Enichem habe ENI Mittel verwendet, die durch ihre einträglichen Geschäftstätigkeiten wie die Herstellung und den Vertrieb von Erdöl erwirtschaftet wurden. Deshalb dürften die streitigen Mittel nicht als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 betrachtet werden. (40) Zu Punkt ii) führen die italienischen Behörden an, dass ENI bei der Durchführung der dritten Kapitalzufuhr so gehandelt habe, wie dies ein normaler privater Kapitalgeber unter ähnlichen Bedingungen getan hätte. Ihrer Ansicht nach sollte nämlich die geplante Operation einen für die Investition ausreichenden Ertrag bringen. Außerdem weisen sie darauf hin, dass sich diese Prognosen angesichts der Ergebnisse, die Enichem tatsächlich in dem Zeitraum, auf den sich der Plan bezieht, erzielt hat, als vorsichtig erwiesen haben. (41) Darüber hinaus machen die italienischen Behörden geltend, ENI habe die Kapitaleinlage bei Enichem vorgenommen, um den Wert ihrer eigenen Beteiligung an der Tochtergesellschaft zu erhalten und den Wert des gesamten Unternehmens im Hinblick auf die erste Privatisierungsphase (die im November 1995 erfolgte) zu maximieren. (42) In Bezug auf Punkt iii) vertreten die italienischen Behörden die Auffassung, dass diese Maßnahmen, sofern die Kommission sie als staatliche Beihilfe betrachten sollte, unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen würden, weil sie auf die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten abzielten. (43) Nach Ansicht der italienischen Behörden erfuellt der der Kommission vorgelegte Umstrukturierungsplan die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Insbesondere sei offenkundig, dass dieser Plan ausgehend von vorsichtigen Marktprognosen die Wiederherstellung der Rentabilität bei Enichem gewährleistet habe, auf innerbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen beruhte und in einem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stand. Die italienischen Behörden heben ferner hervor, dass die für den Plan verwendeten wirtschaftlichen und finanziellen Prognosen durch die tatsächlichen Ergebnisse, die wesentlich besser als geplant ausfielen, weit übertroffen worden seien. V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN ALS STAATLICHE BEIHILFE (44) Um festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, prüft die Kommission: - ob sie durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, - ob sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, - ob sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Vorhandensein öffentlicher Mittel (45) Die Kommission ist der Auffassung, dass das von den italienischen Behörden vorgetragene Argument, wonach die Enichem zugeführten Mittel keine öffentlichen Mittel seien, weil ENI diese aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt habe, nicht akzeptiert werden kann. (46) Die Kommission gibt zu bedenken, dass die betreffende Kapitalzuführung von ENI vorgenommen wurde, einem Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Maßnahme zu 100 % dem Schatzministerium gehörte. Die Regierung bestellte den Verwaltungsrat von ENI, der seinerseits die Führungskräfte von Enichem ernannte. (47) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt Folgendes: "Bei der Feststellung, ob eine Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1) angesehen werden kann, ist nicht danach zu unterscheiden, ob sie unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird"(8). (48) Darüber hinaus hätte ein geringerer Ertrag der von ENI bei Enichem vorgenommenen Investitionen zu einem geringeren Ertrag der staatlichen Investitionen bei ENI geführt. Daraus folgt, dass es sich, auch wenn die von Enichem bei ENI eingebrachten Mittel nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt kamen, vermutlich um öffentliche Mittel handelte, weil der Staat, indem er zuließ, dass eine seiner Holdinggesellschaften, nämlich ENI, mit dem bei einer Tochtergesellschaft, nämlich Enichem, investierten Kapital keine angemessene Rendite erzielte, auf einen Ertrag oder eine Wertsteigerung verzichtet hat. (49) Nach Auffassung der Kommission stellen daher die Mittel, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Begünstigung bestimmter Unternehmen (50) Nach Ansicht der Kommission muss eine Kapitalzuführung des Staates an ein Unternehmen, welche die normalerweise von diesem zu tragenden Belastungen in irgendeiner Form verringert, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 betrachtet werden. (51) Im Fall von Kapitalzufuhren hat die Kommission zu prüfen, ob sich der Staat bei der Mittelzuführung wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber verhalten hat. Wenn dies nicht der Fall ist, würden die zugeführten Mittel dem Beihilfeempfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, denn er könnte sie faktisch zur Bestreitung von Kosten und Investitionen verwenden, ohne Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen oder für erhaltenes Kapital entsprechende Zinsen zahlen zu müssen. (52) Kapitalerhöhungen sind normale Vorgänge im Leben eines Unternehmens, denn sie können zur Finanzierung von Wachstum und Investitionen des Unternehmens dienen. Die Vermutung, jede Kapitalaufstockung in einem öffentlichen Unternehmen würde mit staatlichen Beihilfen verbunden sein, würde deshalb die öffentlichen Unternehmen in wettbewerblicher Hinsicht in eine weniger günstige Lage als die Privatunternehmen bringen, was im Widerspruch zu Artikel 295 EG-Vertrag stehen würde. (53) Der Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen könnte gleichwohl in den Fällen verletzt werden, in denen die öffentlichen Unternehmen Kapitalzuführungen zu günstigeren Bedingungen als die Privatunternehmen erhalten. Aus diesem Grund hat die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers aufgestellt, der es ihr ermöglicht zu pr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.