Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9976) (Text von Bedeutung für den EWR)

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16.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/93 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9976) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/962/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten. (2) Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass 21 milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Unionsrecht entsprechen. 13 dieser Betriebe dürfen konforme und nicht konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen. Einer dieser 13 Betriebe war bereits im Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgeführt. Die zwölf anderen Betriebe sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden. (3) Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden. (4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. ANHANG In der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens werden in Kapitel I folgende Einträge angefügt: Nr. Veterinär-Nr. Name des Betriebs Stadt/Straße oder Dorf/Region „65 BG 2412037 ‚Stelimeks‘ EOOD s. Asen 66 0912015 ‚Anmar‘ OOD s. Padina obsht. Ardino 67 0912016 OOD ‚Persenski‘ s. Zhaltusha obsht. Ardino 68 1012014 ET ‚Georgi Gushterov DR‘ s. Yahinovo 69 1012018 ‚Evro miyt end milk‘ EOOD gr. Kocherinovo obsht. Kocherinovo 70 1112017 ET ‚Rima-Rumen Borisov‘ s. Vrabevo 71 1312023 ‚Inter-D‘ OOD s. Kozarsko 72 1612049 ‚Alpina-Milk‘ EOOD s. Zhelyazno 73 1612064 OOD ‚Ikay‘ s. Zhitnitsa osht. Kaloyanovo 74 2112008 MK ‚Rodopa milk‘ s. Smilyan obsht. Smolyan 75 2412039 ‚Penchev‘ EOOD gr. Chirpan ul. ‚Septemvriytsi‘ 58 76 2512021 ‚Keya-Komers-03‘ EOOD s. Svetlen“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.