Europäische Union

2006/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2004) 1812) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0177. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einbarenden Teils des Darlehens gelten die gleichen Erwägungen wie für das erste Darlehen. Der Anteil des mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Teils des Darlehens am gesamten Darlehen beträgt folglich 1,35 % und ist vom Subventionsäquivalent der Beihilfe abzuziehen. Somit wurde für die zweite Beihilfe zum Zeitpunkt der Verabschiedung der endgültigen Entscheidung ein Subventionsäquivalent von 104 930,65 (106 366,60 – 1 435,95) EUR berechnet. (121) Da die fragliche Beihilfe als Beihilfe für exportbezogene Tätigkeiten eingestuft wurde, sind weder die „De minimis“-Regelung von 1996 (36), noch die „De minimis“-Verordnung von 2001 (37) anwendbar. (122) Es entspricht einer seit langem etablierten Praxis der Kommission zu verlangen, dass Beihilfen, die nach Artikel 87 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt wurden und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, vom Empfänger zurückgefordert werden, sofern die Beihilfe nicht unter die De minimis-Regelung fällt. Diese Praxis wurde durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates bestätigt. (123) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates umfasst die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (124) Die Art und Weise, wie die Zinsen berechnet werden, ist in der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze festgelegt (38). (125) Die Kommission erinnert daran, dass diese Entscheidung die Vereinbarkeit des Gesetzes 394/81, das die Rechtsgrundlage für die WAM gewährte staatliche Beihilfe bildet, nicht berührt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts Erster Instanz (39) hielt die Kommission die Einleitung eines Verfahrens in diesem Fall bisher nicht für nötig, schließt jedoch nicht aus, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die WAM S.p.A. von Italien nach dem Gesetz 394/81 gewährt wurden, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Da sie der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht im Voraus gemeldet wurden, stellen sie unrechtmäßige Beihilfen dar. Artikel 2 1.   Die Zinsermäßigung von 104 313,20 EUR, die Italien WAM S.p.A. seit dem 24. April 1996 gewährt hat, stellt mit Ausnahme des Teils der beihilfefähigen Ausgaben, die für „Beratungsleistungen“, „die Teilnahme an Messen und Ausstellungen“ und „Marktforschung“ aufgewandt wurden und sich auf 6 258,79 EUR belaufen, eine Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, soweit sie den in der „De minimis“-Regelung von 1992 (40) vorgesehenen Schwellenwert von 50 000 EUR überschreitet. Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um vom Empfänger den Betrag, der den Schwellenwert überschreitet, d. h. 48 054,95 EUR, zurückzufordern. 2.   Die Zinsvergünstigung von 106 366,60 EUR, die WAM S.p.A. von Italien ab 9. November 2000 bis zum Datum dieser Entscheidung gewährt wurde, stellt eine Beihilfe dar, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, mit Ausnahme des Teils, der auf beihilfefähige Ausgaben für „Ausbildungsmaßnahmen“ entfällt und sich auf 1 435,95 EUR beläuft. Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den verbleibenden Betrag von 104 930,65 EUR zurückzufordern. 3.   Die Rückforderung der in Absatz 1 und 2 genannten Beihilfen erfolgt unverzüglich entsprechend den Verfahren nach nationalem Recht, sofern diese die unmittelbare und wirksame Umsetzung dieser Entscheidung zulassen. Die rückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen. Der entsprechende Zeitraum läuft ab: a) 24. April 1996 hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beihilfe und b) dem Datum der Entscheidung hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Beihilfe. Artikel 3 1.   Italien gewährt WAM S.p.A. keine weiteren Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahme, indem es entweder die unverzügliche Rückzahlung des Darlehens anordnet oder den Zinssatz des Darlehens mit Wirkung vom Datum dieser Entscheidung an den von der Kommission festgesetzten Referenzzinssatz anpasst, der zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens anwendbar war und zur Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendet wird. 2.   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zinsen werden samt Zinseszinsen für den gesamten in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Zeitraum berechnet. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen werden oder bereits ergriffen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Es übermittelt diese Angaben mit Hilfe des Formblatts in Anhang zu dieser Entscheidung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet. Brüssel, den 19. Mai 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)  K(2003) 35 (veröffentlicht in ABl. C 142 vom 18.6.2003, S. 2). (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (4)  Siehe Rechtssachen C 85/98 D Thüringen — Konsolidierungsprogramm; C 87/98 D Thüringen — Darlehensprogramm; C 28/99 D Thüringen — Umlaufmittelprogramm, noch nicht veröffentlicht. (5)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (6)   ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (7)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (8)  Entscheidung über Beihilfevorhaben der Republik Österreich im Rahmen des ERP-Osteuropaprogramms (ABl. L 96 vom 11.4.1997, S. 23). (9)  Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 in der Beihilfesache Lift GmbH (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 32). (10)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11)  Siehe Fußnote 6. (12)  Rechtssache 142/87, Königreich Belgien gegen Kommission (Tubemeuse-Urteil), Slg. 1990, I-959. (13)  Uruguay-Runde multilateraler Verhandlungen (1986—1994) — Anhang 1 — Anhang 1A — Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 156—183). (14)  Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4). (15)  Siehe Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22). (16)  Siehe Fußnote 6. (17)  Siehe Fußnote 6. (18)   ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (19)   ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. (20)  Siehe Fußnote 5. (21)  Siehe Fußnote 3 (22)  Siehe Fußnote 4. (23)  Siehe Fußnote 7. (24)  Siehe Fußnote 5. (25)  Nach dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bedeutet „Beihilfe für exportbezogene Tätigkeiten“ eine Beihilfe, die mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit oder unmittelbar mit den ausgeführten Mengen in Zusammenhang steht. (26)   ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (27)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (28)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. (29)  Siehe Fußnote 18. (30)  Siehe Fußnote 5. (31)   „Exportbeihilfen“ wurden bereits in der „De minimis“-Bekanntmachung von 1996 als „Beihilfen definiert, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen“. Die Definition wurde fast unverändert in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission übernommen. (32)  Nach Artikel 87 Absatz 2 sind folgende Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland … (33)   „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“. (34)   „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. (35)  Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichter Referenzzinssatz. (36)  Siehe Fußnote 18. (37)  Siehe Fußnote 5. (38)   ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21. (39)  Siehe Urteil vom 6.3.2002 in den Rechtssachen T92/00 und T103/00 „Diputación Foral de Álava/Kommission (Ramondín)“, Slg. 2002, II-1385. (40)  Siehe Fußnote 6. ANHANG Informationen zur Umsetzung der Entscheidung der Kommission C(2004) 1812 1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags 1.1 Bitte machen Sie folgende Angaben zum Betrag der unrechtmäßigen Beihilfe, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde: Kurze Bezeichnung der Maßnahme (1) Datum(en) der Auszahlung (2) Betrag (*1) Datum(en) der Rückzahlung (*2)                         Bemerkungen: 1.2 Bitte erläutern Sie im Einzelnen, wie die Zinsen, die auf den zurückzufordernden Beihilfebetrag zu zahlen sind, berechnet werden. 2.   Geplante und bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1 Bitte erläutern Sie im Einzelnen, welche Maßnahmen geplant sind und welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden, um eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der Beihilfe zu erwirken. Bitte geben Sie gegebenenfalls auch die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen an. 2.2 Bis wann wird die Rückforderung der Beihilfe abgeschlossen sein? 3.   Bereits erfolgte Rückzahlung 3.1 Bitte machen Sie folgende Angaben zu den vom Empfänger bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen: Kurze Beschreibung der Maßnahme Datum(en) (3) Zurückgezahlter Beihilfebetrag                   3.2 Bitte fügen Sie Nachweise für die Rückzahlung der in der Tabelle unter Ziffer 3.1 angegebenen Beihilfebeträge bei. (1)  Falls eine Maßnahme in mehreren Tranchen gezahlt und zurückgezahlt wird, verwenden Sie getrennte Zeilen. (2)  Datum(en), an dem die einzelnen Tranchen der Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden. (*1)  Betrag, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (in Bruttosubventionsäquivalenten). (*2)  Datum(en), an dem die einzelnen Tranchen der Beihilfe vom Empfänger zurückgezahlt wurden. (3)  Datum(en), an dem die Beihilfe zurückgezahlt wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.