Europäische Union

2006/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2004) 1812) (Text von Bedeutung für den EWR)

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und „WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd“, einer Firma vor Ort, die sich zu 100 % im Besitz von WAM S.p.A. befindet, durchgeführt werden musste. (66) Als beihilfefähige Ausgaben galten die Miete für Bürogebäude sowie Lager-, Ausstellungs- und Kundendiensträume mit einer Gesamtfläche von 7 500 m2, Kauf, Miete oder Leasing von drei Fahrzeugen und die Ausgaben für Personal im Mutterunternehmen und im Ausland (u.a. ein Verkaufsleiter und sechs Techniker). (67) Der Zinssatz für das fragliche Darlehen beträgt 2,32 %, das sind 40 % des Referenzzinses von 5,8 %, der in Kraft war, als die Beihilfe gewährt wurde. Auch in diesem Fall ist offenbar keine Änderung des Zinssatzes während der Laufzeit des Darlehens im Vertrag vorgesehen. Das Darlehen wurde dem Begünstigten in mehreren Tranchen ausgezahlt, so dass die tilgungsfreie Zeit zwischen zwei Jahren und Null schwankt. (68) Die Rückzahlung begann den italienischen Behörden zufolge am 20. Februar 2003 mit Ablauf der tilgungsfreien Zeit von zwei Jahren, während der nur die Zinsen auf die bereits an den Begünstigten ausgezahlten Tranchen des Darlehens zu entrichten waren. Am 20. August 2003 begann die fünfjährige Tilgungsphase, während der das Darlehen gleichmäßig in gleichen halbjährlichen Tranchen zurückzuzahlen war und Zinsen jeweils auf den noch ausstehenden Saldo fällig waren. Die planmäßige Rückzahlung wäre folglich im Februar 2008 beendet. (69) Zur Änderung des Zinssatzes während des Rückzahlungszeitraums erklären die italienischen Behörden, dass nach italienischer Gesetzgebung eine solche Zinssenkung zulässig sei. Der Ministerialerlass (Decreto Ministeriale) vom 31. März 2000 — die einzige zu diesem Zweck mitgelieferte Rechtsgrundlage — gilt jedoch nur für Initiativen, die aufgrund der Gesetze 394/81 und 304/1990 finanziert werden, und ist daher offenbar sehr selektiv. Überdies wurde kein Nachweis erbracht, dass eine Änderung des Zinses für die fragliche Beihilfe tatsächlich vorgenommen wurde. Schließlich könnte er nur auf das erste zinsvergünstigte Darlehen, das WAM gewährt wurde, angewandt worden sein, da er für die bei seinem Inkrafttreten bestehenden Finanzhilfen gilt, während die zweite Beihilfe WAM S.p.A. zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewährt worden war. (70) Bei beiden Beihilfen machen die italienischen Behörden geltend, dass die Kosten der verbindlichen Bankbürgschaft, die vor der Gewährung der Darlehen verlangt wurde, vom Betrag der Beihilfe abzuziehen seien. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass erstens eine solche Bürgschaft oder eine vergleichbare Garantie normalerweise auch von einem privaten Kreditinstitut verlangt worden wäre, das Darlehen nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vergibt, und dass zweitens aus Abschnitt -A- der Spezifikation im Anhang zum Vertrag hervorgeht, dass sich überlappende Beihilfen in Bezug auf dasselbe Programms nicht zulässig sind, mit Ausnahme von Beihilfen für die Zwecke einer Bürgschaft, die folglich ihrerseits als beihilfefähig gilt. (71) Zu den Exportquoten von WAM in- und außerhalb der EU wurden folgende Angaben vorgelegt: Jahr Export innerhalb der EU Export außerhalb der EU Export insgesamt 1995 10 237 196 4 477 951 14 715 147 1996 9 338 640 5 592 122 14 930 762 1997 9 974 814 5 813 442 15 788 256 1998 10 780 161 5 346 514 16 126 675 1999 11 885 473 5 276 525 17 161 998 (72) Die italienischen Behörden teilten mit, dass die genannten Exportzahlen insgesamt 52 % bis 57,5 % des Jahresgesamtumsatzes von WAM ausmachen. (73) Schließlich räumten die italienischen Behörden ein, dass beide Beihilfen, die Gegenstand der Prüfung sind, weder unter die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 noch unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 fallen, vertraten aber die Auffassung, dass die Unternehmen in der EU gewährten Anreize zur Förderung von Programmen außerhalb der EU nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag fallen. VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (74) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sieht vor, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (75) Die fraglichen Beihilfen werden durch öffentliche Zuschüsse in Form von zinsvergünstigten Darlehen an ein bestimmtes Unternehmen (WAM S.p.A.) gewährt. Diese Zuschüsse verbessern die Finanzlage des begünstigten Unternehmens. In der Frage der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten befand der Europäische Gerichtshof (12), dass, selbst wenn die Beihilfe auf einen Export außerhalb der EU abziele, dennoch der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werden könne. Darüber hinaus sei es angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Märkten, auf denen Gemeinschaftsunternehmen tätig sind, möglich, dass eine solche Beihilfe auch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälscht. (76) WAM S.p.A. hat Tochterunternehmen in allen Teilen der Welt. Einige davon haben ihren Sitz in fast allen EU-Mitgliedstaaten, wie Frankreich, Holland, Finnland, Großbritannien, Dänemark, Belgien und Deutschland. Insbesondere der Beschwerdeführer hat erklärt, dass er sich auf dem innergemeinschaftlichen Markt in scharfem Wettbewerb mit „WAM Engineering Ltd“, der für das Vereinigte Königreich und Irland zuständigen Tochter von WAM S.p.A., befindet und dass er viele Aufträge an das italienische Unternehmen verliert. Überdies stellte sich heraus, dass das durch die zweite Beihilfe finanzierte Programm, das die Marktdurchdringung in China fördern soll, gemeinsam von WAM S.p.A. und „WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd“, einem lokalen Unternehmen, das sich zu 100 % im Besitz von WAM S.p.A. befindet, durchgeführt werden musste. (77) Nach der Rechtsprechung des EuGH können Finanzhilfen für den Export, selbst wenn der Begünstigte nahezu die gesamte Produktion außerhalb der EU, des EWR und der Beitrittsländer exportiert, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (78) Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus festgestellt, dass der Auslandsabsatz von 1995 bis 1999 52 bis 57,5 % des gesamten Jahresumsatzes von WAM S.p.A. ausmachte, wovon zwei Drittel auf Märkte in der EU entfielen (in absoluten Zahlen etwa 10 Mio. EUR gegenüber 5 Mio. EUR). (79) Unabhängig davon, ob durch die fragliche Beihilfe Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der EU gefördert werden, kann sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und unterliegt daher Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (80) In ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1999 (A/37761) haben die italienischen Behörden erklärt, dass die Rechtsgrundlage der Beihilfen für WAM S.p.A., d. h. das Gesetz Nr. 394 vom 29. Juli 1981, bei der Kommission und der WTO gemäß Artikel 25 des Abkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994) (13) angemeldet wurde. (81) Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden unter Anmeldung einige stark komprimierte Angaben in dem Beihilfeplan verstehen, der der Kommission als Beitrag zum Jahresbericht über staatliche Beihilfen in der EU zumindest seit dem sechsten Bericht (1996) vorgelegt wird. Man kann nicht davon ausgehen, dass dies mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Einklang steht, der vorsieht, dass „die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet wird, dass sie sich dazu äußern kann“. (82) Die Kommission wurde über die Existenz der Regelung auch im Rahmen ihrer Untersuchung über Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Direktinvestitionen außerhalb der EU (DI-Abflüsse) informiert. (83) Da die genannte Beihilferegelung bei der Kommission nicht zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Regeln für staatliche Beihilfen angemeldet wurde, wurde sie unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft gesetzt. Sie ist daher unrechtmäßig. Da die Beihilfe für WAM nach dieser Regelung gewährt wurde, ist auch sie unrechtmäßig. Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 87 EG-Vertrag (84) Soweit die fraglichen Fördermaßnahmen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, müssen sie geprüft werden, um festzustellen, ob sie für eine Freistellung im Rahmen der einschlägigen Regeln für staatliche Beihilfen in Frage kommen. Vereinbarkeit der ersten Beihilfe für WAM (85) Die italienischen Behörden haben nachgewiesen, dass WAM, als die erste Beihilfe gewährt wurde (1995), die Voraussetzungen erfüllte, um als KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG (14) der Kommission angesehen zu werden. Genauer gesagt war WAM mit insgesamt 163 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von 16,8 Mio. EUR und einer Bilanzsumme von 20,1 Mio. EUR ein mittleres Unternehmen, das außerdem von zwei Finanzierungsgesellschaften beherrscht wurde, die selbst KMU im Sinne der genannten Empfehlung waren. (86) Da sich die Kommission bei ihrer Bewertung mutmaßlicher unrechtmäßiger Beihilfen auf die Vorschriften stützt, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe in Kraft waren (15), ist zu prüfen, ob die Beihilfe, die WAM 1995 gewährt wurde, dem KMU-Gemeinschaftsrahmen von 1992 (16) entspricht, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft war. (87) Da WAM S.p.A. zum Bewilligungszeitpunkt der ersten Beihilfe zum mittleren Teil des KMU-Spektrums gehörte, sei daran erinnert, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU von 1992 vorsah, dass selbst Investitionsbeihilfen, wenn sie mittleren Unternehmen außerhalb der Fördergebiete zugänglich sind, nicht nur mit der Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen verbunden sind, sondern auch den Anreiz für kleinere KMU, in benachteiligten Gebieten zu investieren, verringern. Es wurde außerdem ausgeführt, dass die Gefahr einer solchen unerwünschten Wirkung bei sehr kleinen Unternehmen zwar gering sei, aber selbstverständlich mit der Größe des Unternehmens zunehme. (88) Darüber hinaus dient die Beihilfe, die WAM 1995 gewährt wurde, weder der Förderung produktiver Investitionen noch anderen zulässigen Zielen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für KMU von 1992 wie Beihilfen für allgemeine Investitionen in- oder außerhalb von nationalen Fördergebieten, Beihilfen für Umweltschutzinvestitionen oder Beihilfen für Forschung und Entwicklung, Ausbildung und die Verbreitung von Wissen. Einzige Ausnahme sind die so genannten „weichen“ Beihilfen für KMU, für die Beratungsdienste, Marktforschung und Teilnahme an Messen und Ausstellungen in Betracht kommen. (89) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der größte Teil der beihilfefähigen Kosten für die Errichtung dauerhafter Strukturen im Ausland, die von den italienischen Behörden bei der Gewährung des ersten zinsvergünstigten Darlehens an WAM im Jahre 1995 berücksichtigt wurden, wie insbesondere die Miete von Gebäuden (Darlehen von 81,21 Mio. ITL), Versicherungen und sonstige Versorgungsleistungen sowie andere Betriebskosten wie Personal, Möbel und Ausrüstung der genannten Gebäude (Darlehen von 10,82+30,55+556,94 Mio. ITL), Kosten sind, die das Unternehmen selbst hätte tragen müssen. Dies gilt ebenso für Ausgaben für Muster und Ersatzteile für den Kundendienst (Darlehen von 38,23 Mio. ITL). Ebenso wenig entsprechen nach Ansicht der Kommission die beihilfefähigen Ausgaben zur Förderung des Absatzes und die Kosten für die Einlagerung von Waren (456,28 Mio. ITL) dem KMU-Gemeinschaftsrahmen, da es sich nicht um Erstinvestitionen handelt. Dies gilt auch für Werbekosten (94,39 Mio. ITL) und Ausgaben für Geschäftsreisen (7,52 Mio. ITL). (90) Nach Ansicht der Kommission können alle diese Kosten keineswegs als produktive Investitionen angesehen werden; sie sind vielmehr als Betriebsbeihilfen zu werten. (91) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass alle oben genannten Ausgaben insofern als Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten anzusehen sind, als sie direkt mit dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben verknüpft sind. Die Beihilfen lassen sich daher nicht als Beihilfen im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen werten. (92) Dies ergibt sich nicht nur aus der Prüfung der in Ziffer 89 aufgeführten tatsächlichen Ausgaben, die bei der Gewährung des Darlehens berücksichtigt wurden und die im Plan unter Punkt 37 ausgewiesen sind, sondern auch aus dem Ziel des Darlehensvertrags, das in der Förderung eines Marktdurchdringungsprogamms besteht, und dem Ziel des Fonds, aus dem die Beihilfe finanziert wurde, nämlich Förderung von Exportunternehmen im Hinblick auf Marktdurchdringungsprogramme, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt werden sollen. (93) Gemäß dem Gemeinschaftsrahmen von 1992, insbesondere den Punkten 4.3 „Beihilfen für die Beratung, Ausbildung und Verbreitung von Kenntnissen“ und 4.5 „Beihilfen für andere Zwecke“, kommen Beihilfen für Beratungsleistungen (29,43 Mio. ITL) und Marktforschung (40,95 Mio. ITL) dagegen für eine Freistellung in Betracht, da WAM ein KMU war und die Leistungen von externen Beratern durchgeführt wurden. Dies gilt auch für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen (12,19 Mio. ITL). (94) Die Kommission hat schon früh erkannt, dass nicht alle Beihilfen spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben. Diese Erkenntnis wurde zum ersten Mal in der „De minimis“-Regel im Gemeinschaftsrahmen für KMU von 1992 festgeschrieben (17) und anschließend in der Mitteilung der Kommission über „de minimis“-Beihilfen neu formuliert (18). Das Konzept fand schließlich Eingang in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 (jetzt 87 und 88) des EG-Vertrags auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (19) auf dessen Grundlage die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 (20) der Kommission verabschiedet wurde. (95) Die Kommission räumt auch ein, dass die zum Zeitpunkt der Bewilligung der ersten Beihilfe geltende „De minimis“-Regel von 1992 Exportbeihilfen nicht ausdrücklich ausschloss; folglich konnte ein Beihilfebetrag von bis zu 50 000 ECU (heute EUR) selbst bei den hier in Frage stehenden Ausgaben als zulässig gelten, da WAM S.p.A., wie von den italienischen Behörden bestätigt wurde, während des einschlägigen Zeitraums von drei Jahren keine weiteren „De minimis“-Beihilfen erhielt. (96) Gemäß dem letzten Unterabsatz der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (21) geht die Kommission davon aus, dass in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt einer Entscheidung Leitlinien durch eine Verordnung ersetzt wurden, die Regeln in der Verordnung anwendbar sind, soweit sie günstiger sind als die in den Leitlinien (22). (97) Die fragliche Beihilfe ist daher zusätzlich anhand der Verordnungen (EG) Nr. 70/2001 der Kommission 2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (23) (Beihilfen an KMU) und (EG) Nr. 69/2001 (24) (De minimis) zu prüfen. (98) In der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b eindeutig ausgeführt, dass sie nicht für exportbezogene Tätigkeiten gilt (25). Folglich kann keine der in Ziffer 89 dieser Entscheidung genannten Ausgaben als mit der Verordnung im Einklang stehend angesehen werden. (99) Analog hierzu sind Exportbeihilfen auch vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ausgenommen. Vereinbarkeit der zweiten Beihilfe an WAM (100) Zum Zeitpunkt der Vergabe der zweiten Beihilfe (2000) war WAM auch nach den Angaben der italienischen Behörden ein Großunternehmen. Es hat seinen Sitz auch nicht in einem Fördergebiet. (101) Auch in diesem Fall hat die Kommission die fragliche Beihilfe auf der Grundlage der Vorschriften zu prüfen, die in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt wurde. Angesichts dieser Tatsache und da WAM S.p.A. kein KMU mehr war, sind weder der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (26) von 1996 noch die Leitlinien für Regionalbeihilfen (27) von 1998, die noch in Kraft sind, auf die fragliche Beihilfe anwendbar. (102) Aufgrund der Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, die dem Schreiben A/35269 beigefügt war und in Ziffer 37 dieser Entscheidung wiedergegeben ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass nur für die Ausbildungsausgaben (25 240 EUR bei einem Darlehen von insgesamt 1,8 Mio. EUR) eine Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (28) erfolgen kann, unabhängig davon, ob Artikel 4 Absatz 2 (spezifische Ausbildungsmaßnahmen) oder 3 (allgemeine Ausbildungsmaßnahmen) die Rechtsgrundlage bildet, da die jeweilige Beihilfeintensität in beiden Fällen eingehalten wurde. (103) Die fragliche Beihilfe dient offenbar auch keinen anderen horizontalen Gemeinschaftszielen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, wie Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Umweltschutz oder Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Verbindung mit den entsprechenden Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und Verordnungen. (104) Nach Ansicht der Kommission sind die Kosten für Miete und Möblierung von Räumlichkeiten, den Erwerb von Fahrzeugen, die Bereitstellung von Mustern und die Einlagerung von Waren, Werbung sowie Reisen von inländischem Personal ins Ausland und von ausländischen Kunden nach Italien ausschließlich dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit zuzurechnen. (105) Die Übereinstimmung mit den einschlägigen „De minimis“-Regeln ist ebenfalls zu prüfen. Als die fragliche Beihilfe gewährt wurde, war die Bekanntmachung der Kommission über die „De minimis“-Regel für staatliche Beihilfen von 1996 (29) in Kraft. Diese sieht eindeutig vor, dass Exportbeihilfen nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. (106) Die Kommission ist der Ansicht, dass die unter Ziffer 104 aufgeführten Ausgaben als Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten einzustufen sind, und betont, dass insbesondere die Beihilfen für die Kundendiensträume und das Personal im Ausland, bestehend aus einem Verkaufsleiter, einem allgemeinen Geschäftsführer, vier Sachbearbeitern und sechs Technikern, kaum auf eine nichtverkaufsbezogene Tätigkeit hindeuten. (107) Ferner ist zu beachten, dass das betreffende Programm gemeinsam von WAM S.p.A. und dem zu 100 % von WAM S.p.A. kontrollierten örtlichen Tochterunternehmen WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd durchgeführt werden musste, was darauf hindeutet, dass WAM S.p.A. auf dem betreffenden Markt bereits fest etabliert war. (108) Überdies ist die in Ziffer 92 dieser Entscheidung genannte Begründung für die erste Beihilfe an WAM S.p.A., nämlich Schaffung eines Anreizes für die Durchdringung eines neuen Marktes, dieselbe wie für das Darlehen, das Gegenstand der zweiten Beihilfe ist. (109) Außerdem ist die fragliche Beihilfe, wie schon in Ziffer 96 erläutert, auch im Hinblick auf die „De minimis“-Regel von 2001, d.h. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (30), zu prüfen. (110) Die einschlägigen „De minimis“-Regeln schließen Exportbeihilfen eindeutig aus ihrem Anwendungsbereich aus (31). Selbst wenn WAM während des maßgeblichen Dreijahreszeitraums keine weitere „De minimis“-Förderung erhielt, ist die „De minimis“-Schwelle auf die fragliche Beihilfe nicht anwendbar. VII.   SCHLUSSBEMERKUNGEN (111) Die Kommission stellt fest, dass die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a bis c EG-Vertrag (32) vorgesehenen Freistellungen nicht auf die vorliegenden Beihilfen anwendbar sind, da letztere keinem der in diesem Artikel aufgeführten Ziele dienen. Die italienischen Behörden haben dies auch nicht behauptet. (112) Die fraglichen Beihilfen dienen nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und auch nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Nach Ansicht der Kommission sind daher weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b (33) noch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d (34) EG-Vertrag auf die fraglichen Beihilfen anwendbar. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (113) Beide Beihilfen an WAM S.p.A. wurden ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt. Die Kommission bedauert daher, dass diese Beihilfen dem Begünstigten unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und daher unrechtmäßig gewährt wurden. (114) Die Beihilfe, die WAM S.p.A. 1995 gewährt wurde, ist mit Ausnahme des Teils des Darlehens, der für Beratungsdienstleistungen, Marktforschung und die Teilnahme an Messen und Ausstellungen bestimmt war, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Schwellenwert von 50 000 EUR überschreitet. (115) Was das Subventionsäquivalent der fraglichen Beihilfe insgesamt betrifft, so wurde berücksichtigt, dass das Darlehen dem Begünstigten in mehreren Tranchen bereitgestellt wurde (drei Tranchen zwischen dem 24. April 1996 und dem 24. April 1998) und dass die tilgungsfreie Zeit anschließend zwischen zwei Jahren und Null schwankte. Der Zinssatz betrug laut Darlehensvertrag 4,4 %, im Vergleich zu dem von der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Referenzzins (35), der zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens bei 11,35 % lag. Daraus ergab sich ein Subventionsäquivalent von 104 313,20 EUR, abgezinst zum 24. April 1996 (dem Datum, zu dem die erste Tranche des Darlehens an WAM ausgezahlt wurde). (116) Da ein Teil des fraglichen Darlehens, wie in Ziffer 93 dieser Entscheidung dargelegt wurde, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wurde, ist dieser vom Beihilfebestandteil abzuziehen und bei der Berechnung des abgezinsten Subventionsäquivalents zu berücksichtigen. Da es unmöglich ist, eine Verbindung zwischen einer bestimmten Tranche des Darlehens und bestimmten Ausgaben herzustellen, wurde der Prozentsatz, den die mit dem Beihilferecht zu vereinbarenden Posten im Verhältnis zum gesamten Darlehen ausmachen (82,57 Mio. ITL von 1 358,51 Mio. ITL, oder 6 %), auf das gesamte abgezinste Subventionsäquivalent angewandt. 6 % von 104 313,20 sind 6 258,79 EUR, also beträgt das abgezinste Subventionsäquivalent des nicht zu vereinbarenden Teils der Beihilfe 98 054,41 EUR, womit der Schwellenwert von 50 000 EUR überschritten wäre. (117) Die Beihilfe, die WAM S.p.A. im Jahre 2000 gewährt wurde, ist mit Ausnahme des für Ausbildungsförderungsmaßnahmen bestimmten Teils in Höhe von 25 240 EUR mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (118) In diesem Fall wurde das Darlehen WAM S.p.A. in fünf Tranchen vom 12. Februar 2001 bis zum 29. Januar 2003 bereitgestellt; wie im Falle des ersten Darlehens schwankt die tilgungsfreie Zeit daher zwischen 2 Jahren und Null. Ebenso wurde der im Darlehensvertrag festgelegte Zinssatz (2,32 %) im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt der Gewährung des fraglichen Darlehens geltenden Referenzzinssatz, der von der Kommission festgelegt wird (5,70 %), bei der Berechnung des Subventionsäquivalents berücksichtigt. Die Rückzahlung von Zinsen und Kapital wird voraussichtlich 2008 abgeschlossen sein. Das Subventionsäquivalent des Beihilfeelements des gesamten fraglichen Darlehens, abgezinst zum 24. Februar 2001 (dem Datum, zu dem die erste Tranche dieses Darlehens WAM S.p.A. bereitgestellt wurde), beläuft sich daher auf 180 203,70 EUR, sofern die Rückzahlungen wie geplant erfolgen. (119) Zum Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung voraussichtlich verabschiedet wird (19. Mai 2004), beträgt der von der Kommission berechnete Vorteil des Darlehens 106 366,60 EUR. (120) Hinsichtlich des mit dem Gemeinsamen Markt zu ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.