Europäische Union

2006/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2004) 1812) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 63/11 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2004) 1812) (Nur die italienische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/177/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss (1) der Kommission, wegen der Beihilfe C 4/2003 (ex NN 102/2002) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, nach Aufforderung Dritter zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 ging bei der Kommission eine von einem Wettbewerber erhobene Beschwerde gegen WAM Engineering ein. Darin wurde WAM zur Last gelegt, vom italienischen Staat unzulässigerweise öffentliche Gelder erhalten zu haben. (2) Mit Schreiben vom 5. August 1999 und 10. September 1999 wurden von den italienischen Behörden Informationen angefordert. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben A/36636 vom 2. September 1999 zusätzliche Informationen vor. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 (D/65224) übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer die Antwort der italienischen Behörden (Schreiben A/37761 vom 11. Oktober 1999) und bekundete ferner ihre Absicht, eine förmliche Prüfung durchzuführen. (3) Gleichzeitig wurde von der Kommission eine Untersuchung über nationale Förderprogramme für Direktinvestitionen außerhalb der EU (DI-Abflüsse) durchgeführt, die in eine Mitteilung der Kommission zu dieser Frage einmünden sollte. (4) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 (D/55270) forderte die Kommission von den italienischen Behörden weitere Informationen an, nachdem sich der Beschwerdeführer erneut zu Wort gemeldet hatte (mit den Schreiben A/32799 vom 31. März 2000 und A/32799 vom 11. Oktober 2000 wurden der Kommission zwei Erinnerungsschreiben zugestellt) und die Untersuchung über „DI-Abflüsse“ von der Kommission verschoben worden war. (5) Gestützt auf die Informationen in den Schreiben vom 20. Februar 2002 (A/31323) und 27. März 2002 (A/32370) wurden die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2002 (D/51694) um weitere Auskünfte gebeten. (6) Die italienischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 21. Mai 2002 (A/33699). Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 (D/52840) teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, dass die vorgelegten Informationen nach ihrer Ansicht unvollständig seien, und forderte sie auf, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens die fehlenden Informationen vorzulegen und weitere Klarstellungen vorzunehmen. (7) In Ermangelung einer Antwort erging am 26. September 2002 trotz eines Antrags der italienischen Behörden auf Verlängerung der Frist bis 31. Juli (Schreiben A/34670 vom 25. Juni 2002) eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2). In der Zwischenzeit wurde der Fall in das „Verzeichnis nicht angemeldeter Beihilfen“ unter der Nummer NN 102/2002 aufgenommen. (8) Mit Schreiben D/53325 vom 26. Juni 2002 und D/55544 vom 4. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer über den Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden gehalten. Mit Schreiben A/37992 vom 31. Oktober 2002 bat er darum, über das Ergebnis der Anordnung informiert zu werden. (9) Die italienischen Behörden erteilten die gewünschten Auskünfte mit Schreiben A/37537 vom 16. Oktober 2002 sowie mit Schreiben A/37783 vom 24. Oktober 2002. (10) Die Kommission teilte Italien mit Schreiben SG(2003) D/228223 vom 24. Januar 2003 ihren Beschluss mit, bezüglich der fraglichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Beschluss K(2003) 35 endg.). (11) Mit Schreiben D/50629 vom 29. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens informiert. (12) Da der Beschwerdeführer das oben genannte Schreiben noch nicht erhalten hatte, richtete er mit Schreiben A/31086 vom 10. Februar 2003 ein Erinnerungsschreiben an die Kommission. (13) Im Anschluss an die Mitteilung an die italienischen Behörden über die Einleitung des Verfahrens richtete WAM S.p.A. ein Schreiben (A/31070 vom 10. Februar 2003) direkt an die Kommission. (14) Mit Schreiben A/31552 vom 27. Februar 2003 bat Italien um eine Verlängerung der in dem Beschluss der Kommission festgesetzten fünfzehntägigen Frist für Angaben zur Vertraulichkeit bis zum 7. März 2003. (15) Mit Schreiben A/31812 vom 10. März 2003 bat Italien die Kommission, den Beschluss nicht vollständig zu veröffentlichen, da der Begünstigte bereit sei, die Beihilfe zurückzuzahlen, was auch von WAM S.p.A. selbst in dem direkt an die Kommission gerichteten Schreiben A/31907 vom 13. März 2003 bestätigt wurde. (16) Mit Schreiben D/51799 vom 18. März 2003 wies die Kommission darauf hin, dass zur Vermeidung der Veröffentlichung eine endgültige Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens erforderlich sei, die davon abhängig sei, dass nachgewiesen werde, dass beide Beihilfen zuzüglich der Zinsen, die in einer von der Kommission akzeptierten Weise zu berechnen seien, tatsächlich zurückgezahlt wurden. (17) Da der von den italienischen Behörden mit Schreiben A/33347 vom 13. Mai 2003 vorgeschlagene Betrag deutlich unter dem Subventionsäquivalent lag, das die Kommission anhand der ihr bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Informationen berechnet hatte, teilte die Kommission Italien mit Schreiben D/53393 vom 22. Mai 2003 mit, dass die Veröffentlichung in Kürze erfolgen werde, da die Höhe der vorgeschlagenen Rückzahlung nicht ihren Kriterien entspreche. (18) Mit Schreiben A/34156 vom 13. Juni 2003 bat der Beschwerdeführer um Informationen über die Veröffentlichung des Beschlusses. Die Kommission antwortete hierauf mit Schreiben D/53949 vom 18. Juni 2003, zusammen mit einer weiteren Mitteilung gleichen Datums per E-Mail an den Beschwerdeführer, um diesem unverzüglich mitzuteilen, dass die Veröffentlichung soeben stattgefunden habe. (19) Mit Schreiben vom 1. Juli 2003, dem ein Fax gleichen Datums (A/34620) vorausging, wurde von WAM S.p.A. ein Antrag auf komplette Akteneinsicht eingereicht, den die GD COMP mit Schreiben D/54522 vom 14. Juli 2003 ablehnte. (20) Mit Schreiben A/34306 vom 20. Juni 2003 reagierte WAM S.p.A. direkt auf die an Italien gerichtete Ankündigung, den Beschluss zu veröffentlichen. Die Kommission antwortete hierauf mit Schreiben D/54497 vom 11. Juli 2003. (21) Mit Schreiben A/34527 vom 27. Juni 2003 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Absicht habe, von WAM eine Entschädigung für die erlittenen Verluste zu fordern, falls die endgültige Entscheidung der Kommission negativ ausfallen sollte, und bat um Auskünfte über das entsprechende Verfahren. (22) Mit Schreiben A/34750 vom 4. Juli 2003 teilte der Beschwerdeführer, Morton Machine Company Limited mit, dass er von WAM S.p.A., das seinerseits eine Entschädigung fordere, vor einem italienischen Gericht verklagt worden sei, und fragte bei der Kommission an, ob sie einen Widerruf der Klage erreichen könne. (23) Die Kommission antwortete mit Schreiben D/54481 vom 10. Juli 2003 auf die beiden genannten Schreiben von Morton Machine Company. (24) Mit Schreiben A/35044 vom 16. Juli 2003 gingen Bemerkungen Dritter ein, die um eine vertrauliche Behandlung baten. (25) Am 23. Juli 2003 fand eine Zusammenkunft zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der italienischen Behörden statt. Im Vorfeld übermittelten die italienischen Behörden mit Schreiben Nr. 9601 vom 22. Juli 2003 (Eingangsvermerk vom 25. Juli 2003 (A/35269)) einige Informationen und darüber hinaus wurden der Kommission mit Schreiben A/35577 vom 8. August 2003 direkt von der „Presidenza del Consiglio dei Ministri; Dipartimento per il coordinamento delle politiche comunitarie“ einige weitere Auskünfte erteilt. (26) Mit Schreiben A/35785 vom 21. August 2003 erkundigte sich der Beschwerdeführer Morton Machine, ob bereits eine endgültige Entscheidung ergangen sei, und bat darum, über deren Veröffentlichung auf dem Laufenden gehalten zu werden. Die Kommission antwortete hierauf mit Schreiben D/55473 vom 28. August 2003. (27) Mit Schreiben A/36444 vom 19. September 2003 äußerten sich die italienischen Behörden zur Einleitung des Verfahrens. (28) Mit Schreiben A/37525 vom 3. November 2003 nahmen die italienischen Behörden zu den Bemerkungen von dritter Seite Stellung, die ihnen mit Schreiben der Kommission D/56068 vom 25. September 2003 übermittelt worden waren. (29) Der erneute Antrag von WAM auf Akteneinsicht (2003/A/35486 vom 30. Juli 2003) wurde vom Generalsekretariat mit Schreiben SG/B/2/IS/D(2003) 330353 vom 16. September 2003 wiederum abgelehnt. (30) Die fehlenden Angaben in der Antwort vom 19. September 2003 (A/36444) wurden von den italienischen Behörden am 14. Januar 2004 mit Schreiben A/30263 nachgereicht. II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (31) Der Beschwerdeführer erklärte zu der Preispolitik von WAM Engineering im Vereinigten Königreich, dass das Unternehmen in der Lage sei, aufgrund von Finanzhilfen des italienischen Staats kraft des Gesetzes 394/81 industrielle Mischmaschinen um ein Drittel billiger anzubieten, d. h. zu einem Preis, zu dem man nach seiner Ansicht kaum die Rohstoffe zur Herstellung der Maschine einkaufen könne. (32) Bei „WAM Engineering Ltd“ handelt es sich um ein Tochterunternehmen der „WAM S.p.A.“, das den Markt im Vereinigten Königreich und in Irland beliefert. Das betroffene Marktsegment ist die Konstruktion, die Herstellung und der Vertrieb von industriellen Mischmaschinen, die vornehmlich in der Nahrungsmittel-, Chemie-, Arzneimittel- und Umweltschutzindustrie verwendet werden. (33) Nach Angaben des Beschwerdeführers machte sich WAM Engineering das italienische Gesetz Nr. 394 aus dem Jahre 1981 zunutze, das offenbar dazu dient, den Zutritt zu Märkten in Drittländern durch Finanzhilfen zu erleichtern. Das Gesetz 394/81 soll insbesondere italienische Unternehmen fördern, die Zweigniederlassungen (Vertretungen, Verkaufsräume und Lager) im Ausland gründen wollen. (34) Die italienischen Behörden bestätigten die Vergabe einer Beihilfe in Form eines zinsvergünstigten Darlehens in Höhe von 2 281 450 000 ITL (ca. 1,18 Mio. EUR) im Jahre 1995 zugunsten von WAM für die Durchführung von Programmen in Japan, Südkorea und Taiwan. Nach Angaben der italienischen Behörden erhielt das Unternehmen de facto 1 358 505 421 ITL (ca. 0,7 Mio. EUR), weil die geplanten Vorhaben in Korea und Taiwan wegen der Wirtschaftskrise in diesen Ländern nicht durchgeführt wurden. (35) Das zinsvergünstigte Darlehen deckt 85 % der zuschussfähigen Ausgaben. Die Zinsvergünstigung kann 60 % des Referenzzinses erreichen. Das Darlehen ist innerhalb von fünf Jahren zu gleichen halbjährlichen Tranchen zurückzuzahlen. Die Zinsen werden dabei jeweils auf den noch ausstehenden Saldo fällig. Vorgesehen ist eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren. (36) Der ermäßigte Zinssatz des betreffenden Darlehens (4,4 %) wurde auf der Grundlage eines Marktzinses von 11 % berechnet. Auf der Grundlage der bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Informationen wurde die Beihilfeintensität daher auf 16,38 % geschätzt, woraus sich ein BSÄ von 222,523 Mio. ITL (ca. 115 000 EUR) ergeben hätte. (37) Die beihilfefähigen Kosten dieser Beihilfe wurden in zwei Kategorien aufgeteilt: Kosten, die sich auf den Aufbau einer dauerhaften Struktur im Ausland beziehen, und Verkaufsförderung. Im Einzelnen wurden folgende Kosten (in Mio. ITL) ausgewiesen: Beihilfefähige Kosten Gewährtes Darlehen (Mio. ITL) DAUERHAFTE STRUKTUR Miete, Versicherungen, Versorgungsleistungen 122,56 Betriebskosten (insbesondere Personal, Möbel, sonstige Ausstattung der dauerhaften Strukturen) 556,94 Muster 38,23 Beratungsdienstleistungen 29,43 Zwischensumme 1 747,18 VERKAUFSFÖRDERUNG Einlagerung von Waren 456,28 Marktforschung 40,95 Messen und Ausstellungen 12,19 Werbung 94,39 Reisen von Personal und Arbeitgeber 7,52 Zwischensumme 2 611,33 Gesamtbetrag 1 358,51 (38) Mit Schreiben A/33699 vom 21. Mai 2002 haben die italienischen Behörden auf eindeutige Anfrage der Kommission mitgeteilt, dass WAM im Rahmen des gleichen Programms am 9. November 2000 ein weiteres zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 1 940 579 808 ITL (ca. 1 Mio. EUR) gewährt wurde. (39) Der Kommission waren zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens keine Einzelheiten über diese weitere Beihilfe bekannt. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS Beihilfe an WAM aus dem Jahre 1995 (40) Die italienischen Behörden vertraten in ihrem Schreiben A/33699 vom 21. Mai 2002 die Auffassung, dass die Beihilfe, die WAM S.p.A. 1995 gemäß dem Gesetz 394/81 gewährt worden sei, deutlich unter der „De minimis“-Schwelle liege und dass dem gleichen Begünstigten während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren keine weitere „De minimis“-Beihilfe gewährt worden sei. Außerdem erklärten sie, dass die Beihilfe nicht in direktem Zusammenhang mit den ausgeführten Mengen stehe. (41) Die Kommission wies darauf hin, dass ein Großteil der beihilfefähigen Kosten, die in die Beihilfe an WAM 1995 eingeflossen seien, wie Miet-, Versicherungs- und Versorgungsausgaben sowie die Betriebskosten (insbesondere Personal, Möbel und Ausrüstung) für eine dauerhafte Struktur im Ausland, als Beihilfe zum Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes eingestuft werden könne. (42) Ebenso müssten nach Ansicht der Kommission die Kosten für Beratungsleistungen in Bezug auf ausländische Vertretungen sowie Werbe- und Reisekosten von Personal und Arbeitgeber als laufende Ausgaben im Zusammenhang mit der Exporttätigkeit eingestuft werden. (43) Gemäß dem letzten Unterabsatz der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (3) ist die Kommission der Auffassung, dass in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt einer Entscheidung Leitlinien durch eine Verordnung ersetzt wurden, die Regeln in der Verordnung anwendbar sind, soweit sie günstiger als die Leitlinien sind (4). Bei „De minimis“-Beihilfen sind daher grundsätzlich die Regeln der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission 2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (5) anzuwenden. (44) Gemäß Artikel 1 Buchstabe a gilt die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission nicht für exportbezogene Tätigkeiten, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. (45) Was die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit den einschlägigen „De-minimis“-Vorschriften betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1992 (6), der die zum Zeitpunkt der Vergabe der Beihilfe geltende „De-minimis“-Vorschrift enthielt, Exportbeihilfen nicht ausdrücklich ausschloss. Er sah jedoch eine niedrigere Schwelle von 50 000 ECU vor. (46) Die Kommission äußerte daher Zweifel, ob die Beihilfe, die WAM S.p.A. 1995 nach dem Gesetz 394/81 gewährt wurde, den einschlägigen „De-minimis“-Regeln entspricht. (47) Außerdem hatte die Kommission auf der Grundlage einer ersten Prüfung erhebliche Zweifel, dass die Beihilfe an WAM überhaupt in irgendeiner Form mit dem EG-Vertrag vereinbar sei. (48) Die Kommission wies ferner darauf hin, dass Marktforschung und die Teilnahme an Messen und Ausstellungen zwar grundsätzlich gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (7) als Beihilfen für Beratung und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten in Frage kommen würden, in diesem Fall aber nicht freigestellt werden könnten, da WAM S.p.A. zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht als KMU einzustufen gewesen sei. (49) Falls die Beihilfe als ausländische Direktinvestition zu prüfen wäre, sei darauf verwiesen, dass die Kommission bisher keine staatlichen Beihilfen für ausländische Direktinvestitionen an Großunternehmen genehmigt hat. In ihrer Entscheidung 97/241/EG vom 5. Juni 1996 (8) genehmigte die Kommission eine Regelung nur für ausländische Direktinvestitionen von KMU — sofern alle Voraussetzungen für staatliche Beihilfen an KMU erfüllt sind, wohingegen Beihilfen für Großunternehmen einzeln angemeldet werden müssen. (50) Die einzige Anmeldung einer Einzelbeihilfe an ein Großunternehmen auf der Grundlage der genannten Entscheidung führte zu einer Negativentscheidung (9). (51) Die italienischen Behörden wiesen in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2002 (A/37783) auch darauf hin, dass zu keiner Zeit Beihilfen unmittelbar an „WAM Engineering“ vergeben worden seien und dass unter diesem Namen kein Unternehmen im italienischen Handelsregister eingetragen ist. (52) Zunächst ist festzustellen dass „WAM Engineering Ltd“ das Tochterunternehmen der „WAM S.p.A.“ für das Vereinigte Königreich und Irland ist. Zum anderen haben die italienischen Behörden bereits in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1999 mitgeteilt, dass „WAM S.p.A.“ 1995 nach dem Gesetz 394/81 ein zinsvergünstigtes Darlehen gewährt wurde, und mit Schreiben A/33699 vom 21. Mai 2002 hinzugefügt, dass die „WAM-Gruppe“ am 9. November 2000 ein weiteres zinsvergünstigtes Darlehen im Rahmen der gleichen Regelung erhalten hat. (53) Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt 88) des EG-Vertrags (10) gilt Folgendes: „Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich“. (54) Schließlich hatte die Kommission angesichts der vorstehenden Ausführungen starke Zweifel, ob die Beihilfe, die WAM 1995 gemäß dem Gesetz 394/81 gewährt wurde, überhaupt in irgendeiner Form gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden könne. Beihilfe an WAM S.p.A. aus dem Jahre 2000 (55) Als das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wurde, hatte die Kommission noch keinerlei Erkenntnisse über die Beihilfe, die der „WAM-Gruppe“ — wie sie von den italienischen Behörden bezeichnet wurde — im Jahre 2000 ebenfalls in Form eines zinsvergünstigten Darlehens gemäß dem Gesetz 394/81 gewährt wurde, da von den italienischen Behörden keine Angaben etwa zur Beihilfeintensität oder zu den beihilfefähigen Ausgaben gemacht worden waren. (56) Die Kommission war daher nicht in der Lage, die betreffende Beihilfe in diesem Stadium des Verfahrens eingehend zu prüfen, äußerte aber Zweifel, dass sie überhaupt in irgendeiner Form als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden könne, da sie dem gleichen Ziel diene und auf der gleichen Rechtsgrundlage gewährt worden sei wie die Beihilfe aus dem Jahre 1995. IV.   BEMERKUNGEN DRITTER (57) Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens kamen von einem betroffenen Dritten, der aber um Vertraulichkeit bat. (58) In diesen Bemerkungen werden die Anstrengungen der Kommission zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Konkurrenten in diesem Wirtschaftsbereich gelobt, und es wird beklagt, dass aufgrund der Position von WAM S.p.A. auf dem Markt technische Fachkenntnisse und Arbeitsplätze verloren gingen. (59) Mit Schreiben A/37525 vom 3. November 2003 wies Italien, das von der Kommission mit Schreiben D/56068 vom 25. September 2003 über die Bemerkungen von dritter Seite informiert worden war, darauf hin, dass diese Bemerkungen seiner Ansicht nach nichts wesentlich Neues gebracht hätten, da sie nur die Anschuldigungen bestätigten, die im Zusammenhang mit diesem Fall bereits vorgebracht worden seien (beispielsweise vom Beschwerdeführer). Insbesondere hält es Italien für hinreichend nachgewiesen, dass zwischen den dort zur Last gelegten Tatsachen und der Finanzhilfe für WAM gemäß dem Gesetz 394/81 kein Zusammenhang besteht. V.   BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN (60) Es wurde der Nachweis geführt, dass WAM ausgehend von seinem Jahresabschluss für 1994 zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Beihilfe und der Einreichung des Beihilfeantrags der Definition eines mittleren Unternehmens im Sinne von Ziffer 2.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU von 1992 (11) entsprach, da es 163 Mitarbeiter beschäftigte, einen Jahresumsatz von 16,8 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 20,1 Mio. EUR hatte und sich im Besitz von zwei Unternehmen befand, die beide der Definition eines KMU entsprachen. Andererseits räumten die italienischen Behörden selbst ein, dass WAM seit 1998 kein KMU mehr war und somit auch nicht, als die zweite Beihilfe vergeben wurde (im Jahre 2000). (61) Zur ersten Finanzhilfe wurden keine wesentlichen neuen Angaben gemacht, die der Kommission nicht bereits bei der Einleitung des Verfahrens vorlagen, mit Ausnahme der Tatsache, dass das Darlehen dem Begünstigten in mehreren Tranchen gewährt wurde, für die die tilgungsfreie Zeit zwischen 2 Jahren und Null schwanken konnte. Offenbar war eine Überprüfung des Zinssatzes im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen. Die vollständige Rückzahlung dieser Beihilfe dürfte im April 2004 abgeschlossen sein. (62) Hinsichtlich des zweiten zinsvergünstigten Darlehens, das WAM im Jahre 2000 gewährt wurde, stellten die italienischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens mit Schreiben A/35269 vom 25. Juli 2003 klar, dass sich der Gesamtbetrag auf 3 603 574 689 ITL (1 861 091,01 EUR) und nicht auf 1 940 579 808 ITL (ca. 1 Mio. EUR) belief, wie zuvor in dem Schreiben A/33699 vom 21. Mai 2002 angegeben und damit auch in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ausgeführt worden war, da sich letzterer Betrag nur auf den Teil des Darlehens bezog, der bereits ausgezahlt war, als das Schreiben verfasst wurde, und nicht auf den Gesamtbetrag des gewährten Darlehens. (63) Tatsächlich wurden danach zwei weitere Tranchen der Beihilfe ausgezahlt. Die letzte Auszahlung in Höhe von 248 091,01 EUR erfolgte am 29. Januar 2003, wohingegen der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens vom 21. Januar 2003 datiert und das Schreiben der Kommission, mit dem sie Italien die Verfahrenseröffnung mitteilt, vom 24. Januar 2003 ist. Dieses Darlehen wurde zu den gleichen Bedingungen wie das erste Darlehen gewährt, da beide auf der Grundlage des Gesetzes 394/81 gewährt wurden. Der Gesamtbetrag des fraglichen Darlehens wurde am 9. November 2000 ausgehandelt und der entsprechende Vertrag am 20. Dezember 2000 unterzeichnet. (64) Die geförderten beihilfefähigen Kosten sind nachstehender Übersicht zu entnehmen, die von den italienischen Behörden zusammen mit dem Schreiben A/35269 übermittelt wurde. Beihilfefähige Kosten Gewährtes Darlehen (in Tausend EUR) DAUERHAFTE STRUKTUR Miete und Mobiliar der Gebäude, Fahrzeuge 331,27 Betriebskosten (Kosten für Betrieb, Waren und Personal) 973,50 Muster 0,87 Ausbildung 25,24 Beratungsleistungen 30,29 Zwischensumme 1 1 361,17 VERKAUFSFÖRDERUNG Einlagerung von Waren 353,39 Messen und Ausstellungen 6,37 Werbung 42,74 Reisen von Mitarbeitern 94,84 Reisen von Kunden nach Italien 2,59 Zwischensumme 2 499,92 Gesamtbetrag 1 861,09 (65) Aus den Unterlagen, die dem Schreiben A/30263 vom 14. Januar 2004 beigefügt waren, ging außerdem hervor, dass das fragliche Programm gemeinsam von WAM S.p.A.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.